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Urteil

15 U 121/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1130.15U121.22.00
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Tenor
  • 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2022 - 28 O 160/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

-          im Tenor zu Ziff. 1 hinter „im Rahmen des Beitrags „Zitat wurde entfernt!“ ergänzt wird wie folgt: „(= Datei als „Anlage K 17 Z._TV_vom_02.09.2019.mp4__eingefügt_am_03.09.19_09-57.mp4“ abgelegt in der elektronischen Akte hinter dem Stellvertreterdokument Bl. 110.A d.A.).“

und

-          im Tenor zu Ziff. 1. – 3. jeweils hinter „im Rahmen des Beitrags „Zitat wurde entfernt“ ergänzt wird wie folgt: „(= Datei als „Anlage K 25 Z.-Beitrag.mp4__eingefügt_am_11.08.20_16-28.mp4“ abgelegt in der elektronischen Akte hinter dem Stellvertreterdokument Bl. 242.A d.A.).“

2.               Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.              Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2022 - 28 O 160/21 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass - im Tenor zu Ziff. 1 hinter „im Rahmen des Beitrags „Zitat wurde entfernt!“ ergänzt wird wie folgt: „(= Datei als „Anlage K 17 Z._TV_vom_02.09.2019.mp4__eingefügt_am_03.09.19_09-57.mp4“ abgelegt in der elektronischen Akte hinter dem Stellvertreterdokument Bl. 110.A d.A.).“ und - im Tenor zu Ziff. 1. – 3. jeweils hinter „im Rahmen des Beitrags „Zitat wurde entfernt“ ergänzt wird wie folgt: „(= Datei als „Anlage K 25 Z.-Beitrag.mp4__eingefügt_am_11.08.20_16-28.mp4“ abgelegt in der elektronischen Akte hinter dem Stellvertreterdokument Bl. 242.A d.A.).“ 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Im Nachgang an zwei einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln/dem Senat (Urteil des Senats vom 12. November 2020 – 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 = Anlage K 23, Bl. 201 ff. d.A.) bzw. dem Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss v. 12. Oktober 2020 – 2-03 O 338/20, Anlage B 26, Bl. 904 ff. d.A.) machen die Kläger im Berufungsrechtszug nur noch Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen der Beklagten im Format „Z.“ über die Problematik von vermeintlich unberechtigten Eigenbedarfskündigungen vom 2. September 2019 bzw. 10. August 2020 geltend. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Berichterstattungen wird Bezug genommen auf die Videodateien in den Anlagen K 17 und K 25, mit Schriftsatz vom 28. April 2021 (Bl. 626 d.A.) per CD-Rom eingereicht und in der elektronischen Akte abgelegt hinter den sog. Stellvertreterdokumenten auf Bl. 110.A d.A. und Bl. 242.A d.A.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 25. Mai 2022 (Bl.1054 ff. d.A.) Bezug genommen. Ergänzt sei, dass die Kläger in erster Instanz u.a. die Ansicht vertreten haben, dass ihnen vor dem ersten Beitrag nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu der im Beitrag erörterten Frage eines angeblich fehlenden eigenen Versuchs der Wohnungsbesichtigung unter Kontaktaufnahme zu den Mietern Y./L. gegeben worden sei. Dieser Umstand sei bei der im Beitrag gezeigten, konspirativ anmutenden Besprechung mit Aktivisten in der Küche der Mieter aber als ein angeblich wesentliches Indiz für einen nur vorgeschobenen Eigenbedarf herausgestellt worden. Tatsächlich habe die Klägerin zu 2) versucht, die Wohnung zu besichtigen und sei vom Mieter abgewiesen worden. Im zweiten Beitrag seien sogar strafrechtliche Vorwürfe angesprochen und daher jedenfalls hier auch die Unschuldsvermutung mit Blick auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat – im Gegensatz zu ihrem Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen des ersten Beitrages – bestritten, dass die Klägerin zu 2) damals vergeblich versucht habe, Kontakt zu den Mietern Y./L. aufzunehmen. Im Übrigen liege keine identifizierende Verdachtsberichterstattung, sondern nur eine kritische Meinungsäußerung zu unstreitigen oder beweisbaren Indizien vor. Zumindest sei - der Senat habe im Verfügungsverfahren seinerzeit mit gutem Grund den Wahrheitsbeweis geprüft – der überragende Verdachtsgrad („ „Riesenbestand“ an Beweistatsachen “) zu Lasten der Kläger bei der Abwägung zu berücksichtigen. Zudem sei zu würdigen, dass es sich bei vorgeschobenen Eigenbedarfskündigungen typischerweise nur um Fälle aus dem Kreis privater Vermieter und/oder kleinerer Vermietungsgesellschaften handele, weil mietrechtlich nur dort Eigenbedarfskündigungen überhaupt möglich seien. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt (1), über den Verdacht vorgetäuschter Eigenbedarfskündigungen durch die Nennung des Namens der jeweiligen Kläger identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht wie in der unter der URL https://www."wurde entfernt" abrufbaren Sendung „Z.“ vom 2. September 2019 im Rahmen des Beitrags „Zitat wurde entfernt!“ und/oder in der unter der URL https://www."wurde entfernt" abrufbaren Sendung „Z.“ vom 10. August 2020 im Rahmen des Beitrags „Zitat wurde entfernt“; (2), die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: "Bilddarstellung wurde entfernt" wenn dies geschieht wie in der unter der URL https://www."wurde entfernt" abrufbaren Sendung „Z.“ vom 10. August 2020 im Rahmen des Beitrags „„Zitat wurde entfernt““ und (3) die Privatanschriften der Kläger, „U.-straße N02“, „H.-straße N03“ und „R.-straße N04“, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der unter der URL https://www."wurde entfernt" abrufbaren Sendung „Z.“ vom 10. August 2020 im Rahmen des Beitrags „„Zitat wurde entfernt““. Das Landgericht hat dies - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen damit begründet, dass eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung vorliege. Ob es zum ersten Beitrag eine ausreichende Konfrontation – insbesondere mit Blick auf die nunmehr streitigen Versuche zur Besichtigung der besagten Wohnung – gegeben habe, könne dahinstehen, denn jedenfalls überwögen in der Gesamtabwägung die Interessen der Kläger. Das gelte auch mit Blick auf den zweiten Beitrag, in dem es erstmals um strafrechtliche Vorwürfe gehe. Insofern sei in der Abwägung nach § 23 Abs. 1 KUG auch die Bildveröffentlichung rechtswidrig, ohne dass es darauf ankomme, ob wegen der im Sitzungssaal des Amtsgerichts gefertigten Aufnahmen ein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 2 GVG vorliege. Unzulässig sei ferner die Nennung der Privatanschriften, zumal deren Veröffentlichung mit der Identifizierung im Zuge der unzulässigen Verdachtsberichterstattung einhergehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 1054 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte rügt weiterhin die örtliche Unzuständigkeit, dies insbesondere mit Blick auf einen Rechtsmissbrauch durch die sprunghafte Wahl des Gerichtsstands der Klägerseite für die Verfügungsverfahren in Köln und Frankfurt am Main. In der Sache habe der Senat im Verfügungsverfahren zu dem ersten Beitrag mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten u.a. auf S. 49 ff. der Klageerwiderung (Bl. 714 ff. d.A.) zu Unrecht auf die unterbliebene Konfrontation mit den Angaben des Mieters Y. zu fehlenden Besichtigungsversuchen abgestellt, zumal es tatsächlich nur um ein nebensächliches Indiz und eine schlichte Randfrage gegangen sei. Das Landgericht habe dies daher auch zu Recht offengelassen, zumal in erster Instanz unter Zeugenbeweis gestellt worden sei, dass es tatsächlich keinerlei Besichtigungsbemühungen gegeben habe. Daher könne mit diesem Argument nicht die Ausgewogenheit der Berichterstattung in Zweifel gezogen werden. Der Klägervortrag zu angeblichen Versuchen einer Kontaktaufnahme sei unsubstantiiert. Mit dem Vorbringen auf S. 56 ff. der Klageerwiderung (Bl. 721 ff. d.A.) sei ferner die - auf die Ausführungen des Senats im Verfügungsverfahren zurückgehende - Argumentation des Landgerichts mit einem angeblich überwiegenden Klägerinteresse nicht überzeugend. Es gehe nicht um einen Fall nur lokaler/regionaler Bedeutung. Eigenbedarfskündigungen seien zwangsläufig ortsgebunden, doch bedeute dies nicht, dass es kein überregionales Interesse an der Thematik und an Beispielsfällen mutmaßlich missbräuchlicher Eigenbedarfskündigungen gebe. Das „Herausgreifen“ einzelner Fälle aus einer (ohnehin vom Senat nur abstrakt unterstellten) Vielzahl von Fällen stelle noch keine unzulässige Anprangerung dar. Missstände müssten anhand von konkreten (und dann zwangsläufig in gewisser Weise exemplarisch "herausgegriffenen") Beispielen auch identifizierend beschrieben werden dürfen. Zudem steche der konkrete Fall - entgegen der Annahme des Senats im Verfügungsverfahren - aufgrund seiner Gesamtumstände aus gewöhnlichen Fällen zweifelhafter Eigenbedarfskündigungen heraus. Jedenfalls im Hinblick auf das Gesamtbild mit einer Vielzahl von dubiosen Eigenbedarfskündigungen nur gegenüber vorherigen Mieterhöhungen widersprechenden Mietern mit dreistem Prozessverhalten in dem mietgerichtlichen Verfahren sei der Fall ein „ Unikum .“ In Ansehung der – auch vom Senat bejahten – Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung sei die Berichterstattung, die nur die sog. Sozialsphäre betreffe, daher nicht als unzulässig anprangernd zu untersagen. Auch die zweite Berichterstattung sei mit der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfügungsverfahren nicht zu beanstanden, zumal das Berichterstattungsinteresse durch die zwischenzeitlichen Aktionen des Mieterbündnisses, das mietgerichtliche Verfahren mit seiner damals absehbaren Entscheidung zu Lasten der Kläger und dem Vorlegen offensichtlich manipulierter Unterlagen in diesem Verfahren nochmals verstärkt worden sei. Die Unschuldsvermutung gelte nur „eingeschränkt“ , da eine mögliche Strafbarkeit „ganz eindeutig Randaspekt“ in der zweiten Berichterstattung sei. Zumindest sei der Tenor bezüglich des Unterlassungsantrags auf eine Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren zu beschränken. Im Übrigen seien die Filmaufnahmen, die die Kläger lediglich am Rande einer öffentlichen Gerichtsverhandlung vor Aufruf der Sache zeigten, zulässig, zumal es nur um die kritische Auseinandersetzung mit dem unternehmerischen Handeln der Familie gegangen sei. Der dritte Klageantrag sei ebenso abzuweisen, weil Privatanschriften tatsächlich nicht genannt seien. Im Hinblick auf die Klägerinnen zu 1) und zu 2) seien nur die Gesellschaften bürgerlichen Rechts benannt, deren Gesellschafterinnen die Klägerinnen seien. Es sei nicht das Problem der Beklagten, wenn die Kläger Immobiliengesellschaften nach (angeblichen) Privatanschriften benennen würden. Der Kläger zu 3) wohne zudem nicht in der R.-straße, sondern unterhalte dort - wenn überhaupt – auch nach eigenem Vortrag allenfalls eine Nebenwohnung. Zudem seien die Adressen in den Berichten nicht als Privatanschriften benannt, sondern es sei die Einzugsabsicht bestritten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 69 ff. des Senatshefts) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.05.2022 - 28 O 160/21 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrages wird auf die Berufungserwiderung in der korrigierten Fassung (Bl. 186 ff. des Senathefts) verwiesen. Die Akten LG Köln - 28 O 333/19 = OLG Köln - 15 U 112/20 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei der Zurückweisung nur entsprechend § 319 ZPO die konkrete Verletzungsform in Form der Internetberichterstattungen eindeutig im Tenor benannt (zum möglichen Verweis auf Anlagen zu diesem Zweck auch etwa Senat, Beschluss vom 12. Juli 2021 – 15 W 45/21, GRUR-RS 2021, 26526 Rn. 29 m.w.N.). 1. Mit ihrer Zulässigkeitsrüge dringt die Beklagte nicht durch. Eine Berufung kann gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Ob diese Regelung verfassungskonform dahingehend einschränkend auszulegen sein kann, dass jedenfalls bei willkürlicher Annahme einer Zuständigkeit diese doch vom Berufungsgericht zu prüfen ist, kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt ersichtlich nicht vor. Bei einem Abstellen auf den in der Praxis weitgehend anerkannten sog. fliegenden Gerichtsstand in Pressesachen über § 32 ZPO wird für eine Annahme von Willkür mit Blick auf die auch hier geltend gemachten und dem Senat aus anderen Verfahren bereits bekannten verfassungsrechtlichen Einwendungen der Beklagten – insbesondere aus dem Gutachten in Anlage B 1 (Bl. 733 ff. d.A.) – zumeist kein Raum sein, wobei zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidung des Senats vom 26. November 2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050 Rn. 12 ff. m.w.N. Bezug zu nehmen ist. Ob im konkreten Fall darauf abzustellen wäre, dass der Sitz der S. Immobilienentwicklung GmbH jedenfalls ab Januar 2021 - und damit nach den Berichterstattungen, aber vor Klageerhebung - in R. und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln situiert war und bei identifizierenden Berichterstattungen über die Kläger als deren Geschäftsführer/-innen ein Bezug zum hiesigen Gerichtssprengel mit S. 3 f. der Replik (Bl. 932 f. d.A.) deswegen nicht in Frage stand, kann dahinstehen. Denn ungeachtet dessen hat die Familie der Kläger ohnehin ihre Wurzeln im Rheinland und jedenfalls der Kreis an Interessenten für Immobilien im Raum O. erfasst auch Personen, die z.B. in Orten wie dem zum Gerichtsbezirk Köln zählenden Ü. wohnhaft sind, worauf auf S. 4 der Replik (Bl. 933 d.A.) zutreffend hingewiesen wird. Auch mit Blick darauf bestand hier aber selbst zum Zeitpunkt der Berichterstattungen bereits ein hinreichender örtlicher Bezug zum Kölner Gerichtsbezirk. Dass das einstweilige Verfügungsverfahren wegen der zweiten Berichterstattung in Frankfurt am Main anhängig gemacht worden ist, nachdem man wegen der ersten Berichterstattung bei dem Landgericht Köln in erster Instanz nicht mehr durchgedrungen war, begründet allein keinen Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Kläger nach einem Obsiegen wegen der ersten Berichterstattung beim Senat das hiesige Klageverfahren wegen beider Berichterstattungen (prozessökonomisch) wieder in Köln eingeleitet haben. Es geht dabei - jedenfalls bezogen auf das vorliegende Klageverfahren - nicht um ein rechtsmissbräuchliches „Gerichtsstands-Hopping“, zumal mit dem Vorgenannten jedenfalls ein örtlicher Bezug (auch) nach Köln bestand. Soweit die Beklagte vor allem in der Klageerwiderung (S. 3 ff. = Bl. 668 ff. d.A.) neben verfassungsrechtlichen Bedenken an der Annahme eines sog. fliegenden Gerichtsstands in Pressesachen – die der Senat schon im o.a. Verfahren zurückgewiesen hat (siehe auch Senat, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 15 U 53/18, BeckRS 2018, 33085 Rn. 18 – nachgehend: BGH, Urteil vom 26. November 2019 – VI ZR 12/19, NJW 2020, 770; Senat, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 15 U 42/18, BeckRS 2018, 33083 Rn. 15 – nachgehend BGH, Urteil vom 26. November 2019 – VI ZR 20/19, GRUR 2020, 319) – den örtlichen Bezug ausschließlich zum Landgerichtsbezirk O. sehen möchte und auch deswegen offenbar § 513 Abs. 2 ZPO eingeschränkt ausgelegt wissen will, dringt sie auch damit nicht durch. Zum einen besteht – wie gezeigt – ein Bezug auch zum Kölner Gerichtsbezirk. Zum anderen wäre selbst bei einer Wahl zu Gunsten des Gerichtsstandorts O. in Ansehung der in NRW geltenden Gerichtsstandkonzentration durch § 1 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen vom 1. Oktober 2021 (GV.NRW.2021 S. 1156) in zweiter Instanz das Berufungsverfahren ohnehin vor dem Senat zu führen gewesen. 2. Hinsichtlich der Antragsfassung ist bei der ersten Berichterstattung die Beschränkung auf die namentliche Identifizierbarkeit der Kläger mit den fortgeltenden und zur Meidung unnötiger Wiederholungen in Bezug zu nehmenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. November 2020 – 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 9 – 11 bedenkenfrei. Soweit die Beklagte in erster Instanz (erneut) darauf gedrängt hat, aus Gründen der Bestimmtheit den sog. Verbotsgrund direkt in den Tenor aufzunehmen, ist das mit dem vom Senat a.a.O. Rn. 10 Gesagten nicht geboten. Auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes geht in solchen Fällen davon aus, dass prozessual ein umfassender Unterlassungstenor gefasst werden kann (vgl. für die fehlende Anhörung bei der Verdachtsberichterstattung: BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, GRUR-RS 2021, 40299 Rn. 37). In solchen Fällen kann im Zuge der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht nach § 890 ZPO nämlich anerkanntermaßen auf die Entscheidungsgründe als Auslegungshilfe für die Reichweite des Tenors und für die Prüfung einer sog. Kerngleichheit abgestellt werden. Auch an den Klageanträgen zu 2) und 3) bestehen aus ähnlichen Gründen keine Bedenken. Ist die öffentliche Zurschaustellung von Lichtbildern der Betroffenen (§§ 22, 23 KUG) – wie hier – Teil einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch in Ansehung der in der Praxis bestehenden Unsicherheiten bei der Antragsfassung in Fällen der Verdachtsberichterstattung (siehe nur für die Wortberichterstattung Gräbig , GRUR 2020, 1044, 1051) wahlweise in enger Anlehnung an den hiesigen Klageantrag zu 1) entweder die identifizierende Verdachtsberichterstattung zu einem bestimmten Geschehen (auch) unter Bezug auf die bildliche Darstellung der Betroffenen angegriffen werden oder wahlweise - wie hier geschehen - ein „normaler“ KUG-Unterlassungsantrag bezogen auf die konkrete Verletzungsform für die Bildberichterstattung gestellt werden. Es kann zur Meidung von unnötigen Wiederholungen auf die fortgeltenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 11 f. verwiesen werden. Nichts anderes gilt mit Blick auf die Veröffentlichung der Anschriften als (weiterem) Bestandteil der Identifizierbarmachung der Kläger. Soweit der Senat im Urteil vom 21. Februar 2019 (a.a.O.) Bedenken dahingehend geäußert hat, dass bei einem Teil-Vorgehen nur gegen einzelne Identifizierungsmerkmale möglicherweise Bedenken am Rechtsschutzbedürfnis aufkommen können, wenn andere, für sich genommen durchaus noch zur Identifizierung ausreichende Merkmale nicht im Klagebegehren aufgegriffen werden, kann dahinstehen, ob daran festzuhalten ist. Denn mit Blick auf die zweite Berichterstattung ist die namentliche Identifizierbarmachung (etwa bei 00:05 des Beitrages „Immobilienfamilie S.“ , Einblendung der den Namen aufweisenden Plakate der Aktivisten und der Ansprache des Aktivisten mit namentlicher Nennung ab ca. 01:00, Vorstellung der „gescholtene(n) Familie“ bei 01:39 etc.) schon Bestandteil des (zulässigen) ersten Klagebegehrens, das insofern erkennbar den Klageantrag zu 2) und 3) nur sachlich ergänzt und flankiert. Hinsichtlich des ersten Beitrages war wegen der – sei es auch nur urheberrechtlich verwurzelten – Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen der dort eingeblendeten Lichtbilder der Klägerinnen kein Anlass mehr für entsprechende weitergehende Verbotsanträge gegeben. 3. Das Landgericht hat hinsichtlich des ersten Beitrages zu Recht einen Unterlassungsanspruch gegen die Identifizierung der Kläger durch Namensnennung im Zuge der Verdachtsberichterstattung bejaht. Der Senat verweist zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Überlegungen des Landgerichts und die fortgeltenden Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. November 2020 – 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 18 – 55. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und den sonstigen Akteninhalt sind nur noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst: a) Soweit die Beklagte weiterhin ihre Berichterstattung nur als Auflistung wahrer Tatsachen und Indizien und – getreu der Zweifelsregelung – im Übrigen als (zulässige) kritische Meinungsäußerung über die Bewertung dieser Indizien als Teil der unternehmerischen Tätigkeit der Kläger ansieht (S. 6 ff. der Klageerwiderung = Bl. 671 ff. d.A.), trägt dieser Gedanke mit S. 19 f. der angegriffenen Entscheidung und den Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. November 2020 – 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 20 – 25 nicht. Mit Blick u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18, juris Rn. 21) ist zwar abstrakt richtig, dass bei einer Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen zu Meinungsäußerungen im Zweifel von einer Meinungsäußerung auszugehen ist und dies insbesondere bei erkennbaren bloßen Schlussfolgerungen zu sog. inneren Tatsachen (wie Beweggründen und Vorsatzfragen) gelten muss. Indes ist bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung nicht zu verkennen, dass dabei fast typischerweise unstreitige oder zumindest jeweils beweisbare Indizien vom Autor kritisch bewertet werden und dies – wie auch letztlich eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft mit ihrer darin enthaltenen Verurteilungsprognose als einer Art „Rechtsmeinung“ des anklagenden Staatsanwalts – fast zwangsläufig das Produkt einer eigenen Wertung und Abwägung sein wird. Dies ändert jedoch allein noch nichts daran, dass in Fällen wie hier der tatsächliche Verdacht mit einem konkreten tatsächlichen „Substrat“ durch die Berichterstattung in Richtung der jeweiligen Rezipienten transportiert wird. Vorliegend geht es um die Frage, ob den im Beitrag thematisierten Eigenbedarfskündigungen tatsächlich kein Eigenbedarf der Klägerfamilie bzw. kein Einzugswille der Kläger zu Grunde gelegen hat, was (wie die spätere Beweiswürdigung in den dazu geführten mietrechtlichen Verfahren greifbar macht) im Kern aber nicht nur eine reine Wertung, sondern eine dem Beweis zugängliche (Tatsachen-)Frage ist. Diese ist - weil die Sachlage mit den Ausführungen des Senats als ungeklärt berichtet worden war - äußerungsrechtlich damit den Grundsätzen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu unterwerfen, weil es um den sozial abträglichen Vorwurf geht, möglicherweise die eigenen Mieter sprichwörtlich „hinter die Fichte zu führen“ versucht zu haben. Es geht also nicht nur darum, dass die Beklagte als Presseorgan dem Rezipienten nur schlichte Fakten zur eigenen Auseinandersetzung an die Hand gegeben hat und nach der Rechtsprechung dann zumindest nicht ohne weiteres dazu gehalten gewesen wäre, hierdurch gesetzte Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen bestimmten Sachverhalt zu unterbinden, der in der Berichterstattung als solches nicht behauptet worden ist, weil er sich so nicht zugetragen hat oder nicht verifiziert werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 – VI ZR 177/78, GRUR 1980, 1090, 1093 – „Medizin-Syndikat I; Senat, Urteil vom 28. Juni 2018 - 15 U 150/17, BeckRS 2018, 16334 Rn. 20). Vielmehr lag eine die offenen tatsächlichen Fragen als (Verdachts-)Berichterstattung transportierende Äußerung vor, die als Bericht über ein mögliches - sozial abträgliches - Fehlverhalten (= Vorspiegeln eines tatsächlich nicht bestehenden Eigenbedarfs) einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger darstellt (Senat a.a.O. Rn. 19). b) Soweit der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren geprüft hat, ob die Wahrheit des hinter dieser Verdachtsäußerung stehenden Tatsachensubstrats von der Beklagten glaubhaft gemacht worden ist (Senat a.a.O., Rn. 28 ff.), hält der Senat es zwar weiterhin jedenfalls in bestimmten Fällen für möglich, zumindest außerhalb laufender Straf- und Ermittlungsverfahren und den sich daraus ergebenden Besonderheiten mit Blick auf die Unschuldsvermutung auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung „überschießend“ seitens der - dann nach der in das Zivilrecht zu transformierenden Beweisregelung in § 186 StGB darlegungs- und beweisbelasteten - Presse den Wahrheitsbeweis anzutreten und im äußerungsrechtlichen Verfahren auch entsprechend zu führen. In einem solchen Fall wäre dann äußerungsrechtlich nicht mehr auf die Grundsätze einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung abzustellen, sondern auf die Grundsätze der Publikation nachweislich wahrer Tatsachen (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 2023 – 15 U 132/22, n.v. sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2019 – 6 U 105/18, GRUR-RS 2019, 1434 Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 U 166/16, GRUR-RS 2017, 103495 Rn. 82 sowie die alternative Prüfung von Verdachtsberichterstattung und Wahrheitsbeweis bei BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 24 f. und vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 13 ff. und Rn. 22 ff.). Vorliegend wäre es – wie vom Senat im Urteil vom 12. November 2020 (a.a.O. Rn. 29) erörtert – dann ersichtlich nur um eine Betroffenheit der Kläger in deren sog. Sozialsphäre im Verhältnis zu ihren Mietern gegangen, so dass die Verbreitung der - dann nachweislich wahren - Tatsachen nur noch in engen Grenzen hätte untersagt werden können. Die damit einhergehenden Rechtsfragen können aber letztlich dahinstehen. Denn mit S. 23 des angefochtenen Urteils ist der Wahrheitsbeweis hier gerade nicht geführt. Selbst wenn man die beiläufigen Feststellungen des Landgerichts als den Senat nicht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend ansehen wollte, steht unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien - in Anlehnung an das vom Senat im Verfügungsverfahren zur fehlenden Glaubhaftmachung (mit ihren geringeren Anforderungen) Gesagte – hier (erst recht) nicht zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass die Kläger damals den Eigenbedarf in den angeführten Fällen tatsächlich nur vorgespiegelt haben. Die verbleibenden Unsicherheiten gehen dann zu Lasten der Beklagten, die - wie gezeigt - entsprechend § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die ehrenrührige Behauptung trägt (vgl. zur Glaubhaftmachungslast Senat a.a.O. Rn. 30). aa) Zur Würdigung kann zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats im Verfügungsverfahren verwiesen werden (Senat, a.a.O. Rn. 28 ff.); das strengere Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO ist erst recht nicht erreicht. Daran ändert sich nichts, wenn man das - anders als im Vorverfahren (Senat, a.a.O., Rn. 40) - nunmehr streitige Vorbringen der Kläger berücksichtigt, wonach die Klägerin zu 2) versucht haben will, damals die Wohnung der Mieter Y./L. zumindest kurz zu besichtigen (vgl. u.a. das Bestreiten auf S. 2/43/51 der Klageerwiderung, Bl. 667/708/716 d.A., S. 2 des Schriftsatzes vom 20. April 2022, Bl. 1050 d.A. einerseits und S. 33 der Replik der Kläger, Bl. 962 d.A. andererseits). Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen nicht zu unsubstantiiert ist, weil nicht klar wird, wann man wie versucht haben will, den Mieter zu kontaktieren. Doch auch wenn der Vortrag insgesamt unwahr wäre und es tatsächlich keinerlei konkrete Bemühungen zur Besichtigung gegeben haben sollte, streitet dies nach Auffassung des Senats weder für sich noch in der Gesamtwürdigung zwangsläufig gegen die Kläger. Denn dass die Klägerin zu 2) - wie fortlaufend auch primär eingewandt - als Architektin ohnehin auch die unbesichtigte Wohnung allein nach der „Planlage“ als geeignet einstufen konnte, steht für den Senat außer Frage. Das gilt umso mehr, als es vor allem um die Lage der Wohnung mit der Nähe zur Schwester, dem damaligen Unternehmenssitz in der A.-straße. N04 in O. (ca. 1 km Entfernung, vgl. S. 8 der Antragsschrift im Verfügungsverfahren = Bl. 45 der Beiakte) und zu dem nach damaligen Planungen sogar möglichen künftigen Verwaltungssitz im Hinterhof des Hauses ging und ohnehin Umbauarbeiten in der langjährig von den Mietern bewohnten Wohnung anstanden, so dass es durchaus allein auf den aus der Planlage ersichtlichen äußeren Zuschnitt und die Größe der Wohnung und nicht etwa auf besondere Ausstattungsmerkmale etc. angekommen sein kann. Daher bedarf es – selbst wenn man das Vorbringen der Kläger zu ihren angeblichen Kontaktaufnahmeversuchen als prozessual ausreichend ansehen würde – auch keiner weiteren Aufklärung dieses Teilaspekts im Wege der Beweisaufnahme. Mit dem Vorgenannten kann vielmehr entsprechend § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO als wahr unterstellt werden, dass die Kläger tatsächlich gar nicht versucht haben, die Wohnung zu besichtigen. Denn auch dann ist das Vortäuschen eines Eigenbedarfs - auch in der Gesamtschau - nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. bb) Soweit – ebenfalls anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren – wie schon vorgerichtlich (vgl. S. 12 f. des Schreibens vom 29. August 2019, Anlage ASt 12, AH I der Beiakte) nunmehr wieder streitig ist, ob der Kläger dem Mieter W. telefonisch die Abstandnahme von der Eigenbedarfskündigung gegen nachträgliche Akzeptanz der von Klägerseite geltend gemachten deutlichen Mieterhöhung angeboten hat ( „bemerkenswertes Telefonat“ nach 25:55 des ersten Beitrages; siehe auch Beweisantritt im Termin vom 6. April 2022, Bl. 1045 d.A.), gilt nichts anderes. Zwar ist der erneut angepasste Vortrag des Klägers (S. 42 der Replik = Bl. 971 d.A.) nicht vertrauensbildend, mag möglicherweise aber unsauberem Vorbringen im Verfügungsverfahren mit der unvollständig abgefassten eidesstattlichen Versicherung in Anlage ASt 6 und einer damals unterbliebenen Reaktion auf die Ausführungen auf S. 11 der Widerspruchsbegründung (Bl. 116 der Beiakte) geschuldet sein. Dass zudem selbst ein derartiges „Angebot“ des Klägers gerade nicht entscheidend für ein Vorspiegeln von Eigenbedarf streiten würde, hat der Senat zudem im Verfügungsverfahren zu dem (damals sogar unstreitigen) Vorbringen bereits gewürdigt (a.a.O., Rn. 37 und 39). In Ansehung der mietrechtlichen Probleme rund um Eigenbedarfskündigungen bei Vorhalten eines – wie hier – recht reichhaltigen Immobilienportfolios in der engeren Familie könnte ein solches Angebot auch nur wirtschaftlichen Überlegungen der Kläger geschuldet gewesen sein und indiziert daher ebenfalls keine Betrugshandlungen der Kläger gegenüber ihren Mietern. cc) Gegen die Kläger mag in der Gesamtwürdigung zwar sprechen, dass aus dem Objekt in der Pfalzstr. N03 offenbar zwischenzeitlich alle übrigen Mieter ausgezogen sind und ausweislich 04:45 des zweiten Beitrages die Kläger dieses als „J.“ bezeichnete Objekt zuletzt hochwertig saniert und entsprechende Altbauwohnungen am Markt haben anbieten können. Das drängt zwar die Frage auf, wieso man ausgerechnet den nicht auszugswilligen Mietern – die die verlangte Mieterhöhung nicht hatten tragen wollen – hat kündigen müssen. Doch mietrechtliche Bedenken am Vorgehen nach § 573 BGB belegen auch dann nicht das Vorliegen eines nur vorgeschobenen Eigenbedarfs. Dies gilt auch für die weitere Frage, warum die Klägerinnen nicht in den durchaus großzügigen Wohnungen im zuletzt vermarkteten Bauprojekt „B.“ (https://www."wurde entfernt") unterkommen konnten. Insofern ist unklar, ob in den fraglichen Kündigungszeiträumen eine Einzugsreife in diesem Objekt bereits absehbar war . Zudem hat die Klägerseite die ursprüngliche Auswahl der zwei Wohnungen für die Klägerinnen im Objekt U.-straße (Mieter X. und Y./L.) gerade mit den örtlichen Gegebenheiten mit einem Wohnrecht des Voreigentümers des Hauses und mit dem damals mittelfristig geplanten Umzug der Unternehmenszentrale in Richtung GT.-straße. N02 als Motiv begründet (vgl. S. 12 f. des Protokolls im Mietverfahren, Anlage AG 27, Bl. 589 f. der Beiakte); diese nachvollziehbaren Erwägungen sind nicht widerlegt. Dass es bisher keinen Umzug der Firmenzentrale in dieses Objekt gegeben hat, sondern man den Firmensitz vielmehr nach R. verlegt hat , ändert daran nichts - zumal sich unstreitig eben auch ein Zusammenwohnen der Klägerinnen unter einem Dach vor Ort nicht hat realisieren lassen und sich die Planungen daher letztlich insgesamt zerschlagen haben. dd) Ob die verschiedenen Familienmitglieder mittlerweile - wie mit Meldebescheinigungen belegt (Anlagen K 11/14, Bl. 83/86 d.A.) und zumindest teilweise unter Zeugenbeweis gestellt ist – zwischenzeitlich tatsächlich in die Wohnungen eingezogen sind bzw. dort zumindest eine Nebenwohnung unterhalten (so der Kläger, Anlage K 7, Bl. 75 d.A.), bedarf ebenfalls keiner Klärung im Zuge der Beweisaufnahme. Denn dies könnte ebenso gut prozesstaktischen Erwägungen geschuldet sein und wäre für die Beweiswürdigung des Senats ohne wesentliche Bedeutung. ee) Für die Würdigung des Senats ebenfalls ohne wesentliche Bedeutung ist das mäandernde Vorbringen der Kläger zum angeblich fehlerhaften Baustellenschild in Anlage B 16, Bl. 815 d.A. (= Anlage AG 22, AH II der Beiakte) in dem Objekt WZ.-straße N05 (siehe auch Anlagen ASt 19/ASt 23, AH III der Beiakte). Denn das Objekt war nach dem nicht ausreichend bestrittenen Vortrag im Vorfeld kein Mehrfamilienhaus, sondern eine Gewerbeimmobilie und man hat erst im Lauf des Jahres 2019 versucht, eine Genehmigung für die Nutzungsänderung zu erwirken. ff) Ebenfalls nicht wesentlich - wenn auch in die gleiche Richtung wie die Zweifel des Senats gehend - sind die im Urteil des Amtsgerichts O. vom 28. Dezember 2021 – 54 C 576/19, Anlage K 40, Bl. 1037 ff. d.A.) zum Ausdruck kommenden Bedenken am Vorliegen einer nur vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung gegenüber der Mieterin X. in der U.-straße. gg) Der Senat hat schließlich keinen Anlass für eine Ladung der Kläger zu Zwecken der Parteivernehmung nach § 448 ZPO und/oder einer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO gesehen und deswegen im Termin unwidersprochen die Entscheidungsreife unter Abstellen auf reine Abwägungsfragen betont. Dabei spielte zwar keine Rolle, dass die Beklagte einen entsprechenden Beweisantritt nach § 445 ZPO unterlassen hat, weil es der beweisbelasteten Partei richtigerweise nicht ohne weiteres zumutbar sein dürfte, den Gegner zu benennen (siehe BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – III ZR 198/18, juris Rn. 23; BeckOK-ZPO/ Bechteler , Ed. 50, § 448 Rn. 10; a.A. offenbar MüKo-ZPO/ Schreiber , 6. Aufl. 2020, § 448 Rn. 2). Mit Blick auf die oben dargestellten und vom Senat im Vorverfahren gewürdigten Fragwürdigkeiten im Klägervortrag mag man zwar möglicherweise einen „Anbeweis“ der Vortäuschung eines Eigenbedarfs annehmen. Andererseits war in Ansehung der vorgelegten ausführlichen Vernehmungsprotokolle aus dem mietgerichtlichen Verfahren und der zumindest teilweise für die Behauptungen der Kläger streitenden Argumente die Sachlage so, dass der Senat von einer - hier zwangsläufig nur einseitigen - Parteivernehmung der Kläger keine Ausräumung seiner Restzweifel in die eine oder andere Richtung hin erwarten konnte (zu diesem Kriterium Zöller/ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2023, § 448 Rn. 4b). Der Grad der Wahrscheinlichkeit, der bereits für die beklagtenseits zu beweisende Behauptung sprach, einerseits und der voraussichtlich doch eher geringe Überzeugungswert nur einseitiger, interessengeleiteter Parteiaussagen - bei denen letztlich nur eine Wiederholung der Akteninhalte und der mietrechtlichen Anhörung zu erwarten war – andererseits stritten daher gegen die Durchführung einer solchen Beweisaufnahme, die die Beklagte auch weder schriftsätzlich noch bei der Erörterung der Entscheidungsreife im Termin unter Hinweis allein auf Abwägungsfragen angemahnt hat. Insbesondere ging es nicht um Fälle einer klassischen „Beweisnot“ in sog. Vier-Augen-Situationen, sondern um Rückschlüsse aus äußeren Indizien, zu denen zum einen bereits umfangreich schriftsätzlich vorgetragen worden ist und zu denen die Kläger zum anderen im Mietgerichtsverfahren auch angehört worden sind, was (urkundlich) bei der Würdigung zu verwerten war. c) Die rechtlichen Voraussetzungen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung - wegen deren Einzelheiten zur Meidung unnötiger Wiederholungen erneut auf die angefochtene Entscheidung und die Ausführungen des Senats im Verfügungsverfahren (a.a.O., Rn. 27) Bezug genommen werden kann - liegen mit Blick auf die erste Berichterstattung nicht vor. aa) Wie der Senat schon im Verfügungsverfahren (a.a.O. Rn. 39 ff.) ausgeführt hat, worauf ebenso zu verweisen ist wie auf die zutreffenden Überlegungen des Landgerichts, liegt zwar ein sog. Mindestbestand an Beweistatsachen vor und es besteht - gerade in Zeiten zunehmender Wohnungsnot in den Ballungsgebieten - abstrakt auch ein hohes Berichterstattungsinteresse an etwaigen Missständen auf Vermieterseite. Auch bei der Annahme eines Mindestbestands an Beweistatsachen war der - nunmehr wieder streitige - Punkt zu oben 3. b) bb) zu dem Angebot des Klägers gegenüber dem Mieter W. nicht aufzuklären, mag der Senat diesen Punkt a.a.O. Rn. 39 beiläufig auch möglicherweise als recht zentral für die Frage nach der Verlässlichkeit dieses Zeugen herausgestellt und a.a.O. Rn. 44 bei der Frage der Ausgewogenheit nochmals angesprochen haben. Denn der Senat hat a.a.O. Rn. 39 betont, dass es ohnehin weniger auf die erkennbar stark subjektiv gefärbten Bekundungen der einzelnen Mieter – welche schon wegen des erheblichen Eigeninteresses ohnehin eher vorsichtig zu würdigen wären – ankommt, als auf die äußeren Umstände und Beweisanzeichen sowie die zeitlichen Abläufe. Daher verbleiben auch unter Ausblendung der Bekundungen dieses Mieters nach dem sonstigen Parteivortrag ausreichend Indiztatsachen, ohne dass man die streitigen Einzelheiten des Telefonats mit dem Kläger aufklären müsste. Nichts anderes gilt für die a.a.O. Rn. 40 vom Senat angesprochene Frage der (damals unstreitigen und nunmehr streitigen) versuchten Wohnungsbesichtigung in der Wohnung Y./L.. Hat es diese Versuche nicht gegeben, streitet das ohnehin nur gegen die Kläger. Hat es hingegen solche Versuche gegeben, gilt das im Verfügungsverfahren dazu Gesagte. Etwaige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Mieters Y. ließen auch nicht den Mindestbestand an Beweistatsachen entfallen, wie a.a.O. ausgeführt. Dies gilt gerade auch bei Inrechnungstellung des erheblichen Eigeninteresses des Mieters, dem es damals gelungen ist, trotz seiner offensichtlich nicht prekären Wohnverhältnisse die studentischen Aktivisten des Mieterbündnisses für sein privates Anliegen zu interessieren, zu seinen Gunsten Öffentlichkeit herzustellen und Proteste zu organisieren. bb) Indes überwiegt - in Anlehnung an das im Verfügungsverfahren Gesagte, auf welches Bezug genommen wird (Senat a.a.O. Rn. 42 ff) – in der gebotenen Abwägung das schutzwürdige Interesse der im ersten Beitrag durch Namensnennung identifizierten Kläger, zumal die Klägerinnen damals zusätzlich noch mit unverpixelten Fotos abgebildet worden sind, auf denen die Klägerinnen in festlicher Kleidung und mit geschminkten Gesichtern zu sehen sind, und so zu dem in der Berichterstattung gezeichneten (Zerr-)Bild „reicher, schnöseliger Immobilienhaie“ zu passen schienen, denen die Belange ihrer Mieter mit dem Duktus der in der Berichterstattung gemachten Vorwürfe offenbar erkennbar gleichgültig sein sollen. (1) Der Senat sieht es - die Frage konnte im Verfügungsverfahren (a.a.O. Rn. 44: „Jedenfalls“) offenbleiben - im Rahmen der Ausgewogenheit der Berichterstattung als nicht notwendig an, die streitige Frage, ob der Kläger dem Mieter W. mit dem oben 3. b) bb) Gesagten ein „Angebot“ zum Fallenlassen der Kündigung gemacht hat, aufzuklären, weil es – wie gezeigt – auf Glaubwürdigkeitsfragen bei den erkennbar interessegeleiteten Beteiligten nicht wesentlich ankommt. (2) Soweit der Senat im Verfügungsverfahren (a.a.O., Rn 43 ff.) die Konfrontation der Kläger als unzureichend und die Berichterstattung deswegen als im Ergebnis nicht ausgewogen – wenn auch nicht als vorverurteilend im engeren Sinne - angesehen hat, lag dem zu Grunde, dass damals unstreitig war, dass man klägerseits immerhin versucht hatte, die Wohnung der Mieter Y./L. vor der Kündigung zu besichtigen. Entgegen der Berufungsbegründung und der Diskussion in der mündlichen Verhandlung ändert sich daran im Ergebnis aber nichts dadurch, dass nunmehr – wie gezeigt – zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Klägerin zu 2) tatsächlich einen solchen Besichtigungsversuch unternommen hat. Selbst wenn man den Klägervortrag im Prozess für unsubstantiiert halten oder unterstellen würde, es wäre der Beweis geführt, dass die Klägerin es tatsächlich nicht versucht hätte, bleibt die Berichterstattung in diesem Punkt, den der Senat auch weiterhin für relevant hält, unausgewogen. Es kommt – wie im Termin erörtert – nicht auf die (wohl zu verneinende) Frage an, ob das Indiz angeblich fehlender Versuche zu einer Wohnungsbesichtigung in einer verständigen objektiven Beweiswürdigung wirklich so gewichtig wäre neben anderen, deutlicheren Indizien (so aber etwa S. 2/49 f. der Klageerwiderung = Bl. 667/714 f. d.A.). Denn maßgeblich für die rechtliche Würdigung ist die Sichtweise des Beitrages und vor allem die Sichtweise des durchschnittlichen Rezipienten in der Gesamtschau des Beitrages. Die Szene ab 22:59 des ersten Beitrages, die die Mieter in ihrer Küche bei einer Art konspirativ anmutenden Lagebesprechung mit dem Anführer der studentischen Aktivisten zeigt, behandelt immerhin über 20 Sekunden Sendezeit lang Punkte, die die Aktivisten „skeptisch“ gemacht haben und nach der Einleitung „insbesondere“ dann ausschließlich die Frage, dass die Klägerinnen nach den Schilderungen des Mieters - was so allerdings auch zutrifft - die Wohnung selbst nie betreten haben, die Mieter sie zudem angeblich nie persönlich kennengelernt haben, weil „die ja nie hier“ gewesen seien. Dies bewegt den Aktivisten zu der Feststellung „Wenn de die Wohnung haben willst, guckste se Dir doch vorher an.“ , was in allseitigen Zustimmungsbekundungen endet. Es kommt zum Fazit, dass die „gesammelten Indizien… die Unterstützer zu einer bitteren Bewertung“ kommen lassen, dass es sich um einen „dreisten Fall von Entmietung“ handele. Wird aber aus Rezipientensicht ein Indiz in derart breitem Umfang und mit solchem Gewicht in einem Beitrag erörtert, muss sich zum einen schon die Konfrontation des Betroffenen - wie hier nicht (Senat a.a.O., Rn. 45) - zumindest im Kern auch auf diesen Punkt beziehen. Zum anderen muss jedenfalls bei einer sachlich wesentlichen Einwendung des Betroffenen zur Herstellung der Ausgewogenheit der Darstellung dessen Position angemessen ihren Niederschlag finden. Es geht dabei – wie der Senat schon im Verfügungsverfahren betont hat (a.a.O., Rn. 44) – nicht darum, dem Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen, „Textbausteine“ in einen Beitrag zu implementieren und auch nicht darum, stets zwingend alle „Mosaiksteine“ einer geplanten Verdachtsberichterstattung als Teil der Indizienkette zum zwingenden Bestandteil der Konfrontation zu machen (Senat, a.a.O., Rn. 47). Wird – wie hier – ein vermeintliches Indiz aber besonders herausgestellt, mit dem man sich zudem nur auf einseitige Bekundungen des Mieters Y. als Zeugen berufen kann, welche erkennbar von hohem Eigeninteresse getragen waren, zumal dieser es trefflich verstanden hat, die studentischen Aktivisten für seine private Mietstreitigkeit mobil zu machen (Senat a.a.O., Rn. 45), muss man nach dem Grundsatz audiatur et altera pars (dazu auch BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, MMR 2022, 961 Rn. 33) auch die Belange der Betroffenen in den Blick nehmen und deren Position im Beitrag „sichtbar“ machen (allgemein BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 40). Sinn und Zweck einer Konfrontation ist nicht nur, das Bestreiten von gemachten Vorwürfen aufzudecken und so das Gleichsetzen der Berichterstattung mit dem Nachweis einer Schuld zu meiden (BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, GRUR-RS 2021, 40299 Rn. 25, 26). Vielmehr ist der „Standpunkt des Betroffenen … für den Leser … relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht „entlasten“ kann“ (BGH a.a.O., Rn. 25). Unabhängig davon, ob die konkreten Umstände streitig sind oder nicht, darf das Ergebnis fremder (z.B. polizeilichen) oder – wie hier – eigener Ermittlungen und Überlegungen deswegen nicht verkürzend und/oder verfälschend dargestellt werden. Dem Publikum dürfen nicht relevante Umstände, die die geäußerten Verdächtigungen in Frage stellen, vorenthalten werden, denn zu der erforderlichen Ausgewogenheit einer zulässigen Verdachtsberichterstattung gehört es, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellungen zu unterlassen und die zur Verteidigung des Betroffenen sprechenden Tatsachen und Argumente angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – VI ZR 262/21, GRUR-RS 2023, 21355 Rn. 31). Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten verbleibt zwar – wie im Termin erörtert –die unstreitige Tatsache, dass die Kläger die Wohnung vor der Kündigung tatsächlich niemals besichtigt haben. Dieses Indiz wird – vergleichbar mit einem Fall der sog. bewussten Unvollständigkeit (dazu etwa BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) – aus Sicht des Rezipienten aber relativiert, wenn man dem noch den Standpunkt der Kläger gegenübergestellt hätte, wonach eine Besichtigung zumindest versucht worden sein soll und die Bemühungen nur wegen der angeblichen Weigerung des Mieters erfolglos geblieben sind. Die Schlussfolgerung auf eine nur vorgeschobene Eigenbedarfskündigung wegen Desinteresse an einer Besichtigung der Wohnung und jedwedem Kontakt zu den Mietern – dies mit dem Anstrich vollkommener Willkür – würde bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache jedenfalls weniger naheliegend sein, weswegen durch das Auslassen der Sichtweise der Kläger bei einem unbefangenen Durchschnittsrezipienten ein falscher Eindruck entstehen kann. Hätte man betont, dass jedenfalls nach der - sei es wiederum streitigen - Darstellung der Kläger diese damals versucht haben wollen, über den Mieter die Wohnung zu betreten, davon aber wegen dessen Weigerung dann Abstand genommen haben und die Klägerin zu 2) die Wohnung wegen der ohnehin bestehenden baulichen Änderungswünsche sowie der zur Wohnung vorliegenden Pläne und Unterlagen eben auch unabhängig von deren Besichtigung gekündigt hat, um gemeinsam mit ihrer Schwester in der Nähe des potentiell künftigen Unternehmenssitzes zu wohnen, hätte dies der im Beitrag gezeigten, angeblich so klaren Indizienwürdigung für eine „dreiste… Entmietung“ in der Gesamtschau doch ein anderes Gesicht verliehen. Zwar mag ein Betrachter auch dann in seiner eigenen Bewertung der Anknüpfungstatsachen und der für ihn vielleicht überzeugenderen Bekundungen des Mieters selbst noch zu dem Schluss gelangen, dass mit den Klägern und ihrer Sichtweise auf den Fall etwas nicht stimmen kann, doch wäre dies keinesfalls so klar gesetzt, wie es die Darstellung in dem Beitrag als fast zwangsläufig suggeriert. Dass sich – wie die Beklagte auf S. 50 der Klageerwiderung (Bl. 715 d.A.) meint - auch bei Mitteilung angeblicher Besichtigungsversuche der Kläger usw. „des Zuschauers Sicht auf die Dinge überhaupt nicht ändern (würde), und zwar vollkommen zu Recht nicht“ , so teilt der Senat diese Ansicht ausdrücklich nicht. Ist – wie nunmehr – der Besichtigungsversuch streitig, wäre eben dies nach entsprechender Konfrontation in die Berichterstattung zu implementieren gewesen oder man hätte die Darstellung der angeblichen Beweisführung jedenfalls anpassen müssen. Dass man – wie vom Beklagtenvertreter im Termin geltend gemacht – die Argumentation mit einer Kündigung nur auf Basis von Plänen nicht im Beitrag hätte „unterbringen“ können, ist jedenfalls kein tragfähiges Argument dafür, dass man deswegen die (unstreitige) Nichtbesichtigung unter Weglassen der Argumentation der Kläger verfälschend als derart eindeutiges Beweisanzeichen präsentiert. (3) Ungeachtet des zu (2) Gesagten hält der Senat zudem an seinen vom Landgericht aufgenommenen weiteren Bedenken aus dem Eilverfahren (a.a.O., Rn. 48 – 55) fest, wonach es insbesondere im Verhältnis zu den bei voller Namensnennung und unverpixelt im Bild gezeigten Klägerinnen, aber auch im Verhältnis zu dem (jedenfalls teilweise zuvor mit seiner beruflichen Tätigkeit in die Öffentlichkeit getretenen) Kläger in der Gesamtabwägung an einem überwiegenden Berichterstattungsinteresse fehlt, welches eine derart eindeutige Identifizierung im Zusammenhang mit dem geäußerten Verdacht vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung rechtfertigen kann. Die Beklagte wendet zwar mit gutem Grund ein, dass wegen der mietrechtlichen Unmöglichkeit eines Aussprechens von Eigenbedarfskündigungen in größeren Immobiliengesellschaften die Thematik typischerweise nur private Vermieter und/oder kleinere Personengesellschaften - wie hier - betreffen kann. Richtig ist auch, dass mehr oder weniger jede identifizierende Berichterstattung eine Art „Herausgreifen“ der individualisierbar gemachten Personen zur Folge hat, die insofern fast zwangsläufig zu einem „Gesicht“ der personalisierten Anklage für das verfolgte Sachanliegen gemacht zu werden drohen. Indes hat der Senat a.a.O., Rn. 49 nicht ausgesprochen, dass seine Überlegungen zur Personalisierung jeglicher identifizierender Verdachtsberichterstattung entgegenstehen, sondern er hat nur auf das Erfordernis einer Abwägung im konkreten Einzelfall abgestellt. Insofern ist mit dem a.a.O. Rn. 49 f. vom Senat Gesagten und auch vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung Ausgeführten zu Lasten der Kläger zwar zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an solchen Fällen in Ansehung knappen Wohnraums groß ist, die regionale/lokale Verortung in O. daran nichts ändert und der gegen die Kläger streitende Verdachtsgrad – wie gezeigt – ebenfalls deutlich ist, was in der Abwägung entsprechend zu deren Lasten zu würdigen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, juris Rn. 38). Dass der Senat im Verfügungsverfahren zu Protokoll auch auf eine örtliche Begrenztheit des Falles abgestellt hat, war so gegebenenfalls missverständlich und hat daher keinen Einzug in die Abwägung der Entscheidung gefunden, wie die Klageerwiderung auf S. 60 f. (Bl. 725 f. d.A.) eingestehen muss. Richtig ist auch, dass die Kläger nur mit Blick auf den Umgang mit ihren Mietern an der Schnittstelle ihrer sonstigen unternehmerischen Tätigkeit im Immobiliensektor betroffen sind und damit nur in ihrer sog. Sozialsphäre. Zudem geht es – was in der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist – in der ersten Berichterstattung gerade nicht um strafrechtliche Vorwürfe, sondern ausschließlich um mietrechtliche und moralische Bedenken an dem vermeintlichen Verhalten der Kläger ihren Mietern gegenüber. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Aktivisten jedenfalls im Raum O. schon vorher in Bezug auf die Kläger partiell identifizierend tätig waren und die Vorwürfe daher dort bereits gewisse Kreise erreicht haben. Es kann daher – erneut mit dem Landgericht - auch nicht entscheidend auf die deswegen kaum abgrenzbar der angegriffenen Berichterstattung zuzuordnenden Folgen für den sozialen Geltungsanspruch der Kläger und den damaligen sog. „Shitstorm“ ankommen, sondern primär auf die konkrete Eingriffstiefe der Berichterstattung. Insofern bleibt es jedoch auch weiterhin dabei, dass die gegenüber den Klägern personalisiert erhobenen Vorwürfe - trotz der deutlichen Verdachtsmomente und der Gesamtumstände – nicht so gravierend von den Fällen zweifelhafter Eigenbedarfskündigungen, wie sie die deutschen Instanzgerichte üblicherweise beschäftigen, herausstechen, wie es mit Blick auf die zweite Berichterstattung noch das LG Frankfurt am Main, Beschluss v. 12.10.2020 – 2-03 O 338/20, Anlage B 26, S. 4 = Bl. 907 d.A. angenommen hat. Mit den Ausführungen des Senats a.a.O. Rn. 50 kann insbesondere nicht auf die in Immobilienkreisen verbreitete „Verbandelung“ der die Grundstücke tragenden Gesellschaften und ihrer Gesellschafter abgestellt werden, zumal nur in Fällen kleiner Personengesellschaften mietrechtlich ernsthaft über Eigenbedarfskündigungen nachgedacht werden kann. Der Fall sticht - wie es auch das Landgericht zutreffend erkannt hat - auch mit Blick darauf nicht, jedenfalls nicht erheblich, aus anderen in der Praxis anzutreffenden Zweifelsgestaltungen rund um das Thema der Eigenbedarfskündigungen heraus. Mit dem vom Senat a.a.O. Rn. 51 Gesagten kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass es sich „nur“ um potentielles Fehlverhalten aus der Sozialsphäre handelt und gegebenenfalls noch weitere Mieter zu schützen wären, weil das alles in der Gesamtwürdigung nicht eine - derart pointierte – identifizierende Verdachtsberichterstattung tragen kann. Insbesondere ist der Grad der potentiellen „Vorwerfbarkeit“ nicht so hoch wie in dem von der Beklagten bemühten Vergleichsfall in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18, juris. Dort ging es um trotz vorliegender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen stetig fortgesetzte Verstöße gegen Zweckentfremdungsregelungen auf Basis eines unstreitigen Kerngeschehens mit zudem nur eingeschränkter Namensnennung (BGH, a.a.O., Rn. 19), was mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Senat verkennt – wie im Verfügungsverfahren – nicht, dass die Aktionen des Mieterschutzbündnisses zuvor für eine gewisse lokale Verbreitung der Vorwürfe gesorgt hatten, doch rechtfertigt dies nicht die anprangernde bundesweite Berichterstattung zur „prime time“, mit der man die Kläger im Zuge der identifizierenden Verdachtsberichterstattung zu „Ikonen“ einer mit Eigenbedarfskündigungen sprichwörtlich um sich werfenden reichen „Vermieterkaste“ gemacht hat. Dies betrifft nicht nur die bildliche Darstellung der Klägerinnen, die das Klischee adrett frisierter Jungunternehmerinnen als „Töchter aus gutem Hauses“ zu bedienen scheint, sondern auch die dem Rezipienten den markanten Namen der Klägerfamilie förmlich „einhämmernde“ Wortberichterstattung, welche den Fall so quasi zum Paradebeispiel der „dreisten … Entmietung“ hochstilisiert hat. In der Abwägung war zwar auch zu berücksichtigen, dass es hier immerhin (noch) nicht um strafrechtliche Vorwürfe oder gar Kapitalverbrechen ging und deswegen die Beeinträchtigung objektiv etwas geringer erscheinen mag (zu kleineren Delikten etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 32). Indes hat der Senat a.a.O. Rn. 50 bereits gewürdigt, dass das Thema Wohnraum – wie auch das beherzte Engagement der Aktivisten zeigt – in hohem Maße emotionsgeladen ist und deswegen die erhobenen Vorwürfe im Ergebnis erheblich den sozialen Geltungsanspruch der ihren Lebensunterhalt im Immobilienbereich verdienenden Klägerfamilie treffen mussten. Mit dem vom Senat a.a.O. Rn. 52 Gesagten trägt in Ansehung dessen dann auch die öffentliche mündliche Verhandlung im mietgerichtlichen Verfahren und dessen Ausgang mit der dortigen Beweislastentscheidung in der Abwägung für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch keine andere Sichtweise, haben die das Verfahren begleitenden Aktionen des Mieterbündnisses das öffentliche Interesse an dem Fall auch sicherlich noch etwas erhöht. Der Senat verkennt mit dem Vorstehenden ausdrücklich nicht, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden darf und etwaige Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, zu den legitimen Aufgaben der Medien gehört (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, MMR 2022, 961 Rn. 19). Dennoch muss es gerade bei der identifizierenden Verdachtsberichterstattung um eine Abwägungsentscheidung gehen, bei der neben dem Grad der Beeinträchtigung für die Betroffenen eben auch eine Rolle spielt, welches Informationsinteresse an Tat und Täter besteht, ob eine nur eingeschränkte Identifizierung erfolgt, ob die Tat in Begehungsweise und Schaden außergewöhnlich ist und sich deutlich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt und etwa die Verbindung zwischen einer als einkommensstark angesehenen Berufsgruppe und dem Delikt das öffentliche Interesse in hohem Maße weckt, wobei eine „gesellschaftlich hervorgehobene Funktion“ des vermeintlichen Täters relevant sein kann (BGH a.a.O. Rn. 27). Hier geht es – ist das Problem der Eigenbedarfskündigungen auch abstrakt von hohem allgemeinem Interesse – um eine in Namen und Bild erfolgende umfassende Identifizierung der öffentlich zuvor nicht vorbekannten Klägerinnen im Bereich allenfalls kleinerer bis mittlerer Kriminalität. Mag es auch um eine Verbindung zu der als einkommensstark angesehenen Berufsgruppe der Immobilienunternehmern gehen, haben die Klägerinnen aber weder eine gesellschaftlich hervorgehobene Funktion noch (erst recht) selbst die Öffentlichkeit gesucht (wie im Fall BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 32). Entgegen dem Vorbringen u.a. auf S. 58 f. der Klageerwiderung (Bl. 723 f .d.A.) kann die Beklagte sich schließlich nicht darauf berufen, dass die erste Berichterstattung über die Kläger in die Berichterstattung über zwei andere Fälle fraglicher Eigenbedarfskündigungen eingebettet war und die Kläger damit dort nicht zum alleinigen „Gesicht“ des gesellschaftlich drängenden Problems gemacht würden. Denn im ersten Fall hatte der Betroffene sich augenscheinlich selbst zu einem Interview bereitgefunden und die Vorwürfe dort auch im Wesentlichen nicht bestritten. Im zweiten Fall wurde gerade bewusst nur anonymisiert über den Vermieter berichtet, während man – trotz insofern offener Sachlage – ansonsten die plakativ herausgestellten Kläger mit dem einprägsamen Namen als angeblich besonders dreisten Fall einer Entmietung eingeordnet hat. (4) Entsprechend dem vom Senat a.a.O. Rn. 53 ff. Ausgeführten gilt auch für den zumindest vereinzelt mit seiner beruflichen Tätigkeit in die (Presse-)Öffentlichkeit geratenen Kläger – ist dieser hier zudem auch selbst nicht im Bild gezeigt worden – nichts anderes als für die beiden Klägerinnen. Auch der Kläger hat die mit der stark einseitigen Berichterstattung einhergehenden Beeinträchtigungen in der gebotenen Abwägung nicht hinzunehmen. 4. Mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist auch die zweite Berichterstattung als eine - entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt im einstweiligen Verfügungsverfahren - unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung zu untersagen; den Klägern steht auch insofern gegen die namentliche Identifizierbarmachung ein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Ab. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. a) Dass es sich mit den Ausführungen auf S. 27 f. des angegriffenen Urteils um eine Verdachtsberichterstattung handelt, zieht die Berufungsbegründung zu Recht nicht in Zweifel. Der Wahrheitsbeweis ist – wie oben ausgeführt – nicht geführt. b) Zwar bestehen nicht die oben zum ersten Beitrag erörterten Ausgewogenheitsbedenken wegen Einzelfragen rund um die Indizienlage. Ob es eine ausreichende Konfrontation gab, kann dahinstehen. Denn jedenfalls überwiegen in der gebotenen Abwägung auch hier die schutzwürdigen Interessen der Kläger. Auch das Landgericht Frankfurt am Main hat gesehen, dass gerade die Einleitung, nach der man „über zwei besonders dubiose Prachtexemplare aus der Immobilienbesitzerszene berichtet… (hat), (was) von den gegnerischen Anwälten verboten wurde“ - was „ja auch anspornen“ könne, zumal – mit dem Klägernamen spielend - die „Zitat wurde entfernt“ – von hoher Schärfe und Prangerwirkung ist. Mag die Berichterstattung dann zwar in der Tat im Folgenden auch wieder sachlicher werden, sich mit den damaligen Kundgebungen der Aktivisten und auch eher nüchtern mit dem Geschehen bei Gericht und der mietrechtlichen Auseinandersetzung befassen, wird am Ende der Berichterstattung sozusagen als „krönender Abschluss“ auf den gestellten Strafantrag und die laufenden Prüfungen der Staatsanwaltschaft verwiesen. Dies erhöht in der Verklammerung die Eingriffstiefe dann nochmals und schlägt den Bogen zu der scharfen Anmoderation. Insofern ist aber anerkannt, dass in Fällen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung selbst für eine bloße Wortberichterstattung im Hinblick auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch regelmäßig das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe überwiegt. Dies ist zwar dann nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, BeckRS 2019, 16175 Rn. 41). Mit dem oben bereits Gesagten ist eine solche Ausnahme hier aber nicht festzustellen. Das Landgericht hat auf S. 28 der angefochtenen Entscheidung zudem zutreffend betont, dass die Beklagte sich zur Rechtfertigung der Berichterstattung nicht durchgreifend auf die Aktionen des Mieterbündnisses und die durch den ersten Beitrag geschürte besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit und/oder daran anknüpfende andere Berichterstattungen (Anlage K 31, Bl. 301 ff. d.A.) berufen kann. Das hohe öffentliche Interesse war maßgeblich auch und gerade durch die – mit dem oben Gesagten aber rechtswidrige – erste Berichterstattung der Beklagten befeuert und jedenfalls nicht nur durch die eher lokalen Aktionen des Bündnisses. In Ansehung der ungeklärten tatsächlichen Umstände ist – wie oben schon ausgeführt – die Berichterstattung (auch) über das öffentliche mietgerichtliche Verfahren nicht mit dem im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18, juris behandelten Fall zu vergleichen, in dem die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen ohnehin unstreitig waren und der Grad der Vorwerfbarkeit für die (nicht umfassend identifizierten) Betroffenen insgesamt noch deutlich höher war. Dass der vorliegende Sachverhalt nicht, jedenfalls nicht so deutlich aus der Masse sonstiger fragwürdiger Eigenbedarfskündigungen heraussticht, dass deswegen eine solcherart pointierte Berichterstattung zulässig wäre, ist ebenfalls bereits ausgeführt worden. Soweit das Landgericht Frankfurt am Main im einstweiligen Verfügungsverfahren seine Bedenken an einer Anprangerung zurückgestellt hat, überzeugt dies den Senat schon deswegen nicht, weil hier erstmals auch strafrechtliche Vorwürfe in den Raum gestellt worden sind, bei denen die Unschuldsvermutung zu Gunsten der öffentlich nicht vorbekannten Kläger – die wenigen Presseberichte über die gewerbliche Tätigkeit des Klägers tragen zu dessen Lasten keine abweichende Würdigung – die Presse zur besonderen Zurückhaltung nötigen musste, die sie hier nicht hat erkennen lassen; im Gegenteil. Aber auch ungeachtet dessen überwiegen - wie beim ersten Beitrag - die Klägerinteressen. Das Verbot ist entgegen der Berufungsbegründung daher auch nicht nur auf eine Berichterstattung über die am Ende des Beitrages angesprochene strafrechtlichen Prüfungen des Anfangsverdachts zu beschränken. 5. Mit den zutreffenden und zur Meidung von unnötigen Wiederholungen in Bezug zu nehmenden Ausführungen auf S. 29 ff. des angegriffenen Urteils hat das Landgericht zu Recht auch Unterlassungsansprüche wegen der öffentlichen Zur-Schau-Stellung der Bildaufnahmen der Kläger im konkreten Kontext der unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung bejaht. Zwar bringt nicht jede unzulässige (Wort-)Berichterstattung zwangsläufig die begleitende Bildberichterstattung zu Fall, die möglicherweise für sich genommen über § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dennoch im Einzelfall ihre Rechtfertigung finden kann. Indes ist gerade der Kontext mit einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung, in der die bildliche Darstellung zugleich ein (weiteres) Identifizierungsmerkmal zu Lasten des Abgebildeten ist, ein typischer Fall dafür, dass sich die Unzulässigkeit der Bildberichterstattung regelmäßig aus dem Kontext ergibt, wenn den Bildern – wie hier - ansonsten gerade kein eigenständiger Aussagegehalt beizumessen ist, zumal die Eingriffstiefe der Verdachtsberichterstattung durch die Bebilderung deutlich verstärkt wird (vgl. etwa nur BGH, Urteile vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20, GRUR-RS 2022, 7823 Rn. 42, vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20, GRUR-RS 2021, 40299 Rn. 36; siehe dazu auch etwa Senat, Urteile vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 17, 25 und vom 18. August 2022 – 15 U 258/21, juris Rn. 52 ff.). In der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG streitet dann hier auch nicht zu Gunsten der Beklagten, dass die Filmaufnahmen zugleich das - unstreitig wahre - Geschehen aus dem amtsgerichtlichen Mietprozess – der auch durch die Aktionen des Mieterbündnisses ein gewisses öffentliches Aufsehen erregt hat – bebildern (vgl. zur Berichterstattung über eine Hauptverhandlung etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, MMR 2022, 961). Denn anders als in dem bereits mehrfach angesprochenen Fall des BGH im Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 504/18, juris geht es hier nicht nur um eine kontextneutrale oder kontextgerechte Bebilderung von im Kern unstreitigem rechtswidrigem Verhalten im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren, sondern um die Bebilderung einer – wie gezeigt: unzulässigen – Verdachtsberichterstattung, die sich letztlich auch in dem mietgerichtlichen Verfahren niederschlägt. Mag zwar in der Begleitung nur eines mietgerichtlichen Verfahrens die strafrechtliche Unschuldsvermutung eher keine Rolle spielen (für Verwaltungsgerichtsprozess BGH, a.a.O. Rn. 19), sind hier am Ende der Berichterstattung aber gerade auch strafrechtliche Fragen angesprochen. Bei einer Bildberichterstattung (auch) darüber wird aber oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung scheidet zwar nicht in jedem Fall aus. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies gilt etwa dann, wenn er kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, BeckRS 2019, 16175 Rn. 46). Ein solcher Fall liegt hier aber – wie gezeigt – nicht vor. Doch auch ungeachtet dessen geht – wie gezeigt – die Abwägung bei der Wortberichterstattung zu Gunsten der Kläger aus, weil sie die identifizierende Verdachtsberichterstattung mit unverpixelten Aufnahmen auch über das angeblich bloß mietrechtlich rechtswidrige Verhalten so nicht hinnehmen müssen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat im Termin nicht ohne Grund darauf hingewiesen, dass eine Verdachtsberichterstattung selbst über einen Mörder in einem spektakulären und ein Berichterstattungsinteresse tragenden Fall in der Regel allenfalls mit Augenbalken und Namensverkürzung erfolgen wird, hier die Kläger aber für wenige vermeintlich fragwürdige Eigenbedarfskündigungen mit voller Identifizierung in Wort und Bild der Öffentlichkeit vorgeführt worden sind; dies haben sie in der Tat so nicht hinzunehmen. Dies muss hier aber aus den vom Landgericht zutreffend herausgearbeiteten Gründen auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG durchschlagen. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Aufnahmen kann nicht gemäß § 22 KUG als durch eine Einwilligung gedeckt angesehen werden. Zwar haben die Kläger - die nur bis vor den Gerichtssaal von ihrer im Äußerungsrecht tätigen Prozessbevollmächtigten begleitet wurden, welche Aufnahmen auf dem Gerichtsflur im Namen der Kläger entgegengetreten ist, nach ihren Bekundungen im Termin aber wegen der pandemiebedingten Platzbeschränkungen und des großen Andrangs keinen Zuschauerplatz im Sitzungsaal mehr bekommen haben will - den Filmaufnahmen im Sitzungssaal des Amtsgerichts offenbar nicht mehr gesondert widersprochen. Doch darin lag – ungeachtet der Frage der Überrumpelung (dazu Senat, Urteile vom 21. Februar 2019 - 15 U 132/18, BeckRS 2019, 2199 Rn. 14) – keine (konkludente) Einwilligung, da die Kläger in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts bzw. vor deren Beginn im Zweifel davon ausgehen mussten, dass sie etwaige Aufnahmen ohnehin nicht würden verhindern können, die auch das anwesende Gericht bereitwillig duldete. Da die Bildberichterstattung aus den oben genannten Gründen schon unzulässig war, kam es dann nicht mehr darauf an, ob die Mietsache damals - wie die Prozessbevollmächtigte im Termin vor dem Senat erstmals noch weiter zu substantiieren versucht hat, was der Beklagtenvertreter unter Verweis auf § 531 Abs. 2 ZPO konkret bestritten hat - tatsächlich bereits aufgerufen war (§ 220 Abs. 1 ZPO), für die Aufnahmen ab 03:45 des Beitrages damit u.U. ein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 2 GVG vorlag und ob dies ggf. bei der Abwägung - sei es im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG - auch noch zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen gewesen wäre. 6. Das Landgericht hat mit zutreffender, hier ebenfalls in Bezug zu nehmender Begründung auf S. 31 f. der angegriffenen Entscheidung auch Unterlassungsansprüche wegen der Kundgabe der Anschriften im Kontext der unzulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger erkannt. Denn de facto ging es hier nur um (weitere) Identifizierungsmerkmale neben den Namen und den Bildnissen. Daher spielt auch keine tragende Rolle, dass in Abrede gestellt wird, dass es sich tatsächlich um (künftige) Privatanschriften handeln wird. 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf N02 Abs. 1 ZPO und - es geht durchweg nur noch um nicht vermögensrechtliche Ansprüche - § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), da allein die Anwendung anerkannter presserechtlicher Grundsätze im Einzelfall im Raum stand. Streitwert des Berufungsverfahrens: 90.000 EUR (drei Kläger mal drei Anträge)