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Urteil

6 A 10355/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:1210.6A10355.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Gegen die Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes IfSG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach auch die Sorgeberechtigten einer minderjährigen Person, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (hier: Gymnasium) betreut wird, dem Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen haben.(Rn.22) 2. Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG erfolgte Anforderung eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG liegt im gebundenen Ermessen des Gesundheitsamtes. Von einer Anforderung kann daher nur in atypischen Einzelfällen abgesehen werden.(Rn.57)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Februar 2024 die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes IfSG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach auch die Sorgeberechtigten einer minderjährigen Person, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (hier: Gymnasium) betreut wird, dem Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen haben.(Rn.22) 2. Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG erfolgte Anforderung eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG liegt im gebundenen Ermessen des Gesundheitsamtes. Von einer Anforderung kann daher nur in atypischen Einzelfällen abgesehen werden.(Rn.57) Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Februar 2024 die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. A. Sie ist zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei der Anordnung zur Beibringung eines Nachweises zum Masernschutz gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG – handelt es sich nämlich – ebenso wie bei der Zwangsgeldandrohung – um einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1432 –, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rn. 4). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die mit den Bescheiden des Beklagten vom 16. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2023 verfügte Anforderung eines Nachweises über einen ausreichenden Masernschutz (I.) sowie die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung (II.) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die angegriffene Aufforderung zum Nachweis eines Masernschutzes findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG in Verbindung mit § 33 Nr. 3 und § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Schulen sind nach § 33 Nr. 3 IfSG Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. Die dort betreuten Personen müssen daher gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 8 Satz 4 IfSG einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität aufweisen, soweit keine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung besteht. Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben sie folgenden Nachweis vorzulegen: Eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei den Personen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (Nr. 1), ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei den Personen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können (Nr. 2) oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat (Nr. 3). Soweit eine nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG verpflichtete Person minderjährig ist, hat gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG derjenige für die Einhaltung der diese Person treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Hierin liegt nicht nur eine Vertretung des Kindes, sondern eine Pflichtenübertragung auf die Personensorgeberechtigten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 25 CE 21.2383 –, juris Rn. 8). Ein Nachweis über den Impfschutz, die Immunität oder die medizinische Kontraindikation ist grundsätzlich vor Beginn der schulischen Betreuung zunächst der jeweiligen Einrichtungsleitung vorzulegen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG). Soweit Personen bereits am 1. März 2020 in einer Schule betreut wurden, lief eine entsprechende Vorlagefrist bis zum 31. Juli 2022 (vgl. § 20 Abs. 9, Abs. 10 Satz 1 IfSG). Unterbleibt die Vorlage oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, hat die jeweilige Einrichtungsleitung das zuständige Gesundheitsamt zu informieren (§ 20 Abs. 9 Satz 2, Abs. 10 Satz 2 IfSG). Die rechtlichen Befugnisse des zuständigen Gesundheitsamts ergeben sich sodann aus § 20 Abs. 12 IfSG. Auf einer ersten Stufe haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen. Wird daraufhin ein solcher Nachweis vorgelegt, bestehen aber Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung anordnen, Auskünfte einholen und Unterlagen einsehen (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG). Wenn der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person gemäß § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern. Nach § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird. In Abweichung von der vorgenannten Regelung bestimmt § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG, dass einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, nicht untersagt werden kann, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG dienenden Räume zu betreten. 1. Entgegen dem Vorbringen der Kläger bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 13 Satz 1 IfSG, soweit danach auch die Sorgeberechtigten einer minderjährigen Person, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (hier: Gymnasium) betreut wird, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen haben (vgl. dazu bereits OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 6 B 11030/23.OVG –, n.v.; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rn. 16 ff.). Daher sind weder eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht noch eine Aussetzung des Verfahrens analog § 94 VwGO geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20 u.a. – mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Auf- und Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 8 ff. IfSG für Kinder in Einrichtungen der frühkindlichen und vorschulischen Förderung gemäß § 33 Nrn. 1 und 2 IfSG zurückgewiesen. Die dabei getroffenen Bewertungen lassen sich im Wesentlichen auf Schüler in Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG übertragen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 25. November 2024 – 20 C 24.1799 –, juris Rn. 4). Insoweit geht der Senat zunächst mit dem Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Regelungen über den Auf- und Nachweis eines Masernschutzes sowie diejenigen über die Rechtsfolgen bei Ausbleiben des Nachweises zwar in das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ihrer Kinder eingreifen (BVerfG, a.a.O., Rn. 65 ff., 132 ff.). Diese Eingriffe sind jedoch gerechtfertigt und insbesondere im verfassungsrechtlichen Sinne verhältnismäßig. a) Der Gesetzgeber verfolgt durch die hier in Rede stehenden Regelungen mit dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (BVerfG, a.a.O., Rn. 105 ff.). Die Annahme des Gesetzgebers, es handele sich bei Masern um eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen, die in einer nicht geringen Zahl von Fällen zu schweren Komplikationen führt, beruht auf zuverlässigen Grundlagen (BVerfG, a.a.O., Rn. 108 ff.). b) Die Regelungen sind auch geeignet, vulnerable Personen vor einer Masernerkrankung und damit gegebenenfalls einhergehenden schweren Krankheitsverläufen zu schützen. Sie können sowohl dazu beitragen, die Impfquote in der Gesamtbevölkerung zu erhöhen als auch dazu, die Impfquote in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG zu steigern, in denen vulnerable Personen betreut werden oder zumindest regelmäßig Kontakt zu den Einrichtungen und den dort betreuten und tätigen Personen haben (BVerfG, a.a.O., Rn. 114 f.). c) Die Pflicht, bei Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG einen Masernschutz auf- und nachzuweisen, ist sowohl zum Schutz der Einzelnen als auch zum Schutz der Bevölkerung vor Masern im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Unter Berücksichtigung eines dem Gesetzgeber hier zukommenden Einschätzungsspielraums ist nicht erkennbar, dass andere, in der Wirksamkeit eindeutig gleichen, aber die betroffenen Grundrechte von Kindern und Eltern weniger stark einschränkenden Mittel zur Verfügung standen (BVerfG, a.a.O., Rn. 116 ff.). d) Die Regelungen über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung schulpflichtiger Kinder erweisen sich auch als angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Trotz des nicht unerheblichen Gewichts der mittelbaren Eingriffe in das Grundrecht der Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und in das der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG werden diese jeweils nicht unzumutbar im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit durch eine Masernerkrankung gefährdeter Personen belastet. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Insbesondere im Fall einer Kollision der abwehr- und der schutzrechtlichen Dimensionen der Grundrechte obliegt es vorrangig dem demokratisch besonders dafür legitimierten Gesetzgeber, die entgegenstehenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter unter Ausnutzung seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums gegeneinander abzuwägen und in einen Ausgleich zu bringen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. zum Ganzen: BVerfG, a.a.O., Rn. 130, m.w.N.). Danach greifen die angegriffenen Vorschriften mit nicht unerheblichem Gewicht zielgerichtet mittelbar sowohl in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit der Kinder ein (aa)). Dem steht jedoch mit dem Schutz vor den Gefahren einer Masernerkrankung als dringlicher Zweck der Schutz hochwertiger Rechtsgüter Dritter gegenüber (bb)). Die Abwägung zwischen den Grundrechtsbeeinträchtigungen einerseits und den mit den beanstandeten Regelungen bezweckten Gemeinwohlbelangen andererseits hält verfassungsrechtlicher Prüfung stand (cc)). aa) Die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes greifen in unterschiedlicher Weise und mit verschiedenem Gewicht sowohl in das Elternrecht als auch in die körperliche Unversehrtheit der Kinder ein. (1) Der Eingriff in das Elternrecht durch § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG, der ihnen die Erfüllung der Pflichten aus § 20 Abs. 9 bis 12 IfSG auferlegt, ist für sich genommen lediglich von geringem Gewicht. Insoweit handelt es sich letztlich um eine Ausprägung der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder nach § 1629 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. auch BVerfG, a.a.O., Rn. 133). Größeres Eingriffsgewicht kommt aber der Nachweispflicht aus § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG wegen der Einengung elterlicher Entscheidungsoptionen zur Förderung ihrer Kinder im Rahmen der Schulpflicht zu. Die angegriffenen Regelungen greifen in das vom Elternrecht umfasste Recht auf Gesundheitssorge ein, da sie gebieten, dass Eltern einer Impfung ihrer Kinder zustimmen. Allerdings sind die Kindeseltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten letztlich nicht unausweichlich verpflichtet, einer Impfung zuzustimmen. Tun sie dies nicht, wirkt sich dies nur begrenzt eingriffsintensivierend für sie selbst und ihre Kinder aus. Gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG kann einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, nämlich in Abweichung von § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG dienenden Räume zu betreten. Zudem regelt § 20 Abs. 9 Satz 9, dass eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, in Abweichung von § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG betreut werden darf. Somit hat der Gesetzgeber gerade für den Fall der Schulpflicht die schwerwiegende Rechtsfolge einer Untersagung des Schulbesuchs, die mit Blick auf die Entwicklung des Kindes erhebliche Folgen hätte, ausgeschlossen. Hierdurch wird auch der vom Gesetzgeber intendierte Druck auf die Eltern, die Gesundheitssorge für ihre Kinder in einer bestimmten Weise auszuüben (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 81), in erheblicher Weise abgeschwächt. Das vor diesem Hintergrund geringe Gewicht des Eingriffs in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird allerdings durch die Beeinträchtigung damit korrespondierender Rechtspositionen der Kinder verstärkt. Spürbare Nachteile für die schulpflichtigen Kinder können nämlich angesichts des gesetzlichen Ausschlusses eines Betreuungs- und Betretungsverbots dadurch entstehen, dass ihnen entweder bereits die Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG oder bei der Feststellung eines fehlenden Masernschutzes nach erfolgter Schulaufnahme die Betreuung im Rahmen von Aktivitäten außerhalb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (z.B. Klassenfahrt) verweigert wird. Da jedenfalls die erstmalige Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG faktisch an den Auf- und Nachweis der Masernimpfung geknüpft ist, wirken die beanstandeten Vorschriften auch auf das auf die Gesundheitssorge bezogene Elternrecht ein. Entscheidungen über die Vornahme von Impfungen bei Kindern gehören als Teil der Gesundheitssorge zu den wesentlichen Elementen der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternverantwortung. Mit der angegriffenen Nachweispflicht verengt das Infektionsschutzrecht die Wahlmöglichkeit der Eltern gegen eine Masernimpfung daher insoweit beträchtlich, als der Einstieg in eine erstmalige schulische Betreuung ohne Impfnachweis erschwert wird. Insoweit wird zugleich die Vereinbarkeit von Familie und Elternschaft mit der Erwerbstätigkeit der Eltern (vgl. dazu BT-Drs. 16/9299, S. 1 und 10; BT-Drs. 19/26107, S. 54) sowie die Gestaltung der Erziehung beeinträchtigt. Dabei dient die Nachweispflicht nicht ihrerseits der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von schulpflichtigen Kindern, sondern bezweckt neben deren Eigenschutz gegen eine Maserninfektion vor allem den Gemeinschaftsschutz vor den Gefahren von Maserninfektionen (vgl. BT-Dr. 19/13452, S. 1 f. und 26). Das verstärkt wiederum die Intensität des Eingriffs in das Elternrecht, weil die betroffenen Eltern im fremdnützigen Interesse des Schutzes der Bevölkerung entgegen den eigenen Vorstellungen zu einer Disposition über die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder gedrängt werden. Bei den hier zu beurteilenden Regelungen ist das Gewicht des die Gesundheitssorge treffenden Eingriffs in das Elternrecht dadurch reduziert, dass die Impfung nach medizinischen Standards gerade auch dem Gesundheitsschutz der auf- und nachweisverpflichteten Kinder selbst dient (BVerfG, a.a.O., Rn. 136). Das lässt den Eingriff in das Gesundheitssorgerecht der Eltern zwar nicht entfallen. Deren Entscheidungen in Fragen der Gesundheitssorge für ihr Kind bleiben auch bei entgegenstehenden medizinischen Einschätzungen im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich schutzwürdig. Da das Grundgesetz ihnen aber die Gesundheitssorge wie alle anderen Bestandteile der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes ‒ insoweit zum Schutz seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit ‒ überträgt, ist es jedoch für die Eingriffstiefe von Bedeutung, wenn die Einschränkung der Gesundheitssorge ihrerseits nach medizinischen Standards gerade den Schutz der Gesundheit des Kindes fördert. Zwar gewährleistet das auf die körperliche Integrität bezogene Selbstbestimmungsrecht im Grundsatz auch, Entscheidungen über die eigene Gesundheit nicht am Maßstab objektiver Vernünftigkeit auszurichten. Diese Freiheit ist Ausdruck der persönlichen Autonomie. Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind sind die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären. Das Elternrecht bleibt ein dem Kind dienendes Grundrecht. Ein nach medizinischen Standards gesundheitsförderlicher Eingriff in die elterliche Gesundheitssorge wiegt weniger schwer als ein Eingriff, der nach fachlicher Einschätzung die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen: BVerfG, a.a.O., Rn. 137). Dieser objektiv vorhandene Impfvorteil für die Kinder mindert daher das Gewicht des Eingriffs in die elterliche Gesundheitssorge durch die in Rede stehende Nachweispflicht. In Bezug auf den Eingriff in die elterliche Gesundheitssorge wirkt es sich nur begrenzt eingriffsintensivierend aus, dass in Deutschland für die Masernimpfung derzeit lediglich – von den Klägern aus ethischen Gründen abgelehnte – Dreifach- oder Vierfach-Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die in die Pflicht aus § 20 Abs. 8 IfSG nach dessen Satz 3 einbezogen sind. Die Verwendung dieser Kombinationsimpfstoffe erhöht das Risiko von unerwünschten Nebenwirkungen nicht wesentlich. Zudem ist das Verabreichen dieser Kombinationsimpfstoffe nach medizinischen Standards ebenfalls kindeswohldienlich. Das reduziert wie bei Verabreichung von Monoimpfstoffen das Gewicht des Eingriffs in das seinerseits auf das Kindeswohl ausgerichtete Elternrecht (BVerfG, a.a.O., Rn. 138). Der Eingriff in das Elternrecht durch § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG wird schließlich dadurch intensiviert, dass die Nachweisvorlage gegenüber dem Gesundheitsamt eine bei ausbleibendem Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG durch Verwaltungsvollstreckungsrecht – und insbesondere mit Zwangsgeld – durchsetzbare Pflicht darstellt (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2024 – OVG 1 S 94/23 –, juris Rn. 14, m.w.N.; BT-Drs. 19/13452, S. 30). Hierdurch wird der vom Gesetzgeber intendierte Druck auf die Eltern, die Gesundheitssorge für ihre Kinder in einer bestimmten Weise auszuüben (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 81), in erheblicher Weise erhöht. Der Einsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts verknüpft die Wahrnehmung grundrechtlich gewährleisteter Freiheit mit so gewichtigen nachteiligen Konsequenzen, dass er in seiner Wirkung einer Impfpflicht gleichkommt (vgl. dazu auch BVerfG, a.a.O., Rn. 76). (2) Die angegriffenen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes greifen in das Grundrecht der schulpflichtigen Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit ebenfalls nicht unerheblichem Gewicht ein. Das Eingriffsgewicht korrespondiert mit dem des Eingriffs in das auf die Gesundheitssorge bezogene Elternrecht. Der Eingriff in das Grundrecht der Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt mittelbar durch die Einwirkung auf die Ausübung des die Gesundheitssorge betreffenden Elternrechts. Entscheiden sich die sorgeberechtigten Eltern zwecks Meidung nachteiliger Konsequenzen – etwa bei der erstmaligen Schulanmeldung, einer schulischen Betreuung des Kindes außerhalb der Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG oder aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen – ihr in einer betroffenen Einrichtung betreutes Kind impfen zu lassen, geht dies mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes einher. Allerdings ist dieser mittelbare Eingriff weder nach der Art der sich anschließenden körperlichen Einwirkung selbst noch aufgrund der Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit über die körperliche Unversehrtheit besonders schwerwiegend (vgl. dazu bereits ausführlich BVerfG, a.a.O., Rn. 143 f.). Das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird indessen dadurch intensiviert, dass die Eltern auf den Schulbesuch nicht verzichten können. Zwar ordnen die Regelungen über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung schulpflichtiger Kinder keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht an (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG). Allerdings verbleibt den für die Ausübung der Gesundheitssorge zuständigen Eltern aufgrund der Schulpflicht im Ergebnis nur ein geringer Freiheitsraum (vgl. zum verbleibenden Freiheitsraum auch BVerfG, a.a.O., Rn. 209, 221 und 232). Verzichten die sorgeberechtigten Eltern auf eine Schutzimpfung des Kindes, müssen sie hieraus folgenden Nachteile, insbesondere die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, in Kauf nehmen. Weitere Nachteile liegen in einem erschwerten Einstieg in die erstmalige schulische Betreuung. Bei einem bereits beschulten Kind sind Nachteile bei einer Betreuung außerhalb der Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG denkbar. bb) Demgegenüber verfolgt der Gesetzgeber mit den angegriffenen Vorschriften den Schutz eines überragend gewichtigen Rechtsguts, der hier auch dringlich ist. Die angegriffenen Vorschriften dienen dem Schutz vor einer Masernerkrankung. Demnach ist insoweit das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen, wobei es um den Schutz einer Vielzahl von Personen, insbesondere von vulnerablen Personen geht, die sich nicht selbst durch eine Impfung wirksam schützen können. Dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung kommt ein hohes Gewicht zu. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann daher eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfasst. Angesichts der bei Masern sehr hohen Ansteckungsgefahr und der mit einer Masernerkrankung verbundenen Risiken eines schweren Verlaufs besteht eine beträchtliche Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Die Annahme des Gesetzgebers, ohne die in den angegriffenen Regelungen getroffenen Maßnahmen würde die Impfquote weiter stagnieren, und gleichzeitig könne die Anzahl der Masernausbrüche in Schulen steigen, beruht auf tragfähigen Grundlagen und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ebenso – zu Kindertagesstätten und zur Kindertagespflege – BVerfG, a.a.O., Rn. 146). cc) Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber mit den angegriffenen Auf- und Nachweispflichten sowie den bei deren Ausbleiben eintretenden Folgen dem Schutz durch eine Maserninfektion gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen schulpflichtiger Kinder und deren Eltern eingeräumt. Die damit verbundenen nicht unerheblichen Grundrechtseingriffe sind ihnen zugunsten des Gesundheitsschutzes vor den Gefahren einer Maserninfektion von verletzlichen Personen und damit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang derzeit zuzumuten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für in Schulen betreute Personen mit den angegriffenen Regelungen Maßnahmen ergriffen hat, die Maserninfektionen von Kindern vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren sollen. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass in den hier gegenständlichen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG nach den statistisch belegten Impfquoten in den dort betreuten Altersgruppen keine zum Gemeinschaftsschutz ausreichenden Quoten bestehen (vgl. dazu auch BVerfG, a.a.O., Rn. 31). Der Nationale Aktionsplan 2015 – 2020 zur Elimination der Masern und Röteln in Deutschland (abrufbar unter www.bundesgesundheitsministerium.de) sieht in Übereinstimmung mit den Zielen der Weltgesundheitsorganisation – WHO – bei Kindern in den Schuleingangsuntersuchungen das Erreichen und Aufrechterhaltung einer 2-Dosen-MMR-Impfquote von über 95 % vor. Dieses Ziel ist bislang nicht erreicht. Nach den Informationsmaterialien des Robert Koch-Instituts zu den Impfquoten bei den Schuleingangsuntersuchungen (Stand: 1. Juli 2024, abrufbar unter www.rki.de) verfügten bei den Schuleingangsuntersuchungen 2020 zwar 97,5 % der betroffenen Personen über eine erste Masernimpfung, jedoch nur 93,2 % über eine Zweitimpfung (RKI, Epidemiologisches Bulletin 48/2022 vom 1. Dezember 2022, S. 8). Soweit die Kläger eine Immunitätsquote von über 95 % behaupten, überzeugt dies nicht. Insoweit berechnen die Kläger einen Wert der gesamten geimpften Kinder in Höhe von 96,39 % aus einer Addition des prozentualen Anteils der durch die erste Masernimpfung immunisierten Kinder und des Anteils der sogenannten Impfversager ("Non-Responder") der ersten Impfung, welcher durch die zweite Impfung immunisiert worden sei (vgl. Seite 10 der Anlage zum Schriftsatz vom 28. Juni 2024). Mit diesem Vorbringen unterstellen die Kläger die Möglichkeit einer hinreichenden Immunisierung bereits durch den Erhalt nur einer Impfung. Dies widerspricht aber zum einen der gesetzlichen Vorgabe in § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG. Hiernach besteht ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Zum anderen steht das Klagevorbringen im Widerspruch zu der Einschätzung der Ständigen Impfkommission bei dem Robert Koch-Institut, die grundsätzlich bereits im Alter zwischen 11 und 23 Monaten eine Grundimmunisierung gegen Masern durch zwei Impfungen empfiehlt (Epidemiologisches Bulletin 48/2018 vom 23. August 2018, S. 338). Dass diese Erkenntnisse und Bewertungen, welche ebenfalls der gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG zugrunde liegen, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweisen (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 – 3 B 20.19 –, juris Rn. 23, 33 f., und 26. Juni 2020 – 7 BN 3.19 –, juris Rn. 5 f. m.w.N.), ist weder von den Klägern hinreichend dargelegt noch ersichtlich. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Masern in der Bundesrepublik Deutschland zwischenzeitlich eliminiert wurden. Die Regionale Verifizierungskommission der europäischen WHO-Region bewertet alljährlich die eingesendeten Berichte aller Mitgliedstaaten der Region und entscheidet, ob einem Mitgliedstaat eine Unterbrechung der Transmission oder letztendlich der Status der Elimination der Masern oder Röteln ausgesprochen werden kann. Für die Masern konnte im Gegensatz zu den Röteln aus Sicht der Regionalen Verifizierungskommission bisher nicht eindeutig belegt werden, dass im Bundesgebiet eine endemische Transmission der Masern unterbrochen ist. Eine Re-Evaluierung der Jahre 2019 bis 2021 steht noch aus (Zusammenfassender Bericht der Nationalen Verifizierungskommission Masern/Röteln [NAVKO] zum Stand der Elimination in Deutschland 2022, Stand: 1. März 2023, abrufbar unter www.rki.de). Hiervon ausgehend gilt nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts (vgl. § 4 IfSG) für Deutschland aktuell weiterhin der Status einer endemischen Transmission der Masern (RKI, Elimination der Masern und Röteln in Deutschland, Stand: 14. März 2023, abrufbar unter www.rki.de; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 6 B 11030/23.OVG –, BA S. 5; BayVGH, Beschluss vom 21. September 2023 – 20 CS 23.1432 –, juris Rn. 8). Ferner ist naheliegend, dass die Infektionsrisiken aufgrund des engen Kontakts zwischen den Kindern in Schulen nicht wesentlich geringer sein dürften als in Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen. Zugleich haben die betreuten Kinder typischerweise Kontakte zu besonders schutzwürdigen Personen, die eine hohe altersspezifische Inzidenz für Masern sowie eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit aufweisen, im Falle einer Maserninfizierung Komplikationen auszubilden, sich aber wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht selbst wirksam durch eine Impfung schützen können (z.B. Kinder im ersten Lebensjahr, Schwangere, vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 148). Mit der Bindung der Auf- und Nachweispflicht einer Masernimpfung an die Betreuung in Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 Nr. 3 IfSG hat der Gesetzgeber die Reichweite der angegriffenen Regelungen gegenständlich begrenzt. Dabei führt das Ausbleiben des in § 20 Abs. 8 und 9 IfSG geforderten Auf- und Nachweises der Masernimpfung bei schulpflichtigen Personen wegen des gesetzlichen Ausschlusses eines Betreuungs- und Betretungsverbots auch nicht zu einem Ausschluss von einer bereits aufgenommenen Beschulung. An der gegenständlichen, durch gesetzliche Ausnahmereglungen flankierten Begrenzung der Nachweispflicht wird deutlich, dass der Gesetzgeber das die freie Gestaltung der Kindererziehung umfassende Elternrecht nicht aus dem Blick verloren hat. Trotz der nicht unerheblichen Eingriffe in das Abwehrrecht der schulpflichtigen Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG konnte der Gesetzgeber der Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit durch eine Masernerkrankung gefährdeter Personen den Vorrang einräumen (im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 13 B 1281/23 –, juris Rn. 44 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2024 – OVG 1 S 80/23 –, BeckRS 2024, 3601, Rn. 30 f.). Für die Schutzpflicht streiten die hohe Übertragungsfähigkeit und Ansteckungsgefahr sowie das nicht zu vernachlässigende Risiko, als Spätfolge der Masern eine für gewöhnlich tödlich verlaufende Krankheit (die subakute sklerosierende Panenzephalitis, SSPE) zu erleiden. Demgegenüber treten bei einer Impfung nur milde Symptome und Nebenwirkungen auf; ein echter Impfschaden ist extrem unwahrscheinlich. Die Gefahr für Ungeimpfte, an Masern zu erkranken, ist deutlich höher als das Risiko, einer auch nur vergleichsweise harmlosen Nebenwirkung der Impfung ausgesetzt zu sein (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 28 f.). Hinzu kommt, dass die realistische Möglichkeit der Eradikation der Masern die staatliche Schutzpflicht stützt, weshalb selbst bei einer sinkenden Inzidenz von Krankheitsfällen – zu einem Sinken dürfte es kommen, je näher das Ziel der Herdenimmunität durch eine steigende Impfquote rückt – das Abwehrrecht der schulpflichtigen Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, in das die Auf- und Nachweispflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit Impfunfähiger mittelbar eingreift, aufgrund geringerer Gefahrennähe weniger Gewicht für sich beanspruchen kann, als der vom Gesetzgeber verfolgte Schutz impfunfähiger Grundrechtsträger (vgl. zum Ganzen: BVerfG, a.a.O., Rn. 149). Ohne Erfolg bleibt insoweit auch der Einwand der Kläger, nach den absoluten Zahlen der letzten Jahre sei die Wahrscheinlichkeit tödlicher Impfkomplikationen mittlerweile höher als die Wahrscheinlichkeit tödlicher Komplikationen im Falle einer Maserninfektion. Selbst wenn diese Entwicklung als wahr unterstellt würde, wäre sie gerade Folge der Wirksamkeit der verwendeten Masernimpfstoffe im Rahmen der angestrebten, bislang aber noch unerreichten 2-Dosen-MMR-Impfquote von über 95 %. Da erst bei einer solchen Immunität in der Bevölkerung auch wirksam Personen geschützt werden können, die (noch) nicht geimpft werden können (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 10/2020, S. 3), wäre die von den Klägern geschilderte Entwicklung im Rahmen der Nutzen-Risiko-Abwägung der Wirksamkeit von Impfstoffen und möglichen Impfrisiken noch hinzunehmen. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Prognose die Gefahren in der Weise bewertet, dass das geringe Restrisiko einer Impfung im Vergleich zu einer Wildinfektion mit Masern bei gleichzeitiger Beachtung der – auch den betroffenen Kindern zugutekommenden – Impfvorteile zurücksteht. Im Ergebnis führt die Masernimpfung daher zu einer erheblich verbesserten gesundheitlichen Sicherheit des Kindes. Dem Individualschutz durch die Impfung zugunsten der Kinder kommt auch in der Abwägung der Interessen durch eine Maserninfektion zumindest in ihrer Gesundheit gefährdeter Personen einerseits mit dem Elternrecht andererseits Bedeutung zu. Da auch das die Gesundheitssorge betreffende Recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kindeswohlorientiert auszuüben und die Vornahme empfohlener Impfungen der Gesundheit des Kindes dienlich ist, kommt dem Eingriff in das Elternrecht insoweit kein besonders hohes Gewicht zu. Eine Abwägung zugunsten der Gesundheit von Personen, die sich selbst nicht durch Impfung vor einer Masernerkrankung schützen können und deshalb nur über eine Herdenimmunität geschützt werden können, ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 150). Soweit die Nachweispflicht mithilfe des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbar ist, um den vom Gesetzgeber intendierten Impfdruck auf die sorgeberechtigten Eltern und deren Kinder zu erhöhen, erweist sich der damit verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Kinder und das Elternrecht ihrer sorgeberechtigten Eltern vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit durch eine Masernerkrankung gefährdeter Personen nicht als unzumutbar. Der Gesetzgeber durfte nämlich unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums annehmen, ohne entsprechenden Druck auf die Willensbildung der Eltern die erforderliche Impfquote nicht gleichermaßen erreichen zu können (BVerfG, a.a.O. Rn. 123). Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der besagte Druck zugunsten einer Entscheidung der Eltern für die Masernimpfung gleichermaßen wie eine Impfpflicht wirkt. Werden die sorgeberechtigten Eltern durch – gegebenenfalls wiederholte – Vollstreckungsmaßnahmen zur Beibringung eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG angehalten, entstehen ihnen im Fall der (fortgesetzten) Weigerung zunächst finanzielle Belastungen in Gestalt von Zwangsgeldern. Deren Umfang bemisst sich nach behördlichem Ermessen und der Verhältnismäßigkeit im jeweiligen Einzelfall. Auch die etwaige Vollstreckung einer Ersatzzwangshaft kann durch Entrichtung der fälligen Zwangsgelder abgewendet werden. Hinzu kommen Kosten des Verwaltungs- und etwaigen Bußgeldverfahrens. Dieses Kostenrisiko haben die vorlagepflichtigen Eltern im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit einer Vielzahl von Personen, insbesondere von vulnerablen Personen, die sich nicht selbst durch eine Masernimpfung wirksam schützen können, hinzunehmen. Die Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Kinder und das Elternrecht ihrer sorgeberechtigten Eltern sind auch nicht insoweit unzumutbar, als § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG eine Auf- und Nachweispflicht selbst dann vorsieht, wenn zur Erlangung des Masernimpfschutzes – wie es derzeit in Deutschland der Fall ist – ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen (dazu ausführlich BVerfG, a.a.O., Rn. 151). Den von den Klägern erhobenen ethischen Bedenken gegen die Verwendung von Kombinationsimpfstoffen steht die Dringlichkeit gegenüber, diejenigen Personen, die sich nicht selbst durch Impfung schützen können, mittels Gemeinschaftsschutz zu schützen. Für diesen bedarf es der genannten Impfquote von 95 %, die gerade auch in den Altersgruppen nicht erreicht ist, die in den hier betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden (vgl. dazu auch BVerfG, a.a.O., Rn. 152). In der Gesamtabwägung ist es vertretbar, dass der Gesetzgeber den Schutz für vulnerable Personen gegen Masern so hoch gewertet hat, dass dafür auch die Grundrechtsbeeinträchtigungen durch den vom Gesetzgeber mit der Anordnung in § 20 Abs. 8 Satz 3 IfSG in Kauf genommenen Einsatz der aktuell einzig verfügbaren Kombinationsimpfstoffe hinzunehmen sind. Auch weil damit objektiv ein Schutz gegen die weiteren durch Kombinationsimpfstoffe erfassten Krankheiten verbunden ist, ist das Interesse, dass mangels verfügbarer Monoimpfstoffe Kombinationsimpfstoffe zum Einsatz kommen, höher zu gewichten als die Interessen der betroffenen Kinder und Eltern, diese nicht verwenden zu müssen (BVerfG, a.a.O., Rn. 152). 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die von den Klägern angegriffene Anforderung eines Nachweises zum Masernschutz für ihre schulpflichtige Tochter rechtlich nicht zu beanstanden. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere wurden die Kläger vor deren Erlass mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 gemäß § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ordnungsgemäß angehört. b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2023 vor (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rn. 11 f. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt). Die Tochter der Kläger unterfiel als Schulkind der Auf- und Nachweispflicht im Sinne von § 20 Abs. 8 und Abs. 9 IfSG in Verbindung mit § 33 Nr. 3 IfSG. Einen § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG entsprechenden Nachweis haben die Kläger als Verantwortliche im Sinne des § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG der Einrichtungsleitung nicht vorgelegt. Der Beklagte war daher zum Erlass der angegriffenen Nachweisanforderung befugt. c) Es liegt kein Ermessensfehler des Beklagten vor. aa) Die auf der Grundlage des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG erfolgte Anforderung eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG liegt im gebundenen Ermessen des Gesundheitsamtes. Von einer Anforderung kann daher nur in atypischen Einzelfällen abgesehen werden (vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juli 2024 – M 26a S 24.3624 –, juris Rn. 39). Ob eine Ermessensnorm vorliegt, folgt aus dem Wortlaut der Normtexte sowie ihrem Sachzusammenhang. Entscheidend ist dabei, wie konkret das Verwaltungshandeln gesetzlich vorgeformt wird. Dies ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, die sich an den Funktionen des Verwaltungsermessens auszurichten hat. Eine Ermessensnorm ist etwa dann anzunehmen, wenn die Verwaltung die Wahl hat, ob sie eine vorgegebene Rechtsfolge ergreift. Die Norm bleibt auch dann eine Ermessensnorm, wenn die Verwaltung im konkreten Einzelfall nur die Möglichkeit hat, auf eine bestimmte Art zu handeln (vgl. zum Ganzen: Wolff, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 68; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 21 ff.). Steht der Behörde hingegen kein – auch kein intendiertes – Ermessen zu, handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung. (1) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das mit der in § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG enthaltenen Ermächtigung eröffnete Entschließungsermessen des Gesundheitsamtes gesetzlich dahin intendiert, im Regelfall einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG anzufordern. In der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 12 IfSG in der Fassung des Masernschutzgesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) wird zwar ausgeführt, die "Gesundheitsämter können von Personen, die nach Absatz 8 Satz 1 einen nach den Empfehlungen der STIKO ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine durch eine Masernerkrankung erlangte Immunität gegen Masern aufweisen müssen, einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 anfordern, allerdings erst zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Nachweispflicht besteht" (BT-Drs. 19/13452, S. 30; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris Rn. 28, wonach die Vorlage eines Nachweises angeordnet werden könne). Jedoch hat ein gesetzgeberischer Wille, dem Gesundheitsamt in Bezug auf die Nachweisanforderung gegenüber säumigen Personen ein freies Entschließungsermessen einzuräumen, in dem Wortlaut des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG keinen Ausdruck gefunden. Vielmehr sprechen gesetzessystematische Erwägungen sowie der Sachzusammenhang mit der Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Annahme eines gebundenen Entschließungsermessens. (a) Die Nachweisvorlage gegenüber dem Gesundheitsamt hat nach dem Wortlaut der Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG "auf Anforderung" zu erfolgen. Der darin zum Ausdruck kommende Handlungsauftrag an das Gesundheitsamt lässt kein freies Entschließungsermessen in Bezug auf die Anforderung der vorzulegenden Nachweise erkennen. (b) Gegen ein freies Entschließungsermessen spricht insoweit auch die systematische Betrachtung des gestuften Regelungssystems des § 20 Abs. 12 IfSG. Für die weiter in Betracht zu ziehenden Maßnahmen bringt der Gesetzeswortlaut ("kann") nämlich im Gegensatz zu der Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG klar zum Ausdruck, dass dem Gesundheitsamt diesbezüglich ein freies (Entschließungs-) Ermessen eröffnet sein soll. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (§ 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG) sowie die Ladung zu einer Beratung (§ 20 Abs. 12 Satz 3 Alt. 1 IfSG) und den Erlass eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbot (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG). Umgekehrt wird auch deutlich geregelt, wann ein solches Ermessen nicht uneingeschränkt bestehen soll, etwa hinsichtlich der Aufforderung zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern (§ 20 Abs. 12 Satz 3 Alt. 1 IfSG: "hat … aufzufordern"; vgl. dazu auch BayVGH Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris Rn. 28). In diesem gestuften Regelungssystem bildet die Anforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG erkennbar die Grundlage für die weiteren Maßnahmen. Insoweit fehlen aber gerade die üblichen Formulierungen, durch welche Normtexte einer Behörde ein freies Ermessen einräumen. (c) Als weitere systematische Erwägung spricht für die Annahme einer gesetzlich intendierten Entscheidung für eine Nachweisanforderung im Regelfall, dass sich diese von dem Gesundheitsamt vorzunehmende Maßnahme nach dem Regelungsprogramm des § 20 Abs. 9 ff. IfSG unmittelbar an eine vorausgegangene Benachrichtigung der Leitung von Gemeinschaftseinrichtungen (oder der nach § 20 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 IfSG anderweitig benachrichtigungsverpflichteten Stelle) über säumige vorlagepflichtige Personen oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises anschließt. Die benachrichtigende Stelle übermittelt dem Gesundheitsamt in diesen Fällen unverzüglich personenbezogene Angaben (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 2 und Abs. 10 Satz 2 IfSG). Dieser beschleunigte Verwaltungsablauf und der damit verbundene erhebliche Erfüllungsaufwand (vgl. dazu BT-Drs. 19/13452, S. 4, 21) könnten ihre Wirkung nicht vollends entfalten, wenn das anschließende Anfordern der vorzulegenden Nachweise in das Entschließungsermessen der Gesundheitsämter gestellt wäre. (d) Der Sachzusammenhang der Nachweisanforderung gemäß § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG streitet ebenfalls für die Annahme eines gebundenen Entschließungsermessens des Gesundheitsamtes. Die Regelungen in § 20 Abs. 8 ff. IfSG verfolgen die Zwecke des öffentlichen Gesundheitsschutzes, des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit, zu dem der Staat kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angehalten ist, und des Schutzes vulnerabler Personengruppen vor einer Masernerkrankung. Im Infektionsschutzrecht als Teil des besonderen Gefahrenabwehrrechts besteht für notwendige Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren häufig ein intendiertes Ermessen, das in den durch das Fachrecht erfassten Regelfällen als der gebundenen Entscheidung angenähert betrachtet werden kann (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2023 – 6 A 11065/22.OVG –, UA S. 14). In diesen Sachzusammenhang fügt sich die Nachweisanforderung für das erforderliche Vorgehen gegen säumige Personen ein. Denn an der Notwendigkeit einer solchen Anforderung zur Abwehr einer im Hinblick auf eine Maserninfektion bestehende Gefahrenlage bestehen keine Zweifel. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anforderung aufgrund einer Benachrichtigung nach § 20 Abs. 9 Satz 2, Abs. 9a Satz 2, Abs. 10 Satz 2 oder Abs. 11 Satz 2 IfSG oder infolge einer sonstigen Kenntniserlangung (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 5 IfSG) durch stichprobenartige Kontrollen in Gemeinschaftseinrichtungen vorgenommen wird. (2) Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze räumt die Regelung in § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG dem Gesundheitsamt auch nur ein begrenztes Auswahlermessen bei der Entscheidung ein, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG anzufordern. § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ermöglicht in Bezug auf die Vorlagepflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nämlich nur solche Anordnungsinhalte, die sich auf die normierten Nachweismöglichkeiten beziehen, und die allein an eine vorlageverpflichtete Person gerichtet werden können. bb) Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG vor (vgl. Abschnitt B. I. 2. b)), ist in der Regel nur die Entscheidung für die Aufforderung des Pflichtigen zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ermessensfehlerfrei. Es muss dann auch nicht näher begründet werden, weshalb von der Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht wird. Eine Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es daher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von einer Aufforderung nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG rechtfertigen könnten. Solche außergewöhnlichen Umstände sind vorliegend jedoch weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte mit der in den angegriffenen Bescheiden vom 16. Februar 2023 getroffenen Fristsetzung bis zum 3. April 2023 auch in nicht zu beanstandender Weise der Empfehlung des Robert Koch-Instituts Rechnung getragen. Hiernach sollte zwischen zwei Masernschutzimpfungen ein Mindestabstand von vier Wochen liegen, um den erforderlichen vollständigen Impfschutz durch zwei Impfungen herzustellen (vgl. RKI-Faktenblatt zur Masern-Impfung, Stand: 7. Oktober 2024, abrufbar unter www.rki.de). 2. Die auf die Nachweisanforderung bezogenen Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden des Beklagten vom 16. Februar 2023 sind ebenfalls rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen ist § 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG – in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 64 sowie 66 LVwVG. b) Die Zwangsgeldandrohungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde das Zwangsgeld in den ordnungsgemäß zugestellten Bescheiden vom 16. Februar 2023 jeweils schriftlich sowie in bestimmter Höhe angedroht und mit dem Grundverwaltungsakt verbunden, durch den die Handlung, nämlich die Nachweiserbringung, innerhalb einer angemessenen Frist aufgegeben wurde (vgl. § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 LVwVG). c) Die Zwangsgeldandrohungen erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. aa) Die Adressaten der Zwangsgeldandrohungen sind hinreichend bestimmt. Sie richten sich ausweislich der Adressierung, Anrede und Tenorierung der Bescheide an beide Kläger als Vollstreckungsschuldner. Dies geht auch aus der Begründung der angegriffenen Bescheide hervor. Hiernach sei in Bezug auf das Zwangsgeld von einer Gesamtschuld der Sorgeberechtigten auszugehen, da sich auch die zugrundeliegende Grundverfügung gemäß § 20 Abs. 13 IfSG an beide Kläger als sorgeberechtigte Personen richte. bb) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 und § 61 Abs. 1 LVwVG sind erfüllt. Es handelt sich bei der jeweils streitgegenständlichen Grundverfügung – der Anforderung des Nachweises – um einen Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist und dessen sofortige Vollziehung durch § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG gesetzlich angeordnet ist. cc) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 64 LVwVG liegen vor. (1) Zur Durchsetzung der Erbringung des Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG steht dem Beklagten als Vollstreckungsmittel allein das Zwangsgeld zur Verfügung. Die von den Klägern geschuldete Nachweiserbringung ist nämlich eine unvertretbare Handlung, zu der die vorlagepflichtigen Personen nach § 64 Abs. 1 LVwVG nur durch Zwangsgeld angehalten werden können. Soweit der Vortrag der Kläger dahin zu verstehen ist, dass die Vornahme der Handlung darüber hinaus auch noch von dem Willen ihrer impfunwilligen Tochter abhänge, ist ein Vollstreckungshindernis in Gestalt der subjektiven Unmöglichkeit nicht hinreichend substantiiert dargetan (vgl. Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVG, § 11 Rn. 3). (2) Die Androhung des Zwangsgeldes zielt insoweit zunächst darauf ab, die Kläger mittelbar dazu zu veranlassen, in Ausübung ihres die Gesundheitssorge umfassenden Sorgerechts eine Entscheidung zugunsten der Masernschutzimpfung ihrer Tochter zu treffen und sodann ihrer elterlichen Pflicht nachkommend auf das Kind entsprechend erzieherisch einzuwirken. Dass die Kläger dies bereits aktiv versucht hätten, etwa als sie mit ihrer "Tochter offen über das Thema Masernimpfung gesprochen" haben (vgl. Seite 3 des Schreibens vom 11. Oktober 2022), ist nicht vorgetragen. Dies dürfte auch deshalb auszuschließen sein, weil sich die Kläger in den Schreiben vom 11. Oktober 2022 sowie 12. und 31. Januar 2023 dafür aussprechen, zunächst eine "zweifelsfreie Rechtssicherheit" durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten. Ebenso wenig ist substantiiert vorgetragen, dass eine geeignete und von der notwendigen Ernsthaftigkeit und Entschlossenheit getragene erzieherische Einwirkung von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. dd) Die Androhungen des Zwangsgeldes erfolgten ermessensfehlerfrei. Ermessensfehler sind weder im Hinblick auf das Entschließungs- noch auf das Auswahlermessen des Beklagten zu erkennen. Die Zwangsgeldandrohungen sind insbesondere verhältnismäßig. (1) Sie dienen einem legitimen Zweck, denn sie sollen – wie in den Begründungen der Bescheide ausgeführt – angesichts der Ansteckungsgefahr, der Schwere des Verlaufs der Masernkrankheit, ihrer Komplikationen und möglicher Folgeerkrankungen einer Vielzahl anderer Personen schwere Gefährdungen für Leben und Gesundheit Dritter abwehren. (2) Nach den fruchtlosen Aufforderungen vom 27. September 2022 und 16. Dezember 2022 sind sie auch dazu geeignet, die Kläger durch erhöhten Druck dazu zu bewegen, der Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG doch noch nachzukommen (durch die Erbringung eines Impfnachweises, eines Immunitätsnachweises oder eines Nachweises über medizinische Kontraindikationen). (3) Die Zwangsgeldandrohungen sind ferner erforderlich, um die Nachweispflicht durchzusetzen. Da bei Schulpflichtigen, wie erörtert, kein gesetzliches Betreuungsverbot besteht und auch kein Betretungsverbot verhängt werden kann, ist ein sicher gleich wirksames Mittel zur Erreichung des verfolgten Gemeinwohlzieles, welches die Kläger weniger und Dritte sowie die Allgemeinheit nicht stärker belastet, nicht erkennbar. Allerdings hätte der Beklagte die Kläger zunächst auch nur zu einem Beratungsgespräch laden können, um zu versuchen, Bedenken gegen die Impfung auszuräumen (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein milderes, aber kein gleich effektives Mittel, zumal sich die Kläger ebenso wie ihre Tochter zuvor bereits eindeutig gegen eine Masernimpfung ausgesprochen hatten (vgl. Schreiben vom 11. Oktober 2022 und 12. Januar 2023). Soweit die Kläger nunmehr vortragen, in einem Beratungsgespräch hätten ihre Fragen und Bedenken thematisiert und bestenfalls geklärt werden können, konnte der Beklagte dies insbesondere vor dem Hintergrund der mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 sowie 12. und 31. Januar 2023 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger nicht erwarten. Es ist daher nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass sich der Beklagte hier sogleich zu der Androhung eines Zwangsgelds entschlossen hat. (4) Die Zwangsgeldandrohungen sind angesichts des mit der durchzusetzenden Anordnung verfolgten Schutzes von Leben und Gesundheit auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Ob sich insoweit eine Unverhältnismäßigkeit bei wiederholten Zwangsgeldandrohungen oder -festsetzungen ergeben kann (vgl. dazu noch BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 20 CS 23.1910 –, juris Rn. 23 ff.), bedarf keiner abschließenden Erörterung, da hier lediglich die erstmalige Androhung eines Zwangsgeldes in Rede steht. Soweit die Kläger dem entgegenhalten, die zwangsgeldbewehrte Nachweispflicht sei nichts anderes als eine Impfpflicht, ist dies zunächst insofern unzutreffend, als die Nachweispflichtigen grundsätzlich auch die Möglichkeit haben, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG vorzulegen. Aber auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die medizinischen Voraussetzungen eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG fehlen dürften, besteht keine im Wege unmittelbaren Zwanges durchsetzbare Impfpflicht. Vielmehr bleibt es auch dann bei der bloßen Nachweispflicht als einer vom Gesetzgeber vorgesehenen, durch "Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare[n] Pflicht" (vgl. BT-Drs. 19/13452, S. 2, 30). Im Übrigen wird auf die insoweit für die Verwaltungsvollstreckung entsprechend geltenden obigen Ausführungen zur Verfassungsgemäßheit der Nachweispflicht Bezug genommen (vgl. Abschnitt B. I. 1.), die auch dann zu bejahen ist, wenn die Nachweispflicht in ihrer Wirkung einer Impfpflicht (weitgehend) gleichkommt. (5) Auch die Höhe des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Ermessenserwägungen wurden insoweit von dem Beklagten in beiden Bescheiden angestellt. Die jeweils angedrohten 500 Euro Zwangsgeld bewegen sich am untersten Rand des von § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG vorgesehenen Rahmens (bis 50.000 Euro). Auch ohne besondere Kenntnisse des Beklagten von der Einkommens- und Vermögenssituation der Kläger ist die Androhung in dieser Höhe angemessen, denn es ist in keiner Weise dargetan oder sonst ersichtlich, dass damit die Grenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kläger erreicht oder gar überschritten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO. Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz). Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung zur Vorlage des Nachweises eines Masernschutzes für ihre schulpflichtige Tochter L.. Die am 22. Februar 2009 geborene Tochter der Kläger ist nicht gegen Masern geimpft. Sie besucht die P.-Schule in A.. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Vorlagefrist am 31. Juli 2022 erfolgte gegenüber der Schulleitung kein Nachweis über einen ausreichenden Masernimpfschutz, eine Immunität oder eine medizinische Kontraindikation. Nach einer entsprechenden Meldung der Schulleitung forderte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 27. September 2022 auf, der Nachweispflicht innerhalb von zwei Wochen nachzukommen. Hierzu erklärten die Kläger mit als Widerspruch bezeichnetem Schreiben vom 11. Oktober 2022, gegen eine Masernimpfung bestünden persönliche, ethische und verfassungsrechtliche Bedenken. Zudem beriefen sie sich auf das Selbstbestimmungsrecht ihrer Tochter und eine geringe Inzidenz der Masernfälle im Bundesgebiet. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2022 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger mit der Begründung als unzulässig zurück, bei dem Schreiben vom 27. September 2022 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 16. Februar 2023 forderte der Beklagte die Kläger jeweils auf, bis spätestens 3. April 2023 einen Nachweis zum Masernschutz ihrer Tochter entsprechend den gesetzlichen Anforderungen vorzulegen. Zur Durchsetzung der Forderung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Der hiergegen von den Klägern mit Schreiben vom 7. März 2023 eingelegte Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 25. Juli 2023 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage der Kläger mit Urteil vom 28. Februar 2024 stattgegeben. Es hat die Bescheide des Beklagten vom 16. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2023 mit der Begründung aufgehoben, die Anordnung der Nachweisvorlage sei ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe von seinem Ermessen nicht in einer mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung übereinstimmenden Weise Gebrauch gemacht. Das Infektionsschutzgesetz sehe zur Umsetzung der gesetzlichen Nachweispflicht ein stufenweises Vorgehen vor. Dabei sei ein Betretungsverbot gegenüber schulpflichtigen Personen ausgeschlossen. Der Zweck einer Nachweisanforderung bestehe somit bei schulpflichtigen Kindern gerade nicht in der Vorbereitung eines Betretungsverbotes. Zweck der gesetzlichen Ermächtigung könne es auch nicht sein, durch eine förmliche Nachweisanforderung verbunden mit einer Zwangsmittelandrohung Druck auf die Eltern auszuüben, um sie zu einer Impfung ihres Schulkindes zu bewegen. Dies sei nämlich mit der Entscheidung des Gesetzgebers, auf eine Masernimpfpflicht zu verzichten, nicht zu vereinbaren. Ein verhältnismäßiger Regelungszweck liege daher allenfalls in dem Erlangen einer verbindlichen Kenntnis der Einrichtungsleitung und des Gesundheitsamtes über einen etwaigen Masernschutz der betreuten Schüler. Darüber hinaus könne die Nachweispflicht den Gesundheitsämtern bei schulpflichtigen Kindern einen Überblick über das Bestehen eines Beratungsbedarfs verschaffen. Mit der angegriffenen Nachweisanforderung habe der Beklagte aber weder die Beseitigung einer Unklarheit über den Impfstatus der Tochter der Kläger aus schulorganisatorischen Gründen noch die Vorbereitung der Ladung zu einer Beratung bezweckt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Pflicht zum Nachweis eines Masernschutzes diene nicht lediglich der Information und Aufdeckung von Beratungsbedarf. Das Infektionsschutzgesetz gehe nämlich auch bei schulpflichtigen Kindern von einer mittels Zwangsgeldandrohung durchsetzbaren Verpflichtung zum Vorhandensein von Immunität oder Impfschutz gegen Masern aus, sofern keine medizinische Kontraindikation vorliege. In Fällen der fehlenden Impfung ziele die Zwangsgeldandrohung daher darauf ab, die Kindeseltern dazu zu bewegen, eine Entscheidung für die Masernimpfung zu treffen und auf ihr Kind entsprechend erzieherisch einzuwirken. Damit werde zwar erheblich in die freie Impfentscheidung der Eltern eingegriffen, was in seiner Wirkung einer zwangsweisen Impfpflicht gleichkomme. Denn insoweit könnten Eltern schulpflichtiger Kindern nur durch die Zahlung des Zwangsgeldes einer Impfung entgehen. Gleichwohl sei eine solche Zwangsgeldandrohung verhältnismäßig. Dies ergebe sich in Anwendung der Grundsätze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2022. Darin sei nämlich die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Auf- und Nachweispflicht eines Masernschutzes bei vergleichbarer Eingriffsintensität in Bezug auf Kinder in Einrichtungen der frühkindlichen und vorschulischen Förderung bestätigt worden. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Februar 2024 die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und betonen, dass keine generelle Masernimpfpflicht bestehe. Die Durchsetzung einer Masernimpfung sei daher kein legitimer Zweck der Nachweispflicht. Einer schulpflichtigen Person sei es unmöglich, der Nachweispflicht Folge zu leisten, ohne sich impfen zu lassen. Den für die Ausübung der Gesundheitssorge zuständigen Kindeseltern verbleibe somit kein relevanter Freiheitsraum. Gemessen hieran dürfe die Anwendung von Verwaltungszwang nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen. Außerdem sei eine Zwangsgeldandrohung insoweit auch deshalb unverhältnismäßig, weil das gesetzgeberische Ziel, Impfquoten zu steigern und dadurch die Masern im Bundesgebiet zu eliminieren, praktisch erreicht sei. Denn die endemische Transmission der Masern sei seit dem Jahr 2019 unterbrochen und die Anzahl der jährlichen Masererkrankungen niedrig. Die wissenschaftliche Vorgabe einer 95%-igen Immunität werde bei Schulkindern bereits überschritten. Eine hohe Gefahr der Masern für die Bevölkerung sei daher nicht ersichtlich. Zudem habe der Beklagte ihnen – den Klägern – nicht die Möglichkeit gegeben, ihre Fragen und Bedenken in einem Beratungsgespräch zu thematisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.