Urteil
13 U 77/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0221.13U77.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. 2. 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 246/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 110.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. 2. 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 246/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 110.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : (anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO) I. Die Parteien streiten um den Widerruf zweier im Jahr 2006 von den Klägern mit der Beklagten abgeschlossener Darlehensverträge. Das Landgericht hat antragsgemäß die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere rügt sie, dass die erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge der Kläger unzulässig seien. Ferner sei die Klage auch unbegründet, da der Widerruf verwirkt, zumindest aber rechtsmissbräuchlich sei. In diesem Zusammenhang stützt sie sich darauf, die Kläger hätten den Widerruf mit Schreiben vom 17. 8. 2015 erklärt, was die Beklagte mit Schreiben vom 28. 8. 2015 zurückgewiesen habe. In der Folge hätten die Kläger ihre Ansprüche nicht weiterverfolgt, sondern vertragsgemäß Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist erbracht. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie die Darlehen dann vollständig abgelöst, woraufhin die Beklagte die Grundschulden mit Schreiben vom 1. 7. 2016 freigegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht damit rechnen müssen, dass die Kläger noch Ansprüche aus dem im August 2015 erklärten Widerruf weiterverfolgen würden. Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung habe sie nicht gehabt. Im Hinblick auf den im Berufungsverfahren gestellten Zahlungsantrag der Kläger erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta von 46.000 EUR + 68.000 EUR nebst Wertersatz in Höhe des Vertragszinses in Bezug auf das überlassene Kapital. Da bereits der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta die Klageforderung übersteige, erübrige sich eine Berechnung des Wertersatzes. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger ihre Klageanträge umgestellt und zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 96.000,44 EUR sowie Nutzungsersatz in Höhe von 11.161,08 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Zuletzt haben die Kläger unter erneuter Umstellung des Antrags beantragt, festzustellen, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge zu der Konto-Nr.: xxx mit dem Zeichen: xxx1/6455 vom 21. 6. 2006, zu der Konto-Nr.: xxx2 mit dem Zeichen: xxx1/6455 vom 21. 6. 2006 durch die am 17. 8. 2015 sowie am 25. 8. 2015 ausgeübten Erklärungen der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sind. Die Kläger verteidigen das Urteil des Landgerichts, soweit es den Widerruf als begründet angesehen hat. Auf Verwirkung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Widerrufsbelehrung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit verwendet habe. Wie in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, haben die Kläger kurz nach dem Widerruf die Beklagte mit Schreiben vom 26. 8. 2015 darüber informiert, dass etwaige Weiterzahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen würden. II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag unzulässig. Wie der Bundesgerichtshof in einer nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH, 24. 1. 2017, XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff.). Dies gilt auch dann, wenn seitens der Bank die Aufrechnung mit den Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis erklärt wird mit der Folge, dass nur noch der Bank, nicht aber dem Darlehensnehmer Ansprüche zustehen. In diesem Fall kann er zwar keine Leistungsklage mehr erheben. Dann fehlt es aber am Rechtsschutzinteresse. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich – und wird von den Klägern auch nicht aufgezeigt –, der ein Interesse an der Feststellung am Bestehen eines Schuldverhältnisses begründen könnte, aus dem den Klägern keine Ansprüche mehr zustehen (OLG Stuttgart, 27. 6. 2017, 6 U 193/16, juris Rn. 31; vgl. auch BGH, 9. 1. 2018, XI ZR 402/16, juris Rn. 14, zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags nach Hilfsaufrechnung). Sollte sich die Beklagte ihrerseits – ungerechtfertigter – Ansprüche gegen die Kläger berühmen, steht es ihnen frei, dagegen mit einer negativen Feststellungsklage vorzugehen. Es ist auch nicht gesichert, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Die Beklagte hat ihre Gegenansprüche nicht vollständig beziffert, da bereits der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta die in das Verfahren eingeführten Ansprüche der Kläger überstieg. Ob die Parteien hinsichtlich des noch nicht in das Verfahren eingeführten Anspruchs der Beklagten auf Wertersatz Einigkeit erzielen können, ist damit offen; die Kläger haben insoweit die Ansicht vertreten, für die Zeit der Prozessführung entfalle der Anspruch der Beklagten auf den Vertragszins (Schriftsatz vom 11. 1. 2018, S. 5 = Bl. 185 d. A.). Ferner ist der Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt (vgl. Hinweis vom 5. 10. 2017, Bl. 162 d. A.). Die daraufhin seitens der Kläger angekündigte Neuberechnung der Ansprüche (Schriftsatz vom 11. 1. 2018, S. 5 = Bl. 185 d. A.) ist nicht erfolgt. 2. Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil die Kläger keinen neuen Antrag ankündigen, den sie anstelle des zuletzt gestellten, unzulässigen Antrags stellen wollen. Auch in der Sache besteht kein Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Der erkennende Senat hat die Kläger unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des BGH förmlich auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des erstinstanzlichen Klageantrags hingewiesen (Schreiben vom 19. 4. 2017, Bl. 93 d. A.). Hiervon ist er nicht abgerückt, auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 31. 1. 2018. Der Senat hat sich in seiner Rechtsprechung auch nie auf den Standpunkt gestellt, der Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis könne grundsätzlich nach der Saldierung der wechselseitigen Ansprüche wieder zulässig werden. Wenn die Kläger nunmehr, entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Senats, den erstinstanzlichen Antrag erneut stellten, handelten sie auf eigenes Risiko, auch wenn ein anderer Senat des OLG Köln zwischenzeitlich zur Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nach Saldierung eine andere Auffassung vertreten hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Sache hat keine über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung außer Streit. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.