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Urteil

28 O 351/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:1129.28O351.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist N. Z.-Y.. (…) Ab dem 13.08.2019 war der Zeuge O., Redakteur der Beklagten, über die mit ihm bekannte Zeugin I. darüber informiert, dass die mit dieser befreundete Zeugin E., die mit dem Kläger eine sexuelle Beziehung unterhielt, nach ihrer Darstellung Nachrichten von dem Kläger mit entsprechenden Fotografien erhalten hatte. Er informierte den ihm bekannten Hamburger Polizeipressesprecher über den Fall. Die Zeugin E. hatte die Sache ab dem 08.08.2019 bereits – zunächst ohne Nennung des Namens des Klägers – mit einem ihr bekannten Mitarbeiter der Osnabrücker Polizei besprochen. Die Hamburger Polizei leitete nach dem 13.08.2019 ein Ermittlungsverfahren ein. Am 03.09.2019 fanden beim Kläger Durchsuchungen statt. Der Zeuge O. hatte davon am Tag zuvor erfahren und erwartete den Kläger an dessen Wohnanschrift, wo er Fotos und Videosequenzen von dem Kläger anfertigte. Er befragte den Kläger, ob er wisse, was ihm vorgeworfen werde, und ob er sich zu den Vorwürfen äußern wolle, ohne dass der Kläger antwortete. Ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten versuchte vom 11.09.2019 bis 18.09.2019 vergeblich, den Strafverteidiger des Klägers, Rechtsanwalt P., telefonisch zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg veröffentlichte am 04.09.2019 eine Pressemitteilung, in der unter Nennung des vollen Namens des Klägers über den Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften, das Ermittlungsverfahren und die Durchsuchung am Vortrag informiert wurde (Anlage B 9). Am 02.09.2020 erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, an welche das Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich abgegeben worden war, Anklage zum Amtsgericht Düsseldorf. Das Amtsgericht veröffentlichte hierzu am 04.09.2020 die aus der Anlage B 31 ersichtliche Pressemitteilung. Zudem veröffentlichte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am selben Tag eine Pressemitteilung (Anlage B 32). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies am 14.09.2020 einen Eilantrag des Klägers gegen die Pressemitteilung des Amtsgerichts zurück (Anlage B 33). In der Entscheidung heißt es: „Mit der Erhebung der Anklage hatte die Staatsanwaltschaft X. den hinreichenden Tatverdacht bejaht. Sie ging aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass der Antragsteller [= der hiesige Kläger] die zur Anklage gebrachten Straftaten begangen hat. Das in der Anklageschrift vom 27. August 2020 wiedergegebene Ermittlungsergebnis beruhte u.a. auf der geständigen Einlassung des Antragstellers, der Aussage einer Zeugin sowie sichergestellten Bilddateien. Mit diesem Bestand an Beweistatsachen hatte sich der Tatverdacht mit Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens folglich so weit erhärtet, dass eine Nennung des ohnehin schon durch die Medienberichterstattung bekannten Namens auch unter diesem Gesichtspunkt erfolgen durfte.“ Das Oberverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 04.02.2021 über die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil (Anlage K 35). Im Februar 2021 eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf das Hauptverfahren und ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zu. Die Hauptverhandlung fand am 29. April 2021 vor einer Einzelrichterin am Amtsgericht Düsseldorf statt. Zunächst wurde die Anklage verlesen. Nach einer kurzen Einlassung des Klägers wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und ein sog. Rechtsgespräch zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten geführt mit dem Ziel, zu einer Verständigung (§ 257c StPO) zu gelangen. Die Staatsanwaltschaft lehnte indes eine Verständigung ab. Das Gericht stellte dem Kläger sodann eine Haftstrafe von zehn bis zwölf Monaten auf Bewährung in Aussicht, sollte der Kläger seine Taten gestehen. Daraufhin legte der Kläger ein Teilgeständnis ab und gab zu, die kinderpornographischen Inhalte, die er an drei Frauen verschickt hat, auch besessen zu haben. Am 29. April 2021 wurde der Kläger vom Amtsgericht Düsseldorf wegen des Unternehmens, einer anderen Person Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, in 26 Fällen sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem weiteren Fall zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. In dem Urteil heißt es: „Im Zeitraum vom 09.07.2019 bis zum 01.09.2019 übersandte der Angeklagte über die Kommunikationsplattform WhatsApp unter Nutzung seines Mobiltelefons (…) der gesondert verfolgten C im Rahmen eines ausgeprägten Austausches von sexuellen Neigungen und Phantasien insgesamt 16 Bild- und zwei Videodateien.“ Nicht verurteilt wurde der Kläger wegen des Besitzes der 297 weiteren kinder- und jugendpornographischen Inhalte, die sich auf seinem Mobiltelefon befunden haben. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Kläger diese Dateien, die sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf seinem Mobiltelefon befanden, „wissentlich“ in seinem Besitz hatte. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die Anlage B 29 Bezug genommen. Das Urteil wurde am 03.05.2021 mit Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft rechtskräftig. Die Beklagte berichtete erstmals am 03.09.2019 um 22:20 Uhr auf www.entfernt.de sowie mit inhaltlich nahezu identischem Beitrag in der am 04.09.2019 erschienenen Druckausgabe der R.. In den online-Bericht war ein Video eingebunden, das anlässlich der Durchsuchungsmaßnahmen an der Wohnanschrift des Klägers am 03.09.2019 entstand und den Kläger zeigt. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen. In der Folge berichteten weitere Medien (F., T., S., K., W., D., C. etc.) ebenfalls in identifizierender Weise über den Kläger wegen des Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie. Am 04.09.2019 um 22:40 Uhr veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Webseite www.entfernt.de einen weiteren Artikel, der nahezu inhaltsgleich am 05.09.2019 in der Druckausgabe der R. veröffentlicht wurde (Anlagen K 6 und K 7). In den online-Bericht war das bereits erwähnte Video eingebunden. Nach erfolgloser Abmahnung vom 10.09.2019 (Anlage K 8) erwirkte der Kläger eine am 18.09.2019 erlassene einstweilige Verfügung der Kammer (28 O 344/19), durch welche der Beklagten die identifizierende Berichterstattung in Bezug auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften verboten wurde (Anlage K 9). Die Kammer bestätigte mit Urteil vom 11.03.2020 (Anlage K 10) die einstweilige Verfügung. Das anschließende Hauptsacheverfahren (28 O 225/20) wurde von den Parteien nach der Verurteilung des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung der Kammer erging am 08.03.2022 die aus der Anlage K 11a ersichtliche Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Köln (15 W 75/21). In der Zeit vom 04.09.2019 bis zum 26.09.2019 veröffentlichte die Beklagte weitere Artikel, wegen deren Inhalt auf die Anlagen K 12 bis K 29 Bezug genommen wird. Der Kläger ließ die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 24.09.2019 und 30.09.2019 (Anlagen K 30 und K 31) erfolglos abmahnen und erwirkte eine mit Beschluss vom 08.10.2019 (28 O 365/19) erlassene einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K 32), durch welche der Beklagten auch diese identifizierende Berichterstattung in Bezug auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften verboten wurde. Wegen eines Verstoßes wurde mit Beschluss vom 11.12.2019 (Anlage K 33) ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 € gegen die Beklagte erlassen. Die Kammer bestätigte die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 11.03.2020 (Anlage K 34). Auf den Antrag der Beklagten nach § 927 ZPO (Anlage B 36) hob die Kammer die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 24.05.2023 auf (LG Köln 28 O 111/23). Mit Schreiben vom 01.04.2020 (Anlage K 49) ließ der Kläger die Beklagte erstmals zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 500.000 unter Fristsetzung bis zum 14.04.2020 auffordern. Mit weiterem Schreiben vom 12.01.2022 (Anlage K 50) begehrte der Kläger einerseits die Erstattung des materiellen Schadens in Höhe von 444.500 €. Weiterhin machte der Kläger auch immaterielle Schadensersatzansprüche geltend. Insoweit wurde ein symbolischer Betrag in Höhe von 100.000 € vorgeschlagen. Die Beklagte reagierte jeweils nicht. Der Kläger behauptet, er sei im Rahmen einer polizeilich gelenkten und mit Unterstützung der Beklagten erfolgten Provokation zum Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen geworden. In diese seien sowohl die Anzeigenerstatterin E. als auch Redakteure der Beklagten frühzeitig eingebunden gewesen. Die Zeugin E. habe die Vorfälle provoziert und das inkriminierte Bildmaterial von dem Kläger eingefordert, um „Beweismaterial“ zu sammeln, das dann zum Zwecke der Imagevernichtung der Beklagten zugespielt wurde, damit diese dann den Kläger öffentlich diskreditiert. Trotz dieser Umstände habe er unter das Strafverfahren einen Schlusspunkt setzen wollen, um die unzumutbare mediale Hetzjagd auf ihn und seine Familie zu beenden. Er habe die Bilder allein auf Veranlassung und ausdrückliche Aufforderung der Zeugin E., die von sich aus den Kontakt zu ihm über Instagram gesucht und in der Folge den „sexuell gefärbten Chat auf die Ebene ungewöhnlicher Praktiken“ gehoben habe, an diese versandt. Zu den näheren Umständen des Verlaufs der Bekanntschaft mit der Zeugin, deren Kontaktaufnahme mit Medienvertretern und Ermittlungsbehörden sowie zu ihren Aussagen im Strafverfahren und Angaben gegenüber den Medien trägt der Kläger im Einzelnen weiter vor (Klageschrift, S. 25 ff.). Zur Motivation der Zeugin E. behauptet der Kläger, er habe sich nach einer Investition in einen Schiffsfonds, die zum Verlust des eingesetzten Kapitals geführt habe, in umfangreichen und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der L. J. AG und der V. A. AG befunden. Betroffen hiervon seien neben dem Kläger u.a. auch andere prominente N. Y. gewesen. Geschäftsführer des Hauptaktionärs der V. A. AG seien G. und U. M., denen im Falle eines Unterliegens gegen den Kläger und des Offenbarwerdens ihres betrügerischen Verhaltens ein erheblicher Imageverlust gedroht hätte. Bei der Zeugin E. handele es sich um die Hausangestellte von U. M.. Es liege also auf der Hand, dass die Zeugin E. als Lockvogel durch U. M. eingesetzt wurde, um den Kläger nachhaltig zu beschädigen. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 2 ff. des Schriftsatzes vom 03.10.2023 Bezug genommen. Der Kläger meint, die Berichterstattung der Beklagten sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Es habe bis zur Anklageerhebung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt. Die Identifizierung des Klägers durch die Beklagte sei auch nicht durch die – ihrerseits rechtswidrige – Verlautbarung der Staatsanwaltschaft Hamburg gerechtfertigt gewesen. Vielmehr habe sich die Pressesprecherin bei der Nennung des Namens des Klägers am 04.09.2019 offenbar „verplappert“. Insbesondere sei auch durch den weiteren Verfahrensverlauf nicht bestätigt worden, dass er 297 inkriminierte Dateien auf seinem Handy gehabt habe. Dem Kläger sei zudem nicht – jedenfalls nicht ausreichend – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er ist der Auffassung, Art und Intensität der Berichterstattung der Beklagten im September 2019 sprächen dafür, dass die Beklagte eine mediale Hetzkampagne gegen ihn initiierte, um das Ansehen und die gesellschaftliche Stellung des Klägers nachhaltig zu beschädigen. Er behauptet weiter, infolge der Berichterstattung der Beklagten einen materiellen Schaden in Höhe von 444.500 € erlitten zu haben. Hierzu trägt er vor, als Geschäftsführer der Q. H. GmbH habe er monatlich Einnahmen in Höhe von 6.000 € erhalten. Allein aufgrund des durch die Beklagte zu verantwortenden medialen Drucks sei er gezwungen gewesen, den unbefristeten Geschäftsführervertrag Anfang September 2019 mit Wirkung zum 31.08.2019 zu beenden. Ihm seien daher allein bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung – erst zu diesem Zeitpunkt hätte über das Strafverfahren überhaupt in identifizierender Weise berichtet werden dürfen –die Einnahmen für die Monate September 2019 bis August 2020 in Höhe von 12 x 6.000 € = 72.000 € entgangen. Er behauptet weiter, er habe mit der Firma X. einen Testimonialvertrag (Anlage K 45) unterhalten, der ein Honorar von 150.000 € für den Kläger vorsah. Unmittelbar nach Veröffentlichung der Beiträge der Beklagten habe die Firma X. den Vertrag storniert. Dieser wäre ansonsten jedenfalls noch bis zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf im September 2020 weitergelaufen, so dass dem Kläger insoweit ein weiterer Schaden in Höhe von 150.000 € entstanden sei. Er behauptet weiter, er habe von der B. für den Zeitraum vom 01. August 2019 bis 31. Juli 2020 ein Honorar in Höhe von 150.000 € erhalten sollen. Der Vertrag (Anlage K 46) sei bereits ausgehandelt gewesen und habe nur noch unterschrieben werden müssen. Allein aufgrund der Berichterstattung durch die Beklagte sei es sodann nicht zu einer Zusammenarbeit gekommen, weswegen ihm in dem Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 weitere 150.000 € entgangen seien. Er behauptet weiter, die Firma MW. habe bereits eine Vertragsverlängerung für den Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 mündlich zugesagt (Anlage K 47). Wegen der Berichterstattung der Beklagten sei der Vertrag jedoch nicht verlängert worden, so dass dem Kläger weitere 12.500 € entgangen seien. Er behauptet ferner, die Firma SL. & EC. habe einen Vertrag mit dem Kläger (Anlage K 48) aufgrund der medialen Kampagne, die durch die Beklagte hervorgerufen wurde, storniert. Gemäß Ziff. 5.1 war eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000,00 € netto insoweit vereinbart. Jedenfalls bis zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 03.09.2020 hätte der Kläger ohne die Stornierung weitere Einnahmen in Höhe von 60.000 € erzielt. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, so behauptet der Kläger, seien „mit der Begründung der hier streitgegenständlichen Berichterstattung vorzeitig aufgekündigt“ worden. Er ist ferner der Auffassung, dass in der Berichterstattung der Beklagten, die trotz der Versendung zahlreicher presserechtlicher Informationsschreiben die identifizierende Berichterstattung in zahlreichen weiteren Medien zur Folge gehabt hätte, eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu sehen sei, die die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlich mache. Er ist schließlich der Auffassung, Erstattung seiner ihm vorgerichtlich für die Geldmachung der Entschädigungsansprüche entstandenen Anwaltskosten verlangen zu können. Wegen der Höhe wird auf die Berechnung auf Seite 104 der Klageschrift (Bl. 110 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn einen Betrag in Höhe von 444.500 EUR – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2022 zu zahlen; 2. an ihn eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2022) zu zahlen; 3. an ihn 5.753,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2022) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet, da der Kläger einen kausal durch ihre Berichterstattung verursachten materiellen Schaden ebenso wenig dargelegt habe wie die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruchs wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie behauptet, es treffe nicht zu, dass der Kläger, der nachweislich ab dem 9. Juli 2019 an die Zeugin E. kinderpornographische Inhalte übermittelt habe, im Zusammenspiel mit den Redakteuren der Beklagten und der Polizei, zur Beschaffung und anschließender Übersendung kinder- und jugendpornografischen Materials veranlasst worden sei. Sie habe durch ihre Rechtsabteilung prüfen lassen, ob über den Kläger identifizierend berichtet werden durfte. Sie behauptet, spätestens mit der Verlautbarung der Staatsanwaltschaft am 04.09.2019 hätten die Geschäftspartner des Klägers die Zusammenarbeit mit diesem ohnehin beendet. Die Berichterstattung sei von Anfang an rechtmäßig gewesen. Es habe ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorgelegen. Die identifizierende Berichterstattung sei von einem überragenden Berichterstattungsinteresse gedeckt und zudem nicht vorverurteilend gewesen. Die Beklagte habe erfolglos versucht, den Kläger für eine Stellungnahme zu erreichen. Zu weiteren diesbezüglichen Versuchen sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal der Kläger sich generell nicht zu den Vorwürfen äußerte. Die Berichterstattung der Beklagten stelle daher keine, insbesondere keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die die Zuerkennung einer Geldentschädigung erfordere, und zwar auch nicht wegen der Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers. Es fehle im Hinblick auf den Zeitablauf auch am Genugtuungsbedürfnis des Klägers, zumal dieser nicht alle rechtlichen Möglichkeiten zur Wahrung seiner Rechte ausgeschöpft habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgetragenen materiellen Schäden aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu. Der Kläger hat einen kausal auf eine rechtswidrige Handlung der Beklagten zurückzuführenden Schaden nicht vorgetragen. Die streitgegenständlichen Berichterstattungen, die allesamt den Verdacht zum Gegenstand hatten, der Kläger könne sich wegen des Besitzes bzw. der Verbreitung kinderpornografischer Schriften strafbar gemacht haben, sind an den Grundsätzen über die Zulässigkeit identifizierender Verdachtsberichterstattung zu messen. Die streitgegenständliche Berichterstattung stellen danach einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers dar. Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, juris Rn. 17; Urteil v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18 - Staranwalt, juris Rn. 19); damit liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Über die Zulässigkeit dieses Eingriffs ist sodann wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs (etwa aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) mit dem etwa in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines sog. Rahmenrechts liegt seine Reichweite dabei nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und auch der Grundrechtecharta interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.). Danach darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH a.a.O., Rn. 50). Darauf, dass im Zeitpunkt der Berichterstattung möglicherweise ein nach diesen Grundsätzen ausreichender Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte, worauf die angeführten Entscheidungen der Kammer in den verschiedenen einstweiligen Verfügungsverfahren gestützt waren, kann sich der Kläger nach seiner rechtskräftigen Verurteilung nicht berufen. Durch die zwischenzeitlich erfolgte rechtskräftige Verurteilung des Klägers im Strafverfahren ist der Beweis als erbracht anzusehen, dass er die Taten, wegen derer er verurteilt worden ist, begangen hat (§ 190 Satz 1 StGB). Da der Wahrheitsgehalt entsprechender Tatsachenbehauptungen demnach nicht als ungeklärt anzusehen ist, beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit entsprechender Äußerungen auch für die Zeit vor Rechtskraft des Strafurteils rückblickend nicht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung. Jedenfalls kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte ihren Recherchepflichten nicht genügt und es im Zeitpunkt der Veröffentlichungen an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2022, 15 W 75/21 = Anlage K 11a; BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18 - Staranwalt, NJW 2020, 45 Rn. 39). Offen bleiben kann, ob die Berichterstattungen vorverurteilend waren oder dem Kläger nicht oder nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, im Vorfeld der Berichte zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Denn dass die vom Kläger vorgetragenen finanziellen Einbußen gerade darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagte ihn in den Berichten vorverurteilte bzw. es versäumte, ihn zuvor zu den Vorwürfen anzuhören, trägt der Kläger weder vor noch ist eine solche Annahme naheliegend. Vielmehr kann der streitgegenständliche Anspruch nur damit begründet werden, dass die Beklagte über den (seinerzeit angenommenen) Verdacht gegen den Kläger überhaupt nicht berichten durfte, weil ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen – den Kläger identifizierende – Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, unter Berücksichtigung des geschützten Anonymitätsinteresse des Klägers nicht anzunehmen war. Dies ist indes – auch bezogen auf den Zeitpunkt des ersten streitgegenständlichen Berichts am 03.09.2019 – nicht der Fall. Zwar kann oftmals im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (BGH a.a.O. Rn. 41 m.w.N.). Vorliegend sprechen sowohl die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Tat aus dem Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als auch die herausgehobene Stellung des Klägers für ein Überwiegen des Berichterstattungsinteresses. Letztere ergibt sich aus Stellung und Bekanntheitsgrad des Klägers als N. Z.Y. mit entsprechender Leitbild- und Vorbildfunktion gerade für junge Menschen, seiner fortwährenden Präsenz in den Medien und nicht zuletzt aus seinem Engagement für Kinder und Jugendliche. Dementsprechend ist anzunehmen, dass die Beklagte bereits unmittelbar nach dem am 03.09.2019 erfolgten Zugriff der Ermittlungsbehörden in identifizierender Weise über den gegen den Kläger bestehenden Verdacht berichten durfte (so wohl auch OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2022 – 15 W 75/21, Anlage K 11a). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Dabei kann offen bleiben, ob die Zeugin E. die Tatbegehung bewusst und mit der Zielrichtung provoziert hat, den Kläger unter Einbindung der Beklagten durch deren Berichterstattung über die Vorwürfe sowie das Ermittlungs- und Strafverfahren zu diskreditieren und zu schädigen. Denn es ist nichts dazu vorgetragen oder sonst dafür ersichtlich, dass die Zeugin Mitarbeiter der Beklagten in solche Pläne eingeweiht hätte, so dass diese Mitarbeiter vorsätzlich an einer solchen Schädigung mitgewirkt hätten. Ob die Beklagte in diesem Zusammenhang aufgrund ihrer journalistischen Sorgfaltsverpflichtung gehalten gewesen wäre, weitergehende Nachforschungen anzustellen, kann dahinstehen. Ein entsprechendes Versäumnis würde jedenfalls für die Annahme einer vorsätzlichen rechtswidrigen Schädigung nicht ausreichen. II. Dem Kläger steht ferner auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Handlungen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131). Ferner darf es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit geben. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14, Rn. 120). Bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre besteht eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in der Regel nicht. Denn die Privatsphäre ist nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen. Zudem muss den Verletzer ein Verschulden treffen. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Andererseits kann sich aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben (BGH, NJW 1996, 1131) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil die den Kläger identifizierende Berichterstattung als solche bereits ab dem 03.09.2019 zulässig war (s.o.) und es daher insofern bereits an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Offen bleiben kann auch, ob durch die Berichterstattung an der einen oder anderen Stelle die Grenze zur Vorverurteilung überschritten wurde, weil sich aus einem solchen Verstoß alleine der Vorwurf einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht begründen lässt. Dasselbe gilt für das mögliche Versäumnis einer ausreichenden Konfrontation des Klägers mit den Vorwürfen (hierzu OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2022 – 15 W 75/21, Anlage K 11a, Seite 5 ff.). Dass der Kläger sich später weigerte, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, lässt ein mögliches Versäumnis der Beklagten im Hinblick auf die Berichterstattung an den ersten beiden Tagen jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen, so dass jedenfalls der Vorwurf einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung davon nicht getragen wäre. Schließlich vermag auch die Bildberichterstattung der Beklagten keine Grundlage für den Vorwurf einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung darzustellen. Das OLG Köln (a.a.O.) ist insofern – allein bezogen auf das in die beiden Online-Berichte eingebundene Video – zwar von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgegangen. Berücksichtigt man aber, dass die Beklagte nach dem bisher Gesagten von Anfang an in zulässiger Weise über den Kläger berichten durfte und die Vorwürfe später durch eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers aufgrund eines Geständnisses bestätigt wurden, reicht die Zurschaustellung seines Bildnisses mit den Folgen einer gewissen Anprangerung und Vorführung seiner Person und Beeinträchtigung seiner Privatsphäre für die Annahme nicht aus, dass die nur dadurch verursachten Folgen der Berichterstattung nicht anders als durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung kompensiert werden könnten. III. Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. V. Streitwert: 544.500 Euro (Antrag zu 1: wie beantragt; Antrag zu 2: 100.000 Euro, siehe Klageschrift S. 103; Antrag zu 3: ohne Ansatz, § 4 ZPO).