Urteil
28 O 333/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0513.28O333.19.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.09.2019, Az. 28 O 333/19, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.09.2019 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.09.2019, Az. 28 O 333/19, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.09.2019 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerinnen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Verfügungsklägerin zu 1) ist ein seit über 20 Jahren in E ansässiges Immobilienentwicklungsunternehmen. Auf der eigenen Homepage wird zum Firmenprofil unter anderem mitgeteilt, dass man sich auf die Entwicklung und den Bau von hochwertigem, individuellem Wohnraum in den besten Lagen E konzentriere (vgl. Anlage AG 10 sowie AG 17). Zur Tätigkeit der Verfügungsklägerin zu 1) gehören der Umbau und die Sanierung von Bestandsimmobilien (vgl. etwa Anlage AG 14). Die Verfügungskläger zu 4) bis 6) sind die drei Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1), wobei der Verfügungskläger zu 6) der Vater der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) ist. Die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) sind ferner jeweils die beiden einzigen Gesellschafterinnen der Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3). Die Verfügungsklägerin zu 2) ist Eigentümerin der Immobilie in der L 97 in E , die Verfügungsklägerin zu 3) ist Eigentümerin der Immobilie in der Q 4 in E . Die beiden Immobilien sind jeweils die einzigen Bestandsobjekte der Verfügungsklägerin zu 2) bzw. 3). Die Verfügungsbeklagte ist verantwortlich für die Fernsehausstrahlung und Internetpräsenz T.tv und den Facebook- sowie YouTube-Auftritt von T TV. Im Jahr 2014 erwarb der Verfügungskläger zu 6) ein mit einer leer stehenden Villa bebautes Grundstück in der S Straße 65 in E für sich für 4,7 Millionen Euro, wobei er der S1 mitteilte, dass er das Gebäude als sein Privathaus nutzen werde (vgl. Artikel der S1 vom 27.03.2014, Anlage AG 15). Im November 2017 veräußerte der Verfügungskläger zu 6) das vorgenannte Grundstück an die T1 Grundbesitz GmbH. Am 30.05.2018 kündigte der Verfügungskläger zu 6) als Eigentümer und Vermieter einer Wohnung in der G 3 einer der dortigen Mieterinnen, Frau T2, wegen Eigenbedarfs für sich selbst. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er das Objekt erworben habe, um aus seiner derzeitigen Mietwohnung in C auszuziehen und es für ihn aus beruflichen Gründen erforderlich sei, nach E zu ziehen. Zudem benötige er die anderen Wohnungen des Objekts für die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5), die nach ihrem Studium in München nun aus beruflichen Gründen nach E ziehen würden (vgl. im Einzelnen Anlage AG 18). Mit weiterem Schreiben vom 13.08.2018 wiederholte er dieses Vorbringen (vgl. Anlage AG 19). Die Mieterin T2 zog aus dem Objekt aus. Derzeit wird das Objekt umgebaut und saniert, wobei dort „einzigartige Loftwohnungen“ entstehen sollen (vgl. Anlage AG 20). Nach Abschluss ihrer Studiengänge (Jura bzw. Architektur) und einem Immobilienmanagement-Studium in München von September 2016 bis August 2018 zogen die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) im Zuge ihres beruflichen Einstiegs bei der Verfügungsklägerin zu 1) in eine möblierte Mietwohnung in der B 21 in E . Ob dies vorübergehend geschah und wo die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) derzeit wohnen, ist zwischen den Parteien streitig. Im November 2018 erwarben die Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3) jeweils die Immobilien L 97 in E bzw. Q 4 in E . Bei beiden Immobilien handelt es sich um von mehreren Mietern bewohnte Mehrfamilienhäuser. Im Dezember 2018 führte die Verfügungsklägerin zu 5) gemeinsam mit dem Verfügungskläger zu 6) eine Besichtigung der Immobilie Q 4 durch, wobei der Termin nur von einem Mieter wahrgenommen wurde. Am 09.01.2019 besichtigten die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) die Wohnungen der Mieter M sowie H/G1, am 22.01.2019 kam es zu einem Treffen zwischen der Verfügungsklägerin zu 5) und dem Mieter T3. In der Immobilie L 97 besichtigte die Verfügungsklägerin zu 5) im Januar 2019 die Wohnung der Mieterin C. Mit einer weiteren Mieterin L1 hatte die Verfügungsklägerin zu 4) telefonischen Kontakt. Der Mieter K verweigerte einen persönlichen Kontakt mit den Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5). Mit Schreiben vom 25.02.2019 kündigte die Verfügungsklägerin zu 2) den Mietern K/L2 in der L 97 wegen Eigenbedarfs der Verfügungsklägerin zu 5). Zur Begründung führte sie aus, dass die Verfügungsklägerin zu 5) das Objekt in der L 97 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben habe, um aus der derzeitigen Mietwohnung auszuziehen und stattdessen in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung zu wohnen. Eine andere passende Wohnung aus dem eigenen Bestand stehe ihr in E , erst recht nicht in ihrem aus beruflichen Gründen bevorzugten Stadtbezirk E -V, nicht zur Verfügung. Insbesondere komme auch keine andere Wohnung in dem Objekt in der L 97 in Frage, da die übrigen Wohnungen entweder zu groß (über 120 m²) oder zu klein seien (nur 60 m² oder weniger) (vgl. im Einzelnen Anlage AG 3). Die Mieter K/L2 erklärten erstmals im April 2019, dass sie nicht aus der Wohnung ausziehen würden, und bestätigten dies nochmals mit Schreiben vom 14.06.2019. Mit Schreiben vom 20.03.2019 forderten die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) von den Mietern der Q 4 T3/T4 sowie H/G1 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 558 BGB (Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, vgl. im Einzelnen Anlage ASt 8 sowie ASt 20). Die Mieter wiesen dies zurück. Mit Schreiben vom 28.03.2019 kündigte die Verfügungsklägerin zu 2) der Mieterin C in der L 97 wegen Eigenbedarfs der Verfügungsklägerin zu 4). Zur Begründung führte sie aus, dass die Verfügungsklägerin zu 4) das Objekt in der L 97 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben habe, um aus der derzeitigen Mietwohnung auszuziehen und stattdessen in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung zu wohnen. Eine andere passende Wohnung aus dem eigenen Bestand stehe ihr in E , erst recht nicht in ihrem aus beruflichen Gründen bevorzugten Stadtbezirk E -V, nicht zur Verfügung. Insbesondere komme auch keine andere Wohnung in dem Objekt in der L 97 in Frage, da die übrigen Wohnungen entweder zu groß (über 200 m²) oder zu klein seien (nur 70 m² oder weniger) (vgl. im Einzelnen Anlage AG 5). Mit Schreiben vom 27.05.2019 kündigte die Verfügungsklägerin zu 3) den Mietern T3/T4 in der Q 4 wegen Eigenbedarfs für Frau I, die Mutter der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) und Ehefrau des Verfügungsklägers zu 1). Zur Begründung führte sie aus, dass Frau I derzeit zur Miete in Bonn wohne, aus beruflichen und privaten Gründen in die Stadt E ziehen und dort in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung wohnen wolle. Eine andere passende Wohnung aus dem eigenen Bestand stehe ihr in E , erst recht nicht in ihrem bevorzugten Stadtbezirk E –Q1, zur Verfügung. Insbesondere komme auch keine andere Wohnung in dem Objekt in der Q 4 in Frage, da die übrigen Wohnungen sich entweder im EG oder in einem schlechteren Zustand befinden würden oder zu klein seien (65 m²). Im Übrigen seien alle anderen Wohnungen vermietet (vgl. im Einzelnen Anlage AG 6). Mit Schreiben vom 28.06.2019 kündigte die Verfügungsklägerin zu 3) den Mietern H/G1 in der Q 4 wegen Eigenbedarfs der Verfügungsklägerin zu 5) (vgl. Anlage AG 2). Zur Begründung führte sie aus, dass die Verfügungsklägerin zu 5) das Objekt in der Q 4 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben habe, um aus der derzeitigen Mietwohnung auszuziehen und stattdessen in einer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung zu wohnen. Eine andere passende Wohnung aus dem eigenen Bestand stehe ihr in E , erst recht nicht in ihrem bevorzugten Stadtbezirk E –Q1, nicht zur Verfügung. Insbesondere komme auch keine andere Wohnung in dem Objekt in der Q 4 in Frage, da die übrigen Wohnungen über keinen Garten verfügen würden (vgl. im Einzelnen Anlage AG 2). Am 01.07.2019 rief der Verfügungskläger zu 6) den Mieter T3 an und bot ihm an, gegen eine doch noch erteilte Zustimmung zur Mieterhöhung auf die (von Verfügungsklägerin zu 3) für Frau I ausgesprochene) Eigenbedarfskündigung zu verzichten. Am 15.08.2019 kam es zu einem weiteren Telefonat zwischen den dem Verfügungskläger zu 6) und dem Mieter T3, dessen Inhalt streitig ist. Die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) sind ferner die einzigen Gesellschafterinnen der H1 38a GbR, die zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt die Immobilie H1 38a in E erwarb. Dort finden derzeit Umbaumaßnahmen statt, wobei als Bauherr auf dem entsprechenden Baustellenschild die Verfügungsklägerin zu 1) und als Maßnahme „Umbau eines Mehrfamilienhauses“ angegeben war (vgl. Anlage AG 22). Ob es sich dabei um ein Mehrfamilienhaus handelt und ob die Verfügungsklägerin zu 1) Bauherr ist, ist zwischen den Parteien streitig. Ab Mitte August 2019 erfolgten Protestaktionen der Mieter der Immobilien L 97 und Q 4 in Zusammenarbeit mit dem „Bündnis für bezahlbaren Wohnraum“ gegen die Verfügungskläger, die Gegenstand von Presseberichterstattung waren (vgl. im Einzelnen Anlage ASt 9). Die Verfügungsbeklagte stellte am 26.08.2019 eine Presseanfrage an die Verfügungskläger (vgl. Anlage ASt 10). Diese beantworteten die Verfügungskläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2019, wobei sie den mieterseits erhobenen Vorwurf von vorgeschobenen Eigenbedarfskündigungen zurückwiesen (vgl. im Einzelnen Anlage ASt 12). Im Rahmen des Fernsehformats T TV strahlte die Verfügungsbeklagte am 02.09.2019 einen Beitrag mit dem Namen „Und raus bist du!“ aus, in dem in Bezug auf die Verfügungskläger seitens der Mieter der Verdacht erhoben wird, dass die Eigenbedarfskündigungen vorgeschoben seien (vgl. im Einzelnen Anlage ASt1). Diesen Beitrag machte die Verfügungsbeklagte ferner auf ihrer Internetpräsenz, auf ihrem Facebook- und YouTube-Auftritt abrufbar. Die Verfügungskläger mahnten die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 03.09.2019 sowie 06.09.2019 ab (vgl. Anlage ASt 13/16). Die Verfügungsbeklagte wies dies mit Schreiben vom 04.09.2019 sowie 09.09.2019 zurück (vgl. Anlage ASt 15/17). Die Berichterstattung hatte für die Verfügungskläger Folgen u.a. in Form von negativen und zum Teil beleidigenden Kommentaren über die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) und negativen Bewertungen über die Verfügungsklägerin zu 1) im Internet (vgl. im Einzelnen Bl. 56 ff GA sowie Bl. 235 ff GA). Zum Zeitpunkt 21.04.2020 dauern die Räumungsstreitverfahren zwischen der Verfügungsklägerinnen zu 2) und den Mietern der L 97 Busch und K/L2 an. In der Immobilie Q 4 sind sämtliche Mieter ausgezogen, ein Einzug der Verfügungsklägerin zu 5) und Frau I ist dort bislang nicht erfolgt. Für die Immobilie Q 4 weist ein Gutachten des Sachverständigen L3 vom 14.10.2019 eine teilweise Renovierungsbedürftigkeit des Objekts aus (vgl. im Einzelnen Anlage ASt 25). Die Verfügungskläger tragen vor, dass es sich nicht um vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen handele. Die Verfügungsklägerin zu 1) sowie der Verfügungskläger zu 6) stünden in keinerlei Verbindung zu den Eigenbedarfskündigungen der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) sowie von Frau I. Es sei notwendig, dass die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) in die gekündigten Wohnungen ziehen, da diese nahe ihrer Arbeitsstelle lägen. In die zweite Wohnung in der Q 4 ziehe ihre Mutter I ein, da sie ebenfalls in der Nähe sein solle. Die Wohnung in der Q 4, hinsichtlich derer die zweite Eigenbedarfskündigung der Verfügungsklägerin zu 5) erfolgt sei, sei als eine Übergangslösung gedacht, in die sie frühzeitig einziehen könne, da die Wohnung in der L 97 für die Verfügungsklägerin zu 5) aufgrund massiven Widerstands der Mieter und der erforderlichen Sanierung voraussichtlich erst zwischen Ende 2020 und 2025 zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus habe der Mieter T3 versucht, die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) zu erpressen, indem er bei dem Telefonat mit dem Verfügungskläger zu 1) am 15.08.2019 deutlich gemacht habe, nur auszuziehen, wenn sie ihm 10.000 Euro zahlen würden, und er andernfalls entsprechenden Ärger bereiten würde. Nachdem die die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) dies abgelehnt hätten, sei der Mieter T3 mit Lügen an die Presse gegangen. Ferner stünde den Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) kein anderer freistehender Wohnraum zur Verfügung. Die verschiedenen Wohnungsgrößen entsprächen den unterschiedlichen Lebenssituationen und unterschiedlichen Bedürfnissen der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5). Eines dieser Bedürfnisse sei, dass die Verfügungsklägerin zu 4) anders als die Verfügungsklägerin zu 5) die Wohnung langfristig mit ihrem Freund bewohnen wolle. Es sei kein Widerspruch, dass zunächst V und dann Q1 als bevorzugter Stadtteil benannt gewesen sei, maßgeblich sei jeweils der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung. In den vorgerichtlichen Anwaltsschreiben seien die Namen der Mieter und die Zeitpunkte des Auszugs zum Teil versehentlich verwechselt worden. Die geplanten Mieterhöhungen in der Q 4 seien regulär und nicht zu beanstanden gewesen. Den Entschluss, übergangsweise in die Wohnung in der Q 4 einzuziehen, habe die Verfügungsklägerin zu 5) erst getroffen, als ersichtlich geworden sei, dass sich die Verfügbarkeit der Wohnung in der L 97 verzögern würde. Nur deshalb seien die Mieterhöhungen nicht weiter verfolgt worden. Beim Objekt „Villa T5“ und dem Objekt S Straße 65 in E habe eine Entmietung durch die Verfügungsklägerin zu 1) nicht stattgefunden, denn das Objekt sei jeweils leerstehend erworben worden. An der Immobilie H1 38a sei durch den T6-Koordinator zunächst ein fehlerhaftes Baustellenschild aufgestellt gewesen. Darauf sei nicht nur der falsche Firmenname, sondern ein fehlerhafter Verwendungszweck angegeben gewesen. Nach Bemerken des Fehlers sei das Schild ausgetauscht worden. Es habe sich jedenfalls bis April 2020 nicht um ein Mehrfamilienhaus, sondern ein reines Bürogebäude gehandelt, wobei bisher ausschließlich eine Nutzung als Gewerberäume gestattet gewesen sei. Das Objekt sei bis auf einen Mieter, dessen Auszug schon im Vorfeld mit dem Voreigentümer vereinbart gewesen sei, leerstehend erworben worden. Die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) würden mittlerweile nicht mehr in der B 21 in E wohnen, weil es sich nur um ein Kurzzeit-Mietverhältnis mit unverhältnismäßig hoher Miete gehandelt habe. Derzeit würden sie bei Verwandten in Bonn wohnen. Der Verfügungskläger zu 1) wolle nach wie vor in die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung in der G 3 einziehen. Dies sei wegen zwingend notwendiger Baumaßnahmen bislang nicht möglich gewesen. Mit den weiteren Mietern des Objekts seien einvernehmliche Mietaufhebungsvereinbarungen geschlossen worden, was nicht zu beanstanden und üblich sei. Soweit dort Eigenbedarf für die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) angekündigt worden sei, sei dies überholt, da damals die Immobilien Q 4 und L 97 noch nicht erworben gewesen seien. Die Verfügungskläger sind der Ansicht, dass sie die sie identifizierende Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletze. Es handele sich nicht um zulässige Wirtschaftskritik, sondern um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung einschließlich unzulässiger Identifizierbarmachung der Verfügungskläger. Es bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit an der Identifizierung. Die Berichterstattung prangere sie an und greife sie in ihrer beruflichen Ehre an. Ferner käme der Identifizierung kein eigener Informationswert zu. Bei Eigenbedarfskündigungen handele es sich darüber hinaus nicht um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, da diese alltäglich seien. Die interviewten Mieter würden einen erheblichen Belastungseifer aufweisen. Die Berichterstattung sei darüber hinaus vorverurteilend und unausgewogen, da sie nicht objektiv sei. Das Geschehen werde bewusst einseitig und verfälscht dargestellt, da keine entlastenden Umstände vorgetragen würden. Ferner seien durch die Bekanntgabe der neuen Wohnadressen die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) in ihrer Privatsphäre betroffen. Mit Beschluss vom 16.09.2019 hat die Kammer im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, verboten, durch die Nennung der jeweiligen Namen der Verfügungskläger identifizierend über die Verfügungskläger zu berichten, wenn dies geschieht wie in der unter der URL https://www.##### abrufbaren Sendung „T TV“ vom 02.09.2019 im Rahmen des Beitrags „Und raus bist du!“. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 04.10.2019 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungskläger beantragen, die einstweilige Verfügung vom 16.09.2019 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 16.09.2019 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass die identifizierende Berichterstattung zulässig sei. Es handele sich um zulässige Wirtschaftskritik, die die Verfügungskläger hinzunehmen hätten. Jedenfalls sei die Berichterstattung als zulässige Verdachtsberichterstattung über den Verdacht vorgeschobener Eigenbedarfskündigungen anzusehen. Es bestehe ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung, im Übrigen auch ein hinreichender Mindestbestand ein Beweistatsachen, was sich bereits aus den unstreitigen Tatsachen ergebe (vgl. im Einzelnen Aufzählung Bl. 115 ff. GA). Mit den weiteren Erkenntnissen könne letztlich sogar der Beweis geführt werden, dass die Eigenbedarfskündigungen vorgeschoben worden seien. Insbesondere seien für die Verfügungsklägerin zu 5) zwei Eigenbedarfskündigungen ausgesprochen, wobei die Begründung dafür vorgeschoben und widersprüchlich sei. Letzteres gelte auch für die weiteren Eigenbedarfskündigungen (vgl. im Einzelnen Bl. 125 ff GA). Die Verfügungsklägerinnen 4) und 5) seien in der B 21 in E gemeldet und würden nicht in Bonn wohnen, weshalb die Gründe für den Eigenbedarf erst Recht nicht gegeben seien. Auch die Kündigung für deren Mutter ergebe keinen Sinn, da der Verfügungskläger zu 6) als ihr Mann weiterhin in Bonn gemeldet sei. Das Einzugsinteresse des Freundes der Verfügungsklägerin sei nicht zu berücksichtigen, da es nicht in der Kündigung aufgeführt worden sei. Darüber hinaus handele es sich bei den Verfügungsklägerinnen um ein einheitliches Familienunternehmen (vgl. im Einzelnen Bl. 130 ff GA). Der Verdacht vorgeschobener Eigenbedarfskündigungen werde weiter erhärtet durch das Vorgehen bei den Objekten in der G 3 und der H1 38a. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ein Einzug in die Q 4 bislang nicht erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. 1. Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der sie identifizierenden Berichterstattung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und (betreffend die Verfügungskläger zu 4-6) Art. 1 Abs. 1 GG. Die angegriffene Berichterstattung, die an den Anforderungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu messen war, ist hier zulässig erfolgt. a) Die Berichterstattung über ein mögliches Fehlverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.). Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Diese Grundsätze gelten etwa für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager). Erforderlich ist bei entsprechender Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten – insbesondere über Straftaten, aber auch über sonstiges Fehlverhalten – jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über ein Fehlverhalten - insbesondere, aber nicht nur über Straftaten -, so ist weiter zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 33 m.w.N.). Andererseits kann ein Fehlverhalten, auch ein solches, das keinen Straftatbestand erfüllt, zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. So begründen die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 14; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR 2019, 1225 Rn. 33). Die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, AfP 2018, 222 Rn. 31; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, VersR 2015, 115 Rn. 20, 27). Für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen (BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 11) verdient das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52 Rn. 19; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 23). Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss allerdings im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 22; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20 m.w.N.; NJW 2006, 2835 Rn. 11). Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall allerdings durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 13 für die Wortberichterstattung; BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 13, 21 f., 24; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; NJW 2006, 2835 Rn. 11). So hat der BGH, bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht, die identifizierende Wort- und Bildberichterstattung über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) eines Mitglieds des deutschen Hochadels für zulässig erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 12 ff.; BVerfG, NJW 2006, 2835 Rn. 10 ff.). Eine identifizierende Berichterstattung über derartige Verfehlungen kann durchaus geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 29). Ebenso kann ein nicht mit Strafe bedrohtes rechtswidriges Verhalten einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Person etwa wegen seiner Art, seines Umfangs und seiner Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft von so erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit sein, dass das Recht am eigenen Bild hinter dem Öffentlichkeitsinteresse zurückzutreten hat. Wo konkret die Grenze für das Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18 –; BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 15). b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hier unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung vor. aa) Ein Mindestbestand an Beweistatsachen hinsichtlich des Verdachts der Mieter, dass es sich um vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen handelt, liegt zu Lasten der Verfügungskläger vor. Eine hinreichende Tatsachengrundlage ergibt sich insoweit bereits aus den unstreitigen Tatsachen. Wesentlich hier zu nennen ist zunächst die Tatsache, dass von der Verfügungsklägerin zu 5) in kurzer Zeit hintereinander für zwei Wohnungen eine Eigenbedarfskündigung erfolgt ist. Die den Mietern genannte schriftliche Begründung enthält dabei bei der zweiten Eigenbedarfskündigung gerade keinen Hinweis darauf, dass diese Kündigung – so der Vortrag der Verfügungskläger – deshalb erfolgt sein soll, weil die Wohnung für eine Übergangszeit genutzt werden sollte, da sich die Mieter der eigentlichen Zielwohnung juristisch zur Wehr setze und mit einem längeren Rechtsstreit zu rechnen sei. Auffallend ist dabei weiter, dass von den Verfügungsklägern in der Antragsschrift noch ausgeführt wurde, dass die zweite Wohnung kurzfristig bezugsfertig sei, weil sie nicht renoviert werden müsse. Faktisch ist bislang (Stand April 2020) kein Einzug der Verfügungsklägerin zu 5) (oder der Zeugin I) erfolgt, wobei die Kammer nicht übersieht, dass insoweit zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Zustands der Immobilie vorgelegt wurde. Vortrag dazu, weshalb der Zustand der Immobilie nicht vor Ausspruch der zweiten Eigenbedarfskündigung, die ausdrücklich im Hinblick auf eine zeitnahe und übergangsweise Nutzung erfolgt sein soll, geprüft wurde, ist indes nicht erfolgt. Weiter war zu berücksichtigen, dass die beiden Eigenbedarfskündigungen der Verfügungsklägerin zu 5) sich hinsichtlich der schriftlichen Begründung auch insoweit widersprechen, als dass unterschiedliche Stadtteile jeweils als „bevorzugt“ bezeichnet werden. Eine nähere Erklärung, dass das auf unterschiedliche Zeitpunkte bezogen sein soll, erfolgte in den Kündigungen nicht. Der gleiche Befund gilt für die weiteren Eigenbedarfskündigungen der Verfügungsklägerin zu 4) sowie von Frau I, welche zudem in engem zeitlichem Zusammenhang zu den beiden Eigenbedarfskündigungen der Verfügungsklägerin zu 5) erfolgt sind. Nähere Erläuterungen für die deutlich unterschiedlichen Wohnungsgrößen der beanspruchten Wohnungen sind in den schriftlichen Kündigungen ebenfalls nicht erfolgt. Ferner sind die Kündigungen in der Immobilie Q erfolgt, nachdem dort Mieterhöhungsverlangen durch die Mieter zurückgewiesen wurden. Ein derartiges Mieterhöhungsverlangen spricht vordergründig für ein Interesse der Vermieterseite, die Wohnung langfristig weiter an diese Mieter zu vermieten, aber die Einnahmen aus der Vermietung zu erhöhen. Indes stellen derartige Mieterhöhungsverlangen auch ein Mittel dar, um Mieter zu einem freiwilligen Auszug zu bewegen. Weiter war zu berücksichtigen, dass beide Immobilien unmittelbar zeitlich zuvor von jeweils eigens gegründeten Gesellschaften bürgerlichen Rechts erworben wurden, deren beiden einzigen Gesellschafterinnen jeweils die Verfügungsklägerinnen zu 4) und zu 5) sind. Die beiden Verfügungsklägerinnen zu 4) und zu 5) sind aber zudem Geschäftsführerinnen der Verfügungsklägerin zu 1), die sich auf die Entwicklung und den Bau von hochwertigem, individuellem Wohnraum in den besten Lagen E konzentriert und sich mit dem Umbau und die Sanierung von Bestandsimmobilien beschäftigt. Weiterer Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) ist der Verfügungskläger zu 6). Soweit in der Antragsschrift ausgeführt und bei Erlass der einstweiligen Verfügung zu Grunde gelegt wurde, dass dieser mit den Eigenbedarfskündigungen „nicht das Geringste“ zu tun habe, geht dies bereits deshalb fehl, weil der Verfügungskläger zu 6) unstreitig den Mieter T3 anrief und ihm anbot, gegen eine doch noch erteilte Zustimmung zur Mieterhöhung auf die (von der Verfügungsklägerin zu 3) für Frau I ausgesprochene) Eigenbedarfskündigung zu verzichten. Näherer Vortrag zu diesem Vorgang ist seitens der Verfügungskläger nicht erfolgt. Im Übrigen hat der Verfügungskläger zu 6) unstreitig auch an Besichtigungsterminen der Verfügungsklägerin zu 2) als neuer Eigentümerin in der Immobilie Q teilgenommen. Die – im Übrigen angesichts der engen familiären und beruflichen Verknüpfung ohnehin nicht fernliegende – Verbandelung sämtlicher Verfügungskläger zeigt sich schließlich auch in den Vorgängen um die Immobilie G 3. Dort hat der Verfügungskläger zu 6) im Mai 2018 seinerseits eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, wobei ein Einzug dort bislang nicht erfolgt ist, weil die Immobilie saniert wird. Die Kammer übersieht insoweit nicht, dass der Verfügungskläger zu 6) nach seinen Angaben derzeit weiterhin plant, die Immobilie für sich zu nutzen. Soweit er damals im Mai 2018 schriftlich vorgetragen hat, dass es für ihn aus beruflichen Gründen erforderlich sei, von Bonn nach E zu ziehen, ist indes jedenfalls keine nähere Darlegung erfolgt, dass der Umzug erst nach einem längeren Zeitablauf infolge einer Sanierung erforderlich sein soll. Wesentlich von Bedeutung ist weiter, dass der Verfügungskläger zu 6) damals zwei Mal schriftlich ausführte, dass er die anderen Wohnungen des Objekts für die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) benötige, die nach ihrem Studium in München nun aus beruflichen Gründen nach E ziehen würden. Eine entsprechende Nutzung durch die Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) ist ohne nähere Erläuterung nicht erfolgt und offenbar auch bei Ausspruch der weiteren Eigenbedarfskündigungen nicht mehr in Erwägung gezogen worden. Soweit der Verfügungskläger zu 6) bezüglich des Objekts S Straße im Jahr 2014 gegenüber der Presse ankündigte, das Objekt für sich selbst zu nutzen, aber schon 2017 eine Weiterveräußerung an Dritte erfolgt ist, misst die Kammer diesem Indiz angesichts der zeitlichen Abstände zu den Vorgängen im Jahr 2019 nur untergeordnete Bedeutung zu. Soweit hinsichtlich des Objekts H1 einzelne Umstände streitig sind, können diese angesichts der weiteren Beweistatsachen dahinstehen. Die Verfügungskläger tragen insoweit vor, dass es sich jedenfalls „im vorliegend relevanten Zeitraum“ bis April 2020 nicht um ein Mehrfamilienhaus gehandelt habe, sondern um ein Bürogebäude, wobei näherer Vortrag zur künftig geplanten Nutzung nicht erfolgt ist. Die Tatsache der Verwendung eines falschen Baustellenschildes (sowohl hinsichtlich des Verwendungszwecks als auch hinsichtlich des Firmennamens) ist allenfalls als untergeordnetes Indiz zu würdigen. Klarstellend merkt die Kammer an, dass sie angesichts der dargelegten intensiven Verbandelung der Verfügungskläger von einer hinreichenden Tatsachengrundlage hinsichtlich aller sechs Verfügungskläger ausgeht. bb) Es besteht zudem auch ein hohes öffentliches Interesse an der Berichterstattung, einschließlich der identifizierenden Berichterstattung, welches hier das Recht der Verfügungskläger auf Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt. Auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Entwicklungen ist die Mietsituation in den Ballungsräumen, dabei insbesondere Großstädten wie E , zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Faktoren wie eine dauerhafte Niedrigzinsphase und einer seit Jahren bestehenden hohen Attraktivität von Ballungsräumen haben zu einem enormen Anstieg von Immobilienpreisen, aber auch Mieten in den Ballungsräumen geführt, was auch zu einem zunehmend umkämpften Immobilien- und Mietmarkt geführt hat. Ein Teil dieser Entwicklung ist auch ein allgemeiner Anstieg von Eigenbedarfskündigungen, wobei es dabei auch zunehmend zu zweifelhaften oder den Verdacht des Missbrauchs erweckenden Begründungen von Vermieterseite kommt. Letzteres ergibt sich bereits aus den vorgelegten Presseberichterstattungen, zeigt sich aber auch an der Gründung des Mieterbündnisses „Bündnis für bezahlbaren Wohnraum“ und dessen Aktionen wie etwa der am 21. November 2019 abgehaltenen Pressekonferenz. Diese allgemeine Entwicklung beschränkt sich dabei wie ausgeführt nicht auf E , sondern gilt insgesamt für Ballungsräume bzw. Großstädte, was auch in der Berichterstattung aufgegriffen wird. Die Berichterstattung ist ferner Teil einer Reihe der Verfügungsbeklagten, die sich mit aktuellen Fragen des gegenwärtig hoch umstrittenen Mietmarkts auseinandersetzt. Der streitgegenständlichen Sendung folgten ein Beitrag zum Verfallen-Lassen von Wohnungen, die insbesondere an Hartz-IV Empfänger vermietet werden, sowie ein Beitrag, der sich mit Zweckentfremdung und Leerstand von Mietwohnungen u.a. an einem Hamburger Beispiel beschäftigt. Nicht zuletzt wurde seitens des BGH in einer aktuellen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18 –) ausdrücklich ausgeführt, dass es bei einer Berichterstattung über die Wohnungsnot in München, dem Kampf der Stadt München gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum und den damit in Verbindung stehenden illegalen Geschäften (der dortigen Kläger) um ein aktuelles Thema von hohem gesellschaftlichen Interesse handele. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass Gegenstand der BGH-Entscheidung ein im Vergleich zum Gegenstand der hiesigen Berichterstattung schwerwiegenderer Vorwurf war, nämlich die wiederholte rechtswidrige Untervermietung von Wohnraum an sogenannte Medizintouristen. Gleichwohl betrifft auch die vorliegende Berichterstattung einen Vorgang, der wegen seiner oben dargelegten Auswirkungen von ganz erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit ist. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts der Verfügungskläger auf Schutz ihrer Persönlichkeit weniger schwer. Zwar wird ihr Fehlverhalten in identifizierender Weise öffentlich bekannt gemacht und ihre Person bzw. das Unternehmen in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert. Auch dürfte aufgrund der Bedeutung ihres Fehlverhaltens für die Öffentlichkeit die allgemeine soziale Missbilligung hoch sein. Andererseits ist insoweit zu berücksichtigen, dass es nicht um die Berichterstattung über eine konkrete Straftat und ein Strafverfahren geht, sondern um ein allgemeines Fehlverhalten geht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18 –), denn die Verfügungskläger werden der Öffentlichkeit nicht als Straftäter vorgeführt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das als möglich in den Raum gestellte Verhalten der Verfügungskläger – das Aussprechen unberechtigter Eigenbedarfskündigungen – unter bestimmten Voraussetzungen eine Straftat darstellen kann. Dieser Aspekt wird indes in der Berichterstattung nicht betont; im Vordergrund der Berichterstattung steht vielmehr der Konflikt und das Machtgefälle zwischen der von den Verfügungsklägern repräsentierten Vermieterseite und den einzelnen betroffenen Mietern. Zu beachten war insoweit weiter, dass die Verfügungsklägerinnen zu 1) bis 3) als juristische Person bzw. Personengesellschaften den im Vergleich zu natürlichen Personen geringeren Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts genießen (vgl. etwa OLG E , AfP 2019, 246). Hinsichtlich der Verfügungskläger zu 4) bis 6) ist von deren Sozialsphäre betroffen, da die Berichterstattung ihre gewerbliche Betätigung und ihre vertraglichen Beziehungen zu Dritten behandelt. Es geht in der Berichterstattung nämlich um ihre Rolle als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Verfügungsklägerinnen zu 1) bis 3), nicht um sie als Privatperson. Insbesondere betrifft auch der Ausspruch der Eigenbedarfskündigungen ihre Rolle als Vermieter und damit ihre Teilnahme am geschäftlichen Verkehr. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die private Wohnanschrift als solche der Privatsphäre unterfallen kann. Entscheidend ist jedoch hier, dass die Berichterstattung die gewerbliche Betätigung durch den Ausspruch der Kündigungen betrifft, hingegen gerade nicht die spätere Nutzung als eigene Wohnung. Insoweit stellt die Berichterstattung ja gerade den Verdacht der Mieter in den Raum, dass die Eigenbedarfskündigungen nur vorgeschoben seien. Soweit die Verfügungskläger ausführen, dass eine Selbstöffnung ihrerseits bisher nur in sehr geringem Umfang stattgefunden habe, trifft dies zu. Gleichwohl kommt diesem Kriterium im Rahmen der Abwägung keine entscheidende Rolle zu. Betroffen ist wie ausgeführt die Rolle der Verfügungskläger als Teilnehmer am geschäftlichen Verkehr, was als solche im Übrigen auch unter Nutzung der entsprechenden Namen erfolgt. Die Verfügungsklägerin zu 1) weist einen entsprechenden Internetauftritt auf und tritt dabei unter ihrem Namen auf. Die Verfügungskläger zu 4) bis 6) als deren Geschäftsführer treten ebenfalls in der Öffentlichkeit in Erscheinung. Letzteres gilt in geringem Umfang schließlich auch für die Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3), die als Vermieter am Geschäftsleben teilnehmen, wobei die Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3) in der Berichterstattung ohnehin nicht namentlich genannt werden (was zwar ihre Erkennbarkeit und damit Aktivlegitimation nicht ausschließt, bei der hier vorzunehmenden Abwägung aber zu Gunsten der Verfügungsbeklagten ins Gewicht fällt). Hinsichtlich der Verfügungsklägerinnen zu 4) und 5) führt die vorzunehmende Abwägung schließlich insbesondere auch dazu, dass diese die identifizierende Bildberichterstattung – anders als der Verfügungskläger zu 1) werden von diesen beiden Verfügungsklägerinnen Bildnisse in dem Bericht gezeigt – hinzunehmen haben. Die Kammer hat dabei alle vorgenannten Kriterien sowie die Umstände des Einzelfalls nochmals gewürdigt. Sie übersieht dabei insbesondere nicht, dass es sich bei beiden um der Öffentlichkeit nicht bekannte Personen handelt und dass das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten der Art nach in Relation zu möglichen Straftaten als eher gering einzustufen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gerade von einer mit dem Bildnis des Betroffenen versehenen Verdachtsberichterstattung eine verstärkte Beeinträchtigung der Rechte desselben ausgehen kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.2.2019, 15 U 132/18). Auf der Gegenseite ist indes die Thematik wegen ihrer Art, aber auch ihrer Auswirkungen auf gewichtige Belange der Gesellschaft für die Öffentlichkeit als so bedeutsam anzusehen, dass die Kammer die Berichterstattung in ihrer konkreten Form für gerechtfertigt erachtet. Im Übrigen hat die Kammer Zweifel, ob das vorliegend beantragte Verbot („durch Namensnennung identifizierend zu berichten“) allein damit begründet werden könnte, dass die konkrete Verletzungshandlung auch ein Bildnis des Betroffenen enthält. Bei der Abwägung fällt schließlich auch nicht entscheidend der von den Verfügungsklägern betonte Gesichtspunkt ins Gewicht, dass die Berichterstattung zu einer Stigmatisierung oder Anprangerung der Verfügungskläger führen würde. Ausgangspunkt ist, dass Berichterstattungen, die – wie hier – die Sozialsphäre, besonders die berufliche Sphäre, betreffen, nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. Rn. 2.72 m.w.N.). Ein solcher Fall ist indes nicht gegeben. Insofern ist zwar vorgetragen, dass die Berichterstattung zu erheblichen negativen Folgen für die Verfügungsklägerinnen zu 1), 4) und 5) geführt hat. Zu bemerken ist insoweit weiter, dass die Verfügungskläger neben den unmittelbaren Folgen, die in Form negativer Kommentare mit direktem Bezug zur Berichterstattung eindeutig auf diese zurückzuführen sind, ausführlich zu weiteren Tätigkeiten des „Bündnisses für bezahlbaren Wohnraum“ vortragen, ohne dass dessen Tätigkeit in einem unmittelbaren Bezug zu der angegriffenen Berichterstattung stünde. Dem genannten Bündnis war die Identität der Verfügungskläger auf Grund der Tatsache, dass die betroffenen Mieter sich an das Bündnis gewandt haben, zweifelsfrei auch bereits vor der Berichterstattung bekannt. Vor diesem Hintergrund erlangen die von den Verfügungsklägern vorgetragenen und auf die Berichterstattung zurückzuführenden Beeinträchtigungen nicht einen Schweregrad, der geeignet wäre, das Abwägungsergebnis im Sinne der Verfügungskläger zu bestimmen. Eine unzulässige Prangerwirkung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht dadurch, dass die Verfügungskläger durch die angegriffene Berichterstattung aus der Vielzahl derjenigen, die vergleichbares kritikwürdiges Verhalten zeigen, herausgegriffen würden, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. hierzu Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. Rn. 2.146 m.w.N.). Angesichts der gravierenden Besonderheiten des geschilderten Sachverhaltes, namentlich der Verflechtung der Verfügungskläger untereinander, unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von der Vielzahl der Fälle von Kündigungen, die mit Eigenbedarf begründet werden, welcher aus Sicht der betroffenen Mieter zweifelhaft ist. cc) Ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Verfügungsbeklagte eine Stellungnahme der Verfügungskläger eingeholt. dd) Schließlich ist die angegriffene Berichterstattung auch nicht unausgeglichen oder vorverurteilend. Die Berichterstattung stellt zwar vordergründig die Sichtweise der betroffenen Mieter und des Mieterbündnisses dar, die ausführlich zu Wort kommen. Demgegenüber wird die Gegenposition der Verfügungskläger indes nicht verschwiegen, sondern ebenfalls hinreichend dargelegt. Für den durchschnittlichen Zuschauer ist damit eindeutig, dass über einen Verdacht berichtet wird. Soweit die Verfügungskläger verschiedene entlastende Umstände aufzählen, die nicht Gegenstand der Berichterstattung seien (vgl. Aufzählung B. 72 GA), ist das Bestehen diese entlastenden Umstände in wesentlichen Teilen zweifelhaft. Soweit sich die Verfügungsklägerin zu 1) etwa als „kleines Familienunternehmen“ bezeichnet, entspricht dieser Begriff bei der Art und dem Umfang der Immobilienentwicklungstätigkeit der Verfügungsklägerin zu 1) nicht dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten. Ferner „schlachtet“ die Verfügungsklägerin zu 1) Objekte zwar in der Tat nicht aus, indes ist es zutreffend, dass die Verfügungsklägerin zu 1) Objekte „entwickelt“ und verkauft. Gleiches gilt in ähnlicher Weise für die weiteren genannten entlastenden Umstände. 3. Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen kann dahinstehen, ob der Tenor der einstweiligen Verfügung hinreichend bestimmt formuliert war. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. Streitwert: 60.000 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.