In dem Rechtsstreit der L-GbR, bestehend aus den Gesellschaftern N2 und K2, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N & T3 GbR, gegen Herrn K, Beklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Q, hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2020 durch den Richter am Amtsgericht T für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Beklagte bewohnt mit Mietvertrag vom 11.07.1992 im ersten Obergeschoss des Hauses L-Straße in Düsseldorf eine Wohnung mit drei Zimmern, Küche, Diele, Bad mit einer Wohnfläche von ca. 66 m². Die Nettomiete beträgt derzeit 435,00 €. Die Klägerin erwarb das Haus im Winter 2018/2019. Im Hof des Hauses befinden sich Gewerberäumlichkeiten. Mit Schreiben vom 25.02.2019, dem Beklagten zugestellt am 29.04.2019, kündigte die Klägerin das Wohnraummietverhältnis zum 30.11.2019 mit der Begründung, dass die Gesellschafterin N2 aus ihrer derzeitigen Mietwohnung ausziehen und in einer in ihrem Eigentum stehende Wohnung wohnen wolle. Im Zeitpunkt der Kündigung wohnten die Gesellschafterinnen der Klägerin zusammen in einer Mietwohnung in der B-Straße in Düsseldorf, ihrem Zweitwohnsitz. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 22 der Gerichtsakte verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2019 bat der Beklagte um den Nachweis der Eigentümerschaft und um nähere Darlegung des Kündigungsgrundes. Mit Schreiben vom 14.06.2019 teilte der Beklagte mit, dass er nicht die bis zum 24.07.2019 erbetene Bereitschaft erklären könne, die Wohnung zum Kündigungstermin herauszugeben, insbesondere, weil ihm kein geeigneter Ersatzwohnraum zur Verfügung stehe. Am 20.08.2019 organisierte unter anderem der Beklagte ein sogenanntes „Freiluftwohnzimmer“ vor dem Haus L-Straße, bei dem gegen die Eigenbedarfskündigung protestiert werden sollte. Zur Einladung ließ er ein Flugblatt drucken, welches sich an die „Nachbarinnen und Nachbarn“ wendete und die Gesellschafterinnen der Klägerin namentlich einer „gewieften Familienfirmen-Strategie“ einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung beschuldigte („Dreister Fall von Entmietung in Düsseldorf!“). Wegen der Einzelheiten des Flugblattes wird auf Bl. 31 der Gerichtsakte verwiesen. Ein Flugblatt wurde öffentlich an einen Mast in der C-Straße geklebt (vergleiche Lichtbild Bl. 32 der Gerichtsakte). Hintergrund ist folgender: Die Gesellschafterinnen der Klägerin sind Gesellschafterinnen der I GmbH und zusammen mit ihrem Vater auch deren Geschäftsführerinnen. Die Klägerinnen sind darüber hinaus alleinige Gesellschafterinnen der Q-Straße GbR, die das gleichnamige Haus in Düsseldorf erwarb. Die Q-Straße GbR kündigte am 27.05.2019 eine Wohnung in der Q-Straße, indem sie Eigenbedarf für die Mutter der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin geltend machte. Am 28.06.2019 erklärte die Q-Straße GbR eine weitere Eigenbedarfskündigung für die Gesellschafterin N2. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 128 der Gerichtsakte verwiesen. Den beiden Eigenbedarfskündigungen in der Q-Straße gingen erfolglose Mieterhöhungsverlangen der neuen Eigentümerin voraus, an deren Durchsetzung auch der Vater der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin aktiv beteiligt war. Der Vater der Gesellschafterinnen der Klägerin kündigte bereits am 30.05.2018 einer Mieterin des von ihm erworbenen Hauses G-Straße in Düsseldorf wegen Eigenbedarfs für ihn selbst. Darin teilte er mit, dass er die anderen Wohnungen des Objekts für seine beiden Töchter N2 und K2 benötige, die nach ihrem Studium in München nun aus beruflichen Gründen nach Düsseldorf ziehen würden. Bis zur mündlichen Verhandlung finden in dem derzeit leer stehenden Gebäude Baumaßnahmen für exklusive Loft-Wohnungen statt. Die Klägerin erklärte zudem eine weitere Eigenbedarfskündigung für eine andere Wohnung in der L-Straße in Düsseldorf, in die die andere Gesellschafterin K2 einziehen wolle. Zudem sind die Gesellschafterinnen der Klägerin auch Gesellschafterinnen der H-Straße GbR, deren Haus in der H-Straße Düsseldorf zunächst gewerblich genutzt wurde und für das die Gesellschafterinnen mittlerweile erfolgreich eine Wohnnutzungsänderung beantragten. An der Bauausführung dort sowie in der H-Straße ist die Gesellschaft I GmbH beteiligt. Im Juli 2019 erfuhr der Beklagte von der weiteren Eigenbedarfskündigung für die Gesellschafterin N2 in der Q-Straße. Im September 2019 sendete […] einen kritischen Bericht über die verschiedenen Eigenbedarfskündigungen aus dem Umfeld der Familie der Gesellschafterinnen der Klägerin, wobei ihre Namen genannt und auch Lichtbilder von ihnen gezeigt wurden. Gegenüber […] und einem weiteren Sender äußerte sich der Beklagte wörtlich wie folgt: „Sie können nicht auf 120 m², das wäre die Wohnung über uns, das wäre zu viel für sie, deswegen müsste sie dort wohnen, und sie könne auch nur in […] wohnen. […] Dass es da tatsächlich auch eine andere Wohnung gibt, wo sie dasselbe auch in derselben Form macht, wo sie diesem anderen Mieter also auch gesagt hat ‚Du sollst jetzt raus‘, also dasselbe Spielchen mit jemand anderem, das finde ich einfach erschütternd.“ Die Klägerin forderte über ihren Medienanwalt in einem Abmahnungsschreiben vom 13.09.2019 unter anderem erfolglos die strafbewehrte Unterlassung dieser Erklärungen. Am 11.10.2019 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis erneut, diesmal fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2020, weil der Beklagte die Gesellschafterinnen der Klägerin durch sein Verhalten öffentlich angeprangert habe, indem er das Flugblatt öffentlichkeitswirksam präsentiert, die Gesellschafterinnen der örtlichen und überörtlichen Presseberichterstattung durch […] ausgesetzt und die Gesellschafterinnen identifizierbar gemacht habe, worauf sie von dritter Seite beleidigt und bedroht worden seien, was wiederum der Beklagte bezweckt habe. Wegen der Einzelheiten der Kündigungserklärung wird auf Bl. 79ff der Gerichtsakte verwiesen. Eine weitere fristlose Kündigung sprach die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2019 aus, weil der Beklagte auch nach Erhalt der fristlosen Kündigung vom 11.10.2019 weiterhin mit der Presse kommuniziert habe. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 279f der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin behauptet, ihre Gesellschafterin N2 habe im Februar 2019 den endgültigen Entschluss gefasst, in der streitgegenständlichen Wohnung des Beklagten selbst zu wohnen, weil sie zusammen mit ihrer Schwester im selben Haus wohnen wolle. Ihre Gesellschafterinnen seien nach der Ausstrahlung des Berichts von […] von Dritten beleidigt und teils mit dem Tode bedroht worden. Dies habe der Beklagte bezweckt, indem er sie durch die Presseberichterstattung mit möglichst großer Breitenwirkung, die er selbst maßgeblich durch Herausgabe von Informationen angestachelt habe, an den Pranger habe stellen wollen. Die zweite Eigenbedarfskündigung ihrer Gesellschafterin N2 für die Wohnung in der Q-Straße in Düsseldorf beruhe darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt wegen des Verhaltens des Beklagten nicht habe davon ausgehen dürfen, zeitnah in die L-Straße einziehen zu können und daher für die Zwischenzeit bis zum nach wie vor geplanten Einzug in die L-Straße die Wohnung in der Q-Straße habe nutzen wollen. Der Beklagte habe das Flugblatt an diversen Stellen in Bilk veröffentlicht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die im 1. OG der L-Straße in Düsseldorf gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Dusche/WC sowie Kellerraum geräumt an sie herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Eigenbedarf für vorgetäuscht. Das gesamte Verhalten der Mitglieder der Familie I entspreche einem Plan, Wohnungen durch vorgeschobenen Eigenbedarf zu räumen und sie dann nach Renovierung erheblich teurer neu zu vermieten. Er bestreitet, die Presseberichterstattung initiiert zu haben, und ist der Auffassung, für deren redaktionelle Aufbereitung nicht verantwortlich zu sein. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. I und L. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.07.2020, Bl. 376-394 der Gerichtsakte, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, § 546 BGB. Das Mietverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom 25.02.2019 gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam beendet worden. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie zu diesem Zeitpunkt ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gehabt hat, weil ihre Gesellschafterin N2 die Wohnung für sich benötigt. Es ist ihr nicht gelungen nachzuweisen, dass Grund für die Kündigungserklärung am 25.02.2019 tatsächlich der Wunsch der Gesellschafterin war, die Wohnung in Eigenbedarf zu nutzen. Der Eigenbedarfswunsch muss zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorgelegen haben (vergleiche Weidenkaff in Palandt, BGB § 573 Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Nicht zutreffend ist die Rechtsauffassung der Klägerin, bereits die Kündigungserklärung als solche weise den Eigenbedarfswunsch nach. Bei dem Eigenbedarfswunsch handelt es sich dagegen um eine innere Tatsache, die nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen von dem Kündigenden zu beweisen ist. Anderenfalls wäre der Mieter bei vorgeschobenen Eigenbedarf auf eine nachträgliche Schadensersatzklage verwiesen, für deren Voraussetzungen er auch noch die Beweislast trüge. Die Beweislast für das Vorliegen dieser inneren Tatsache ist nicht zu verwechseln mit dem vom Gericht in der Regel nicht zu überprüfenden Ermessen des Vermieters, aus welchen Gründen er die Wohnung für sich selbst zu nutzen sucht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO können die Aussagen des Zeugen Dr. I sowie des Zeugen L und die Anhörung der Gesellschafterinnen der Klägerin das Gericht nicht vollends überzeugen, dass die Kündigung vom 25.02.2019 dem beabsichtigten Einzug der Gesellschafterin N2 dienen sollte. Insbesondere die im Wesentlichen unstreitigen Indizien betreffend die verschiedenen Eigenbedarfskündigungen der Mitglieder der Familie I lassen Zweifel offen. Das Gericht folgt dabei zunächst den Ausführungen des Landgerichts Köln im Urteil vom 13.05.2020 – 28 O 333/19 im einstweiligen Verfügungsverfahren unter anderem der Klägerin gegen die T-GmbH. Daran führt das Landgericht Köln aus, dass ein Mindestbestand an unstreitigen Beweistatsachen für eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung vorliegt. Wesentlich zu nennen ist die Tatsache, dass für die Gesellschafterin N2 in kurzer Zeit nacheinander für zwei Wohnungen eine Eigenbedarfskündigung erfolgt ist, wobei die den Mietern genannte schriftliche Begründung dabei bei der zweiten Eigenbedarfskündigung gerade kein Hinweis darauf enthalten hat, dass diese Kündigung deshalb erfolgt sein sollte, dass die Wohnung nur für eine Übergangszeit genutzt werden sollte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die beiden Eigenbedarfskündigungen sich hinsichtlich der schriftlichen Begründung soweit widersprechen, als dass unterschiedliche Stadtteile jeweils als „bevorzugt“ bezeichnet werden. Eine nähere Erklärung, dass das auf unterschiedliche Zeitpunkte bezogen sein soll, erfolgt in den Kündigungen nicht. Für die Begründung des Nutzungswunsches der Gesellschafterin N2 für die Wohnung in der Q-Straße soll insbesondere die Gartennutzung maßgeblich sein. Die Wohnung in der L-Straße verfügt dagegen nicht über einen Garten. Auffällig ist auch, dass die verschiedenen Eigenbedarfskündigungen, was den Umfang der Begründung angeht, eher unsubstantiiert sind und z.B. nähere Erläuterungen für die deutlich unterschiedlichen Wohnungsgrößen der beanspruchten Wohnungen nicht enthalten. Das Verhalten des Beklagten bis zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung der Gesellschafterin N2 am 28.06.2019 für eine Wohnung in der Q-Straße in Düsseldorf rechtfertigt objektiv auch noch nicht ihre im Prozess vorgetragene Annahme, sie werde aufgrund des Widerstands des Beklagten noch nicht in dessen Wohnung einziehen können. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte noch gar nicht angekündigt, sich grundsätzlich gegen die Eigenbedarfskündigung zu wehren, da ihm unwiderlegt die Tatsachen noch gar nicht bekannt waren, die den Verdacht auf eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung nährten. Vielmehr verwies der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nur darauf, bislang noch keine andere Wohnung gefunden zu haben. Am 28.06.2019 war noch nicht einmal die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2019 bis zum 24.07.2019 verlängerte Erklärungsfrist zur Bereitschaft der Räumung abgelaufen. Da insgesamt der familiäre Zusammenhalt der Kernfamilie großgeschrieben wird, was nicht zuletzt in den Eigenbedarfskündigungen für jeweils verschiedene Familienmitglieder der jeweiligen Eigentümer sowie der gesellschaftlichen Verbundenheit in der Gesellschaft I GmbH zum Ausdruck kommt, muss sich die Klägerin auch gefallen lassen, dass man ihre Handlungen in einen Zusammenhang stellt mit anderen Handlungen ihrer Gesellschafterinnen sowie weitere Mitglieder der Familie I. So hat z.B. auch der Vater der Gesellschafterinnen quasi als Vertreter der Gesellschaft Q-Straße GbR vor den dortigen Eigenbedarfskündigungen mit den betroffenen Mietern zunächst über eine Mieterhöhung verhandelt, die die Gesellschaft verlangt hatte. Eine solche vorhergehende – gescheiterte – Mieterhöhung ist als Indiz für eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung anerkannt. Zum Objekt G-Straße führt das Landgericht zutreffend aus, dass die vom Vater schriftlich angekündigte Absicht, dass die Gesellschafterinnen der Klägerinnen auch dort den Wohnsitz nehmen wollen, soweit ersichtlich bei Ausspruch der weiteren Eigenbedarfskündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden ist. Darüber hinaus wecken gerade die von der Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 16.03.2020 vorgelegten Unterlagen, die zum Nachweis des Eigenbedarfs im Februar 2019 dienen sollen, die Zweifel des Gerichts. Die Unterlagen sind erkennbar Reaktion auf die im Termin am 03.03.2020 geäußerte Auffassung des Gerichts, dass die Klägerin die innere Tatsache des Eigenbedarfs zu beweisen habe. Zwar erscheint es logisch konsequent, diese Unterlagen nicht bereits mit der Klageschrift eingereicht zu haben, wenn man der Auffassung ist, der Eigenbedarf werde bereits mit dem Ausspruch der Kündigung nachgewiesen, sodass allein die späte Einreichung keine besonders hohe Beweisbedeutung hat. Die Bedenken des Gerichts gegen die Authentizität der vorgelegten Unterlagen gründen sich zum einen auf deren Inhalt und zum anderen auf den fehlenden Nachweis des behaupteten Sendedatums der E-Mail vom 13.02.2019. Der Beklagte hat unwidersprochen unter Vorlage eines Artikels des Mediums […] vorgetragen, dass das Sendedatum beim Ausdruck einer E-Mail dadurch einfach manipuliert werde kann, dass die Systemzeit des genutzten Endgerätes verstellt wird. Theoretisch wäre eine Sendung am 13.02.2019 leicht damit zu beweisen, dass eine der Gesellschafterinnen der Klägerin oder auch deren Vater, an den die E-Mail gerichtet war, diese E-Mail auf ihrem Mobilfunkgerät vorzeigt, wobei man dann anhand des Verlaufs und der zeitlich vorgehenden und nachfolgenden E-Mails hätte erkennen können, wann die E-Mail gesendet worden ist. Dies war allerdings keinem der Beteiligten auf Anforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung möglich. Das Gericht hält es auch nicht für besonders überzeugend, dass man einerseits, wie die Gesellschafterin K2 erklärt hat, wegen der Wichtigkeit die E-Mail zwar ausdruckt und aufbewahrt, auf der anderen Seite aber als E-Mail löscht. Die Beweisfunktion erfüllt ja bereits die gespeicherte E-Mail. Einen namhaften Speicherplatz nimmt eine solche E-Mail auch nicht in Anspruch. Der Beklagte weist zu Recht daraufhin, dass es in inhaltlicher Hinsicht wenig lebensnah erscheint, dass die Gesellschafterin ihrem Vater die Entscheidung zum Einzug in die Wohnung des Beklagten per E-Mail einschließlich der maßgeblichen Beweggründe (kurze Arbeitsweg, Parkmöglichkeit in der Tiefgarage wegen Knieschadens) erläutert. Es ist wohl davon auszugehen, dass die hier geschilderten Motive dem Vater der Gesellschafterinnen im Rahmen diverser vorangegangener Gespräche im gemeinsamen Büro der GmbH sehr gut bekannt gewesen sein sollten, dass sie nicht noch in dieser Ausführlichkeit extra erwähnt werden mussten. Auch nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Inhalt einer solchen E-Mail ausgedruckt werden muss. Es erscheint doch wenig wahrscheinlich, dass die Gesellschafterinnen der Klägerin hinterher noch einmal vergessen, wer in welche Wohnung ziehen will oder dass nachträglich nochmals Streit über die Wohnungsverteilung entbrennt, woraufhin sich eine der Gesellschafterinnen dann auf die vermeintlich rechtsverbindliche Einigung zwischen ihnen unter Vorlage dieser E-Mail bezieht. Auch der Inhalt des Protokolls der „Baubesprechung“ vom 18.02.2019 liest sich wie nachträglich punktgenau auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung gemünzt, wenn dort in den ersten beiden Sätzen festgehalten wird, welche der Gesellschafterinnen in welche Wohnung in der L-Straße ziehen will und im fünften und letzten Satz die Kündigung wegen Eigenbedarfs angekündigt wird. In baulicher Hinsicht findet sich lediglich im vierten Satz pauschal die inhaltlich nichtssagende Feststellung, dass die Parteien über den Grundriss, die baulichen Standards bzw. Veränderung und den Einzug beraten haben. Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass dieser Inhalt es wert gewesen ist, in einem Baubesprechung genannten Protokoll schriftlich festgehalten zu werden. Nicht glaubhaft ist zudem der Vortrag der Klägerin zum Angebot der C GmbH für die Badsanierung vom angeblich 21.02.2019. Das Gericht geht davon aus, dass dieses Angebot nachträglich nach Kenntnis des gerichtlichen Hinweises erstellt worden ist. Da der Geschäftsführer der C GmbH der Onkel der beiden Gesellschafterinnen ist, erscheint eine solche Gefälligkeit nicht fernliegend. Die Verdachtsmomente gegen dieses Angebots gründen sich auf ein Vergleichsangebot der C GmbH vom 08.05.2020 für eine Frau T2. Das Angebot trägt die Nr. 200105 und die Kundennummer 25837. Das Angebot für die Gesellschafterin N2 trägt die Nr. 200060 und Kundennummer 25763. Die Differenz in den Angebotsnummern von 45 und 26 in den Kundennummern spricht eindeutig dafür, dass das vermeintliche Angebot vom 21.02.2019 tatsächlich eher von Anfang März 2020 stammt, da die Erstellung von 45 Angeboten für 26 verschiedene Kunden zwischen diesen Zeitpunkten lebensnah ist. Auch die beiden ersten Ziffern sprechen für die Erstellung des Angebots im Jahr 2020. Es ist zudem vom Normalfall auszugehen, dass das informationstechnische System der Firma C GmbH automatisch fortlaufende Nummern vergibt. Auch die von der Gesellschafterin K2 überlieferte Erklärung ihres Onkels zu den Einwendungen der Gegenseite überzeugt nicht. Insbesondere kann sie nicht erklären, weshalb sie – gemeint sind wohl die Bauausführungen der Familiengesellschaften oder der einzelnen Familienmitglieder – eigene Angebotsnummern haben, die zeitlich und numerisch passgenau zu dem Angebot vom 08.05.2020 passen. Dies ergibt auch deswegen keinen Sinn, da der einzelne Kunde ja schon unter einer eigenen Kundennummer registriert ist, sodass es einer gesonderten Zuordnung von weiteren Angebotsnummern zu einem einzelnen Kunden überhaupt nicht bedarf. Misstrauisch macht auch, dass darüber hinaus auch noch möglicherweise eine kürzlich erfolgte Systemumstellung nach Angaben des Onkels für die konkrete Angebotsnummer verantwortlich sein soll. Eine doppelte Erklärung hält aber nicht besser sondern weckt eher die Zweifel. Im gleichen Stil wie bei den anderen beiden Unterlagen erscheint auch das Angebot als zu auffällig passgenau zu Beweiszwecken formuliert, wenn dort in der Betreffzeile „Badsanierung Privatwohnung N2“ steht. Im Vergleichsangebot steht nur „Badsanierung“. Ein objektiver Grund, weshalb sich der sachbearbeitende Onkel der Gesellschafterinnen noch die Mühe machen sollte, das Angebot als ausdrücklich für die Privatwohnung der Gesellschafterin N2 zu kennzeichnen, ist nicht ersichtlich. Gerade in der Zusammenschau aller drei eingereichten Unterlagen ergeben sich erhebliche Bedenken gegen deren Authentizität. Dabei wird nicht verkannt, dass auch die Vorlage gefälschter Indizien nicht zwingend beweist, dass die Gesellschafterin N2 keinen Eigenbedarfswunsch hatte und dies lediglich der Beweisnot geschuldet war. Andererseits erschüttert ein solcher Vorgang die Glaubwürdigkeit der Gesellschafterinnen der Klägerin und auch die der Zeugen Dr. I und L, die ja beide an der Erstellung dieser Unterlagen passiv oder aktiv beteiligt waren (der Zeuge Dr. I als Empfänger der E-Mail, der Zeuge L als Mitunterzeichner des Protokolls), in ganz erheblicher Weise. Auch wenn die Zeugen in ihrer Vernehmung die Beweisbehauptung der Klägerin bestätigt haben, wegen des Eigenbedarfswunsches der Gesellschafterin N2 gekündigt zu haben, ist das Gericht daher - sowie aufgrund der oben ausgeführten unstreitigen Indizien – nicht mit der notwendigen Überzeugung von der Glaubhaftigkeit ihre Aussagen überzeugt, auch wenn diese für sich genommen keine Widersprüchlichkeiten aufweisen. Hinzu kommt beim Zeugen Dr. I die familiäre Verbundenheit mit den Gesellschafterinnen der Klägerin sowie auch seiner eigenen Beteiligung an den jeweiligen Eigenbedarfskündigungen. Auch der Zeuge L steht im Lager der Klägerin. Insbesondere besteht bei ihm auch im erheblichen Maße eine wirtschaftliche Abhängigkeit von den Gesellschaften der Familie I, wenn der Zeuge ausführt, dass von seinen Einkünften für das Jahr 2019 in Höhe von ca. 85.000 EUR etwa die Hälfte auf Aufträge seitens der Familie I entfallen sind. Dabei wird bei der Beweiswürdigung auch berücksichtigt, dass die Gesellschafterinnen der Klägerin durchaus nachvollziehbare Gründe für die Nutzung der im eigenen (Gesamthands-) Eigentum stehenden Wohnungen in der L-Straße haben, insbesondere der Wunsch, auch zukünftig nahe zusammen und nicht mehr nur zur Miete zu wohnen. Schließlich ist belegt, dass die Gesellschafterinnen auch in […] sowie in der Wohnung in der B-Straße zusammen gewohnt haben. Auch die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der I GmbH spricht für den Eigenbedarfswunsch, insbesondere wenn die Räumlichkeiten der GmbH in den Hinterhof der L-Straße ziehen, wobei allerdings eine solche Absicht zum Zeitpunkt der Ausspruch des Ausspruchs der Eigenbedarfskündigung noch nicht durch objektivierbare Umstände belegt ist. Es kann schließlich dahingestellt bleiben, ob es zutrifft, dass die beiden Gesellschafterinnen der Klägerin sowie deren Eltern die jeweils für sie im Wege der Eigenbedarfskündigung freigeräumten Wohnungen nach jeweiligen Sanierungsmaßnahmen in Kürze beziehen werden und somit den Eigenbedarf nachweisen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, belegt dies nicht zwingend, dass auch die Eigenbedarfskündigung vom 25.02.2019 gerechtfertigt war. Denn die Absicht, die jeweiligen Wohnungen zu beziehen, könnte sich auch erst nachträglich z.B. auf den öffentlichen Druck durch die Medienberichterstattung ergeben haben. Das Mietverhältnis ist nicht durch die fristlose Kündigung vom 11. Oktober 2019 gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam beendet worden. Die Klägerin hat kein Verhalten des Beklagten dargelegt, welches einen wichtigen Grund darstellt, das Mietverhältnis zu kündigen, weil ihr die Fortsetzung nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Unstreitig hat der Beklagte ein Flugblatt (Bl. 31 der Gerichtsakte) erstellt, mit dem er neben anderen zu einer Veranstaltung („Freiluftwohnzimmer“) die – laut Adresszeile – „lieben Nachbarinnen und Nachbarn“ eingeladen hat. Mindestens ein Flugblatt wurde öffentlich an einem Pfahl an der C-Straße (Lichtbild Bl. 32) ausgestellt. Weitere öffentliche Aushänge hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem hat der Beklagte in zwei verschiedenen Sendungen unter anderem in […] die im Tatbestand bezeichneten Äußerungen wörtlich abgegeben. Nicht zur Last gelegt werden kann ihm dagegen der Inhalt der verschiedenen Presseerzeugnisse, auch wenn darin die Gesellschafterinnen der Klägerin namentlich und mit Lichtbild kenntlich gemacht worden sind. Die alleinige redaktionelle Verantwortung dafür tragen die Presseunternehmen selbst. Ebenso wenig trägt der Beklagte die Verantwortung für die Beleidigungen und Bedrohungen der Leser oder Nutzer der Medien gegenüber den Gesellschafterinnen der Klägerin, von denen er sich im Übrigen auch ausdrücklich distanziert hat. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt bzw. bewiesen, dass es dem Beklagten nur darauf ankam, sie persönlich durch eine möglichst weite Presseberichterstattung an den Pranger zu stellen. Seine wörtlichen Stellungnahmen gegenüber den Medien sind inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte vermittelt dabei lediglich seine Betroffenheit über die ihm bekannt gewordenen Tatsachen, wobei er weder falsche Tatsachen behauptet noch die Gesellschafterinnen der Klägerin namentlich bezeichnet. Daher brauchte er auch insoweit keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Seine Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Nicht widerlegen kann die Klägerin die Darstellung des Beklagten, dass nicht er es war, der die Presseberichterstattung initiiert hat. Es spricht doch alles dafür, dass das in dem Flugblatt genannte Bündnis […] es gewesen ist, das für die Pressekontakte zuständig war und welches auch die Fakten zu den verschiedenen Eigenbedarfskündigungen ermittelt und dem Beklagten erst mitgeteilt hat. Wenn das Landgericht Köln in dem bereits angesprochenen Urteil zum zutreffenden Ergebnis kommt, dass die Verdachtsberichterstattung von […] aufgrund der vorliegenden Tatsachen gerechtfertigt war, weil ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über vorgeschobene Eigenbedarfskündigungen im Hinblick auf den starken Anstieg der Immobilienpreise und Mieten in Ballungsräumen bestanden hat und die Kritik die betroffenen Unternehmen der Familie I nur in deren sozialer und beruflicher Sphäre und nicht in der Privatsphäre betroffen hat, so ist dem Beklagten als unmittelbar Betroffenen der Eigenbedarfskündigung erst recht ein berechtigtes Interesse an der - auch öffentlichen - Darstellung des ihn betreffenden Sachverhalts im Rahmen des von ihm mitinitiierten „Freiluftwohnzimmers“ zuzubilligen. Die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung setzt auch voraus, dass die Medien ihre Behauptungen belegen und glaubhaft machen können, was nicht zuletzt dadurch geschieht, dass die unmittelbar betroffenen Personen namentlich die geschilderten Tatsachen bezeugen. So wäre es widersprüchlich, die Verdachtsberichterstattung zuzulassen, das Verhalten der Informanten aber, soweit sie noch ihre berechtigten Interessen vertreten, im Rahmen des Mietverhältnisses zu sanktionieren. Keineswegs zu vergleichen ist dieser Fall mit dem, dass ein Mieter ein Fernsehteam eines Privatsenders auffordert, über einen Streit um eine Nebenkostenabrechnung zu berichten und hierzu den Vermieter an seinem Wohnsitz aufzusuchen, um so zu erreichen, dass sich dieser aufgrund des öffentlichen Drucks dem Verlangen des Mieters beugt (AG Wiesbaden, Urteil vom 21.03.2014, 93 C 4456/13). Weder kann die Klägerin beweisen, dass der Beklagte in nötigender Absicht die Medien zur Berichterstattung aufgefordert hat, noch geht es um eine Petitesse wie eine vermeintlich falsche Nebenkostenabrechnung. Vielmehr weist der Verdacht der vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung über das Mietverhältnis der Parteien hinaus und betrifft mindestens noch die gekündigten Mieter des Hauses Q-Straße Düsseldorf. Im Rahmen der Interessenabwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das Interesse des Beklagten an dem Erhalt seiner ca. 28 Jahre lang genutzten und auch grundgesetzlich von Art. 14 GG geschützten Wohnung als besonders hoch anzusehen ist. Zudem muss die Dauer des Mietverhältnisses für ihn in die Waagschale gelegt werden. Das Mietverhältnis ist nicht durch die fristlose Kündigung vom 03. Dezember 2019 gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam beendet worden. Die Klägerin begründet die weitere Kündigung damit, dass der Beklagte der Presse auch die Tatsache der fristlosen Kündigung vom 11.10.2019 mitgeteilt hat. Eine solche Mitteilung einer unstreitig wahren Tatsache stellt im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedoch ebenfalls keinen fristlosen Kündigungsgrund dar. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.220,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . T