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Urteil

19 O 255/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2022:1214.19O255.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Bitte beachten Sie als Ergänzung zu diesem Urteil die Berichtigungsbeschlüsse vom 02.02.2023 und 07.02.2023 - auf NRWE unter gleichem Aktenzeichen veröffentlicht - Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen sämtliche Wahlen und Beschlüsse, die bei dem Kreisparteitag der D. F. am 04.09.2021 gefasst wurden. Weiterhin macht er geltend, dass im Einzelnen näher Bezeichnete Maßnahmen gegen rechtsstaatliche Grundsätze und das Parteiengesetz verstoßen Der Kläger ist Mitglied der D. und aufgrund seines Wohnsitzes dem D.-Ortsverband V. im D.-Stadtbezirksverband A. zugewiesen. Kurz vor dem Parteitag wurden, insbesondere in einer Kreisvorstandssitzung des geschäftsführenden Kreisvorstandes am 26.08.2021, mehrere Mitglieder neu aufgenommen. Darunter waren auch Herr G. und Herr O. aus V.. Nach Eingang der Mitgliedsanträge von Herrn G. und Herrn O. unterblieb versehentlich eine Anhörung des Wohnort-Ortsverbandes. Am 04.09.2021 fand der Kreisparteitag der D. F. statt, an dem der Kläger teilnahm. Herr G. nahm ebenfalls am Kreisparteitag teil, Herr O. hingegen nicht. Der Kläger rief das Kreisparteigericht mit Klage vom 12.09.2021 an und beantragte, festzustellen, dass sämtliche Wahlen und Beschlüsse auf dem Kreisparteitag des Antragsgegners vom 04.09.2021 nichtig seien (Bl. 193 d.A.). Das Kreisparteigericht lehnte den Antrag nach mündlicher Verhandlung vom 11.01.2022 am 07.02.2022 ab. Der Beschluss des Kreisparteigerichts (KPG 00/00) wurde dem Kläger am 14. März 2022 per Einschreiben zugesandt und am 17.03.2022 zugestellt. Der Kläger legte gegen den Beschluss am 13.04.2022 Beschwerde bei dem Landesparteigericht ein. Über die eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Landesparteigericht bislang nicht entschieden. Der Kläger behauptet, dass bei der Aufnahme der weiteren Mitglieder vor dem Kreisparteitag die nach § 5 Abs. 1 S. 3 der maßgeblichen Bundessatzung der D. erforderliche vorherige Anhörung des Wohnort-Ortsverbandes nicht erfolgt sei. Insgesamt sei eine zweitstellige Zahl an Neumitgliedern – wobei er die konkrete Anzahl und Namen der Mitglieder nicht nennen könne - satzungswidrig aufgenommen worden. Insbesondere seien unter Verstoß gegen die Anhörungspflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz auch Herr G. und Herr O. aus V. wieder aufgenommen worden. Herr G. und Herr O. waren - insoweit unstreitig - bereits früher Mitglieder der D. F., traten zu den Kommunalwahlen 2020 für die Liste der „S. U." an und seien in der Folge einem Parteiausschluss durch Parteiaustritt zuvorgekommen. Selbst wenn es wirksame Aufnahmebeschlüsse gäbe, sei eine Delegation der Entscheidung auf den geschäftsführenden Kreisvorstand unzulässig, da dies von der D.-Bundessatzung nicht gedeckt sei. Die Aufnahme sei auch gleichheitswidrig, da – was unstreitig ist - in 22 weiteren Fällen in einer Kreisvorstandssitzung vom 14.06.2022 eine Aufnahme von Mitgliedern unterblieben sei, weil eine Anhörung noch nicht erfolgt sei. Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der satzungswidrigen Abstimmung der unrechtmäßig aufgenommenen Mitglieder seien die gefassten Beschlüsse bei dem Kreisparteitag nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Sowohl bei der Generalversammlung am 24.04.2022 als auch bei der Generalversammlung des D.-Statut Bezirksverbandes A. am 11.06.2022 hätten Mitglieder abgestimmt, die wegen fehlender Beitragszahlung gar nicht stimmberechtigt gewesen seien (für die D. F. § 8 Abs. 2 der Satzung der D. F.). Vor diesem Hintergrund sei zu befürchten, dass auch bei der vom Kläger angegriffenen Generalversammlung der D. F. am 04.09.2021 Mitglieder mitgestimmt hätten, die nach dem dort einschlägigen § 8 Abs. 2 der Satzung der D. F. nicht stimmberechtigt seien, sodass die Anfechtung der dort gefassten Beschlüsse auch auf die fehlende Stimmberechtigung einer unbekannten Zahl von Mitgliedern nach der genannten Vorschrift gestützt werde. Auch sofern durch Beschluss des Kreisvorstandes der Beklagten nach § 8 Abs. 3 der Satzung der D. F. Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigt oder gestundet worden seien, sei die Wahl vor diesem Hintergrund rechtswidrig aufgrund der fehlenden Stimmberechtigung der Mitglieder, zumal ein fortbestehendes Mitgliedschaftsrecht trotz fehlender Beitragszahlung nicht nachprüfbar - insbesondere mangels eines dem gesamten Kreisvorstand der Beklagten zugänglichen Protokolls - dokumentiert sei. Im Hinblick darauf, dass er die genaue Anzahl und die Namen der seiner Auffassung nach nicht stimmberechtigten Mitglieder nicht nennen kann, ist er der Auffassung, dass wegen § 23 Abs. 3 PGO ein gewillkürter Amtsermittlungsgrundsatz im zivilprozessualen Verfahren gelte. Effektiver Rechtsschutz sei vor dem Landesparteigericht wegen eklatanter prozessualer Verstöße einschließlich systematischer Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie die Unabhängigkeitsvorgaben des Parteigesetzes missachtender personeller Zusammensetzung nicht zu erwarten. Unter anderem sei die (Vorsitzende) Richterin des Landesparteigerichts Z. gemäß § 14 Abs. 2 PartG von einer Mitwirkung als Richterin ausgeschlossen, da sie Beamtin im Range einer MDgt'in im Ministerium der Landesministerin E., die ihrerseits dem Landesvorstand der D. Nordrhein-Westfalen angehöre, sei, und dort die Aufgaben einer Abteilungsleiterin ausübe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sämtliche Wahlen und Beschlüsse auf dem am 4. September 2021 durchgeführten Kreisparteitag des D. Kreisverbandes F. nichtig sind, dass es gegen rechtsstaatliche Grundsätze und das Parteiengesetz verstößt, - dass die Parteigerichtsordnung der D. Deutschlands (PGO) keine wirksamen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung oder Sanktionen für die Verfahrensverzögerung insbesondere bei der Anfechtung von Wahlen - vorsieht; - dass die Namen der Mitglieder des Kreisparteigerichts der D. F. und des Landesparteigerichts der D. Nordrhein-Westfalen und des Bundesparteigerichts der D. Deutschlands nicht (partei-) öffentlich bekannt sind; - dass ein Geschäftsverteilungsplan dieser „Gerichte" nicht existiert oder jedenfalls nicht bekannt ist; - dass es für die Parteigerichte an Verhaltensleitlinien nach dem Vorbild der „Verhaltensleitlinien für Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts" fehlt, mit denen insbesondere sichergestellt werden kann, - dass die Richter ihr Amt mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ausüben, ohne Voreingenommenheit im Hinblick auf persönliche, gesellschaftliche oder politische Interessen oder Beziehungen; - dass die Aktenführung und Organisation der Parteigerichte von den Vorständen der jeweiligen Gebietsverbände - und damit wegen des üblicherweise erfolgenden Verfahrensbeitritts selbst Verfahrensbeteiligten - übernommen werden; - wenn eine Person zu einem Mitglied des Parteigerichts gewählt wird, die zu einer der in § 14 Abs. 2 Satz 2 Parteiengesetz genannten Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung das Gericht sei nicht zuständig. In der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte werde die Nachprüfung vereins- oder parteigerichtlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte grundsätzlich so lange für unzulässig gehalten, wie das Mitglied nicht die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Es sei unzutreffend, dass die Erschöpfung des parteigerichtlichen Rechtswegs unzumutbar sei. Das Verfahren habe nicht überlang gedauert. Im Übrigen sehe die PGO Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung vor, insbesondere der 3. Abschnitt des Teil II enthalte in den §§ 35 und 36 Regelungen zur einstweiligen Anordnung. Im Übrigen sei das Gericht auch örtlich unzuständig. Die PGO gelte ausweislich ihres Teil I. (Gerichtsverfassung) für alle Gerichte innerhalb der Parteigerichtsbarkeit, mithin für Kreisparteigerichte, Landesparteigericht und das Bundesparteigericht. Damit könne die PGO nur einheitlich für die gesamte D. Deutschlands angegriffen werden. Nach § 17 ZPO werde der allgemeine Gerichtsstand eines Vereins durch ihren Sitz bestimmt. Nach § 3 des Statuts der D. Deutschlands befände sich der Sitz der D. Deutschlands am ständigen Sitzungsort des Deutschen Bundestages. Damit sei der Sitz der D. Deutschlands und ihr allgemeiner Gerichtsstand L.. Streitigkeiten, die die PGO betreffen, seien deshalb vor den Gerichten in L. zu führen. Der Beklagte behauptet, es treffe nicht zu, dass seit Anfang 2021 eine Vielzahl von Mitgliedern unter Verstoß gegen die Anhörungspflicht aufgenommen worden sei. Eine Anhörung der Ortsverbände sei dergestalt vorgenommen worden, dass durch die Kreisgeschäftsstelle die jeweiligen Ortsverbandsvorsitzenden jeweils kurzfristig nach Eingang eines Mitgliedsantrags hierüber informiert worden seien. Er ist der Auffassung dies genüge für eine Anhörung, denn durch diese Mitteilung erhielte der Ortsverbandsvorsitzende und über ihn der Vorstand des Ortsverbandes Kenntnis von dem jeweiligen Mitgliedsantrag und könne sich hierzu äußern. Er weist darauf hin, dass die Wahlprüfungskommission am 04.09.2021 keine Bedenken gegen die Wahlberechtigung sämtlicher Teilnehmer des Kreisparteitags geäußert habe . Dass in den genannten beiden Fällen tatsächlich vor der Wiederaufnahme eine Anhörung der Ortsverbandsebene unterblieben sei, hält der Beklagte für unschädlich. Auch wenn die Anhörung des Ortsverbandes vor der Aufnahme der Mitglieder ausnahmsweise nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, stehe dies einer Aufnahme nicht entgegen. Der Ortsverband habe ohnehin kein Vetorecht. Überdies diene die Anhörung alleine dazu, den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands für ihre Entscheidung über die Aufnahme zusätzliche Informationen bereitzustellen. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Herren G. und O. habe es keinen Ortsverband in V. gegeben. Er behauptet, es sei unzutreffend, dass die Namen der Mitglieder des Kreisparteigerichts, eines Landesparteigerichts sowie des Bundesparteigerichts nicht (partei-)öffentlich seien. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Parteigerichte würden von den Parteitagen ihrer jeweiligen Organisationsstufe für mindestens zwei und höchstens vier Jahre gewählt (§ 6 PGO). Alle Parteitage tagten grundsätzlich öffentlich (vgl. nur § 7 Geschäftsordnung der D. Deutschlands, § 7 Geschäftsordnung für Landesparteitage). Insofern könnten mindestens allen Teilnehmern und (auch internationalen) Gästen eines Parteitages der jeweiligen Organisationsstufe die Namen der zu wählenden Mitglieder des Parteigerichts bekannt sein. Nicht zuletzt könne sich ein Parteimitglied, wie der Kläger, jederzeit an die Geschäftsstelle des Landesparteigerichtes wenden, wenn es Fragen zur Zusammensetzung desselben habe. Das Parteimitglied erhalte dazu dann auch eine Antwort. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Rüge zu einem fehlenden Geschäftsverteilungsplan weist der Beklagte darauf hin, dass die PGO sowohl die Besetzung der Parteigerichte (§§ 3-5) als auch die Vertretung bei Verhinderung und Ausscheiden (§ 9) regelt. Eine Verpflichtung, eine darüber hinausgehende Geschäftsverteilung zu bestimmen, ist weder dem Parteiengesetz (vgl. nur § 14 PartG) noch einer anderen Grundlage zu entnehmen. Nach § 7 PGO seien alle Mitglieder der Parteigerichte unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Welches Schutzbedürfnis der Kläger darüber hinaus aus dem Feststellungsantrag unter dem 5., aber auch dem 4. und 7. Spiegelstrich ableiten möchte und inwieweit die jeweilige Feststellung diesen konkreten Rechtsstreit berühre, bleibe offen. Entgegen der Auffassung des Klägers würden die Aktenführung und Organisation der Parteigerichte nicht durch die Vorstände der jeweiligen Gebietsverbände übernommen. Vielmehr schreibe § 10 PGO vor, dass die Geschäftsstelle der Parteigerichte sich in der jeweils entsprechenden D.-Geschäftsstelle befinde und insoweit den Weisungen des Vorsitzenden (des Gerichts) unterstellt sei. Die Richterin beim Landesparteigericht I. Z. sei nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit als MDgt´in im MHKBG NRW auf Basis von § 14 Abs. 2 PartG auszuschließen. Frau Z. sei weder Mitglied in einem Vorstand der D. noch stehe sie zur D. in einem irgendwie gearteten Dienstverhältnis. Richtig sei, dass die Ministerin des MHKBG NRW stellvertretende Vorsitzende der D. NRW sei. Dieser dienstliche Kontakt erfülle nicht den Tatbestand des § 14 Abs. 2 PartG. Weder der Kreisvorstand der D. F. noch der Landesvorstand der D. NRW hätten irgendeinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens vor den Parteigerichten. Vielmehr sei die Geschäftsstelle der Gerichte allein dem Vorsitzenden des Gerichts unterstellt. Alle Mitglieder der Parteigerichte wiederum seien unabhängig und an Weisungen nicht gebunden, § 7 PGO. Zu den Ausführungen des Klägers bezüglich des Beweiswerts der angebotenen Zeugenbeweise weist die Beklagte darauf hin, dass die Kreisgeschäftsführung sowie die Mitarbeitenden der Kreisgeschäftsstelle die Sitzung des Kreisvorstandes vorbereiten und jederzeit Zugriff auf die dem Beschluss zugrunde liegenden Vorlagen und Akten inklusive der Niederschriften hätten. Hinsichtlich der Wiederaufnahme von interessierten Personen in die D. enthalte die Satzung der D. keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Wiedereintritt höhere Anforderungen an die Aufnahmebegehren gestellt würden als beim erstmaligen Eintritt in die D. Deutschlands. Die Streithelferin ist nach Streitverkündungserklärung des Klägers vom 28.04.2022 und Klarstellungserklärung vom 13.06.2022 mit Schriftsatz vom 20.06.2022 auf Seiten des Klägers beigetreten. Die Akten der Verfahren des Landgerichts Köln – 17 O 270/22 – und – 16 O 175/22 – sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus der bindenden Verweisung gemäß § 281 ZPO. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht nicht, da er den Rechtsweg zu den Parteigerichten gemäß § 14 PartG i.V.m. der Parteigerichtsordnung der D. (PGO) nicht erschöpfend beschritten hat. Vor der Anrufung der staatlichen Gerichte ist zunächst der innerparteiliche Rechtsweg auszuschöpfen (Morlok, § 14 PartG, Rn. 14; LG F. NVwZ 2005, 359, 360; VG Hannover, 18.07.2012, Az. 6 B 4234/12; auch ausdrücklich für einstweilige Verfügungen Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. § 940 ZPO, Rn. 8, Stichwort Politische Auseinandersetzungen). Dieses Rechtschutzdefizit rechtfertigt sich durch die besondere Bedeutung der Parteien. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert deren Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes. Damit einher geht, dass die Parteien sich im Rahmen demokratischer Grundsätze grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss organisieren dürfen. Entsprechend sind die Entscheidungen der Parteigerichtsbarkeit für die staatliche Gerichtsbarkeit nur in beschränkten Umfang überprüfbar (Morlok a. a. O. Rn. 14; Pierothin Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 21 GG, Rn. 25a). Der Rechtschutzsuchende ist daher darauf verwiesen, bestehende Möglichkeiten parteiinterner Kontrolle auszuschöpfen. Der eingeschränkte Überprüfungsmaßstab der staatlichen Gerichte darf nicht durch Meidung der Parteigerichtsbarkeit umgangen werden (AG Königswinter Urt. v. 4.4.2014 – 3 C 40/14, BeckRS 2014, 8948, beck-online). Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei den Parteigerichten nicht um echte Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt. Die Parteigerichte der D., die nach dem Parteistatut in Verbindung mit der Parteigerichtsordnung gebildet worden sind, stellen keine echten Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff., 1048 ZPO dar (Anschluss OLG Frankfurt, 1979-07-29, 18 W 32/70, NJW 1920, 2250, OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 1990 – 24 U 51/90 –, juris). Hierbei kommt es entscheidend darauf an, dass Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten der Entscheidung durch eine unabhängige und überparteiliche Instanz unterworfen werden. Die Parteigerichte sind zwar nach der Konzeption des § 14 PartG von der Parteiführung weitgehend unabhängig. Jedoch fehlt es an der notwendigen Autonomie, wie sich hier schon daraus ergibt, dass die Parteirichter gem. § 7 Abs. 1 S. 2 PGO zugleich Mitglieder der D. sein müssen. Hervorzuheben ist jedoch, dass das Parteiengesetz die Einrichtung dieser Parteischiedsgerichte vorsieht und die Mitglieder bei Auseinandersetzungen innerhalb der Partei auch grundsätzlich auf die Inanspruchnahme dieser Parteigerichte verwiesen sind. Gemäß § 2 Abs. 2 PGO der D. sind Parteigerichte in allen Kreis- und Landesverbänden einzurichten, was auch erfolgt ist. Die Parteienfreiheit zwingt zu Differenzierungen bei der Rechtsschutzintensität durch staatliche Gerichte: Vor ihrer Anrufung ist zunächst der innerparteiliche Rechtsweg auszuschöpfen. Die Parteientscheidung kann dann durch das staatliche Gericht bezüglich der Tatsachenbasis und der Einhaltung von Verfahrensvorschriften uneingeschränkt überprüft werden (Nomos-BR/Morlok ParteiG/Martin Morlok, 2. Aufl. 2013, ParteiG § 14 Rn. 14). Der Sinn und Zweck der Regelung liegt darin, den Verein davor zu schützen, vorzeitig mit Prozessen überzogen zu werden und für unfertige, noch nicht endgültige Beschlüsse im ordentlichen Rechtsweg verantwortlich gemacht zu werden (NZG 2017, 881, beck-online). Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gegen Hoheitsakte der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch, der sich in seinem rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterscheidet (vgl. BVerfGE 107, 395 - 418, BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02), schließt es nicht aus, den Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig zu machen, namentlich das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu verlangen (vgl. BVerfGE 9, 194 - 199 f., BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57; 27, 297 - 310, BVerfG 16.12.1969 - 2 BvK 2/69; 77, 275 – 284, BVerfG 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85; 96, 27 – 39, BVerfG 10.04.1997 - 2 BvL 45/92; 104, 220 - 232). Allerdings darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 268, BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59; 52, 203 – 207, BVerfG 25.07.1979 - 2 BvL 6/77; 110, 77 85, BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Mit Rücksicht auf die Vereinsautonomie und im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig den Verfahrensordnungen der Partei unterworfen hat, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Nachprüfung vereins- oder parteirechtlicher Entscheidungen durch staatliche Gerichte grundsätzlich für unzulässig halten, solange das Mitglied nicht die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.1954 - II ZR 17/53; BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 57/88; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2000, S. 1117, Urt. v. 18.05.2000 - 13 W 29/00; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, S. 1271, Urt. v. 19.01.1988 - 23 U 222/87; LG Hamburg, NJW 1992, S. 440, Urt. v. 18.01.1991 - 328 O 432/90). Dadurch soll vermieden werden, dass die Gerichte unnötig angerufen werden und sie in die Selbstverwaltung des Vereins eingreifen, solange keine abschließende Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.1954 - II ZR 17/53). Etwas anderes soll ausnahmsweise dann gelten, wenn dem Mitglied die Verweisung auf das vereinsinterne Verfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.1967 - II ZR 231/64; BGH, Urt. v. 28.11.1988 - II ZR 96/88). Dies kann etwa auch bei der Anfechtung von innerparteilichen Wahlentscheidungen der Fall sein (BVerfG, Beschl. v. 27.07.2006 – 2 BvR 1416/06, NVwZ 2007, 326). Wird der dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten, so kann dies vor den ordentlichen Gerichten zur Nachprüfung gestellt werden. Gemäß § 14 PartG sind von den Parteien Schiedsgerichte zu bilden. Die D. Deutschland ist den Anforderungen, die § 14 PartG an sie stellt, mit der PGO als Bundessatzung nachgekommen. Auch die Ablehnung eines Mitglieds des Schiedsgerichts wegen Befangenheit ist gemäß § 14 Abs. 4 PartG in der Schiedsgerichtsordnung zu gewährleisten. Auch insofern ist keine Unzumutbarkeit, die auf eine Rechtsschutzverkürzung gestützt werden könnte, zu verzeichnen. Wenn der Kläger die Entscheidung des Kreisparteigerichts als Rechtsschutzverweigerung ansieht, ist es ihm unbenommen, Beschwerde beim Landesparteigericht einzulegen, was er auch am 13.04.2022 getan hat. In der von ihm eingelegten Beschwerde teilte er jedoch gleichzeitig unter Punkt 2 (Erledigung und Aussetzungsantrag) mit, dass zwischenzeitlich vor dem Amtsgericht Köln – 112 C 78/22 – mit demselben Streitgegenstand Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben wurde, so dass sich das parteigerichtliche Verfahren nach § 269 ZPO erledigt habe. Soweit dies erforderlich sein sollte, hat er hilfsweise die Aussetzung des parteigerichtlichen Verfahrens erklärt (Bl. 247 d.A.). Das Landesparteigericht hat gegenüber dem Kläger bereits in einer prozessleitenden Anordnung vom 20.04.2022 (Bl. 306 f. d.A.) den Eingang der Beschwerde bestätigt, den Kläger zur Stellungnahme bis zum 20.05.2022 aufgefordert, das Aktenzeichen zugewiesen und Akte des Kreisparteigerichts der D. F. über das erstinstanzliche Verfahren beigezogen. Das Landesparteigericht hat den Kläger ferner aufgefordert, im Hinblick auf das zunächst bei dem Amtsgericht Köln anhängig gemachte Verfahren - 112 C 78/22 - zum Rechtsschutzbedürfnis im parteigerichtlichen Verfahren bis zum 20.05.2022 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 hat der Kläger zu seiner Aussage in der Beschwerdeschrift insofern Stellung genommen, als dass anderweitige Rechtshängigkeit vorläge, die aber das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls vorläufig nicht entfallen ließe. Die anderweitige Rechtshängigkeit führe zwar zur Erledigung des Partei gerichtlichen Verfahrens, jedoch nur bzw. erst dann, wenn es im Verfahren vor dem Amtsgericht Köln zu einer Sachentscheidung komme, insofern hat er beantragt bzw. darum gebeten, das parteigerichtliche Verfahren ruhend zu stellen, bis klar ist, ob es zu einer Sachentscheidung durch das Amtsgericht Köln gekommen ist bzw. kommen wird (Bl. 307 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt eine (vorrangig erforderliche) Entscheidung im Partei gerichtlichen Verfahren anstrebt, zumal er einerseits behauptet, der ihm zustehende Rechtsschutz vor den Parteigerichten werde ihm nicht effektiv gewährt, andererseits aber gleichzeitig aber die Aussetzung des Verfahrens beantragt bzw. eine Erledigung oder Rücknahme erklärt. Sofern sich das landesparteigerichtliche Verfahren insofern erledigt hat oder zum Stillstand gekommen ist, trifft den Kläger ein Verschulden. Zudem lässt das Verhalten Zweifel an der Dringlichkeit der Entscheidung aufkommen. Der Kläger selbst hat dann mit seinem Antrag, das parteiinterne Verfahren ruhend zu stellen, eine weitere Beschleunigung desselben verhindert. Wenn der Kläger selbst die Verzögerung des parteigerichtlichen Verfahrens verantwortet, kann er sich nicht auf einen Ausnahmefall wegen Unzumutbarkeit des Abwartens des parteigerichtlichen Verfahrens berufen. Im Übrigen kann eine überlange Verfahrensdauer nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht festgestellt werden. Das Verfahren vor dem Kreisparteigericht hat sechs Monate bis zur Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung gedauert. Der Kläger wurde von dem Vorsitzenden des Kreisparteigerichts auf seine Anfrage bereits zuvor darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht zu einem Beschluss über seine Anträge gekommen ist. Sofern der Kläger dennoch der Auffassung war, dass mit einer Beschlussfassung entgegen der Aussage nicht zu rechnen war, handelt es sich dabei um Mutmaßungen. Etwaige vorherige Verfahren in anderen Sachen und dortige Erfahrungen mit möglichen Verzögerungen sind ebenfalls unbeachtlich. Sofern der Kläger wiederholt vorträgt, dass er Misstrauen bezüglich einer ordnungsgemäßen Entscheidung der Parteigerichte hat, ist dies keine Begründung, die es rechtfertigt, von einer abschließenden Entscheidung durch das Bundesparteigericht die ordentlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der zeitlichen Abläufe des Anfechtungsverfahrens vor den Parteigerichten ist ein Vergleich mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit insofern von Bedeutung, als dass ein Verweis auf diesen Rechtsweg überhaupt nur dann tragend sein kann, wenn Rechtsschutz dort tatsächlich schneller zu erlangen wäre. Dies ist jedoch gerade nicht zwingend erkennbar. Insgesamt liegt vorliegend ein zügiger Verfahrensablauf von der Anfechtung der Beschlüsse bis zum Verfahrensstand vor dem Landesparteigericht vor. Hinweise für eine bewusste Verschleppung des Verfahrens liegen nicht vor. Es ist von Verfassungs wegen nicht als ausgeschlossen oder auch nur als fernliegend anzusehen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitigen Rechtsschutz durch das Landesparteigericht hätte erlangen können. Wenn der Kläger darauf verweist, das Bestehen einer Schiedsinstanz räume nach allgemeinen Grundsätzen den Zugang zu effektivem Rechtschutz in Eilverfahren nicht aus, übersieht diese Argumentation, dass der Verweis auf die Parteigerichtsbarkeit vorläufigen Rechtschutz nicht schlechthin ausschließt, sondern die Ausschöpfung parteiinterner Rechtschutzmöglichkeiten im Rahmen des Rechtschutzbedürfnisses lediglich besondere Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Vorläufiger Rechtschutz durch die staatliche Gerichtsbarkeit ohne vorherige Anrufung parteiinterner Schiedsgerichte setzt voraus, dass parteiintern effektiver Rechtschutz ausgeschlossen ist, weil parteiinterner Eilrechtschutz nicht vorgesehen ist oder effektiver Rechtschutz aus anderen Gründen nicht zu erwarten ist (LG Düsseldorf NJW-RR 1990, 832, AG Königswinter Urt. v. 4.4.2014 – 3 C 40/14, BeckRS 2014, 8948, beck-online). Im 3. Abschnitt der PGO der D. ist in §§ 35 ff. PGO der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgesehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist gemäß § 36 PGO das Parteigericht der Hauptsache zuständig. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 PGO kann in dringenden Fällen der Vorsitzende allein entscheiden. Über den Klageantrag zu 2) ist wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls nicht zu entscheiden. Der Klageantrag könnte nur im Rahmen des Klageantrages zu 1) geltend gemacht werden. Für eine allgemeine Überprüfung fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis bzw. das Feststellungsinteresse. Im Rahmen der Überprüfung der parteigerichtlichen Entscheidung können auch Verfahrensfehler und ggf. Verstöße gegen Bundesrecht überprüft werden, wobei der Prüfungsumfang eingeschränkt ist. Die PGO ist Bestandteil des Statuts der D. als Satzung des Bundes. Sollte der Kläger den Antrag als isolierten Antrag geltend machen, mangelt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO im Verhältnis zum Kreisverband als Klagegegner. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis ist eine Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Zöller/ Greger, ZPO, 34. Aufl., § 256 Rn. 3). Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Vielmehr dient der Feststellungsantrag zum staatlichen Gericht dazu, den Eintritt der (der Rechtskraft vergleichbaren) Bindungswirkung der vereinsgerichtlichen Entscheidung zu verhindern. Dies setzt voraus, dass die Entscheidung an sich überprüfbar ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 u. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Streitwert : 9.000,00 €