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Urteil

26 O 16/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2020:1202.26O16.20.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 545.082,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz  seit dem 23.01.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 545.082,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Zahlungs- und Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gemäldes „Q“ des Malers Q1. Der Beklagte und die Erbengemeinschaft des Malers Q1 führten vor dem Landgericht Köln einen Rechtsstreit über die Eigentümerstellung an dem Gemälde „Q“, in welchem die Erbengemeinschaft rechtskräftig zur Herausgabe des Gemäldes an den hiesigen Beklagten verurteilt wurde (LG Köln, Urteil vom 06.11.2014, 29 O 1/14; OLG Köln, Urteil vom 06.08.2015, 8 U 69/14). Dem Herausgabeprozess voraus ging ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beklagten wegen des Verdachts, den Besitz des Gemäldes in strafbarere Weise erlangt zu haben. In diesem Ermittlungsverfahren wurde der Beklagte von dem Zeugen Rechtsanwalt C (im Folgenden: Zedent) vertreten. Das Gemälde wurde zu Beginn der Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Köln sichergestellt und an die Erbengemeinschaft von Q1 herausgegeben. Mit Beschluss vom 01.03.2011 (613 Ls 108 10) lehnte das Amtsgericht Köln die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Mit Beschluss vom 22.12.2011 (111 Qs 306/11) stellte das Landgericht Köln im Beschwerdeverfahren fest, dass die Herausgabe des Gemäldes durch die Staatsanwaltschaft Köln an Herrn Q1 während des Ermittlungsverfahrens rechtswidrig gewesen sei. Am 18.05.2015 schlossen der Zedent und der Beklagte eine Vereinbarung (Beteiligungsvereinbarung), bezüglich derer auf die Anlage K 1 (Bl. 7 d. GA) Bezug genommen wird. Darin heißt es: 1. Herr T verpflichtet sich, sobald ein Urteil zu seinen Gunsten hinsichtlich des Bildes rechtskräftig geworden ist, das Bild zu verkaufen. Der Mindestverkaufspreis wird zwischen den Parteien auf 3 Mio. Euro festgelegt. Sollte dieser Wert nicht zu erreichen sein, bedarf es der Zustimmung des Herrn C, ob das Bild unter diesem Wert verkauft werden darf. 2. Herr C erhält unwiderruflich aus dem erzielten Kaufpreis 20 % des Erlöses (…). Das Gemälde wurde schließlich am 13.11.2019 zu einem Verkaufspreis in Höhe von 3.000.000,00 USD (entsprach 2.725.414,56 Euro) über das Auktionshaus D in New York verkauft. Mit Abtretungserklärung vom 14.01.2020 trat der Zedent seine Ansprüche aus der vorgenannten Vereinbarung an den Kläger ab (Bl. 9 d. GA). Mit Beschluss vom 22.05.2020 (505 Gs 711/20) ordnete das Amtsgericht Köln einen dinglichen Arrest in Höhe von 600.000,00 Euro in das Vermögen des Beklagten an. Das Landgericht Köln verwarf mit Beschluss vom 08.10.2020 (114 Qs 58/20) die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet. Der Kläger behauptet, die Beteiligungsvereinbarung vom 18.05.2015 sei als Ausdruck der empfundenen Dankbarkeit des Beklagten für die Tätigkeit des Zedenten als dessen Verteidiger im Ermittlungsverfahren geschlossen worden. Die anwaltliche Tätigkeit sei im Jahr 2011 beendet gewesen. Er beziffert seinen Anspruch mit 20 % des Verkaufserlöses aus 3.000.000,00 USD, zuzüglich eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von 274.585,44 €, da das Gemälde ohne Zustimmung des Zedenten unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis in Höhe von 3.000.000,00 Euro verkauft worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 600.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, bei der Vereinbarung vom 18.05.2015 handele es sich um ein unzulässiges anwaltliches Erfolgshonorar, welches sich der Zedent ausdrücklich aufgrund seiner anwaltlichen Vorarbeit für den Zwischenerfolg, der die Herausgabeklage gegen die Erbengemeinschaft Q1 erst ermöglicht habe, von dem Beklagten habe versprechen lassen. Ein Ausnahmetatbestand nach § 4 a Abs. 1 1 RVG für die Zulässigkeit eines anwaltlichen Erfolgshonorars habe nicht vorgelegen. Er, der Beklagte, habe den Rechtsstreit mit Darlehen finanziert. Der Zedent habe in der auf das Ermittlungsverfahren folgenden zivilrechtlichen Auseinandersetzung weiterhin beratend tätig sein wollen, weswegen er die 20%ige Beteiligung am Verkaufserlös als zusätzliches Honorar für seine Tätigkeit verlangt habe. Zudem handele es sich um eine eklatante Übervorteilung. Ein Honorar in dieser Höhe hätte der Zedent im Rahmen der gesetzlichen Gebühren nicht erlangen können. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die Abtretung der Forderung des Zedenten an den Kläger nichtig sei, da er selbst der Abtretung der Honorarforderung nicht zugestimmt habe. Darüber hinaus stünde dem Kläger ein Anspruch nicht zu, da keine Auseinandersetzungsbilanz im Sinne von § 730 BGB von ihm vorgelegt worden sei. Er behauptet hilfsweise, die Beteiligungsvereinbarung sei unwirksam, da sie vor dem Hintergrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihm und dem Zedenten nur zum Schein geschlossen worden sei. Dies zu dem Zweck, dass der Zedent sich unter Vorlage der Vereinbarung bei Banken habe Geld leihen können. Die Banken hätten ihm gleichwohl kein Darlehen gewährt. Daraufhin hätten der Zedent und er einen Darlehensvertrag über 85.000,00 Euro geschlossen. Er selbst habe leider vergessen, die Beteiligungsvereinbarung von dem Zedenten herauszufordern, da er davon ausgegangen sei, dass der Zedent sie vernichtet habe. Die Beteiligungsrechte seien daher abredewidrig abgetreten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbingens wird Bezug auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des vom Beklagten benannten Zeugen C. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2020 (Bl. 94 ff. d. GA) genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 545.082,91 Euro (20 % aus 2.725.414,56 Euro) gemäß der Vereinbarung vom 18.05.2015 zu. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. 1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung vom 14.01.2020 ist wirksam und verstößt nicht gegen §§ 134 BGB, 49b Abs. 4 S. 2 BRAO. Der Anwendungsbereich des § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO ist vorliegend nicht eröffnet. Danach ist eine Abtretung von Vergütungsforderungen grundsätzlich nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Mandanten oder nach rechtskräftiger Feststellung der Forderung zulässig. Gemäß § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO ist die Abtretung von Vergütungsforderungen an einen Rechtsanwalt oder eine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaft hingegen grundsätzlich zulässig. Ob es sich bei der Vereinbarung um eine Vergütungsvereinbarung handelt, kann hier dahinstehen. Denn ausweislich des Briefbogens des klägerischen Prozessbevollmächtigten ist der Kläger und Zessionar selbst Rechtsanwalt. Eine Abtretung war somit in jedem Fall rechtlich zulässig. Die Abtretung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Vereinbarung vom 18.05.2015 enthält weder ein Abtretungsverbot noch eine Zweckbestimmung, etwa zur Vorlage bei Banken. 2. Dem Kläger steht aus der streitgegenständlichen Beteiligungsvereinbarung ein Anspruch auf Zahlung von 545.082,91 Euro (20 % von 2.725,414,56 Euro) zu. Die Beteiligungsvereinbarung vom 18.05.2015 ist wirksam. a) Es liegt keine unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars vor. Die Vereinbarung verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot nach §§ 134 BGB, 49b Abs. 2 BRAO, 4 RVG. Danach ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwar grundsätzlich unzulässig. Vergütungsvereinbarungen, die erst nach der Erbringung der anwaltlichen Tätigkeit geschlossen werden, unterfallen hingegen nicht den vorgenannten Regelungen zum Erfolgshonorar und sind stets zulässig (Kilian, Hennsler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, Aufl.2014, § 49b Rn.89; Göttlich/Mümmler u.a., RVG, 7. Aufl. 2020, Stichwort: Erfolgshonorar; OLG Düsseldorf Beschl. v. 6.4.2006 – 24 U 191/05, BeckRS 2006, 10384, beck-online). Unstreitig war der Zedent für den Beklagten im Jahr 2011 in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren tätig, mithin zeitlich weit vor dem Abschluss der streitgegenständlichen Beteiligungsvereinbarung am 18.05.2015. Hinsichtlich einer etwaigen weiteren anwaltlich beratenden Tätigkeit, insbesondere im auf das Ermittlungsverfahren folgende Zivilverfahren, hat der Beklagte schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; entsprechenden Beweis hat er nicht angeboten. Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte keine Angaben dahingehend gemacht, dass die Beteiligungsvereinbarung der Abgeltung anwaltlicher Tätigkeiten dienen sollte. Der Beklagte hat vielmehr lediglich ausgeführt, die Vereinbarung sei ein „Gefälligkeitsattest“ gewesen, welches er dem Zeugen C zur Vorlage bei Banken ausgestellt habe. Auch aus dem Wortlaut der Beteiligungsvereinbarung folgt keine unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Danach hat der Zeuge C durch seine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die zivilrechtliche Herausgabeklage gegen die Erbengemeinschaft Q1 zwar erst „ermöglicht“. Eine anwaltliche Arbeitsleistung des Zeugen im Rahmen dieses zivilrechtlichen Verfahrens wird nicht erwähnt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Zeuge C im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer angegeben hat, noch Gespräche mit verschiedenen Personen geführt zu haben, um für das Zivilverfahren Informationen zu beschaffen, sowie mit anwaltlichen Kollegen im Zivilverfahren gesprochen zu haben. Denn darin liegt keine anwaltliche Tätigkeit. Gemäß § 3 BRAO liegt eine anwaltliche Tätigkeit in der Gewährung rechtlichen Beistands. Alleine im Führen von Gesprächen mit Dritten, über deren Inhalt im Übrigen auch nichts bekannt ist, liegt aber keine solche Gewährung rechtlichen Beistands. Zudem hat der Zeuge C auch glaubhaft angegeben, dass er selbst als Rechtsanwalt keine Zivilsachen, sondern ausschließlich Strafsachen bearbeite und ausschließlich auf Basis von Vergütungsvereinbarungen tätig werde. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang weiter, dass den Zeugen und den Beklagten - jedenfalls im Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens - eine jahrzehntelange Freundschaft verband. Es erscheint daher nicht unplausibel, dass der Zeuge entsprechend seiner Aussage im Ermittlungsverfahren zunächst ohne Vergütungsvereinbarung für den Beklagten tätig geworden ist. b) Zudem läge selbst bei Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit im zivilrechtlichen Verfahren kein Verstoß gegen § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO vor. Denn abzustellen ist insofern auf die anwaltliche Tätigkeit selbst, nicht hingegen auf den Eintritt des Erfolges. Schutzzweck des § 49b Abs. 2 S.1 BRAO ist die Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit, sowie der Schutz des Rechtssuchenden vor Übervorteilung durch das Fordern überhöhter Vergütungssätze und die Förderung der prozessualen Waffengleichheit. Hat der Rechtsanwalt bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung - wie hier - seine anwaltlichen Leistungen bereits vollständig erbracht und hängt der vergütungsbezogene Erfolgseintritt nur noch von Umständen ab, die der Anwalt aufgrund der Erledigung des Beratungsmandates nicht mehr beeinflussen kann, sind die genannten Schutzzwecke nicht mehr tangiert. So liegt der Fall auch hier. Denn der Erfolgseintritt hing vorliegend zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nur noch von der bevorstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war Termin zur mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits bestimmt. Insofern bestand, anders als der Beklagte nunmehr meint, keine Drucksituation bezüglich der Erfolgsaussichten und dem zu erwartenden Umfang der erforderlichen anwaltlichen Leistungen, die - im Falle eines unredlichen Anwalts - den Mandanten dazu verleiten könnte, entweder ein unangemessenes Erfolgshonorar zu akzeptieren oder von der beabsichtigten Rechtsverfolgung Abstand zu nehmen. Hätte der Beklagte im vorliegenden Fall die Vereinbarung nicht unterzeichnet, hätte dies auf den Fortgang des Prozesses vor dem Oberlandesgericht mithin keine Auswirkungen mehr gehabt. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beklagte schon nach seinem eigenem Vortrag in keinem Fall Abstand von der Rechtsverfolgung hätte nehmen müssen, da der Zeuge C jedenfalls nicht Hauptbevollmächtigter in dem zivilrechtlichen Verfahren war, sondern allenfalls beratende Tätigkeiten ausübte. Schon aus diesem Grund scheidet die Annahme einer besonderen Drucksituation aus. 3. Die Beteiligungsvereinbarung ist nicht gemäß § 117 BGB nichtig. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein Scheingeschäft. Voraussetzung für die Annahme eines Scheingeschäfts ist, dass die Beteiligten „einvernehmlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundene Rechtswirksamkeit nicht eintreten lassen wollen“ (BGH NJW 1962, 295). Dies hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht zur Überzeugung der Kammer nach dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen. Der Zeuge C hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass die streitgegenständliche Beteiligungsvereinbarung primär geschlossen worden sei, um seine (zukünftigen) Bemühungen im Zusammenhang mit einem Verkauf des Gemäldes zu entgelten. Der Zeuge hat eingeräumt, dass er für seine Tätigkeiten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kein Honorar erhalten habe. Nachvollziehbar hat der Zeuge ausgeführt, dass es ihm zum Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens aber auch nicht vordergründig um den Erhalt eines Honorars gegangen sei. Er habe vielmehr seinem Freund helfen wollen. Es sei auch so gewesen, dass er auch andere anwaltliche Tätigkeiten für ihn oder für Freunde aus dem Umfeld des Beklagten nicht im Einzelnen abgerechnet habe. Zur Überzeugung der Kammer diente die Beteiligungsvereinbarung demnach jedenfalls teilweise der Abgeltung anwaltlicher Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren, sowie ferner der Abgeltung einer umfassenden Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Bildes. Bezüglich der Glaubwürdigkeit bestanden bei dem Zeugen trotz seiner Nähe zu dem Kläger im Hinblick auf die Abtretung der Forderung und ein mögliches Interesse am Ausgang des Verfahrens letztlich keine Bedenken. Der Zeuge hat im Rahmen der umfangreichen Vernehmung den Eindruck erweckt, sachlich, differenziert und auf Basis seiner subjektiven Erinnerungen auszusagen. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen C spricht insbesondere, dass er auch ohne Umschweife für ihn nachteilige Umstände geschildert hat. So hat er insbesondere eingeräumt, bereits Wochen vor erfolgter Versteigerung des Bildes durch das Auktionshaus D Kenntnis davon erlangt zu haben, dass das Mindestgebot lediglich 2,5 Mio. Dollar und nicht 3,0 Mio. Euro betrage. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge C sich bei seiner Aussage wesentlich von eigenen Interessen hat leiten lassen, sind im Zuge der Vernehmung nicht zutage getreten. 4. Die Beteiligungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB nichtig. Der Tatbestand des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erfüllt. Die Kammer verkennt nicht, dass die vereinbarte Beteiligung eine Vergütungskomponente in unklarer Höhe enthält, die eine anwaltliche Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren erheblich überschreiten könnte. Für den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB genügt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein jedoch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Gläubiger eine beim Schuldner bestehende, von § 138 Abs. 2 BGB näher bestimmte Schwächesituation ausgenutzt hat. Diesbezüglich hat der Beklagte schon nicht vorgetragen. Der Ausbeutungsvorsatz kann bei § 138 Abs. 2 BGB auch nicht allein aus dem auffälligen Missverhältnis gefolgert werden (BGH, Urteil vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14 –, Rn. 14, juris). Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf die Sittenwidrigkeit beruft. Es fehlt sowohl an ausreichendem Vortrag des Beklagten zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als auch zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit. Denn eine Vergütungsabrede ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen, insbesondere etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Für die Frage, ob ein Missverhältnis besteht, kommt es zunächst auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (MünchKomm-BGB/Armbrüster, 8. Aufl. § 138 Rn. 113). Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Liegt die Diskrepanz unterhalb der für das besonders grobe Missverhältnis festgelegten Grenze, liegt nur ein auffälliges Missverhältnis vor, das keine Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung begründet (MünchKomm-BGB/Armbrüster, 8.Aufl. § 138 Rn. 115). Die gesetzlichen Gebühren allein sind vielfach keine ausreichende Vergleichsgrundlage für ein den Schluss auf eine Sittenwidrigkeit ermöglichendes Missverhältnis, weil sie nicht in allen Fällen die marktangemessene, adäquate Vergütung für die aufgrund eines konkreten Mandats geschuldete Leistung des Anwalts abbilden sollen, sondern auf einer anderen Grundlage festgesetzt werden. Deshalb genügt für sich genommen auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren nicht, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB ziehen zu können. Anders ist dies nur dann, wenn aufgrund der Höhe der gesetzlichen Gebühren im Allgemeinen davon ausgegangen werden muss, dass sie auch den erforderlichen Aufwand angemessen vergüten (BGH, Urteil vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14 –, Rn. 19, juris). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage, ob ein für Sittenwidrigkeit sprechendes Missverhältnis vorliegt, stets der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu betrachten. Eine aufwandsangemessene Vergütung verletzt die guten Sitten nicht. Gerade bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Der Mandant, der geltend macht, die mit dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig, und sich hierzu auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar beruft, muss also nicht nur dartun, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren überschreitet, sondern zudem darlegen und beweisen, dass nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit objektiv nur eine geringere als die vereinbarte Vergütung marktangemessen ist. Erst wenn auf dieser Grundlage feststeht, dass die versprochene Vergütung das Honorar deutlich überschreitet, welches für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem konkreten Mandat im Gegenzug zu leistenden anwaltlichen Tätigkeit objektiv angemessen ist, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Übersteigt sie das angemessene, adäquate Honorar in krasser Weise, liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor, aus dem auf die verwerfliche Gesinnung des Rechtsanwalts geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14 –, Rn. 21, juris). Dies kann nach dem Vortrag des Beklagten hingegen nicht angenommen werden. Maßgeblich zu berücksichtigten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligungsvereinbarung, wie bereits ausgeführt, nicht überwiegend der Vergütung der Verteidigerleistungen des Zedenten im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten, und erst recht nicht etwaiger anwaltlicher Beratungstätigkeiten im anschließenden Zivilverfahren dienen sollte. Sie enthält lediglich eine vergütende Komponente. Neben der Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeiten sollte die Beteiligungsvereinbarung auch der Abgeltung weiterer Beratungstätigkeit, vor allem der Unterstützung beim Verkauf des Gemäldes dienen. Auch bezüglich dieser Tätigkeit ist eine Sittenwidrigkeit i.S.v. § 138 BGB nicht ersichtlich. Eine Beteiligung am Verkaufserlös von 20 % (abzüglich des Vergütungsteils) erscheint der Kammer im Hinblick auf den möglichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gemäldes in der Preisklasse und dem Wert der unstreitigen Kontakte des Zeuge C in der internationalen Kunstszene nicht im Ansatz als sittenwidrig. 5. Der Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht lediglich in Höhe von 20 % des Erlöses in Höhe von 2.725.414,45 Euro (= 545.082,91 Euro). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung. Denn danach sollte der Zedent 20 % des Erlöses aus dem erzielten Kaufpreis des Gemäldes erhalten. Der erzielte Kaufpreis betrug unstreitig 2.725.414,56 Euro. Nach Punkt 2 der Vereinbarung berechnet sich der Erlös aus dem reinen Verkaufspreis abzüglich etwaig bestehender Anwalts- und Gerichtskosten und abzüglich der Darlehen, die zur Finanzierung des Prozesses notwendig waren. Diese Darlehen sind - der Vereinbarung zu Folge - jedoch zunächst durch Erstattungsbeiträge von Anwalts- und Gerichtskosten der Erbengemeinschaft Q1 zu tilgen. Der insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat weder vorgetragen, dass entsprechende Anwalts- und Gerichtskosten entstanden sind, noch dass entsprechende Abzüge vorzunehmen wären. Insofern kann er sich auch nicht mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.11.2020 darauf berufen, dass der Zeuge C ausgesagt habe, der Beklagte habe ihm im September 2019 eine Kostenauflistung in Höhe von 1,2 Mio. Euro vorgelegt, die der Kläger im Rahmen der Geltendmachung seines Anspruchs unzulässigerweise unberücksichtigt gelassen habe. 6. Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht entgegen der Auffassung des Klägers hingegen nicht. Zwar wurde das Gemälde unter dem vereinbarten Mindestverkaufspreis in Höhe von 3 Mio. Euro verkauft, dies erfolgte aber nicht absprachewidrig. Nach der Vereinbarung bedurfte der Beklagte für einen Verkauf unter 3 Mio. Euro der Zustimmung des Zeugen. Der Zeuge erteilte jedoch (konkludent) bereits vor Verkauf des Gemäldes seine Einwilligung i.S.v. § 183 BGB zu einem Verkauf zu einem Mindestangebot in Höhe von 2,5 Mio. Dollar. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen Überzeugung der Kammer fest. Der Zeuge C hat glaubhaft bekundet, dass er mit dem Beklagten im Vorfeld der Versteigerung nochmal über den Verkauf gesprochen habe. Der Beklagte habe die Vorstellung gehabt, das Gemälde bei D zu einem Preis in Höhe von 6 bis 7 Mio. Euro zu verkaufen. Dem Zeugen sei dies illusorisch vorgekommen. Auf entsprechende Nachfrage habe der Beklagte ihm mitgeteilt, dass das Mindestgebot 2,5 Mio. Dollar betrage. Einwände gegen die Höhe des Mindestgebots hat der Zeuge hingegen nicht erhoben. Der Zeuge hat vielmehr glaubhaft geschildert, dem Beklagten noch erklärt zu haben, wie er die Versteigerung über das Fernsehen verfolgen könne. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf § 730 BGB die Auffassung vertritt, die Beteiligungsvereinbarung stelle eine GbR dar, die auseinandergesetzt werden müsse, verfängt auch dieser Einwand nicht. Denn es liegen schon keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer GbR im Sinne von §§ 705 ff. BGB vor. Grundvoraussetzung für die Entstehung einer GbR ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, mithin die vertragliche Verpflichtung von zwei oder mehr Gesellschaftern einen gemeinsamen Zweck durch Beitragsleistung oder in sonstiger, vertraglich vereinbarter Weise zu fördern (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020 Rn. 1, BGB § 705 Rn. 1). Bezüglich einer entsprechenden Vereinbarung hat der Beklagte, der sich zuletzt auf eine Scheinvereinbarung berufen hat, schon nicht vorgetragen. Auch dem Inhalt der Beteiligungsvereinbarung ist eine entsprechende Vereinbarung nicht zu entnehmen. II. Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.11.2020 hilfsweise die Aufrechnung mit einer Darlehensforderung erklärt, ist dies prozessual unbeachtlich gemäß §§ 282, 296a ZPO und von der Kammer nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu berücksichtigen. Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Streitwert: 600.000,00 Euro.