Urteil
28 O 412/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0311.28O412.19.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 18.11.2019 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 18.11.2019 wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. Tatbestand Der Verfügungskläger ist ein ehemaliger Fußballnationalspieler. Er wurde mit der deutschen Nationalmannschaft unter anderem Vize-Weltmeister und Vize- Europameister. Nach dem Ende seiner Fußballkarriere arbeitete er als Experte für den Sender Sky und engagierte sich mit einer eigenen Stiftung für Kinder und Jugendliche. Bis Anfang September 2019 war er zudem als TV-Experte für die ARD sowie als Geschäftsführer und Mitinhaber der Kommunikationsagentur C tätig und absolvierte einen Trainerschein an der Sporthochschule Hennef. Die Verfügungsbeklagte ist für die Online-Ausgabe des Magazins G unter www.G .de verantwortlich. Am 3.9.2019 wurden gegen den Verfügungskläger an seinem Wohnsitz in Düsseldorf zwei Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hamburgs wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften vollstreckt. Dem Verfügungskläger wird vorgeworfen über den Messenger-Dienst WhatsApp Fotos mit kinderpornographischen Inhalten an eine Freundin verschickt zu haben. Diese hatte vor Ein- schaltung der Ermittlungsbehörden eine Freundin und über diese einen für die C1- Zeitung tätigen Journalisten, den Zeugen A , über das Geschehen informiert. Im Rahmen der Durchsuchung, bei der Journalisten der C1-Zeitung anwesend waren, wurden Datenträger als Beweismittel sichergestellt, die in der Folgezeit ausgewertet werden sollen. Am gleichen Tag sowie an den beiden darauffolgenden Tagen berichtete die C1 Zeitung unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers und Beifügung seiner Bildnisse über das gegen diesen geführte Ermittlungsverfahren. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft Hamburg veröffentlichte am 4.9.2019 eine Pressemitteilung, in der mitgeteilt wurde, dass gegen den Verfügungskläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften geführt werde und dass zwei Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AG 3 Bezug genommen. Am 6.9.2019 versand- te der Verfügungskläger unter anderem an die Verfügungsbeklagte ein presserechtliches Informationsschreiben, in dem er sie dazu aufforderte, von identifizierenden Veröffentlichungen Abstand zu nehmen. Die ARD erklärte die Expertentätigkeit des Verfügungsklägers für ruhend. Weiter schied er als Geschäftsführer und Gesellschaf- ter der Agentur C aus. Seine Teilnahme am Trainerlehrgang an der Sportschule Hennef wurde ebenfalls für ruhend erklärt. Zudem erklärte die DFL, dass die Mitarbeit des Verfügungsklägers im Kuratorium ausgesetzt werde. Hinsichtlich der von der C1 -Zeitung veröffentlichten Artikel erließ das Landgericht Köln am 18.9.2019 und 8.10.2019 einstweilige Verfügungen (Az.: 28 O 344/19 und 28 O 365/19) mit denen der C1 -Zeitung verboten wurde, in identifizierender Form über das Ermittlungsverfahren zu berichten. Am 16.10.2019 veröffentlichte die Verfügungsklägerin auf ihrer Internetseite www.G .de unter der Überschrift „Ermittlungen gegen Ex-Nationalspieler – Fall N: Begleittext zu Bildern soll Kinderporno-Verdacht erhärten“ einen Artikel, der sich mit dem gegen den Verfügungskläger geführten Ermittlungsverfahren beschäftigte. Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das Landgericht Köln am 8.11.2019 eine einstweilige Verfügung (Az.: 28 O 403/19), mit der der Verfügungsbeklagten verboten wurde, in identifizierender Form über das Ermittlungsverfahren zu berichten. Am 31.10.2019 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf ihrer Internetseite www.G .de unter der Überschrift „Ermittlungen gegen Ex-Nationalspieler – Kinderporno-Affäre: Freundin sagt aus, die habe N in Falle gelockt“ den antragsgegenständlichen Artikel, der mit einem Archivbild des Verfügungsklägers bebildert war: Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2019 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Diese führte mit anwaltlichem Schreiben vom 5.11.2019 aus, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Mit Beschluss vom 18.11.2019 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung mit dem folgenden Inhalt erlassen: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi- derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, verboten, über den Antragsteller im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu berichten, wenn dies geschieht wie in dem am ´xx.xx.xxxx auf der Internet- seite www.G .de erstmals veröffentlichten Artikel unter der Überschrift „Ermittlungen gegen Ex-Nationalspieler – Kinderporno-Affäre: Freundin sagt aus, sie habe N in Fall gelockt“. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2019 Widerspruch eingelegt. Der Verfügungskläger behauptet, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens seien nicht 15, sondern lediglich fünf Fotografien. Auch darüber hinaus ergebe sich aus der bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Ermittlungsakte, dass die Berichterstattung durch die Verfügungsbeklagte sowie durch weitere Medien in mehreren Punkten inhaltlich unzutref- fend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 18.2.2020 sowie auf die diesem Schriftsatz als Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung von Herrn Rechtsanwalt L vom selben Tag Bezug genommen. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass er durch die antragsgegenständliche Berichterstattung rechtswidrig in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wer- de. Die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien ignoriert worden. Es handele sich nicht um eine ausgewogene, sondern um eine vorverurteilende Berichterstattung. Zudem fehle es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft befänden sich erst im Anfangsstadium. Des Weiteren werde er in seinem Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG verletzt. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 18.11.2019 zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da ihr in dem Parallelverfahren schon zuvor eine Veröffentlichung in identischer Weise un- tersagt worden sei. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichtserstattung vor. Die Berichterstattung beruhe auf einem hinreichenden Bestand an Beweistatsachen, zumal der Verfügungskläger sich zu der ihm zur Last gelegten Tat bisher nicht geäußert, sie mithin auch nicht in Abrede gestellt habe. Hierzu behauptet sie, dass der Durchsuchungsbeschluss erst beantragt und erlassen worden sei, nachdem zuvor durch die Staatsanwaltschaft Hamburg wochenlang intensiv überprüft worden sei, ob die fraglichen Aufnahmen kinderpornographischen Inhalts durch den Antragsteller abgeschickt worden seien. Die Ermittler hätten zudem festgestellt, dass die Dateien eindeutig den Missbrauch von Kindern zeigten. Ein Redakteur der C1 -Zeitung, der Zeuge A , habe mit der Freundin des Verfügungsklägers, der dieser die Bilder geschickt habe, gesprochen und die kinderpornographischen Inhalte gesehen. Zudem habe auch die Generalsstaatsanwaltschaft Hamburg in einer Pressemitteilung unter Nennung des Namens des Verfügungsklägers über das Ermittlungsverfahren sowie die Durchsuchungen berichtet. Eine solche Mitteilung wäre beim Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts nicht erfolgt. Schließlich habe ihr freier Mitarbeiter und Redakteur T aus zuverlässiger Quelle erfahren, dass die Auswertung des Handys des Verfügungsklägers abgeschlossen sei und sich die Dateien mit den kinderpornographischen Inhalten tatsächlich auf dem Handy befunden hätten. Des Weiteren ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass die Berichter- stattung nicht vorverurteilend sei. Schließlich überwiege das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Anonymisierungsinteresse des Verfügungsklägers. Die Veröffentlichung des Bildes habe nicht der Einwilligung des Verfügungsklägers bedurft, da das kontextneutrale Bild anlässlich eines Geschehens der Zeitgeschichte veröffentlicht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch auch begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers ist gegeben. Die antragsgegenständliche Berichterstattung ist nicht bereits durch die einstweilige Verfügung vom 08.11.2019 in dem Verfahren 28 O 403/19 untersagt worden. Es handelt sich insoweit nicht um eine kerngleiche Verletzungshandlung. Die Verfügungsbeklagte bringt in dem Artikel neue Beweistatsachen vor, aufgrund derer die Frage, ob eine zulässige Verdachtsberichtserstattung vorliegt, neu zu beurteilen ist. Zudem stellt sich die Frage, ob die Berichterstattung vorverurteilend ist, neu. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der ihn identifizierenden Verdachtsberichterstattung. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers liegt vor. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.). Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager). Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Ange- legenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Diese Grundsätze gelten auch für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschul- digte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstat- tung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahr- heitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar). Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor. Es fehlt an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnten. Die vorliegende Strafanzeige reicht hierzu ebenso wenig aus wie die auf ihrer Grundlage eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungen. Aus dem Umstand, dass Durchsuchungsmaßnahmen stattgefunden haben, ist nicht ersichtlich, dass sich der Anfangsverdacht weiter erhärtet haben könnte. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass bereits zuvor wochenlang intensiv geprüft worden sei, ob die fraglichen Auf- nahmen durch den Verfügungskläger verschickt worden seien, ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen den Ermittlungsrichter im Ergebnis überzeugten. Soweit sie weiter vorträgt, dass Techniker des LKA und des BKA festgestellt hätten, dass die Freundin des Verfügungsklägers die Dateien von der Handynummer des Verfügungsklägers erhalten habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da für die Kammer nicht erkennbar ist, aufgrund welcher technischen Prüfungsverfahren, diese Erkenntnis erlangt worden sein soll. Insofern kann die Kammer nicht beurteilen, ob dies den Verdacht gegen den Verfügungskläger erhärten kann. Auch die von der Verfügungsbeklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen A vom 10.12.2019, in der dieser angibt, dass er die ehemalige Freundin des Verfügungsklägers am 13.8.2019 getroffen habe und diese ihm Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten gezeigt hätte, stellt keine hinreichende Beweistatsache dar. Diese mag belegen, dass die Freundin des Verfügungsklägers im Besitz von Bildern mit kinderpornographischen Inhalten war. Sie vermag hingegen keine Aussage darüber zu treffen, dass sie diese auch tatsächlich von dem Verfügungskläger erhalten hat. Hinzu kommt, dass in der eidesstattlichen Versicherung keinerlei Angaben zu dem Kontext des Chats mitteilt werden, aus denen Rückschlüsse auf die Urheberschaft des Verfügungsklägers gezogen werden können. Sofern die Verfügungsbeklagte weiter darlegt, dass sie durch Gespräche in Justizkreisen, die mit dem Fall vertraut seien, erfahren habe, dass der Verfügungsklägers die kinderpornographischen Dateien mit einem Begleittext versehen haben soll, der darauf hindeute, dass er die Dateien verschickt habe, kann die Kammer mangels Kenntnis oder Mitteilung desselben nicht nachvollziehen, ob es sich hierbei um eine Beweistatsache handelt, welche die vorliegende Verdachtsberichterstattung rechtfertigen könnte. Auch hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen T ergibt sich nichts anderes. Sofern dieser von einer „zuverlässigen Quelle aus Justizkreisen“ spricht, vermag die Kammer mangels Nennung dieser Quelle nicht zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine zuverlässige Information handelt. Hinzu kommt, dass grundsätzlich Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Auskunftsperson angebracht sein dürften, welche unter flagrantem Verstoß gegen ihre Dienstpflichten geheimhaltungsbedürftige Sachverhalte an Journalisten weitergibt. Die Tatsache, dass Tätigkeiten des Verfügungsklägers für den DFB, einer Stiftung sowie die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Firmen, ggf. auch seitens der ge- nannten Organisationen, zum Ruhen gebracht wurden, stellt auch keine hinreichende Beweistatsache dar. Dies erfolgte erkennbar allein vor dem Hintergrund des durch die Medien bekannt gewordenen Verdachts und hat selbst naturgemäß keinerlei Aussagekraft bezüglich des Verdachtsgrades. Weiter stellen auch die in dem antragsgegenständlichen Artikel wiedergegebenen Angaben der „Kronzeugin“ keine hinreichenden Beweistatsachen dar. Denn zum einen handelt es sich hierbei lediglich um bruchstückhafte Angaben, so dass die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht beurteilt werden kann. Des Weiteren ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beachten, dass gegen diese ebenfalls ein Ermittlungsverfahren geführt wird und sie somit ein Motiv haben könnte, unzutreffende Angaben zu machen. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom 04.09.2019. Zwar handelt es sich bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg um eine zuverlässige Informationsquelle, bei der sich die Presse auf die inhaltliche Richtigkeit deren Angaben verlassen darf. Diese hat jedoch eigenständig zu prüfen, ob im Einzelfall identifizierend berichtet werden darf oder ob eine Anonymisierung erforderlich ist, auch wenn die amtliche Stelle den Betroffenen genannt hat (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 6, Rn. 138). Auch wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Na-mensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BVerfG ZUM 2010, 961 Rn. 35), bedeutet dies nicht, dass dadurch in jedem Fall vom Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen auszugehen ist. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg erst veröffentlicht worden ist, nachdem die C1 -Zeitung bereits über das gegen den Verfügungskläger eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet hatte. Es ist auch nicht unstreitig, dass der Verfügungskläger den Straftatbestand der Verbreitung von kinderpornographischer Schriften verwirklicht hat. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Verfügungskläger dies nicht bestritten habe und dies daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei, folgt die Kammer dem nicht. Gegen den Verfügungskläger läuft noch immer ein Ermittlungsverfahren. In diesem Ermittlungsverfahren steht dem Verfügungskläger als Beschuldigtem ein Recht auf Verweigerung der Aussage zu. Dieses Recht würde unterlaufen, wenn er dazu gezwungen wäre, sich im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wegen der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung nur zum Ausschluss der Wirkung nach § 138 Abs. 3 ZPO zu äußern. Es steht dem Verfügungskläger vielmehr das Recht zu, sich auch im zivilrechtlichen Verfahren allein darauf zu berufen, dass die Verdachtsberichterstattung den erforderlichen Grundsätzen nicht genügt, ohne sich konkret zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu erklären. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt der Mindestbestand an Beweistatsachen jedenfalls so lange zu vernei- nen ist, wie die Staatsanwaltschaft nicht weitere Ermittlungsschritte wie beispielsweise die Beantragung des Erlasses eines Haftbefehls oder die Erhebung der Anklage einleitet oder der Kammer nicht Beweismittel zur Verfügung stehen, anhand derer sie aufgrund einer eigenen Würdigung einen hinreichenden Verdachtsgrad annehmen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 20.000,- Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .