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Urteil

16 O 175/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0405.16O175.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Mitgliedschaft in dem Beklagten sowie die Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zum Kreisvorstand auf dem Parteitag des Beklagten vom 04.09.2021. Der bis heute in E. wohnende Kläger ist seit mehreren Jahren Mitglied der politischen Partei H. und war aufgrund seines Wohnsitzes dem Kreisverband N. zugehörig. Der Kläger beabsichtigte im August 2021 einen Wechsel in den Beklagten. Die Geschäftsstelle des Kreisverbandes N. setzte sich am 20.08.2021 wegen der Überweisung des Klägers telefonisch mit der Geschäftsstelle des Beklagten in Verbindung. Auf die Email der Frau B. (Anlage 1, Bl. 271 GA), wonach der Kläger „wegen der Wahlen“ Mitglied des Beklagten habe werden wollen, wird Bezug genommen. § 5 der Satzung der H. C. regelt unter der Überschrift „Aufnahme- und Überweisungsverfahren“ folgendes: „(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich in Textform oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Er kann diese Befugnis auf den geschäftsführenden Kreisvorstand delegieren. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen. (2) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstands beschlossen werden. (3) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören. Über Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisungen entscheidet der Landesvorstand. (4) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet über den Antrag des Bewerbers endgültig. (5) Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in demjenigen Ortsverband geführt, in dem es wohnt; auf seinen Wunsch kann das Mitglied nach Anhörung der betroffenen Ortsvorstände in einem anderen Ortsverband geführt werden. Wohnt das Mitglied nicht in C., wird es im Ortsverband seiner Wahl geführt; dessen Vorstand ist zu hören. In Streitfällen entscheidet endgültig der Kreisvorstand. (6) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der zuständigen Zentralen Mitgliederdatei (ZMD). Alle Veränderungen über Mitgliedschaften sind von der Kreisgeschäftsstelle unverzüglich der Zentralen Mitgliederdatei der Bundespartei bzw. der zuständigen Vereinigung zu melden. Jedes Mitglied hat die Kreisgeschäftsstelle über seine Person betreffende Veränderungen rechtzeitig zu informieren. Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller Mitgliederdaten der ZMD ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig. Für den Datenschutz in der H. gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes analog in der jeweils geltenden Fassung.“ Bei dem Beklagten ist die Beschlussfassung über Aufnahmen und Überweisungen an den geschäftsführenden Vorstand delegiert. Am 23.08.2021 sowie 26.08.2021 fanden Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes des Beklagten statt. Auf der Tagesordnung stand jeweils auch die Beschlussfassung über Mitgliederaufnahmen. Ausweislich des Beschlussprotokolls der Sitzung des geschäftsführenden Parteivorstandes des Beklagten vom 26.08.2021 (Anlage 3, Bl. 274 f. GA) wurden die vorliegenden Neumitglieder mit Ausnahme u.a. des Klägers aufgenommen, wobei sich betreffend den Kläger folgende Begründung findet: „kein Nachweis über den Arbeitsort, keine telefonische Erreichbarkeit, aus dem Kreisverband N. der Hinweis „nur wegen der Wahlen“). Mit Schreiben vom 26.08.2021 (Bl. 17 GA) teilte der Kreisverband N. dem Kläger mit, dass er dessen Mitgliedschaft am 20.08.2021 in den Beklagten überwiesen habe. Mit Email des Beklagten vom 27.08.2021 (Bl. 18 GA) wurde der Kläger unter Ansprache als „Neumitglied“ zu einem Vorbereitungstermin zum Parteitag am 01.09.2021 eingeladen. Am 01.09.2021 nahm der Kläger an der Videokonferenz teil, in deren Rahmen ihm auch Fragen hinsichtlich des Kreisparteitages beantwortet wurden. Mit Email vom 30.08.2021 (Bl. 20 GA) wurde der Kläger von dem Beklagten zum Parteitag am 04.09.2021 eingeladen unter Hinweis darauf, dass der Grund für die verkürzte Ladungsfrist in dem kürzlichen Beitritt zur H. C., dem Wechsel des Ortsverbandes oder einem Wohnortwechsel liege. Dem Kläger wurde sodann die Teilnahme als Mitglied am Kreisparteitag des Beklagten mit der Begründung verweigert, dass er nicht Mitglied des Beklagten sei. Der Kläger lehnte es ab, als Gast ohne Stimmrecht an der Versammlung teilzunehmen. Einspruch beim Landesvorstand gegen eine ablehnende Überweisungsentscheidung legte der Kläger nicht ein. Aus dem Mitgliederbogen (Anlage LLR 2) der Zentralen Mitgliederdatei ergab sich in Ansehung des Klägers, dass er am 20.08.2021 in den dort mit einer Kennziffer näher bezeichneten Kreisverband des Beklagten überwiesen worden sei. Ferner war dort unter Kommunikationsdaten eine dienstliche Telefonnummer mit Kölner Vorwahl hinterlegt. In der Praxis nehmen die Organe der H. – konkret der Kreisgeschäftsführer des abgebenden Kreisverbandes – den entsprechenden Eintrag in die Zentrale Mitgliederdatenbank vor. Die Adressierung des Klägers mit Mails vom 27.08.2021 und 30.08.2021 war Folge der Umschlüsselung des Klägers in der Zentralen Mitgliederdatei durch den Kreisgeschäftsführer des Kreisverbandes N.. Der Kläger beantragte mit Antragsschrift vom 04.09.2021 (LLR 3) vor dem Kreisparteigericht C. die Feststellung der Nichtigkeit der Wahlen des Kreisparteitages. Mit Beschluss vom 15.11.2021 (Anlage LLR 14), auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, lehnte das Kreisparteigericht den Antrag ab. Mit Beschwerdeschrift vom 17.12.2021 (Anlage LLR 4), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, legte der Kläger gegen den Beschluss des Kreisparteigerichts Beschwerde zum Landesparteigericht ein. Eine Entscheidung des Landesparteigerichts ist bislang nicht ergangen. Der Kläger hat zunächst Klage vor dem Amtsgericht C. erhoben, das den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 17.05.2022 (Bl. 234 GA) an das Landgericht C. verwiesen hat. Der Kläger ist der Ansicht, dass er am 20.08.2021 Mitglied des Beklagten geworden sei. Deshalb sei die Verweigerung seiner Teilnahme am Kreisparteitag widerrechtlich gewesen. Der seiner Ansicht nach rechtswidrige Ausschluss begründe einen sich auswirkenden Wahlfehler, der zur Ungültigkeit der Vorstandswahlen führe. Er ist weiter der Auffassung, die Überweisung – die dem Gebot der innerparteilichen Demokratie unterliege – hänge nicht von der Entscheidung eines politischen Gremiums ab, vielmehr handele es sich um einen parteiinternen Verwaltungsvorgang. Ein politisches Ermessen von Gremien der H. bestehe dabei nicht. Der Kläger behauptet, er habe nicht einen Wechsel des Kreisverbandes „wegen der Wahlen“ beantragt, sondern weil sich sein Arbeitsplatz in C. befunden habe. Er verweist insoweit auf ein Schreiben der H N. vom 15.08.2022 (Anlage LLR 16, Bl. 394 GA). Er habe auch seinen Arbeitsplatz in C.. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass er mit 20. August 2021 Mitglied des Beklagten geworden ist; 2. festzustellen, dass die auf dem Parteitag des H. Kreisverbandes C. vom 4. September 2021 vorgenommenen Wahlen zum Kreisvorstand gemäß § 16 Satzung der H. C. (Anlage LLR 14) ungültig sind; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Rechte des Klägers als Mitglied der H. C. durch den Beklagten verletzt worden sind, indem ihm die Ausübung seines Wahlrechts sowie seiner sonstigen Rede- und Mitwirkungsrechte auf dem Kreisparteitag des H. Kreisverbandes C. vom 4. September 2021 verweigert wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Antrag des Klägers auf Verbandswechsel sei vom geschäftsführenden Vorstand des Beklagten in den Sitzungen vom 23.08.2021 und 26.08.2021 abgelehnt worden, weil nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Kläger im Stadtgebiet C. gewohnt oder dort seinen Arbeitsplatz gehabt habe und der Wechsel „wegen der Wahlen“ nicht ausgereicht habe. Der Beklagte verweist insoweit auf die Vorlage der Neumitgliederliste für die Sitzung am 23.08.2021 (Anlage 2, Bl. 272 f. GA) sowie das Protokoll der Sitzung vom 26.08.2021 (Anlage 3, Bl. 274 f. GA). Dass der Kläger trotz des ablehnenden Vorstandsbeschlusses als Neumitglied angeschrieben und zum Kreisparteitag eingeladen worden sei, sei ein bedauerliches Versehen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist jedenfalls unbegründet. I. Die Klage des Klägers auf Feststellung, dass er zum 20.08.2021 Mitglied des Beklagten geworden sei, ist jedenfalls unbegründet. 1. Der Kläger ist nicht Mitglied des Beklagten geworden. Es fehlt an einem für die Überweisung in den Beklagten erforderlichen Vorstandsbeschluss des Beklagten. Die Kammer teilt die Auffassung des Kreisparteigerichts, wonach es für die Überweisung eines Mitglieds in einem anderen Gebietsverband eines Beschlusses des aufnehmenden Kreisverbandes bedarf. Dass es eines förmlichen, dem Überweisungsantrag stattgebenden Beschlusses als konstitutives Element einer Überweisung bedarf, folgt nach Auffassung der Kammer aus § 5 der Satzung des Beklagten. § 5 Abs. 4 der Satzung sieht einen Rechtsbehelf für den Fall der Ablehnung des Aufnahmeantrages vor. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass eine Aufnahme/Überweisung im Grundsatz einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf. Dies ergibt sich gleichermaßen aus § 5 Abs. 1 Satz 6 der Satzung, wonach ausnahmsweise eine Annahme kraft Fiktion greift, wenn der Vorstand innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung trifft. Soweit § 5 Abs. 2 eine Willensbildung im Umlaufverfahren zulässt, lässt sich auch hieraus das Erfordernis eines getroffenen Willensaktes, mithin einer Entscheidung, entnehmen. Soweit in den genannten Satzungsbestimmungen eine Entscheidung des Kreisverbandes bzw. des Kreisvorstandes genannt ist, handelt es sich nicht lediglich um eine zuständigkeitsregelnde Vorschrift, sondern gleichermaßen um eine Verfahrensvorschrift. Dies folgt aus der Überschrift der Satzungsbestimmung, welche mit „Aufnahme- und Überweisungsverfahren“ überschrieben ist. Willensbildungen im Rahmen von Sitzungen erfolgen auf Vereinsebene regelmäßig durch Beschlüsse. Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich § 5 der Satzung auch nicht ausschließlich auf die Aufnahme von Bewerbern in die Partei, sondern ausweislich der Überschrift der Satzungsbestimmung ebenso auf das Überweisungsverfahren. Für die Überweisung bedarf es nach der Konzeption der Satzung des Beklagten eines stattgebenden Aufnahmebeschlusses des aufnehmenden Verbandes und nicht des abgebenden Verbandes. Die Kammer schließt sich der Argumentation des Kreisparteigerichts an, wonach andernfalls ein anderer Kreisverband darüber entscheiden könnte, wer Mitglied des aufnehmenden Verbandes wird und dies zudem der Systematik des § 5 Abs. 1 der Satzung widerspräche, wonach über die Aufnahme der Mitglieder der zuständige Kreisvorstand entscheide. Dies kann aber nur derjenige Kreisvorstand sein, dessen Mitglied der Bewerber werden will. Will der Bewerber Mitglied des Kreisverbandes des Wohnsitzes werden, ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Kreisverband des Wohnsitzes zur Entscheidung berufen. Will der Bewerber hingen Mitglied des Kreisverbands des Arbeitsplatzes werden, ist letzterer zur Entscheidung berufen, wobei dem Kreisverband des Wohnsitzes hier ein Recht zur Anhörung zusteht. Die Voraussetzung eines Beschlusses des aufnehmenden Kreisverbandes für die Überweisung eines Mitglieds aus einem anderen Gebietsverband verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG). Es handelt sich bei dem Erfordernis einer Entscheidung des aufnehmenden Kreisverbandes lediglich um eine verfahrensrechtliche Anforderung und trifft noch keine Aussage darüber, ob dem Bewerber ein Anspruch auf eine stattgebende Überweisungsentscheidung zukommt. Zudem wird der Bewerber durch das Erfordernis einer Entscheidung nicht rechtlos gestellt. Gegen Untätigkeit des Kreisvorstandes wird der Bewerber durch § 5 Abs. 1 Satz 6 der Satzung (Aufnahme kraft Fiktion) geschützt und gegenüber ablehnenden Entscheidungen durch die Einspruchsmöglichkeit beim Landesvorstand und die Rechtsweggarantie zu den Gerichten (Art. 19 Abs. 4 GG). Ob der Umstand, dass die Aufnahme in den Kreisverband des Arbeitsplatzes satzungsrechtlich als Ermessensentscheidung ausgestaltet ist, gegen den Grundsatz der innerparteilichen Demokratie verstößt, kann auf sich beruhen, weil es vorliegend schon an einem Beschluss des aufnehmenden Kreisverbandes fehlt. Ein positiver Aufnahmebeschluss des Kreisvorstandes des Beklagten wurde im vorliegenden Fall nicht gefasst. Das Protokoll der Sitzung des geschäftsführenden Parteivorstandes vom 26.08.2021, wonach der Kläger gerade nicht in den Beklagten aufgenommen wurde, belegt vielmehr das Gegenteil. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der Teilnehmer der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes zum Unterbleiben einer ablehnenden Beschlussfassung war angesichts des das Gegenteil dokumentierenden Sitzungsprotokolls nicht veranlasst. Der Kläger bestreitet lediglich pauschal eine Ablehnung des Antrags, behauptet aber nicht, dass das Protokoll tatsächliche Vorgänge unzutreffend wiedergebe. Ein – konkludent erfolgter – positiver Beschluss liegt weder in dem den Wechsel bestätigenden Schreiben des Kreisverbands N. vom 26.08.2021, der Email des Beklagten vom 27.08.2021 zur Einladung zum Vorbereitungstermin noch der Einladung des Klägers durch den Beklagten zum Parteitag mit Email vom 30.08.2021. Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes über die Aufnahme von Mitgliedern werden regelmäßig nicht in Form von Schreiben der Geschäftsstelle an Mitglieder oder „vermeintliche“ Mitglieder, welche fälschlicherweise als solche in der Zentralen Mitgliederdatei erfasst sind, getroffen, sondern durch Beschlüsse in Sitzungen oder im Umlaufverfahren. Dies musste der Kläger erkennen, auch wenn ihm zuzugeben ist, dass der Erhalt eines solches Schreibens nahelegt, dass diesem ein stattgebender Beschluss des Vorstandes vorausgegangen ist. Eine Mitgliedschaft folgt auch nicht aus dem Ausweis des Klägers als Mitglied des Beklagten in der Zentralen Mitgliederdatei. Ein Schluss von derselben auf einen Beschluss des Vorstandes des Beklagten kommt schon auf Basis des Klägervortrags nicht in Betracht, wonach in der Praxis der Kreisgeschäftsführer des abgebenden Kreisverbandes einen Eintrag in die Zentrale Mitgliederdatenbank veranlasst. Der Kläger ist auch nicht kraft Fiktion gemäß § 5 Abs. 1 Satz 6 der Satzung Mitglied des Beklagten geworden. Dies setzt voraus, dass der Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung trifft. Im konkreten Fall hat der geschäftsführende Vorstand am 26.08.2021 eine ablehnende Entscheidung getroffen, die dem Kläger am 04.09.2021 bekannt gegeben wurde. Darauf, ob die Fiktion auch dann eingreift, wenn es an einem gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung erforderlich Aufnahmeantrag in Textform fehlt, kommt es nicht an. Keiner Beurteilung bedarf, ob dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme in den Beklagten zusteht. Selbst ein solcher Anspruch unterstellt, änderte dies nichts daran, dass es an einem Aufnahmebeschluss fehlt. Es besteht auch kein Schwebezustand, da das Mitglied bei ablehnender Entscheidung des aufnehmenden Kreisverbandes dem bisherigen Kreisverband zugehörig bleibt. Selbst wenn – wie der Kläger meint – die Bestimmung in § 5 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des Beklagten unwirksam sein sollte und die Entscheidungskompetenz nicht wirksam auf den geschäftsführenden Vorstand delegiert werden könnte, ändert dies nichts an dem Umstand, dass eine der Überweisung zustimmende Entscheidung des zuständigen Gremiums nicht vorliegt. Da dem Kläger mangels Mitgliedsstatus die Teilnahme am Kreisparteitag nicht unrechtmäßig versagt wurde, bedarf es keiner Beurteilung, inwieweit sich die Nichtzulassung des Klägers auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. 2. Ob die Klage daneben mangels Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) wegen Nichtausschöpfung anderer Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere der Einlegung des Einspruchs beim Landesvorstand gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Beklagten unzulässig ist, kann dahinstehen, weil die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet ist. II. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zum Kreisvorstand vom 04.09.2021 zu. Der Kläger stützt die Ungültigkeit der Wahlen allein auf den Umstand, dass er am 04.09.2021 Mitglied des Beklagten gewesen sei und als solches nicht habe von den Wahlen ausgeschlossen werden dürfen. Damit dringt er nicht durch, weil er nach den Ausführungen unter I. bereits kein Mitglied des Beklagten geworden ist. Aufgrund der Unbegründetheit der Feststellungsklage vermag dahinzustehen, ob selbige überhaupt aufgrund Bestehens eines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) zulässig ist, wofür unter Heranziehung der Grundsätze des BVerfG, Beschluss vom 27.07.2006 – 2 BvR 1416/06, Rz 4 sowie des BGH, Urteil vom 28.11.1988 – II ZR 96/88, Rz 8 und unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer in der Parteigerichtsbarkeit sowie des Umstandes, dass es vorliegend um die Anfechtung innerparteilicher Wahlentscheidungen geht, viel spricht. III. Der auf Feststellung der Verletzung der Mitgliedschaftsrechte des Klägers gerichtete Hilfsantrag ist mangels Mitgliederstatus des Klägers in dem Beklagten unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 und § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.03.2023 bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO. Streitwert: 10.400,00 Euro