OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 80/23

LG Lübeck 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0515.1S80.23.00
5mal zitiert
15Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Läuft ein Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchs bereits 21 Jahre, begründet aufgrund dieses langen Zeitraums und der damit verbundenen Reduzierung der Anforderungen an das Umstandsmoment bereits das im Rahmen der bisherigen Vertragsdurchführung übliche Verhalten des Versicherungsnehmers in der Gesamtschau ein berechtigtes Vertrauen des Versicherers (so auch u.a. BGH, 29. November 2023, IV ZR 61/23). (Rn.34)
Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 18.7.2023 – Az. 48a C 658/22 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Läuft ein Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchs bereits 21 Jahre, begründet aufgrund dieses langen Zeitraums und der damit verbundenen Reduzierung der Anforderungen an das Umstandsmoment bereits das im Rahmen der bisherigen Vertragsdurchführung übliche Verhalten des Versicherungsnehmers in der Gesamtschau ein berechtigtes Vertrauen des Versicherers (so auch u.a. BGH, 29. November 2023, IV ZR 61/23). (Rn.34) Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 18.7.2023 – Az. 48a C 658/22 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Lebensversicherung beginnend zum 1.12.1999 (nachstehend: Versicherungsvertrag) ab. Der Ablauf der Beitragszahlung war für den 01.12.2045 vorgesehen. Der Kläger zahlte die vereinbarten Prämien und die Beklagte sandte dem Kläger jährlich eine Mitteilung zum Stand der Versicherung zu. Der Kläger zeigte gegenüber der Beklagten mehrmals, so im September 2003, März 2008, Mai 2012 und März 2021, eine Änderung seiner Kontoverbindung an. Im Jahr 2012 änderte die Beklagte auf Antrag des Klägers das Bezugsrecht des Versicherungsvertrags. Unter dem 18.6.2012 entzog der Kläger der Beklagten die Einzugsermächtigung und teilte der Beklagten mit, dass künftig sein Arbeitgeber (die Bauhaus AG) die Beiträge zahlen werde. Zudem wurde die Zahlungsweise auf Antrag des Klägers von halbjährlich auf jährlich umgestellt. Im Oktober 2019 teilte der Arbeitgeber des Klägers der Beklagten mit, dass sie die Beitragszahlungen für den Versicherungsvertrag nicht mehr übernehmen werde. Auf Antrag des Klägers vom 29.5.2021 wurde der Versicherungsvertrag zum 1.7.2021 beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 21.7.2021 erklärte der Kläger gemäß § 5a Abs. 1 VVG i.d.F. vom 21.7.1994 den Widerspruch zum Versicherungsvertrag, da er bei Vertragsschluss nicht wie gesetzlich vorgesehen belehrt worden sei. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 3.8.2021 an, den Versicherungsvertrag zur Erledigung der Angelegenheit und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage zum 1.8.2021 gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.217,66 € zu regulieren. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus vom Kläger bisher gezahlten Prämien in Höhe von 13.188,76 € abzüglich Risikokosten in Höhe von 1.309,08 € zuzüglich von der Beklagten gezogener Nutzungen in Höhe von 5.137,50 € und zuzüglich überbezahlter Beiträge in Höhe von 200,48 €. Die Beklagte leistete diese Zahlung an den Kläger. Mit Schreiben vom 3.2.2022 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 2.246,16 € auf. Er hat erstinstanzlich behauptet, dass die von der Beklagten in Rechnung gestellten Risikokosten niedriger und die gezogenen Nutzungen höher seien. Die Beklagte hat erstinstanzlich gemeint, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Widerspruchsrecht zugestanden habe, dieses jedoch gemäß § 242 BGB verwirkt sei. Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen. II. Das Amtsgericht hat die Klage – ohne Beweisaufnahme – abgewiesen. Dem Kläger stünden keine (Rückzahlungs-) Ansprüche gegen die Beklagte zu, da sein Widerspruchsrecht verwirkt sei. Zeit- und Umstandsmoment lägen vor. Das Zeitmoment ergebe sich daraus, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht mehr als 21 Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt habe. Das Umstandsmoment ergebe sich daraus, dass die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers während der Vertragslaufzeit darauf vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen, dass der Kläger künftig keinen Gebrauch von seinem Widerspruchsrecht machen werde. Vorliegend lägen besondere Umstände vor, die in der Gesamtschau auch dann ein solches Vertrauen der Beklagten begründeten, wenn diese den Kläger bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß belehrt hätte. Denn der Versicherungsvertrag sei mehr als 21 Jahre beanstandungsfrei gelaufen. Zudem habe der Kläger mehrmals aktiv auf den Versicherungsvertrag eingewirkt und damit zum Ausdruck gebracht, an diesem festhalten zu wollen. So habe er die Bezugsberechtigung ändern lassen, mehrmals seine Zahlungsweise umgestellt und den Versicherungsvertrag beitragsfrei stellen lassen. III. Der (Berufungs-) Kläger hat beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagte entsprechend der Klageanträge zu verurteilen. Das Amtsgericht habe das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, da es die Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen habe. Zudem sei das Amtsgericht zu Unrecht von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts des Klägers ausgegangen. Eine beanstandungsfreie Vertragsdurchführung und aktive Vertragseinwirkung, insbesondere das Ersuchen um Beitragsfreistellung und die Änderung des Bezugsrechts, reichten nicht, um das Umstandsmoment einer Verwirkung zu begründen. Denn hierbei handele es sich um ein im Rahmen der Vertragsdurchführung übliches Verhalten. Darüber hinaus habe die Beklagte die Situation aufgrund ihrer nicht ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers selbst herbeigeführt. Schließlich verstoße die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung verwirken könne, gegen europäisches Recht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. IV. Die (Berufungs-) Beklagte ist der Auffassung, dass die Berufung unzulässig sei. Zudem verteidigt sie die angegriffene Entscheidung. Die Berufung sei bereits unzulässig. Die in der Berufungsbegründung aufgeführten Angriffspunkte setzten sich nicht konkret mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander. Die Berufungsbegründung sei in weiten Teilen nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten, da deren Ausführungen teilweise keinen Bezug zur angegriffenen Entscheidung hätten. Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht ersichtlich. Insbesondere verpflichte dieser das Amtsgericht nicht dazu, auf jedes rechtliche Vorbringen des Klägers ausdrücklich einzugehen. Das Amtsgericht sei zurecht von der Verwirkung des Widerspruchsrechts des Klägers ausgegangen. Insbesondere ergebe sich das Umstandsmoment in der Gesamtschau der Dauer der Vertragslaufzeit und der vom Amtsgericht in Bezug genommenen aktiven Vertragseinwirkungen durch den Kläger. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung verwiesen. V. Die Berufung ist nach vorläufiger Einschätzung der Kammer zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt. Zudem verstößt sie nicht gegen die Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Danach muss die Berufungsbegründung die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, und die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 5.11.2019 – II ZB 12/19 Rn. 22). Die Verwendung von Textbausteinen, die ein anderes Verfahren betreffen, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 21.7.2020 – VI ZB 68/19). Die Berufung ist jedoch zulässig, wenn die Begründung zu einem einzigen Streitpunkt eines prozessualen Anspruchs rechtzeitig eingereicht und dabei das gesamte Urteil in Frage gestellt wird (vgl. Zöller/Heßler, 35. Auflage 2024, § 520 ZPO Rn. 29). Nach diesen Maßstäben ist die Berufung gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO zulässig. Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass die Berufungsbegründung in weiten Teilen nicht auf das angegriffene Urteil zugeschnitten ist; so etwa in Bezug auf die Ausführungen zu einer analogen Anwendung von § 124 Abs. 3 BGB oder einer angeblichen Beitragsreduzierung bzw. -erhöhung durch den Kläger, die nicht im angegriffenen Urteil zu finden sind bzw. erstinstanzlich nicht vorgetragen wurden. Jedoch setzt sich die Berufungsbegründung auch mit Umständen auseinander, die das Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat; so etwa in Bezug auf die Ausführungen zur Veranlassung einer Beitragsfreistellung und einer Änderung des Bezugsrechts. Der Kläger rügt, dass das Amtsgericht u.a. aufgrund dieser Umstände von einer Verwirkung seines Widerspruchsrechts ausgegangen sei, und stellt damit das gesamte Urteil in Frage. 2. Die Berufung ist nach vorläufiger Einschätzung der Kammer jedoch unbegründet. Umstände, die die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, nach denen das Amtsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hätte. Das Amtsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Einzig mögliche Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder S. 2 Alt. 1 BGB. Der Kläger hat keine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht. Rechtsgrund seiner Beitragszahlungen war der Versicherungsvertrag. Sein Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. stand dem Vertragsschluss nicht entgegen, da sein Widerspruchsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nach dem VVG ausnahmsweise dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen und damit verwirkt sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (etwa BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – IV ZR 61/23 Rn. 12). Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment) das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus (sog. Umstandsmoment). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH, Urteil vom 19.10.2005 – XII ZR 224/03 Rn. 23). Nach diesen Maßstäben ist das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt. Das Zeitmoment liegt zweifellos vor, da im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts der Versicherungsvertrag bereits 21 Jahre lief. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer liegt auch das Umstandsmoment vor. Das Verhalten des Klägers während der Vertragslaufzeit hat bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen begründet, dass der Kläger künftig am Versicherungsvertrag festhalten und ein etwaig bestehendes Widerspruchsrecht nicht ausüben werde. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt hat. Denn es liegen besondere Umstände vor, die auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers berechtigtes Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Versicherungsvertrags begründen. Diese ergeben sich daraus, dass der Kläger mehrfach aktiv Vertragsänderungen veranlasst und während der Vertragslaufzeit durchgehend Beitragszahlungen geleistet hat. Zwar weist der Kläger zurecht darauf hin, dass sein Verhalten im Rahmen der Vertragsdurchführung üblich gewesen sei und damit – grundsätzlich – kein Vertrauen der Beklagten begründen könne (so etwa auch BGH, Urteil vom 25.1.2017 – IV ZR 173/15; OLG Köln, Urteil vom 4.12.2020 – 20 U 103/20). Jedoch begründet sein Verhalten aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls in der Gesamtschau ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten. Die Bewertung, wann ein bestimmtes Verhalten ein berechtigtes Vertrauen beim Schuldner begründet, ist eine Frage des Einzelfalls und unterliegt keinen allgemein gültigen Maßstäben (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – IV ZR 61/23 Rn. 12). Anders als in den oben und in der Berufungsbegründung zitierten Rechtsprechung lief der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchs bereits 21 Jahre. Aufgrund dieses langen Zeitraums und der damit verbundenen Reduzierung der Anforderungen an das Umstandsmoment begründete bereits das im Rahmen der bisherigen Vertragsdurchführung übliche Verhalten des Klägers in der Gesamtschau ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten (so auch BGH Beschluss vom 29.11.2023 – IV ZR 61/23 Rn. 14; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.9.2019 – 11 U 198/18 Rn. 22; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.8.2019 – 11 U 95/18 Rn. 25). Insbesondere die mehrfache Umstellung der Zahlungsweise, das Veranlassen der Beitragsfreistellung, die Änderung der Bezugsberechtigung sowie die Kündigung der Einzugsberechtigung in Verbindung mit der Mitteilung, dass künftig sein Arbeitgeber die Beitragszahlungen jährlich leisten werde, begründen im Zusammenspiel mit der erheblichen Dauer der regulären Vertragsdurchführung von 21 Jahren das berechtigte Vertrauen der Beklagten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung verwirken könne, verstößt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen europäisches Recht (vgl. dazu nur BGH Beschluss vom 29.11.2023 – IV ZR 61/23 Rn. 8 m.w.N.). VI. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Dem Kläger wird überdies anheimgestellt zu überdenken, ob das Berufungsverfahren fortgesetzt werden soll oder ob zur Ersparnis von Kosten die Berufung zurückgenommen wird (2,0 statt 4,0 Gerichtsgebühren).