1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Dezember 2020 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln (26 O 16/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 545.082,91 € festgesetzt. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Beklagte und die Erbengemeinschaft des Malers A führten vor dem Landgericht Köln einen Rechtsstreit über die Eigentümerstellung an dem Gemälde „B“. Mit Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2015 wurde die Erbengemeinschaft rechtskräftig zur Herausgabe des Gemäldes an den hiesigen Beklagten verurteilt. Diesem Prozess voraus ging ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts, den Besitz des Gemäldes in strafbarer Weise erlangt zu haben. In diesem Verfahren wurde der Beklagte von dem Zeugen Rechtsanwalt C vertreten. Im Ermittlungsverfahren wurde das Gemälde sichergestellt und zunächst an die Erbengemeinschaft herausgegeben, was jedoch durch das Landgericht Köln im Beschwerdeverfahren für rechtswidrig erachtet wurde, so dass das Gemälde wieder an den Beklagten übergeben wurde. Am 18.05.2015 schlossen der Zeuge C und der Beklagte eine Vereinbarung, in der es heißt 1. Herr D verpflichtet sich, sobald ein Urteil zu seinen Gunsten hinsichtlich des Bilds rechtskräftig geworden ist, das Bild zu verkaufen. Der Mindestverkaufspreis wird zwischen den Parteien auf 3 Mio. Euro festgelegt. Sollte dieser Wert nicht zu erreichen sein, bedarf es der Zustimmung des Herrn C, ob das Bild unter diesem Wert verkauft werden darf. 2. Herr C erhält unwiderruflich aus dem erzielten Kaufpreis 20% des Erlöses (…) Das Gemälde wurde am 13.11.2019 zu einem Verkaufspreis von 3.000.000,00 USD (entsprach 2.725.414,56 EUR) über das Auktionshaus E in F verkauft. Mit Abtretungserklärung vom 14.01.2020 trat der Zeuge C seine Ansprüche aus der vorgenannten Vereinbarung an den Kläger ab. Der Kläger hat erstinstanzlich eine Zahlung in Höhe von 600.000,00 € beansprucht, die er mit 20% des Verkaufserlöses (= 545.082,91 EUR) zuzüglich eines Schadensersatzanspruchs wegen der Veräußerung des Bildes zu einem Preis von unter 3.000.000,00 € berechnet hat. Hierzu hat er die Ansicht vertreten, dass die Vereinbarung aus Dank für die Tätigkeit des Zeugen C als Verteidiger im Ermittlungsverfahren, für das dieser keine Vergütung erhalten habe, geschlossen worden sei. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Abtretung der Forderung schon nichtig sei, da er dieser nicht zugestimmt habe. Zudem handele es sich um ein unzulässiges anwaltliches Erfolgshonorar. Auch sei die Vereinbarung nur zum Schein geschlossen worden, damit der Zeuge C sich unter Vorlage der Vereinbarung bei Banken habe Geld leihen können. Im Übrigen habe er dem Zeugen auch 85.000,00 € geliehen. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 545.082,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2020 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch in entsprechender Höhe (20% von 2.725.414,56 €) aus abgetretenem Recht gemäß der zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Rechtsanwalt C am 18.05.2015 geschlossenen Vereinbarung zustehe. Es handele sich dabei nicht um eine unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Zum einen sei die anwaltliche Leistung des Zeugen bereits erbracht worden. Zum anderen liege selbst bei Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit im zivilrechtlichen Verfahren kein Verstoß gegen § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO vor. Die Vereinbarung sei auch nicht nach § 117 BGB nichtig, da Entsprechendes vom Beklagten nicht bewiesen worden sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Vernehmung des Zeugen C. Für eine Nichtigkeit wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit sei kein Raum, da es für letzteres an einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung mangele. Die Höhe - 20% - hat das Landgericht schließlich anhand des Versteigerungserlöses von 2.725.414,56 € berechnet. Abzüge hat es nicht vorgenommen, da es einen dahingehenden Vortrag des Beklagten nicht für ausreichend erachtet hat. Wegen des genauen Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge und der Begründung des Landgerichts wird im Einzelnen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Er macht weiterhin geltend, dass es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar handele, da die Tätigkeit des Zeugen C noch angedauert habe. Auch sei diese sittenwidrig, da ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Zudem habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt. Schließlich habe er mit Prozessfinanzierungskosten (ca. 225.000 €), Kosten für Einstweiliges Verfügungsverfahren (ca. 74.000 €) sowie Erhaltungs-, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten (ca. 318.971 €) und Zinsen (ca. 1.100.000 €) Aufwendungen gehabt, die in Abzug zu bringen seien. Zudem verweist er auf die mit Schriftsatz vom 19.11.2020 hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe von 85.000 € mit einem Rückzahlungsanspruch des Beklagten gegen den Zeugen C für ein im Dezember 2015 gewährtes Darlehen, welches am 22.10.2020 fällig geworden sei. Mit Schriftsatz vom 05.04.2021 beruft er sich ergänzend auf den Einwand, die Abtretung sei wegen Sittenwidrigkeit bzw. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach der übereinstimmenden Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat den Beklagten mit Recht und zutreffender Begründung verurteilt, an den Kläger 545.082,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2020 zu zahlen. Dem Kläger steht ein Anspruch in entsprechender Höhe (20% von 2.725.414,56 €) aus abgetretenem Recht gemäß einer zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Rechtsanwalt C am 18.05.2015 geschlossenen Vereinbarung zu. Dieser Vertrag ist auch wirksam. Weder handelt es sich um eine unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars noch ist die Vereinbarung nach § 117 Abs. 1 BGB oder § 138 BGB nichtig. Hierauf ist der Kläger mit Beschluss des Senats vom 14.03.2022, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, im Einzelnen hingewiesen worden. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten vom 05.04.2021, eingegangen bei Gericht am 07.04.2022, fest. Diese wiederholt und ergänzt im Wesentlichen lediglich den vorherigen Vortrag zum Scheingeschäft und enthält keine neuen Aspekte, die der Senat nicht bereits im Rahmen seines Hinweisbeschlusses berücksichtigt hätte und die insbesondere die Annahme eines Scheingeschäfts begründen würden. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 05.04.2021 – bei der Jahreszahl liegt ein offensichtliches Versehen vor – nunmehr erstmals in II. Instanz unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M vom 13.04.2011 (NJW 2011, 3724) gegen die Wirksamkeit der Abtretung vom 14.01.2020 vorbringt, dass diese unwirksam sei, da das Grundgeschäft fehle oder nichtig sei, vermag auch dieses Vortrag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zudem ist er nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO erklärt die Abtretung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ebenso wie die Übertragung seiner Einziehung an andere Rechtsanwälte für vorbehaltlos zulässig, ohne dass es auf die Einwilligung des Mandanten ankommt. Sowohl Zedent als auch Zessionar sind Rechtsanwälte. Damit ist die Abtretung vom Kläger schlüssig dargetan. Soweit der Beklagte meint, diese sei sittenwidrig oder verstoße gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich um rechtshindernde Einwendungen handelt. Anhaltspunkte dafür, dass das zwischen dem Zeugen C und dem Kläger zugrundeliegende Grundgeschäft sittenwidrig sein soll, werden jedoch nicht ansatzweise geliefert. Dies wäre jedoch erforderlich, da die Abtretung als Verfügungsgeschäft auch grundsätzlich in ihrer Wirksamkeit vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig ist. Dass die Abtretung zudem erfolgt sein soll, um die prozessuale Situation zu verbessern, genügt für eine Sittenwidrigkeit derselben ebenso wenig wie für einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Denn § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO gestattet sogar die Übertragung einer Honorarforderung nur zur Einziehung, d.h. ohne dass der Zessionar Forderungsinhaber wird. Die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da der dortigen Entscheidung ein vollkommen anderer Sachverhalt zugrunde lag. Im Übrigen ist der Vortrag auch gemäß § 531 ZPO verspätet, da der Beklagte diesen Einwand bereits in erster Instanz hätte geltend machen können. Dort hat er jedoch nur die Wirksamkeit der Abtretung mit der Erwägung bestritten, dass er der Abtretung nicht zugestimmt habe. Nunmehr beruft er sich aber auf die rechtshindernden Einwendungen der §§ 134, 138 BGB. Neue tatsächliche und rechtliche Behauptungen und Einwendungen stellen jedoch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 ZPO dar (vgl. Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 34. Aufl., § 531 Rn 21). Da die Voraussetzungen der § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen, sind diese präkludiert. III. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), kann der Senat zum einen über das Rechtsmittel durch Beschluss entscheiden und es kommt zum anderen eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auch „unverzüglich“ erfolgt, da die Entscheidung nicht an eine bestimmte Frist gebunden ist (vgl. Zöller/Heßler a.a.O., § 522 Rn 31 m.w.N.). Ungeachtet dessen waren zur Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteien Berufungsbegründung, -erwiderung sowie die weiteren Erwiderungen abzuwarten0 . Die letzte Erwiderung datierte vom 9.12.2021. Da nach Auffassung des Senats dann die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorlagen, war im Interesse der Beschleunigung zu Gunsten des in I. Instanz obsiegenden Klägers auch von der Möglichkeit der Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.