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Berichtigungsbeschluss

19 O 255/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0202.19O255.22.00
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Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 14.12.2022 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 3  das Wort "versehentlich" gestrichen wird. Stattdessen wird am Ende des Satzes eingefügt "wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die unterbliebene Anhörung versehentlich erfolgte.

Auf Seite 3 wird unter dem 6. Absatz ein weiterer Absatz eingefügt, der wie folgt lautet:

"Der Klägervertreter beantragte Akteneinsicht in das Verfahren 16 O 175/22, in dem der Kläger, Herr V. J., die Wahlen des Kreisparteitages vom 04.09.2021 angefochten hat, um in diesem Verfahren auch zum Rechtsschutzbedürfnis vortragen zu können. Über den Antrag wurde bis zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 nicht entschieden."

Auf Seite 4 wird im ersten Absatz vor den Worten "unter anderem" eingefügt:

"So habe der Kläger festgestellt, dass auf Seiten des Landesparteigerichts, dessen Mitglieder anders als Richter ordentlicher Gerichte nicht über einen online verfügbaren Geschäftsverteilungsplan einsehbar seien, der Richter L. G. J. an dem Verfahren mitgewirkt habe. Richter J. sei der Ehemann von Frau Z. N.-J., der (…), die ihrerseits nach § 16 Abs. 1 der Satzung des Beklagten stimmberechtigtes Mitglied des Kreisvorstandes sei, der zugleich Beigeladener des von ihm angestrengten Verfahrens LPG 5/2021 vor dem Landesparteigericht der L. Nordrhein-Westfalens sei. Damit sei er nach § 15 PGO i.V.m. § 41 Nr. 2 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen."

Sodann sind die Worte „Unter anderem“ durch „Weiter“ zu ersetzen.

Auf Seite 3 wird nach dem vorletzten Absatz folgender Absatz eingefügt:

"Gegen mehrere Richter des Landesparteigericht wurde der Ausschluss vom Richteramt nach § 15 PGO i.V.m. § 41 Nr. 2 ZPO geltend gemacht. Gegen alle Richter des Landesparteigerichts sind – teilweise hilfsweise – seit dem 19.01.2022 Befangenheitsanträge anhängig. Über diese Befangenheitsanträge entschied das Bundesparteigericht bis zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 nicht und gab keine Stellungnahme ab.“

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

Entscheidungsgründe
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 14.12.2022 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 3 das Wort "versehentlich" gestrichen wird. Stattdessen wird am Ende des Satzes eingefügt "wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die unterbliebene Anhörung versehentlich erfolgte. Auf Seite 3 wird unter dem 6. Absatz ein weiterer Absatz eingefügt, der wie folgt lautet: "Der Klägervertreter beantragte Akteneinsicht in das Verfahren 16 O 175/22, in dem der Kläger, Herr V. J., die Wahlen des Kreisparteitages vom 04.09.2021 angefochten hat, um in diesem Verfahren auch zum Rechtsschutzbedürfnis vortragen zu können. Über den Antrag wurde bis zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 nicht entschieden." Auf Seite 4 wird im ersten Absatz vor den Worten "unter anderem" eingefügt: "So habe der Kläger festgestellt, dass auf Seiten des Landesparteigerichts, dessen Mitglieder anders als Richter ordentlicher Gerichte nicht über einen online verfügbaren Geschäftsverteilungsplan einsehbar seien, der Richter L. G. J. an dem Verfahren mitgewirkt habe. Richter J. sei der Ehemann von Frau Z. N.-J., der (…), die ihrerseits nach § 16 Abs. 1 der Satzung des Beklagten stimmberechtigtes Mitglied des Kreisvorstandes sei, der zugleich Beigeladener des von ihm angestrengten Verfahrens LPG 5/2021 vor dem Landesparteigericht der L. Nordrhein-Westfalens sei. Damit sei er nach § 15 PGO i.V.m. § 41 Nr. 2 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen." Sodann sind die Worte „Unter anderem“ durch „Weiter“ zu ersetzen. Auf Seite 3 wird nach dem vorletzten Absatz folgender Absatz eingefügt: "Gegen mehrere Richter des Landesparteigericht wurde der Ausschluss vom Richteramt nach § 15 PGO i.V.m. § 41 Nr. 2 ZPO geltend gemacht. Gegen alle Richter des Landesparteigerichts sind – teilweise hilfsweise – seit dem 19.01.2022 Befangenheitsanträge anhängig. Über diese Befangenheitsanträge entschied das Bundesparteigericht bis zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 nicht und gab keine Stellungnahme ab.“ Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Gründe Der am 16.01.2022 bei Gericht eingegangene Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 320 Abs. 1 ZPO gestellt. Die Frist beginnt gemäß § 320 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteiles. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.12.2022 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 454 d.A.) am 02.01.2023 zugestellt worden. Die Ausschlussfrist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO ist noch nicht verstrichen. Dem Tatbestandsberichtigungsantrag konnte nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Nach Satz 2 soll wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Dies ist auf Bl. 7 des Urteils geschehen. Im Übrigen ist das Gebot der Kongruenz bzw. Spiegelbildlichkeit zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen zu beachten. In den Tatbestand ist nur der Vortrag der Parteien aufzunehmen, auf dem die Entscheidung beruht, während darüber hinausgehender, nicht entscheidungserheblicher Vortrag wegzulassen ist. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, vorgebracht werden, sind gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Dem Tatbestandsberichtigungsantrag zu Ziff. 1 konnte nicht mit dem begehrten Wortlaut entsprochen werden. Der Beklagte behauptet, dass die unterbliebene Anhörung versehentlich erfolgt ist, so dass der Vortrag diesbezüglich streitig ist. Der Umstand, dass eine Anhörung nicht erfolgt ist, ist hingegen unstreitig, so dass der Tatbestand dahingehend zu berichtigen war. Dem Antrag zu Ziff. 2 konnte nicht entsprochen werden. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Schriftsatz vom 12.12.2022 konnte wegen § 130d ZPO nicht berücksichtigt werden. Eine Berichtigung entsprechend Ziff. 3 kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat eine Vereinbarung über die Geltung der Parteigerichtsordnung für das Zivilverfahren nicht zugestanden. Der mit Ziff. 5 geltend gemachte Vortrag zu dem Ausschluss des Richters J. war in den Tatbestand aufzunehmen. Der klägerische Vortrag hierzu findet sich auf Bl. 22 d.A. und in der Anlage auf Bl. 29 d.A. Die mit Ziff. 6 begehrte Berichtigung bezüglich des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesparteigericht konnte nicht vorgenommen werden. Der Kläger hat mit der Beschwerde vom 13.04.2022 das Landesparteigericht nicht gebeten, im Hinblick auf das Zivilverfahren zu prüfen, ob das Verfahren mit Zustimmung beider Parteien ruhend gestellt oder übereinstimmende Erledigungserklärungen abzugeben werden könnten. Der Kläger hat unter Ziff. 2 der Beschwerdeschrift (Bl. 247 d.A.) geschrieben: "2. Erledigung und Aussetzungsantrag Darüber hinaus weise ich darauf hin,dass ich zwischenzeitlich vor dem AG Köln (Az. 112 C 78/22) mit demselben Streitgegenstand Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben habe, so dass das hiesige Verfahren nach § 269 ZPO erledigt ist. Soweit dies erforderlich sein sollte, beantrage ich daher hilfsweise die Aussetzung des hiesigen Verfahrens." Ob darin eine Rücknahme gemäß § 269 ZPO, eine Erledigung oder ein Antrag auf Aussetzung zu sehen ist, ist unklar. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Bitte um Prüfung, sondern ist dahin zu verstehen, dass der Kläger wünschte, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Den Vortrag, der Kläger habe unter dem 17.7.2022 einen Schriftsatz mit dem genannten Inhalt an das Landesparteigericht gesendet, bringt der Kläger in seinem Tatbestandsberichtigungsantrag erstmals vor, so dass § 296a ZPO greift. In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 erfolgte durch den Kläger weiterer Vortrag zu den Befangenheitsanträgen gegen die Richter des Landesparteigerichts, so dass dieser Vortrag in den Tatbestand aufzunehmen war.