Urteil
28 O 365/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0311.28O365.19.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 8.10.2019 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 8.10.2019 wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. Tatbestand Der Verfügungskläger ist ein ehemaliger Fußballnationalspieler. Er wurde mit der deutschen Nationalmannschaft unter anderem Vize-Weltmeister und Vize-Europameister. Nach dem Ende seiner Fußballkarriere arbeitete er als Experte für den Sender U. und engagierte sich mit einer eigenen Stiftung für Kinder und Jugendliche. Bis Anfang September 0000 war er zudem als TV-Experte für die H. sowie als Geschäftsführer und Mitinhaber der Kommunikationsagentur V./O. tätig und absolvierte einen Trainerschein an der Sporthochschule L.. Die Verfügungsbeklagte ist für die Print- und die Online-Ausgabe der D. verantwortlich, der Verfügungsbeklagte ist ihr Chefredakteur. Am 3.9.0000 wurden gegen den Verfügungskläger an seinem Wohnsitz in Z. zwei Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hamburgs wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften vollstreckt. Dem Verfügungskläger wird vorgeworfen, über den Messenger-Dienst F. Fotos mit kinderpornographischen Inhalten an eine Freundin verschickt zu haben. Diese hatte vor Einschaltung der Ermittlungsbehörden eine Freundin und über diese einen für die Verfügungsbeklagte tätigen Journalisten, den Zeugen W., über das Geschehen informiert. Im Rahmen der Durchsuchung, bei der Journalisten der D. anwesend waren, wurden Datenträger als Beweismittel sichergestellt, die in der Folgezeit ausgewertet werden sollen. Am gleichen sowie an den beiden darauffolgenden Tagen berichtete die D. mit den antragsgegenständlichen Veröffentlichungen unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers und Beifügung seiner Bildnisse über das gegen diesen geführte Ermittlungsverfahren. Im Hinblick auf vier Veröffentlichungen vom 3.9., 4.9. und 0.0.0000 erließ die Kammer am 10.0.0000 eine einstweilige Verfügung (28 O 344/19). Hierüber verhält sich eine Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 20.0.0000, die zwar den Namen des Verfügungsklägers, nicht aber den dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Tatvorwurf nennt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AG 26 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg veröffentlichte am 0.0.0000 eine Pressemitteilung, in der mitgeteilt wurde, dass gegen den Verfügungskläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften geführt werde und dass zwei Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AG 20 Bezug genommen. In der Zeit vom 4.9.0000 bis zum 26.9.0000 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte weitere Berichte über das gegen den Verfügungskläger geführte Ermittlungsverfahren, in welchen dieser durch Namensnennung und teilweise Beifügung seines Bildnisses identifiziert wird. Auf die Anlagen ASt 1 bis ASt 18 wird Bezug genommen. Am 24.9.0000 und 30.9.0000 ließ der Verfügungskläger durch Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten die Verfügungsbeklagte wegen der Veröffentlichungen gemäß der Anlagen ASt 1 bis ASt 18 – erfolglos – abmahnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen ASt 21 und ASt 22 Bezug genommen. Die H. erklärte die Expertentätigkeit des Verfügungsklägers für ruhend. Weiter schied er als Geschäftsführer und Gesellschafter der Agentur V./O. aus. Seine Teilnahme am Trainerlehrgang an der Sportschule L. wurde für ruhend erklärt. Ebenso erklärte die J., dass die Mitarbeit des Verfügungsklägers im Kuratorium ausgesetzt werde. Mit Beschluss vom 8.10.2019 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung mit dem folgenden Inhalt erlassen: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, v e r b o t e n, über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften 1. in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie - in der D. vom 0.0.0000 (Titelseite „Kinderpornografie-Verdacht – O. nicht mehr in Y.-Trainer-Ausbildung“ bzw. Seite 9 „So geht‘s jetzt weiter im FALL O.“) oder - in der D. am Sonntag vom 0.0.0000 auf Seite 10-11 („Warum schweigt O.?“) oder - in der D. vom 00.0.0000 auf Seite 3 „Fall O. Staatsanwaltschaft Z. übernimmt“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („Kinderpornografie-Verdacht gegen O. Das Video-Protokoll! So lief der Einsatz der LKA-Fahnder“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („Ex-Nationalspieler unter Kinderporno-Verdacht - H. lässt Zusammenarbeit mit O. ruhen – Fußballcamp vom Deutschen Jugendherbergswerk (A.) findet ohne ihn statt“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („Kinderpornografie-Verdacht – Razzia bei Ex-Nationalspieler O.“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („Sehr geschockt – N. verteidigt O.“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („Ex-Staatsanwalt für Kinderpornos erklärt – Das droht O., wenn die Anschuldigungen wahr sind“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („T. O. Promi-Anwalt“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („Wegen Kinderpornografie-Verdacht – O. Trainer-Ausbildung beim Y. auf Eis! Ex-Nationalspieler verlässt auch seine PR-Firma ++ H. lässt Zusammenarbeit ruhen ++ Fußballcamp findet ohne ihn statt“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („Ex-Nationalspieler unter Kinderpornografie-Verdacht – IT-Spezialisten werten jetzt O. Datenträger aus, Computer und Smartphone sichergestellt ++ Experten untersuchen z.B. ‚digitale Fingerabdrücke‘“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („Weil der Ex-Fußballprofi zu den Vorwürfen schweigt – Q. Theologe tritt aus O.-Stiftung aus“) oder - auf Link entf. vom 10.0.0000 („Verdacht der Verbreitung von Kinderpornografie Staatsanwaltschaft Z. übernimmt Fall O.“) oder - in der D. vom 20.0.0000 auf Seite 5 („Verdacht der Verbreitung kinderpornografischer Schriften – Gericht verbietet D. Berichte über O.“) oder - auf Link entf. vom 20.0.0000 („Verdacht der Verbreitung kinderpornografischer Schriften – Gericht verbietet D. Berichte über O.“); 2. in einer diesen durch Nennung seines Namens identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie - in der D. am Sonntag vom 0.0.0000 auf Seite 10 („Bei Kindesmissbrauch wird zu oft weggesehen“) bzw. auf Seite 11 („Professor verlässt Stiftung“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („S. spricht über O.-Ermittlungen“) oder - auf Link entf. vom 0.0.0000 („Bei Kindesmissbrauch wird zu oft weggesehen“) oder - auf Link entf. vom 00.0.0000 („Berichte sind keine Schuldsprüche!“) 3. in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses und Abbildung seines Wohnhauses sowie des Innenraums und der Hausnummer des Wohnhauses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie am 0.0.0000 in dem auf Link entf. veröffentlichten Video mit dem nachfolgend eingeblendeten Startbild: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Der Verfügungskläger behauptet, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien nicht 15, sondern lediglich fünf Fotografien. Auch darüber hinaus ergebe sich aus der bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Ermittlungsakte, dass die Berichterstattung durch die Verfügungsbeklagte sowie durch weitere Medien in mehreren Punkten inhaltlich unzutreffend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 18.2.2020 sowie auf die diesem Schriftsatz als Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung von Herrn Rechtsanwalt Klatt vom selben Tag Bezug genommen. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass er durch die antragsgegenständliche Berichterstattung rechtswidrig in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung lägen nicht vor. Es handele sich nicht um eine ausgewogene, sondern um eine vorverurteilende Berichterstattung. Zudem fehle es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft befänden sich erst im Anfangsstadium. Des Weiteren werde er in seinem Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG verletzt. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 8.10.2019 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 8.10.2019 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorlägen. Die Berichterstattung beruhe auf einem hinreichenden Bestand an Beweistatsachen, zumal der Verfügungskläger sich zu der ihm zur Last gelegten Tat bisher nicht geäußert, sie mithin auch nicht in Abrede gestellt habe. Hierzu behauptet sie, dass der Durchsuchungsbeschluss erst beantragt und erlassen worden sei, nachdem zuvor durch die Staatsanwaltschaft Hamburg intensiv überprüft worden sei, ob die fraglichen Aufnahmen kinderpornographischen Inhalts durch den Verfügungskläger abgeschickt worden seien. Die Ermittler hätten zudem festgestellt, dass die Dateien eindeutig den Missbrauch von Kindern zeigten. Der Zeuge W. habe mit der Freundin des Verfügungsklägers, der dieser die Bilder geschickt habe, gesprochen und die kinderpornographischen Inhalte gesehen. Für die Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung spreche auch, dass die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg in einer Pressemitteilung unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers über das Ermittlungsverfahren sowie die Durchsuchungen informiert habe. Eine solche Mitteilung wäre beim Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts nicht erfolgt. Danach habe sich der Tatverdacht weiter erhärtet, indem auf dem Smartphone des Verfügungsklägers weitere belastende Fotos gefunden und gelöschte Chatverläufe wiederhergestellt worden seien. Des Weiteren ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass die Berichterstattung nicht vorverurteilend sei und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Anonymisierungsinteresse des Verfügungsklägers überwiege. Die Veröffentlichung der Bildnisse des Verfügungsklägers sei als Bebilderung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis rechtmäßig. Sie ist ferner der Meinung, weil – in sechs von 19 Fällen – Kerngleichheit zu den bereits mit Beschluss vom 10.0.0000 untersagten Berichterstattungen vorliege, sei der auf den Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag insofern bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Hinblick auf die vor dem 00.0.0000 veröffentlichten Beiträge fehle es jedenfalls am Verfügungsgrund, weil diese bereits mit dem in dem Verfahren 28 O 344/19 gestellten Antrag hätten angegriffen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sich ihr Erlass auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens als gerechtfertigt erweist. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht, auch nicht bezogen auf die von der Verfügungsbeklagten insofern im Einzelnen gerügten Fälle, das Rechtsschutzbedürfnis. Zutreffend ist im Ausgangspunkt, dass dem Betroffenen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die von ihm angegriffene Berichterstattung bereits durch eine schon erlassene einstweilige Verfügung untersagt ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich im Falle der nicht wortidentischen Wortberichterstattung danach, ob die Zweitäußerung der bereits untersagten Äußerung in ihren charakteristischen Merkmalen entspricht („Kerntheorie“, vgl. Korte, Praxis des Presserechts, 2014, § 5 Rn. 70 mit Nachw.). Von einer solchen Situation geht die Kammer indes aufgrund der inhaltlichen Abweichungen der einzelnen Beiträge voneinander nicht aus. Es reicht nicht aus, dass alle Berichterstattungen den gegen den Verfügungskläger bestehenden Verdacht zum Gegenstand haben und - möglicherweise, jedenfalls nach Auffassung der Kammer – aus demselben Grund rechtswidrig sind. Sieht man nämlich die Frage nach dem Mindestbestand an Beweistatsachen anders, wäre z. B. weiter zu prüfen, ob die Berichterstattung ausgewogen ist und dem Verfügungskläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Beides ist dann für jeden Bericht gesondert zu prüfen. Näher zu diskutieren ist die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis vor diesem Hintergrund daher allenfalls für den auf Link entf. vom 0.0.0000 veröffentlichten Beitrag „Sehr geschockt – N. verteidigt O.“. Dieser ist nämlich vollständig wortidentisch mit einem Beitrag, welcher am 0.0.0000 auf Seite 4 der Printausgabe der D. erschien (vgl. Anlage A 29, schwarzer Kasten unten links). Hinsichtlich des Beitrages auf Seite 4 der Printausgabe der D. („Warum sind sich die Ermittler so sicher…“) hat die Kammer durch die einstweilige Verfügung vom 10.0.0000 (28 O 344/19) ein Verbot erlassen. Das Verbot lässt indes offen, ob es die gesamte Seite umfasst oder nur der mit der Überschrift „Warum sind sich die Ermittler so sicher…“ versehene Hauptbeitrag umfasst sein soll. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der im vorliegenden Verfahren angegriffene Online-Artikel nicht – wie der Print-Beitrag – als Ergänzung eines Hauptbeitrages erscheint, sondern als vollständig selbständiger Beitrag, von dem letztlich unklar ist, ob es sich um einen mit dem Printbeitrag kerngleichen Inhalt handelt. Jedenfalls vertretbar erscheint nämlich zudem, dass ein Verbot des Beitrages aufgrund der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung („wenn dies geschieht wie in der D. vom 0.0.0000“) nur bei Kombination des Hauptbeitrags und des Zusatzes in dem schwarzen Kasten anzunehmen ist. Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers ergibt sich in dieser Situation jedenfalls aus seinem Interesse, in diesem Punkt Klarheit zu erlangen. 2. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der ihn identifizierenden Verdachtsberichterstattung. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers liegt vor. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.). Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N.; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Diese Grundsätze gelten auch für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor. Es fehlt an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnten. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Strafanzeige gegen den Verfügungskläger erstattet wurde, reicht hierzu ebenso wenig aus wie das auf deren Grundlage eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren. Auch ist aus dem Umstand, dass Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden haben, nicht ersichtlich, dass sich der Anfangsverdacht weiter erhärtet haben könnte. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass bereits zuvor intensiv geprüft worden sei, ob die fraglichen Aufnahmen durch den Verfügungskläger verschickt worden seien, ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen den Ermittlungsrichter im Ergebnis überzeugten. Soweit sie weiter vorträgt, dass Techniker des LKA und des BKA festgestellt hätten, dass die Freundin des Verfügungsklägers die Dateien von der Handynummer des Verfügungsklägers erhalten habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da für die Kammer nicht erkennbar ist, aufgrund welcher technischen Prüfungsverfahren diese Erkenntnis erlangt worden sein soll. Insofern kann die Kammer nicht beurteilen, ob dies den Verdacht gegen den Verfügungskläger erhärten kann. Auch die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen C. W. vom 10.12.2019, in der dieser angibt, dass er die ehemalige Freundin des Verfügungsklägers am 13.08.2019 getroffen habe und diese ihm Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten gezeigt hätte, stellt keine hinreichende Beweistatsache dar. Diese mag belegen, dass die Freundin des Verfügungsklägers im Besitz von Bildern mit kinderpornographischen Inhalten war. Sie vermag hingegen keine Aussage darüber zu treffen, dass sie diese auch tatsächlich von dem Verfügungskläger erhalten hat. Hinzu kommt, dass in der eidesstattlichen Versicherung keinerlei Angaben zu dem Kontext des Chats mitteilt werden, aus denen Rückschlüsse auf die Urheberschaft des Verfügungsklägers gezogen werden können. Die Tatsache, dass Tätigkeiten des Verfügungsklägers für den Y., einer Stiftung sowie die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Firmen, ggf. auch seitens der genannten Organisationen, zum Ruhen gebracht wurden, stellt auch keine hinreichende Beweistatsache dar. Dies erfolgte erkennbar allein vor dem Hintergrund des durch die Medien bekannt gewordenen Verdachts und hat selbst naturgemäß keinerlei Aussagekraft bezüglich des Verdachtsgrades. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 0.0.0000. Zwar handelt es sich bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg um eine zuverlässige Informationsquelle, bei der sich die Presse auf die inhaltliche Richtigkeit deren Angaben verlassen darf. Diese hat jedoch eigenständig zu prüfen, ob im Einzelfall identifizierend berichtet werden darf oder ob eine Anonymisierung erforderlich ist, auch wenn die amtliche Stelle den Betroffenen genannt hat (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 6, Rn. 138). Auch wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BVerfG ZUM 2010, 961 Rn. 35), bedeutet dies nicht, dass dadurch in jedem Fall vom Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen auszugehen ist. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg erst veröffentlicht worden ist, nachdem die Verfügungsbeklagte bereits über das gegen den Verfügungskläger eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet hatte. Es ist auch nicht unstreitig, dass der Verfügungskläger den Straftatbestand der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften verwirklicht hat. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Verfügungskläger dies nicht bestritten habe und dies daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei, folgt die Kammer dem nicht. Gegen den Verfügungskläger läuft noch immer ein Ermittlungsverfahren. In diesem Ermittlungsverfahren steht dem Verfügungskläger als Beschuldigtem ein Recht auf Verweigerung der Aussage zu. Dieses Recht würde unterlaufen, wenn er dazu gezwungen wäre, sich im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wegen der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung nur zum Ausschluss der Wirkung nach § 138 Abs. 3 ZPO zu äußern. Es steht dem Verfügungskläger vielmehr das Recht zu, sich auch im zivilrechtlichen Verfahren allein darauf zu berufen, dass die Verdachtsberichterstattung den erforderlichen Grundsätzen nicht genügt, ohne sich konkret zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu erklären. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt der Mindestbestand an Beweistatsachen jedenfalls so lange zu verneinen ist, wie die Staatsanwaltschaft nicht weitere Ermittlungsschritte wie beispielsweise die Beantragung des Erlasses eines Haftbefehls oder die Erhebung der Anklage einleitet oder der Kammer nicht Beweismittel zur Verfügung stehen, anhand derer sie aufgrund einer eigenen Würdigung einen hinreichenden Verdachtsgrad annehmen kann. 3. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben, und zwar auch hinsichtlich derjenigen Berichterstattungen, welche bereits vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem Verfahren 28 O 344/19 erschienen sind und daher von dem Verfügungskläger auch bereits zum Gegenstand dieses Verfahren hätten gemacht werden können. Ein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht anerkanntermaßen im Falle der Dringlichkeit. Eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit liegt vor, wenn eine objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderungen des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustandes zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Indes fehlt es an einer Dringlichkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (sogenannte „Selbstwiderlegung”, vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage 2018, § 940 ZPO, Rn. 4). Denn sobald der jeweilige Antragsteller den mutmaßlichen Verletzungssachverhalt kennt, muss er dem nachgehen, die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen treffen und für deren Glaubhaftmachung sorgen. Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren, sondern hat die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu führen (vgl. OLG Z., Urteil vom 17.01.2013 – 2 U 87/12). Denn das Erfordernis der Dringlichkeit stellt u.a. einen Ausgleich für die nur eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar; dieses Verfahren soll nur in wirklich eilbedürftigen Fällen zur Anwendung kommen. Maßgeblich für den Beginn der Dringlichkeitsfrist ist die Kenntnis des Antragstellers von den relevanten Umständen, die einen Rechtsverstoß begründen (vgl. etwa OLG Köln, Beschl. v. 13.05.2016 – 6 W 61/16). Auch wenn in diesem Bereich bestimmte Fristen nur als Anhaltspunkt dienen können, ist in der Regel von fehlender Dringlichkeit auszugehen, wenn der Antragsteller ohne zwingende Gründe einen Zeitraum von mehr als einem Monat bis zur Antragstellung verstreichen lässt (OLG Köln, GRUR-RR 2010, 493 – Ausgelagerte Rechtsabteilung; OLG Köln, Beschl. v. 18.08.2015 – 6 W 64/15). Vorliegend kann es dem Verfügungskläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er mit dem Antrag vom 00.0.0000 nicht alle zu diesem Zeitpunkt bereits erschienenen Veröffentlichungen angegriffen hat. Im Hinblick auf die Eingriffsintensität war in diesem Zeitpunkt beschleunigtes Handeln angezeigt. Von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kann mithin keine Rede sein, zumal der Verfügungskläger auch in den betreffenden Fällen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 3.10.2010, mithin vor Ablauf der Monatsfrist, stellte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit mit dem Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt wird, wirkt dies wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 925 Rn. 9). III. Streitwert: 475.000 € (zur Berechnung wird auf die Ausführungen in der einstweiligen Verfügung Bezug genommen). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Beglaubigt