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Beschluss

1 M 120/24 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:1129.1M120.24OVG.00
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Leitsätze
1. An die Nichtanwendung eines Gesetzes im formellen Sinn im Eilverfahren wegen Annahme seiner Grundgesetzwidrigkeit sind mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG) hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.18) 2. Erforderlich ist, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt, der Grundrechtsverstoß mithin offenkundig ist.(Rn.18) 3 Dies ist im Hinblick auf § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nicht zu erkennen.(Rn.18) 4. Die Erstellung eines Kontraindikationszeugnisses i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG setzt eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen der nach sachverständiger Bewertung festgestellten Kontraindikation voraus.(Rn.33) 5. Ein Nachweis ist i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 bzw. 12 Satz 1 IfSG nur dann als vorgelegt anzusehen, wenn er der zuständigen Stelle so zugänglich gemacht wird, dass eine gründliche Prüfung möglich ist. I. d. R. erfolgt dies wenigstens durch das Überlassen einer Kopie oder auf ähnliche Weise.(Rn.36) 6. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG entsprechend ist ein ärztliches Zeugnis darüber erforderlich, dass eine Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.(Rn.38) 7. Die bloße Feststellung in einem ärztlichen Attest, dass seitens des Arztes die elterliche Entscheidung gegen die Impfung für vertretbar und nachvollziehbar gehalten wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.(Rn.38) 8. Wird seitens des Arztes eine von den Eltern mitgeteilte Familienanamnese ungeprüft herangezogen, ohne dass eine substantiierte Darlegung der innerfamiliären Vorerkrankungen und Unverträglichkeiten erkennbar wird, ist dies ebenfalls unzureichend, um eine eigene ärztliche Bewertung zum Vorliegen einer Kontraindikation vornehmen zu können.(Rn.38) 9. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede ärztliche Bescheinigung zum Verbrauch der Möglichkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG führen kann. Anderenfalls bestünde eine mit dem gesetzlichen Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut und dem gesetzlichen Ziel, einen möglichst lückenlosen Impfschutz zu erreichen (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 25 f. und 29), unvereinbare Missbrauchsgefahr.(Rn.43) 10. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist grundsätzlich zulässig.(Rn.45)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN – wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An die Nichtanwendung eines Gesetzes im formellen Sinn im Eilverfahren wegen Annahme seiner Grundgesetzwidrigkeit sind mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG) hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.18) 2. Erforderlich ist, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt, der Grundrechtsverstoß mithin offenkundig ist.(Rn.18) 3 Dies ist im Hinblick auf § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG nicht zu erkennen.(Rn.18) 4. Die Erstellung eines Kontraindikationszeugnisses i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG setzt eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen der nach sachverständiger Bewertung festgestellten Kontraindikation voraus.(Rn.33) 5. Ein Nachweis ist i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 bzw. 12 Satz 1 IfSG nur dann als vorgelegt anzusehen, wenn er der zuständigen Stelle so zugänglich gemacht wird, dass eine gründliche Prüfung möglich ist. I. d. R. erfolgt dies wenigstens durch das Überlassen einer Kopie oder auf ähnliche Weise.(Rn.36) 6. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG entsprechend ist ein ärztliches Zeugnis darüber erforderlich, dass eine Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.(Rn.38) 7. Die bloße Feststellung in einem ärztlichen Attest, dass seitens des Arztes die elterliche Entscheidung gegen die Impfung für vertretbar und nachvollziehbar gehalten wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.(Rn.38) 8. Wird seitens des Arztes eine von den Eltern mitgeteilte Familienanamnese ungeprüft herangezogen, ohne dass eine substantiierte Darlegung der innerfamiliären Vorerkrankungen und Unverträglichkeiten erkennbar wird, ist dies ebenfalls unzureichend, um eine eigene ärztliche Bewertung zum Vorliegen einer Kontraindikation vornehmen zu können.(Rn.38) 9. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede ärztliche Bescheinigung zum Verbrauch der Möglichkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG führen kann. Anderenfalls bestünde eine mit dem gesetzlichen Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut und dem gesetzlichen Ziel, einen möglichst lückenlosen Impfschutz zu erreichen (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 25 f. und 29), unvereinbare Missbrauchsgefahr.(Rn.43) 10. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist grundsätzlich zulässig.(Rn.45) Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 SN – wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer zwangsgeldbewehrten Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreffend den Sohn der Beschwerdeführer, C.. Letzterer wurde am 1. Juni 2016 geboren und besucht die eine Anerkennung als Ersatzschule anstrebende „N.Schule“ in K. Ein Nachweis zum Masernschutz ist für ihn nicht erbracht worden. Der Kinder- und Jugendärztlichen Dienst (KJÄD) informierte die Familie A. mit Schreiben vom 28. September 2023 über die Verpflichtung zur Impfung nach § 20 Abs. 8 IfSG und forderte dazu auf, einen Impfnachweis (Impfausweis/Impfdokumentation), ein ärztliches Immunitätszeugnis (Antikörper-Nachweis), ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht möglich sei, oder eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder der besuchten Gemeinschaftseinrichtung, dass ein Nachweis der vorgenannten Art dort vorgelegt worden sei, vorzulegen. Das vom Beschwerdeführer am 2. November 2023 vorgelegte Attest des Dr. med. D. mit einer handschriftlichen aktuellen Bemerkung des Arztes wies der Antragsgegner als unzureichend zurück. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15. November 2023, gerichtet an die Familie und A. und diesen am 17. November 2023 entsprechend mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt, verfügte der Antragsgegner, dass die Adressaten gegenüber dem Gesundheitsamt bis zum 19. Dezember 2023 einen der in § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genannten Nachweis[e] für ihr Kind C. zu erbringen haben (Ziffer I.) und für den Fall, dass sie der „vorgenannten Ziffer“ nicht oder nicht fristgerecht nachkämen, drohte er ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an (Ziffer II.). Am Montag, den 18. Dezember 2023, ging der schriftliche Widerspruch der Antragstellerin zu 1. vom 15. Dezember 2023 beim Antragsgegner ein. Unter dem 20. Dezember 2023 suchte die Antragstellerin zu 1. zunächst persönlich um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Schwerin nach und begehrte sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 hat der Antragsgegner gegenüber der „Familie A.“ den Widerspruch zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 zeigte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer unter Darreichung einer entsprechenden Vollmacht ihre Bevollmächtigung an und beantragte Akteneinsicht. Die beiden Beschwerdeführer haben am 5. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht Schwerin zum Aktenzeichen 3 A 280/24 SN Anfechtungsklage erhoben. Die Klage ist noch anhängig. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 22. Februar 2024 – 3 B 2192/23 – betreffend die Antragstellerin zu 1. abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlich ausgeführt, dass gemäß den Angaben in der Antragsschrift vom 16. Dezember 2023 zufolge zulässigerweise allein die Antragstellerin zu 1. für sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des nach dem Wortlaut der Widerspruchsschrift vom 15. Dezember 2023 nur von ihr erhobenen Widerspruchs erstrebe. Der Eilantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruch habe in Bezug auf Ziffer I. des Bescheides gem. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. gem. § 99 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) keine aufschiebende Wirkung. Die vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin zu 1. aus. Vorliegend sei die für einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses sprechende gesetzgeberische Wertung in § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG zu beachten, weshalb es regelmäßig besonderer Umstände bedürfe, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Nr. 3 IfSG lägen vor, sodass die Verfügung in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig und ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG in der Gestalt einer der vier dort und in der Begründung des Bescheids zutreffend dargestellten Varianten vorzulegen sei. Die Antragstellerin zu 1. sei weder bei Erlass des angegriffenen Bescheides noch gegenwärtig der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 i. V. m. Abs. 13 Satz 1 IfSG nachgekommen. Die vorgerichtlich vorgelegte Bescheinigung von Dr. med. D. sei als Nachweis i. S. d. §§ 20 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. 12 Satz 1 IfSG unstreitig unbrauchbar. Dies ergebe sich mangels Kenntnis der Bescheinigung aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. W. vom 2. November 2023 und dem Inhalt der Widerspruchsschrift vom 15. Dezember 2023. Das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest von Dr. med. R. vom 1. Februar 2024 stelle ebenfalls keinen Nachweis i. S. d. alternativ zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen dar. Eine mit ärztlicher Hilfe zu bewerkstelligende Nachweisführung i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG sei damit ebenso ausgeschlossen wie das Attest keine Aussage zur Immunität gegen Masern im Sinne der Nr. 2 Var. 1 enthalte. Auch die allein noch in Betracht kommende Würdigung, dass in dem Attest ein ärztliches Zeugnis im Sinne der Nr. 2 Var. 2 zu erblicken sei, wonach C. aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden könne, treffe nicht zu. Die Kernaussage des Attests sei, dass eine elterliche Entscheidung für vertretbar gehalten werde. Darüber hinaus sei das vorgerichtliche Verhalten der Eltern C. dem Aussagewert des Attestes abträglich, da sie möglicherweise eine grundsätzliche Gegnerschaft zur Masernschutzimpfung erkennen ließen. Die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 sowie Abs. 13 Satz 1 IfSG sei zudem vom Bundesverfassungsgericht geprüft und mit einer geringfügigen, hier nicht erheblichen Maßgabe bejaht worden. Das Verwaltungsgericht folge der Darstellung des VG Minden im Beschluss vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 – was die nach wie vor anzunehmende Aktualität der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen vor allem zu den Folgen einer Masernerkrankung, zur Wirksamkeit der Impfung, zur Seltenheit von Impfreaktionen oder -komplikationen und zur vergleichbar geringen Immunitätsquote in der deutschen Bevölkerung betreffe, ferner auch der Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter der betroffenen Kinder und der Allgemeinheit gegen die der von der Nachweispflicht betroffenen Eltern. Gegen die angegriffene Zwangsgeldandrohung unter Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheides bestünden ebenfalls keine deren Außervollzugsetzung rechtfertigenden rechtlichen Bedenken. Im Übrigen bestünden auch allgemein keine im Eilverfahren durchgreifenden Bedenken gegen die Durchsetzung der Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 9, 12 und 13 IfSG gegenüber den Eltern von Schulkindern im Wege des Verwaltungszwangs, da jene grundsätzlich in verschiedener Weise erfüllt werden könne und von einer Impfpflicht zu unterscheiden sei. II. Die nach Zugang des Beschlusses am 22. Februar 2024 mit am 7. März 2024 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und am 22. März 2024 gleichermaßen fristgemäß begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den vorläufigen Rechtsschutz für die Antragstellerin zu 1. ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. ist bereits unzulässig. Ihm gegenüber ist kein Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ergangen, gegen den die Beschwerde statthaft wäre. Ausweislich des Rubrums sowie der Gründe des streitgegenständlichen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht allein die Antragstellerin zu 1. neben dem Antragsgegner als Beteiligte des Verwaltungsstreitverfahrens geführt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kammer auch nach der Vorlage einer von beiden Eheleuten, die durch den Bescheid vom 15. November 2023 betroffen seien, erteilten Prozessvollmacht und nach anwaltlicher Mandatsanzeige entsprechenden Umfangs sowie nach gemeinschaftlicher Klageerhebung beider Eheleute davon ausgehe, dass gemäß den Angaben in der Antragsschrift vom 16. Dezember 2023 zulässigerweise allein die Antragstellerin zu 1. für sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Dezember 2023, der nach seinem Wortlaut nur von ihr erhobenen worden sei, erstrebe. Sofern der Beschwerdeführer zu 2. rügt, er habe auch gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1. einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichts allein Rechtswirkungen ihr gegenüber entfaltet und in einem von ihm ggf. ebenfalls eingeleiteten Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bislang keine Entscheidung ergangen ist, die beschwerdefähig wäre. Sollte hier, ggf. unter entsprechender Anwendung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1976 – IV C 44.74 – (juris Rn. 21) aufgestellten Grundsätze, wonach es bei der Inanspruchnahme von Eheleuten in einem – wie hier – auch inhaltlich vollauf übereinstimmenden Sinne auf eine unvertretbare Förmelei hinausliefe, würde die Klage eines Ehegatten wegen Mängeln im Vorverfahren als unzulässig abgewiesen werden, wohingegen die Klage des anderen Ehegatten zulässig ist, davon auszugehen sein, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. doch statthaft wäre, würden die folgenden Ausführungen auch für den Beschwerdeführer zu 2. in gleicher Weise auch für ihn Geltung beanspruchen. 2. Die Begründung der zulässigen Beschwerde genügt teilweise nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen in der Sache die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus den geltend gemachten Gründen nicht durchgreifend in Frage. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. Juli 2021 – 1 M 918/20 OVG – und 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG – juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 19 B 1563/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 16. Juli 2021 – 1 M 918/20 OVG – und 28. März 2023 – 1 M 254/22 OVG – juris Rn. 11). Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12 u. Beschluss vom 7. Oktober 2003 – 1 M 34/03 –, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 1 B 1345/18 –, juris Rn. 6 m. w. N. u. Beschluss vom 16. Juni 2010 – 6 B 499/10 –, juris Rn. 2 m. w. N; VGH München, Beschluss vom 27. März 2012 – 10 CS 11.2406 –, juris Rn. 35). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung muss auch das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 B 224/17 –, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 Bs 333/13 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 –, juris Rn. 4). Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Senats vom 7. September 2010 – 1 M 210/09 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2020 – 3 M 770/19 OVG –; Beschluss vom 30. August 2022 – 1 M 441/22 OVG –). Diesem Maßstab wird das Beschwerdevorbringen teilweise nicht gerecht und führt auch im Übrigen nicht zum Erfolg der Beschwerde. a) Die Antragstellerin zu 1. rügt unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Januar 2024 – Au 9 S 23.1884 – (nicht veröffentlicht) zunächst, dass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten habe ausfallen müssen, weil beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 IfSG gegenüber schulpflichtigen Kindern anhängig sei. Es sei nicht erkennbar, welcher Schaden der Behörde durch eine Aussetzung der Vollziehung entstehen sollte, während ihr, der Antragstellerin zu 1., eine elementare Rechtschutzmöglichkeit genommen werde. Hinzu komme, dass es hier zwei Ärzte gebe, die eine Kontraindikation bestätigt hätten, sodass die Gefahr schwerer Nebenwirkungen im Raum stehe. Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zum einen geht die Antragstellerin zu 1. hiermit nicht auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, dass die einstweilige Nichtanwendung der parlamentsgesetzlichen Regelungen im Eilverfahren nur gerechtfertigt sei, wenn deren Verfassungswidrigkeit evident wäre, was hier aber nicht der Fall sei. Zum anderen wiederholt sie schlicht ihre Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne diese zu vertiefen, was unzureichend ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. März 2009 – 1 M 140/08 –, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 – 7 S 653/02 –, juris Rn. 6). Zudem geht es hier bei der Interessenabwägung, anders als es das Verwaltungsgericht Augsburg in seiner Entscheidung ausgeführt hat (vgl. S. 10 d. Umdrs.), nicht um den Eintritt eines Schadens beim Antragsgegner, sondern jedenfalls auch um einen möglichen Schaden bei (gerechtfertigt) ungeimpften Mitschülern des Sohnes der Antragstellerin zu 1. oder sonstiger vulnerabler Dritter, die mit ihm in Kontakt kommen. Des Weiteren rügt die Antragstellerin zu 1., dass das Verwaltungsgericht falsch liege, wenn es annehme, dass sich die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverfassungsgerichts nicht geändert habe und insbesondere jüngst wieder ein erheblicher Anstieg der Masernzahlen zu verzeichnen sei. Hierzu verweist sie mit ausführlicher Darstellung auf die Stellungnahme der NAVKO (nationale Verifizierungskommission zur Elimination der Masern und Röteln) in ihrem zusammenfassenden Bericht zum Stand der Elimination in Deutschland 2022 (Stand: 1. März 2023), wonach von einer Eliminierung der Masern ausgegangen werden könne, weil mit ausreichender Sicherheit eine endemische Transmission einer Masernvirusvariante über zwölf Monate nach 2020 und 2021 auch in 2022 in Deutschland ausgeschlossen werden könne. Diese Ausführungen zielen darauf ab, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 20 Abs. 9 bis 13 IfSG nicht evident verfassungswidrig seien, in Zweifel zu ziehen. Das gelingt der Antragstellerin zu 1. jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht verweist für seine Einschätzung u. a. sowohl auf obergerichtliche Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 – sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22. Juli 2022 – 13 B 1466/21 – als auch auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3 i. V. m. Abs. 9 Satz 1 und 6, Abs. 12 Satz 1 und 3 und Abs. 13 Satz 1 IfSG in dem Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, – 1 BvR 470/20 –, – 1 BvR 471/20 –, – 1 BvR 472/20 –. Die Bewertungen dieser Entscheidung, die die rechtlichen Rahmenbedingungen der Betreuung von Kindern in kommunalen Kindertagesstätten bzw. bei Tagesmüttern betreffe, könnten (auch ohne eine abschließende spezifische Äußerung des Bundesverfassungsgerichts zur Nachweispflicht bei Schulkindern und deren Folgen) auf den Streitfall auch vor dem Hintergrund übertragen werden, dass eine Nachweisführung für Schulkinder angesichts von deren Schulpflicht, die Betretungsverbote weitestgehend ausschließe, unausweichlich sei und dadurch bei fehlender Masernimmunität oder Kontraindikation des Kindes eine elterliche Entscheidung gegen die Masernschutzimpfung faktisch kaum durchgehalten werden könne. In Bezug auf die aus Sicht des Verwaltungsgerichts nach wie vor anzunehmende Aktualität der vom Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen, vor allem zu den Folgen einer Masernerkrankung, zur Wirksamkeit der Impfung, zur Seltenheit von Impfreaktionen oder -komplikationen und zur vergleichbar geringen Immunitätsquote in der deutschen Bevölkerung, ferner auch der Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter der betroffenen Kinder und der Allgemeinheit gegen die der von der Nachweispflicht betroffenen Eltern, verwies es auf die Darstellung des VG Minden im Beschluss vom 6. November 2023 – 7 L 883/23 – (juris Rn. 38 ff.). Die hiergegen erhobenen Rügen der Antragstellerin zu 1. begründen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die hier zur Nichtanwendung des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG (und der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung) bereits im Eilverfahren führen müssten. An die Nichtanwendung eines Gesetzes im formellen Sinn wegen Annahme seiner Grundgesetzwidrigkeit sind mit Blick auf das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz – GG) hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt, der Grundrechtsverstoß mithin offenkundig ist. Ein offenkundiger Grundrechtsverstoß lässt sich hier auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellen (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rn. 20 sowie vom 15. August 2024 – 13 B 1280/23 –, juris Rn. 19). Sofern die Antragstellerin zu 1. auf die geringen Infektionszahlen, die eigentlich vorliegenden Kriterien der Weltgesundheitsorganisation zur Verleihung des Status „Elimination der Masern“ und den Umstand verweist, dass die registrierten Infektionen von aus dem Ausland kommenden Personen stammen könnten, die Datenlage eine Differenzierung nicht zulasse, die mediale Berichterstattung dies aber nahelege, sodass der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den aktuellen epidemiologischen Bulletin 7/2024 vom Robert-Koch-Institut und den dort hervorgehobenen beträchtlichen Anstieg der Masernzahlen im laufenden Jahr ohne Bedeutung seien, zielt sie auf die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung ab. Eine offenkundige Unverhältnismäßigkeit folgt aus diesem Vortrag aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Impfung dem individuellen Nutzen des Kindes dienlich sei, wenn die Ständige Impfkommission diese empfehle. Denn deren Impfempfehlungen bildeten den medizinischen Standard und der Nutzen der jeweils empfohlenen „Routineimpfung“ überwiege das Impfrisiko (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 –, juris Rn. 136). Insoweit haben sich die maßgeblichen Umstände seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geändert. Die Ständige Impfkommission empfiehlt (in Kenntnis der Anzahl von Maserninfektionen und der Anzahl gemeldeter schwerer Impfkomplikationen) nach wie vor die Masernimpfung für alle nach dem Jahr 1970 geborenen Personen (vgl. auch ergänzend Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2024, in: Epidemiologisches Bulletin, Nr. 4/2024, S. 6, 13, 23, am 29.11.2024 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html). Ferner ist nicht ersichtlich, dass für vulnerable Personen (z. B. solche, die nicht geimpft werden können) keine Gefahr von Maserninfektionen ausgeht. Das Bundesverfassungsgericht ging zum Zeitpunkt seiner Entscheidung von einer Gefahrenlage aus, obwohl die Zahl der gemeldeten Masernfälle mit 76 im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesunken war. Es nahm an, dass die sinkenden Fallzahlen auf die im Rahmen der Coronapandemie ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen zurückzuführen seien und nach deren Entfallen mit einem erneuten Anstieg auch der Maserninfektionen zu rechnen sei (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 110 ff.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt in seinem Beschluss vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 – (juris Rn. 33 bis 37) zudem Folgendes aus: „Diese Einschätzung ist plausibel. Wie vom Bundesverfassungsgericht prognostiziert, haben die Masernfälle in der Folgezeit auch wieder zugenommen. Auch wenn sie noch auf einem niedrigeren Niveau als vor der Coronapandemie liegen, sind sie seit 2023 wieder angestiegen. Infektionen werden auch aus dem Ausland importiert. Häufungen von Masernfällen treten meist bei einer Eintragung des Virus in Familien mit ungenügender Impfquote auf. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologie der Masern in Deutschland und Bewertung der Situation, in: Epidemiologisches Bulletin Nr. 15/2024, S. 3 f., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/15_24.pdf?__blob=publicationFile. Auch wenn nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts in dem oben zitierten Bericht Infektionsketten schnell abbrechen, weil die allgemeine Immunität in der Bevölkerung hoch ist, führt dies nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass die Impfvorgaben keinen Nutzen zum Schutz vulnerabler Personen vor Masernerkrankungen mehr haben. Vgl. in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. -, juris, Rn. 149. Vielmehr besteht mit Blick auf ein zunehmendes Infektionsgeschehen im Bundesgebiet ein Bedürfnis, die Impfquoten jedenfalls aufrechtzuerhalten bzw. zu optimieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen besuchen, in denen günstige Verbreitungsbedingungen herrschen. Im Übrigen wäre auch nicht davon auszugehen, dass die Regelungen zur Masernimpfpflicht zwingend unmittelbar zu dem Zeitpunkt unverhältnismäßig werden, zu dem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) erstmals feststellt, dass die Masern in Deutschland als eliminiert gelten.“ Dem schließt sich der erkennende Senat an. Soweit die Antragstellerin zu 1. darüber hinaus der Meinung ist, das Bundesverfassungsgericht sei bei seinen Beschlüssen vom 21. Juli 2022 (vgl. z.B. Az. 1 BvR 469/20, juris Rn. 31) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil es ausführt, „Daher haben sich die 53 Mitgliedstaaten der Europäischen Region der Weltgesundheitsorganisation auf eine Strategie zur Eliminierung der Masern und Röteln geeinigt, wonach in jeder Population mindestens 95 % durch zwei Dosen Impfstoff oder durch eine frühere Infektion mit dem Virus immun sein sollen, damit alle Mitglieder der Gemeinschaft geschützt sind, also insbesondere auch die vulnerablen Personen.“ und die NAVKO ausführe, dass eine konstante Impfquote von 95 % für zwei Mumps – Masern – Röteln – Routineimpfungen in allen Altersgruppen zwar als Qualitätsindikator für die Umsetzung der Elimination gelte, sie aber formal keine Voraussetzung zur Erlangung dieses Status sei, führt dies nicht zu einer offenkundigen Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Normen. Zum einen betrifft dieser Vorhalt lediglich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Zum anderen ist damit nicht dargestellt, dass das Bundesverfassungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht stellt lediglich die Strategie der 53 Mitgliedstaaten der Europäischen Region der Weltgesundheitsorganisation dar. Ob die Impfquote formal Voraussetzung zur Erlangung des Status ist, ist ein davon losgelöster Umstand. b) Darüber hinaus – so das Beschwerdevorbringen weiter – würden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die Anforderungen (gemeint ist wahrscheinlich an den Nachweis i. S. v. § 20 Abs. 9 IfSG) trotz der erkennbar zu kurzen Frist rechtmäßig gewesen seien und insofern die Grundsätze des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2024 (gemeint ist Wahrscheinlich das Verfahren zum Az. 20 CS 23.2238) nicht übertragbar seien, nicht überzeugen. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2024 – 29 L 3343/2 – ergebe sich, dass es kein wiederholtes Anforderungsrecht gebe. Dieser Vortrag genügt dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ebenfalls nicht. Es wird nicht deutlich, an welche Argumentation bzw. welchen Prüfungspunkt die Antragstellerin zu 1. hier anknüpfen möchte und inwiefern der Standpunkt des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein soll. c) Die Antragstellerin zu 1. ist zudem der Auffassung, dass sie spätestens mit der Vorlage des Attestes des Dr. med. R. vom 1. Februar 2024 im Verwaltungsverfahren einen geeigneten Nachweis vorgelegt habe. Hierbei sei auf die Familienanamnese verwiesen. Damit wäre eine Plausibilitätsprüfung möglich gewesen und der Antragsgegner hätte weitere Unterlagen anfordern können. Sofern hier gerügt werde, dass die Anlage zu dem Attest nicht vorgelegt worden sei, müsse sich die Behörde vorwerfen lassen, dass sie insofern von ihrem ausschließlichen Recht der Anforderung weiterer Unterlagen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG keinen Gebrauch gemacht habe. Aus diesem Vorbringen werden Fehler des streitgegenständlichen Beschlusses ebenfalls nicht ersichtlich. Das Attest von Dr. med. R. vom 1. Februar 2024 wird auch nicht durch die nunmehr erfolgte Vorlage der Familienanamnese, auf die darin verwiesen wird, zu einem Kontraindikationszeugnis i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG. Wie das Verwaltungsgericht richtig dargestellt hat, bedarf jedenfalls das dem Gesundheitsamt zum Nachweis einer Kontraindikation gegen die Impfung vorzulegende ärztliche Zeugnis eines Mindestmaßes an Konkretisierung. Es müsse – so das Verwaltungsgericht – seine Aussagen in substantiierter Weise darstellen und untermauern. Die Erstellung eines solchen Zeugnisses setze eine ausführliche und aussagekräftige Dokumentation der Grundlagen der nach sachverständiger Bewertung festgestellten Kontraindikation voraus, woran es hier fehle. Denn der Wortlaut des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG spreche von einem „ärztlichen Zeugnis“, nicht lediglich von einer Bescheinigung wie in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 und Abs. 5 IfSG. Zudem geht die bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogene Begründung des Gesetzentwurfs zum Masernschutzgesetz in Bezug auf das ärztliche Zeugnis von einem „ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) aus (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 19 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 – OVG 1 S 94/23 –, juris Rn. 7). Diese Kriterien erfüllt das Attest nicht. Da die Antragstellerin zu 1. diese selbstständig tragenden Erwägungen nicht in Zweifel ziehen konnte, kommt es nicht mehr darauf an, ob – wie sie ebenfalls rügt – die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zutreffend sind, dass das Verhalten der Antragsteller möglicherweise eine grundsätzliche Gegnerschaft zur Masernschutzimpfung erkennen ließe. Die Antragstellerin zu 1. stellt mit ihrem Vortrag lediglich auf ein Hilfsargument des Verwaltungsgerichts (… ist … zudem dessen Aussagewert abträglich …“; Hervorhebung durch den Senat) ab. Soweit die Antragstellerin zu 1. unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2024 – 29 L 3343/23 – ebenfalls ausführt, dass der Nachweispflicht auch mit einem Nachweis genüge getan werde, an dessen inhaltlicher Richtigkeit das Gesundheitsamt Zweifel habe, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgerichts Düsseldorf nahm an, dass die Antragsteller des dortigen Verfahrens ein ärztliches Zeugnis i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG vorgelegt haben (vgl. juris Rn. 43). Dies stellt sich hier anders dar. Das Verwaltungsgericht war zunächst der Ansicht, dass die vorgerichtlich vorgelegte Bescheinigung von Dr. D. von allen Beteiligten, mithin auch der Antragstellerin zu 1., als die Nachweispflicht nicht erfüllendes ärztliches Dokument angesehen wird. Dem ist die Antragstellerin zu 1. weder im verwaltungsgerichtlichen noch im Beschwerdeverfahren argumentativ entgegengetreten. Darüber hinaus ist nicht ansatzweise dargetan, dass das Attest überhaupt einen Inhalt hatte, der § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG entspricht. Die Antragstellerin zu 1. stellte es weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren zur Verfügung. Auch der von Dr. med. W. angefertigten Gesprächsnotiz vom 2. November 2023 und seiner am selben Tag erstellten gutachterlichen Stellungnahme sind hierzu keine zureichenden Informationen zu entnehmen. Ohne dass es maßgeblich darauf ankommt, ist hier zudem schon fraglich, ob das Attest i. S. v. § 20 Abs. 9 Satz 1 bzw. 12 Satz 1 IfSG überhaupt vorgelegt wurde. Ein Nachweis ist dabei nur dann als vorgelegt anzusehen, wenn er der zuständigen Stelle so zugänglich gemacht wird, dass eine gründliche Prüfung möglich ist. I. d. R. erfolgt dies wenigstens durch das Überlassen einer Kopie oder der Anfertigung eines Scans. Hier ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden, dass das Attest den zuständigen Stellen entsprechend zugänglich gemacht wurde. Der Beschwerdeführer zeigte es am 2. November 2023 beim Antragsgegner lediglich vor, untersagte den Mitarbeitern jedoch das Anfertigen von Kopien oder Scans. Im Hinblick auf das ärztliche Attest von Dr. med. R. vom 1. Februar 2024 kann festgehalten werden, dass es i. S. v. § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vorgelegt wurde. Dem Antragsgegner wurde ein Abdruck davon zur Verfügung gestellt. Das Verwaltungsgericht stellte sich hierbei jedoch auf den Standpunkt, dass mit dem Attest eine mit ärztlicher Hilfe zu bewerkstelligende Nachweisführung im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG ebenso offensichtlich ausgeschlossen sei, wie das Attest keine Aussage zur Immunität gegen Masern im Sinne der Nr. 2 Var. 1 enthalte. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da darin die Ungeimpftheit des Sohnes der Antragstellerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 2. gegen Masern explizit ärztlich bestätigt wird. Das Verwaltungsgericht sah das Attest zudem zutreffend nicht als ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation i. S. v. § 20 Abs. 9 Nr. 2 Var. 2 IfSG an. Es würde die anzusetzenden und vom Gesetzgeber gewollten Kriterien, die das Verwaltungsgericht auch detailliert darstellte (s. o.), nicht erfüllen. Unabhängig davon erfüllt das Attest schon nicht die von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 IfSG gestellten Anforderungen, was den hiesigen Sachverhalt von demjenigen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf unterscheidet. Der Norm entsprechend ist ein ärztliches Zeugnis darüber erforderlich, dass eine Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Das Attest enthält – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls richtig herausgearbeitet hat – keine dahingehende Aussage. Die darin zum Ausdruck kommende Kernaussage erschöpft sich nämlich in der Feststellung, dass seitens des Arztes die elterliche Entscheidung gegen die Impfung für vertretbar und nachvollziehbar gehalten wird. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen eindeutig nicht. Eine Kontraindikation bezogen auf die Impfung, mithin ein medizinisches Argument gegen diese Impfung im speziellen Fall, das anzunehmen ist, wenn ein Schadeffekt oder eine verminderte Wirkung durch die Impfung zu erwarten bzw. nicht auszuschließen wäre (vgl. Publikation v. Dr. sc. med. Wolfgang Kiehl aus 2015 „Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie Fachwörter – Definitionen – Interpretationen“, S. 60 unter „Impfindikationen“, am 29.11.2024 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Service/Publikationen/Fachwoerterbuch_Infektionsschutz.pdf?__blob=publicationFile), wird darin ärztlich nicht bestätigt. Die Einschätzung der Antragstellerin zu 1. und des Beschwerdeführers fußt hier auch nicht auf einer hinreichenden fachlichen Expertise und eine eigene ärztliche Bewertung wird den Erfordernissen zuwider von Dr. med. R. nicht vorgenommen. Darüber hinaus wird die durch den Beschwerdeführer lediglich behauptete Familienanamnese von dem Arzt ungeprüft herangezogen, ohne dass eine substantiierte Darlegung der innerfamiliären Vorerkrankungen und Unverträglichkeiten erkennbar wird. Dies ist ebenfalls unzureichend, um eine eigene ärztliche Bewertung zum Vorliegen einer Kontraindikation vornehmen zu können. e) Zudem ist die Antragstellerin zu 1. der Ansicht, dass eine Überprüfung des vorgelegten Nachweises auf Plausibilität ohne medizinische Daten generell nicht möglich sei, zumal diese Daten von Gesetzes wegen als besonders schutzwürdig angesehen würden und es zudem völlig zutreffend sei, dass das Gesundheitsamt bei „Zweifeln“ die Möglichkeit habe, eine Untersuchung anzuordnen. Allerdings gebe es kein praktisches Bedürfnis für eine vorgeschaltete „Plausibilitätsprüfung“ und auch keine rechtliche Grundlage. Die Praxis der Gesundheitsämter, aufgrund von eigenen „Plausibilitätsprüfungen“ mit teilweise willkürlich festgelegten Kriterien Atteste zu verwerfen, sei gesetzlich so nicht vorgesehen. Das Gesetz sehe darüber hinaus als einzige rechtliche Möglichkeit bei unplausiblen Attesten den Erlass einer Untersuchungsanordnung vor, nicht die Attestverwerfung. Hierbei genügt die Antragstellerin zu 1. – abgesehen von der nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen fehlenden Erheblichkeit dieses Vortrags – dem Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) abermals nicht. Sie legt nicht dar, wie die Behörde zu Zweifeln i. S. d. Gesetzes kommen kann, wenn sie ihren Entscheidungen keine Plausibilitätsprüfung vorschaltet. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 7. Februar 2024 – 29 L 3343/23 –, auf die die Antragstellerin zu 1. verweist, sagt hierzu nichts aus. Zudem setzt sie sich nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinander und legt nicht konkret dar, dass der Antragsgegner willkürliche und damit rechtswidrige Plausibilitätskriterien angesetzt hat. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat solche jedenfalls nicht erkannt, was nicht in Zweifel gezogen wurde. Zudem trägt sie widersprüchlich vor, wenn sie einerseits ausführt, es gebe kein praktisches Bedürfnis und keine rechtliche Grundlage für eine vorgeschaltete Plausibilitätsprüfung durch das Gesundheitsamt, um unmittelbar anschließend darauf hinzuweisen, dass das Gesetz als einzige rechtliche Möglichkeit bei unplausiblen Attesten den Erlass einer Untersuchungsanordnung vorsehe. f) Die Antragstellerin zu 1. rügt darüber hinaus, dass die unbegründeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass das Anforderungsrecht nicht verbraucht sei, mangels einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage nicht überzeugen würden. Anschließend hat sie sich allgemein u. a. mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Brandenburg im Beschluss vom 1. März 2024 – 1 S 94/23 OVG –, der sie nicht folgen wolle, auseinandergesetzt. Diese Ausführungen sind ebenfalls ungeeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Fehler des streitgegenständlichen Beschlusses werden hierdurch nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht unbegründet geblieben. Es führt aus, dass die Möglichkeit zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG die Vorlage eines Nachweises im dargestellten Sinne voraussetzt, an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit dann ggf. Zweifel bestehen können, nicht dagegen jede Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zum „Verbrauch“ der Möglichkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG führe. Dies ist so zu verstehen, dass das Recht des Gesundheitsamtes, ein ärztliches Kontraindikationszeugnis zu fordern, erst dann verbraucht ist, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde, die die vom Verwaltungsgericht herangezogenen qualifizierten Anforderungen erfüllt. Denn allein in diesem Fall sei nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Nachweis i. S. d. Gesetzes erbracht, an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit das Gesundheitsamt Zweifel haben kann. Hierzu verhält sich die Antragstellerin zu 1. nicht. Es liegt zudem – wie bereits ausgeführt – auf der Hand, dass nicht jede ärztliche Bescheinigung zum „Verbrauch“ der Möglichkeit einer Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG führen kann. Anderenfalls bestünde eine mit dem gesetzlichen Zweck des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut und dem gesetzlichen Ziel, einen möglichst lückenlosen Impfschutz zu erreichen (vgl. BT-Drs. 19/13452 S. 25 f. und 29), unvereinbare Missbrauchsgefahr. Soweit die Antragstellerin zu 1. in der Folge auf die aus ihrer Sicht unzutreffenden „Feststellungen“ des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 1. März 2024 – OVG 1 S 94/23 – zu den Anforderungen an den Nachweis einer Kontraindikation bzw. eines ärztlichen Zeugnisses eingeht, erfolgt dies losgelöst von dem hier streitgegenständlichen Beschluss und bedarf daher keiner näheren Auseinandersetzung. Gleiches gilt für ihre weiteren Ausführungen auf den Seiten sechs bis 13 ihrer Beschwerdebegründung vom 22. März 2024. g) Sofern sich die Antragstellerin zu 1. schließlich gegen die Zwangsgeldandrohung des streitgegenständlichen Bescheides wendet und darauf abstellt, dass Zwangsgelder im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (gemeint sind wahrscheinlich die Beschlüsse vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1432 – und 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 – und – 20 CE 23.1935 –, auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat) ohnehin nicht in Betracht kämen, dringt sie damit nicht durch. Der Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1432 – enthält insoweit keine Ausführungen zur generellen Zulässigkeit einer Zwangsgeldandrohung, sondern ging vom Vorliegen eines Ermessensausfalls auf Seiten des Gesundheitsamtes bei der Ausübung des Erschließungsermessens aus (vgl. juris Rn. 9). Der weitere Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 – und – 20 CE 23.1935 – kann hier ebenfalls nicht herangezogen werden. Dieser Beschluss erging zu einer wiederholten bzw. zweiten Androhung eines Zwangsgeldes und dem weiteren Verfahren nach § 20 Abs. 12 IfSG und gibt für den vorliegenden Fall der erstmaligen Androhung eines Zwangsgeldes ohne Weiteres nichts her (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 20 CS 24.428 –, juris Rn. 8). Der Bayrische Verwaltungsgerichtshofs hält vielmehr die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Nachweispflicht sogar ausdrücklich für grundsätzlich zulässig, weil auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 – (vgl. juris Rn. 123) davon ausgegangen sei, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums habe annehmen dürfen, dass ohne entsprechenden Druck auf die Willensbildung der Eltern die erforderliche Impfquote nicht gleichermaßen zu erreichen sei (vgl. VGH München a. a. O., juris Rn. 6). Dieser Sichtweise folgt auch der erkennende Senat. Die an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 472/20 – anknüpfende Argumentation der Antragstellerin zu 1., wonach durch die Vorschriften des § 20 Abs. 8 ff. IfSG „keine mit Zwang durchsetzbare Impflicht“ angeordnet werde, sowie der Verweis darauf, dass mit der Anwendung von Verwaltungszwangsmitteln in Bezug auf Nachweise bei Schulkindern faktisch eine Impflicht bestehe, die gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG jedoch verboten sei, weil den Eltern dann kein Freiraum für ihre Impfentscheidung verbleibe, verfängt hier nicht. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist schon nicht zu entnehmen, dass es die Regelung für Schulkinder wegen fehlender Entscheidungsfreiheit für verfassungswidrig hielte. Mit dieser Frage befasst sich das Gericht nicht. Es weist zwar darauf hin, dass der Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bei Kindern vor Schuleintritt dadurch abgemildert werde, dass die angegriffenen Maßnahmen die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern als solche nicht aufhöben und diesen damit die Ausübung der Gesundheitssorge für ihre Kinder im Grundsatz beließen. Daraus folgt indes nicht, dass das Gericht zwangsläufig auch davon ausgeht, der Eingriff wäre unverhältnismäßig, weil die Eltern auf den Schulbesuch nicht wie auf die Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung verzichten können. Mit Blick auf das hohe Infektionsrisiko innerhalb einer Gemeinschaftseinrichtung wie einer Schule, wo regelmäßig eine Vielzahl von Kindern ohne nennenswerten Abstand aufeinandertrifft, und das vom Gesetzgeber verfolgte legitime hochrangige Ziel, die Ansteckung vulnerabler Gruppen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen (vgl. BVerfG, a. a. O. juris, Rn. 105), ist von einer offenkundigen Unverhältnismäßigkeit (siehe zum Erfordernis oben) der Nachweispflicht und ihrer Durchsetzung (nur) mit dem Mittel eines Zwangsgeldes auch mit Blick auf die Schwere des Eingriffs in das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und das Erziehungsrecht der Eltern nicht auszugehen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rn. 44 bis 46; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2024 – 1 S 80/23 –, beck-online Rn. 30). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. auch nicht deswegen falsch, weil es im Hinblick auf die Prüfung der Ermessensentscheidung zur Zwangsgeldandrohung durch den Antragsgegner auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abstellt. Es kann dahinstehen, auf welchen Zeitpunkt letztendlich abzustellen ist, da nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides keine Änderung der für die Ermessensentscheidung relevanten Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine nähere Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) von Fehlern bei der Ermessensausübung durch den Antragsgegner bzw. entsprechender Mängel der Prüfung durch das Verwaltungsgericht erfolgte seitens der Antragstellerin zu 1. nicht. h) Soweit die Antragstellerin zu 1. wegen der verfassungsrechtlichen Fragen in Bezug auf die zwangsweise durchsetzbare Pflicht zur Vorlage eines Nachweises i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG bei Schulkindern das Ruhen des Verfahrens beantragt (S. 27 der Beschwerdebegründung vom 22.03.2024), war dem Antrag nicht zu entsprechen. Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 173 VwGO i. V. m. 251 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor, weil danach beide Beteiligte das Ruhen beantragen müssen und ein entsprechender Antrag des Antragsgegners fehlt. Zum anderen würde dies dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu 1. zuwiderlaufen, weil ihrer Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG) und die Nachweispflicht daher auch im Falle der Ruhensanordnung durchgesetzt werden könnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.