19 O 255/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
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wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 14.12.2022 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 3 das Wort "versehentlich" gestrichen wird. Stattdessen wird am Ende des Satzes eingefügt "wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die unterbliebene Anhörung versehentlich erfolgte.
Auf Seite 3 wird unter dem 6. Absatz ein weiterer Absatz eingefügt, der wie folgt lautet:
"Der Klägervertreter beantragte Akteneinsicht in das Verfahren 16 O 175/22, in dem der Kläger, Herr V. J., die Wahlen des Kreisparteitages vom 04.09.2021 angefochten hat, um in diesem Verfahren auch zum Rechtsschutzbedürfnis vortragen zu können. Über den Antrag wurde bis zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 nicht entschieden."
Auf Seite 4 wird im ersten Absatz vor den Worten "unter anderem" eingefügt:
"So habe der Kläger festgestellt, dass auf Seiten des Landesparteigerichts, dessen Mitglieder anders als Richter ordentlicher Gerichte nicht über einen online verfügbaren Geschäftsverteilungsplan einsehbar seien, der Richter L. G. J. an dem Verfahren mitgewirkt habe. Richter J. sei der Ehemann von Frau Z. N.-J., der (…), die ihrerseits nach § 16 Abs. 1 der Satzung des Beklagten stimmberechtigtes Mitglied des Kreisvorstandes sei, der zugleich Beigeladener des von ihm angestrengten Verfahrens LPG 5/2021 vor dem Landesparteigericht der L. Nordrhein-Westfalens sei. Damit sei er nach § 15 PGO i.V.m. § 41 Nr. 2 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen."
Sodann sind die Worte „Unter anderem“ durch „Weiter“ zu ersetzen.
Auf Seite 3 wird nach dem vorletzten Absatz folgender Absatz eingefügt:
"Gegen mehrere Richter des Landesparteigericht wurde der Ausschluss vom Richteramt nach § 15 PGO i.V.m. § 41 Nr. 2 ZPO geltend gemacht. Gegen alle Richter des Landesparteigerichts sind – teilweise hilfsweise – seit dem 19.01.2022 Befangenheitsanträge anhängig. Über diese Befangenheitsanträge entschied das Bundesparteigericht bis zur mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 nicht und gab keine Stellungnahme ab.“
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.