OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 96/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170822BIXZR96
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170822BIXZR96.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 96/22 vom 17. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 17. August 2022 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Beiord- nung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall fehlt es bereits an der erstgenannten Voraussetzung. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalts allein an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Man- danten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nach Sinn und Zweck des § 78b ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, BeckRS 2010, 19953 mwN). Die Partei hat in einem solchen Fall einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt durchaus gefunden, sie kann ihn nur nicht be- zahlen. Daran würde die Beiordnung nichts ändern. Nach § 78c Abs. 2 ZPO dürfte auch der beigeordnete Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung viel- mehr von einer Vorschusszahlung abhängig machen. Für Parteien, die zur Ho- norierung eines Rechtsanwalts selbst nicht in der Lage sind, sieht das Gesetz die 1 - 3 - Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung im Prozesskostenhilferecht vor. Im Streitfall hatte der Beklagte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der für ihn die Nichtzulassungsbeschwerde zudem fristwahrend ein- gelegt hatte. Aus der Antragsschrift seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevoll- mächtigten vom 9. August 2022 folgt, dass dieser Rechtsanwalt das Mandat we- gen Ausbleibens einer Honorarzahlung niedergelegt hat. Dass der Rechtsanwalt aus anderen Gründen als der Nichtzahlung der Honorarrechnung das Mandat nicht weitergeführt habe, legt der Beklagte nicht dar. Ebensowenig hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er einen anderen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gründen als seinem finanziellen Unvermö- gen nicht gefunden habe. Ferner muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bun- desgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühun- gen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, BeckRS 2007, 3801 mwN). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten 2 - 4 - zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden mit der Antragsschrift vom 9. Au- gust 2022 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht. Grupp Möhring Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.12.2020 - 26 O 16/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.04.2022 - 17 U 28/21 -