Urteil
31 O 63/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:1012.31O63.20.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 01.04.2020 (31 O 63/20) wird bestätigt.
Den Antragsgegnern werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 01.04.2020 (31 O 63/20) wird bestätigt. Den Antragsgegnern werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Antragstellerin stellt hölzerne Spieltürme für den Außenbereich her und vertreibt diese im Inland. Die Spieltürme werden im Internet unter anderem in ihrem Internetshop www.Textentfernt.de und über die Plattform F angeboten. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die K GmbH & Co. KG, vertrieb seit 2001 als lokaler Händler K1 Spielgeräte sowohl an deutsche als auch an niederländische Verbraucher. Geschäftsführer der K GmbH war seit Mai 2003 Herr H, der später die Antragstellerin gründete und seitdem als ihr Geschäftsführer handelt. Die Antragsgegnerin zu 1) wurde im Jahr 1994 vom Antragsgegner zu 4) gegründet. Derzeit ist der Antragsgegner zu 4) Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 3), welche wiederum haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) ist. Die Antragsgegnerin zu 2) vertreibt unter der Marke „I“ das modulare Bausatzkonzept für die Herstellung und den Vertrieb von kommerziellen Spielgeräten auf dem C-Markt. Zum Sortiment der Antragstellerin gehören die Spieltürme „G“ und „N“, für deren Gestaltung auf Bl. 15 f. d. A. Bezug genommen wird. Ferner betreibt die Antragstellerin folgende Abwandlungen der Spieltürme „G“ und „N“, nämlich „T“, „T1“, „T2“, „T3“, und „T4“, für deren Gestaltung auf Bl. 15 – 21 d. A. Bezug genommen wird. Unter der Bezeichnung „G1“ vertreibt die Antragstellerin eine weitere Serie hölzerner Spieltürme. Ende der 10. KW 2020 (01.03.2020 – 07.03.2020) stellte die Antragstellerin fest, dass auf der Webseite unter der Adresse www.Textentfernt.de die Spieltürme „K1“, „K2“, „K3“ , „K4“, „K5“ , „K6“, „K7“, „K8“, „K9“, „K10“, „K11“, „K12“, „K13“, „K14“, „K15“, „K16“, K17“, „K18“, „K19“ und „K20“ angeboten werden. In der untersten Zeile der Website befindet sich jeweils der folgende Hinweis: „Copyright © 2021 K21 All rights reserved.“ In dem zur Webseite gehörenden Impressum, abrufbar unter www.Textentfernt.de/impressum, findet sich der Hinweis, dass das Angebot auf www. Textentfernt.de eine gemeinsame Aktivität der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) ist. Für eine direkte Gegenüberstellung der Spieltürme der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) wird auf die Anlage ASt 10 verwiesen. Die angegriffenen Spieltürme sind – jedenfalls in ihrer aktuellen Erscheinung – Ausfluss der im Jahr 2020 durch die Antragsgegner vorgenommenen Modellanpassungen. Der zunehmende Online-Vertrieb und der abnehmende stationäre Vertrieb der Spieltürme veranlasste die Antragsgegner dazu, die Anzahl der einzelnen Komponente der Spielgeräte zu reduzieren, um standardisierte Maßanpassungen in der Produktion zu erreichen. In diesem Zuge wurde der Basisturm K22 in seinen Maßen verkleinert und hinsichtlich des Materialeinsatzes weiterentwickelt. In der mündlichen Verhandlung am 12.10.2021 gab der Antragsgegner zu 4) auf Nachfrage des Gerichts an, dass die vorgenannten Modellanpassungen auf seine Veranlassung hin erfolgten. Diese Angabe wurde nicht protokolliert. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerinnen jeweils unter Fristsetzung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Antragstellerin behauptet, der Spielturm „T5“ werde seit dem 13.03.2020 online angeboten und sei zum ersten Mal auch am 13.03.2020 verkauft worden. Die Antragstellerin meint, dass ihre Spieltürme wettbewerbliche Eigenart aufweisen würden. Diese sei zudem gesteigert. Hierzu behauptet sie, mit ihrem Spielturmprogramm im Inland einen hohen siebenstelligen Umsatz erreicht zu haben. Sie habe zudem erhebliche Aufwendungen für Website-Pflege, Suchmaschinenoptimierung, Fotoshoots, Gestaltung von Online-Prospekten, Social-Media-Präsenz und Z-Filme getätigt. Sie habe auch erheblichen Aufwand für Werbung auf einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen wie B oder F betrieben. Die hohe Bekanntheit sei unter anderem durch die im Vergleich zum Umfeld der Mitbewerber hohe Anzahl an Followern in sozialen Medien und Häufigkeit der Suchen bei Google nach ihren Spieltürmen „X“ belegt. Die wettbewerbliche Eigenart sei nicht durch Umfeldprodukte geschwächt. Die von den Antragsgegnern angeführten Umfeldprodukte hielten genügend Abstand zu den Spieltürmen der Antragstellerin. Die Marktbedeutung der von den Antragsgegnern angeführten Spieltürme sei zudem unklar. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die angegriffenen Spieltürme seien nahezu identische Nachahmungen der Spieltürme von „X“. So seien die Spieltürme „K1“, „K2“, „K3“, „K4“, „K12“ und „K15“ nahezu identische Nachahmungen des Spielturmes „G“. Der Spielturm „K3“ sei eine nahezu identische Nachahmung des Spielturms „T“. Die Spieltürme „K6“ und „K7“ seien nahezu identische Nachahmungen des Spielturms „T1“. Die Spieltürme „K8“ und „K9“ seien nahezu identische Nachahmungen des Spielturms „N1“. Die Spieltürme „K10“, „K11“, „K13“ und „K14“ seien nahezu identische Nachahmungen des Spielturms „N“. Die Spieltürme „K16“ und "K17“ seien nahezu identische Nachahmungen des Spielturms „T2“. Der Spielturm „K18“ sei eine nahezu identische Nachahmung des Spielturms „T3“. Der Spielturm „K19“ sei eine nahezu identische Nachahmung des Spielturms „N2“. Schließlich sei der Spielturm „K20“ eine nahezu identische Nachahmung des Spielturms „T5“. Auf Antrag der Antragstellerin hat die erkennende Kammer am 01.04.2020 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung, berichtigt gem. § 319 ZPO durch den Beschluss vom 21.04.2021, erlassen, mit der den Antragsgegnern untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr des Vertriebs von Spielgeräten für den Außenbereich die nachfolgend abgelichteten, mit ergänz-und/oder austauschbarem Zubehör versehenen Spieltürme zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen: a) Bilddatei entfernt und/oder b) Bilddatei entfernt und/oder c) Bilddatei entfernt und/oder d) Bilddatei entfernt und/oder e) Bilddatei entfernt und/oder f) Bilddatei entfernt und/oder g) Bilddatei entfernt und/oder h) Bilddatei entfernt und/oder (i) Bilddatei entfernt und/oder j) Bilddatei entfernt k) Bilddatei entfernt und/oder l) Bilddatei entfernt und/oder m) Bilddatei entfernt und/oder n) Bilddatei entfernt und/oder o) Bilddatei entfernt und/oder p) Bilddatei entfernt und/oder q) Bilddatei entfernt und/oder r) Bilddatei entfernt und/oder s) Bilddatei entfernt und/oder t) Bilddatei entfernt Nachdem die Antragsgegner Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung eingelegt haben, beantragt die Antragstellerin, den Beschluss (die einstweilige Verfügung) vom 01.04.2020 zu bestätigen. Die Antragsgegner beantragen, die Beschlussverfügung der Kammer vom 01.04.2020 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegner meinen, die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt, sodass die einstweilige Verfügung vom 01.04.2020 schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Beseitigung der Dringlichkeitsvermutung resultiere aus zögerlichem Verhalten der Antragstellerin. Konkret habe diese unterlassen, den Beschluss vom 01.04.2020 auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren. Sie habe den Berichtigungsantrag so spät eingereicht, dass von Dringlichkeit nicht mehr gesprochen werden könne. Außerdem sind die Antragsgegner der Auffassung, die Antragstellerin habe die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt. Die Antragsgegner behaupten, dass die von der Antragstellerin hergestellten Spieltürme keine wettbewerbliche Eigenart aufweisen würden. Soweit (unterdurchschnittliche) wettbewerbliche Eigenart bestünde, sei sie durch Umfeldprodukte geschwächt bzw. aufgehoben. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegner wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 144 ff. der Widerspruchsbegründung (Bl. 407 ff. d. A.) sowie auf die Seiten 31 ff. des Schriftsatzes vom 05.10.2021. Die Antragsgegner bestreiten zudem mit Nichtwissen, dass die Spieltürme der Antragstellerin überdurchschnittlich bekannt seien. Im Ergebnis komme es nicht darauf an, ob die Produkte der Antragstellerin eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen würden, da die angegriffenen Spieltürme keine Nachahmungen seien. Nicht die Produkte der Antragstellerin würden Originale darstellen, sondern die angegriffenen Produkte der Antragsgegner. Hierzu behaupten die Antragsgegner, dass es sich bei den im Jahr 2020 vorgestellten Modellen der K1-Spieltürme nicht um Neuentwicklungen, sondern um eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden K1 Modelle handeln würde und beziehen sich dabei vor allem auf die Übersicht über die Modellentwicklung 2020 (Anlage AG 20). Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegnerin wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 85 ff. der Widerspruchsbegründung (Bl. 348 ff. d. A.). Ferner würde die Gegenüberstellung der streitgegenständlichen Produkte aufgrund zahlreicher Abweichungen zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck führen. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegner wird ergänzend Bezug genommen auf die Seiten 112 ff. der Widerspruchsbegründung (Bl. 375 ff. d. A.) sowie auf die Seiten 23 ff. des Schriftsatzes vom 05.10.2021. Hilfsweise sei die Nachahmung nicht unlauter. Eine Täuschung des angesprochenen Verkehrs über die Herkunft der streitgegenständlichen Produkte sei bereits deshalb ausgeschlossen, da ihm das Vorhandensein sowohl der Produkte der Antragstellerin als auch der Produkte der Antragsgegner seit vielen Jahren bekannt sei. Jedenfalls wäre eine mögliche Herkunftstäuschung unvermeidbar, da es keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten bei der Produktgestaltung geben würde. Außerdem sind die Antragsgegner der Auffassung, der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin scheide wegen Verwirkung aus. Dazu tragen sie vor, dass die Antragstellerin die K1 Produkte gekannt habe und selbst immer mehr prägende Gestaltungen übernommen habe. Seit 2008 habe man sich angenähert. Es habe seitdem eine Koexistenzlage bestanden, bei der beide Seiten die Produktgestaltungen der jeweils anderen Partei kannten und duldeten. Schließlich scheide die Haftung der Antragsgegner zu 2) und zu 4) aus. Die Antragsgegnerin zu 2) verkaufe nicht die streitgegenständlichen Produkte. Der Antragsgegner zu 4) hafte als Geschäftsführer nicht persönlich. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erwiesen hat. I. Die Einwendungen der Antragsgegner, wonach die Antragstellerin die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt habe bzw. die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt sei, greifen nicht durch. 1. Die Antragstellerin hat die Vollziehungsfrist gem. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO gewahrt. Danach ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die einstweilige Verfügung verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Ausreichend ist die Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb an den Antragsgegner binnen eines Monats. Im vorliegend eröffneten Geltungsbereich der EuZVO ist die Zustellung im Parteibetrieb durch eine Zustellung durch das Gericht auf Veranlassung der Partei nach §§ 191, 183, 1069 ZPO i. V. m. Art. 14 EuZVO zu ersetzen, sodass die Frist durch Einreichung des Zustellungsersuchens gewahrt wird, wenn die Zustellung demnächst i. S. d. § 167 ZPO erfolgt ( Drescher , in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 929 Rn. 20). Nachdem die Beschlussverfügung vom 01.04.2020 der Antragstellerin am 06.04.2020 zugestellt wurde (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 97 d. A.), ging das unter dem 08.04.2020 datierte Zustellungsersuchen am 09.04.2020, und damit innerhalb der Monatsfrist, beim Gericht ein (Bl. 102 d. A.). Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Zustellung der Beschlussverfügung mit Einschreiben gegen Auslandsrückschein durch Verschulden der Antragstellerin verzögerte. Vielmehr hat diese alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan. Auch nachdem die Antragsgegner zu 1) bis 3) die Annahme der Zustellung mangels Übersetzungen verweigerten, bat das Gericht die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.06.2020 um Einzahlung des Vorschusses für Übersetzungskosten und um beglaubigte Ausfertigungen der Antragsschrift. Dem kam die Antragstellerin bereits am 18.06.2020 nach (vgl. Bl. 126 ff. d. A.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Lichte des Art. 15 EuZVO. Danach bestand für die Antragstellerin die Möglichkeit der unmittelbaren Beauftragung der Zustellungsorgane in dem Empfangsstaat. In den Niederlanden ist die Zustellung durch einen dort ansässigen Gerichtsvollzieher möglich (vgl. Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen, Zustellung von Schriftstücken „Niederlande“, abrufbar unter https://Textentfernt. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass Art. 15 EuZVO zugunsten der Antragstellerin allenfalls eine zusätzliche Möglichkeit für die Zustellung eröffnet und gerade keine Verpflichtung statuiert. 2. Der Vortrag der Antragsgegner ist nicht geeignet, die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG zu widerlegen. Zwar kann die Dringlichkeitsvermutung auch durch zögerliches Verhalten des Antragstellers während des Verfügungsverfahrens entkräftet werden. Soweit die Antragsgegner ein Zögern der Antragstellerin darin erkennen wollen, dass diese ca. 1 Jahr nach Erlass der Beschlussverfügung einen Berichtigungsantrag bei Gericht gestellt hat, verfängt der Vortrag nicht. Vielmehr hat die Antragstellerin mit Nachdruck auf die Zustellung der Beschlussverfügung an die Antragsgegner in den Niederlanden hingewirkt. Erst mit dem Schriftsatz der Antragsgegner in dem Ordnungsmittelverfahren zu Az. 31 O 63/20 wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass der Tenor der Beschlussverfügung vom 01.04.2020 unvollständig ist. Dieser Schriftsatz wurde der Antragstellerin am 25.02.2021 zugestellt, woraufhin sie mit Schriftsatz vom 11.03.2021 den Berichtigungsantrag gestellt hat (vgl. Bl. 226 d. A.). Soweit die Antragsgegner vorbringen, die Antragstellerin habe sich mehrfach auf den fehlerhaften Beschluss bezogen (Anlagen AG 2 und AG 3), mag dies zutreffen. Diese Bezugnahmen sind jedoch kein Beleg dafür, dass die Antragstellerin schon zum damaligen Zeitpunkt von der Unrichtigkeit des Beschlusstenors Kenntnis hatte. Soweit die Antragsgegner dagegen auf die Prüfungspflicht der Antragstellerin abstellen, mag man darin zwar eine Fahrlässigkeit auf Seiten der Antragstellerin erkennen. Dies führt jedoch nicht zur Beseitigung der Dringlichkeitsvermutung. Zugunsten der Antragstellerin ist schließlich zu berücksichtigen, dass ihr Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung – im Gegensatz zur Beschlussverfügung vom 01.04.2020 – vollständig gewesen ist. II. Der Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 3 a) UWG. Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) gem. § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung des Vertriebs der Spielgeräte in der im Tenor der Beschlussverfügung der Kammer vom 01.04.2020, berichtigt gem. § 319 ZPO durch den Beschluss vom 21.04.2021, wiedergegebenen Gestaltung verlangen, da die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) damit § 3 Abs. 1 UWG zuwiderhandelt haben. Unlauter i. S. d. § 3 UWG handelt gem. § 4 Nr. 3 lit. a) UWG insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz besteht, wenn ein Unternehmer das Leistungsergebnis eines Mitbewerbers nachahmt und auf dem Markt anbietet, das über wettbewerbliche Eigenart verfügt, sofern besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die die Unlauterkeit begründende Herkunftstäuschung und ihre Vermeidbarkeit zu stellen und umgekehrt (BGH GRUR 2016, 730 – Herrnhuter Stern). Bei der Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Vertrieb der angegriffenen Spielgeräte als wettbewerbswidrig. Mit den im Tenor der Beschlussverfügung vom 01.04.2020 eingeblendeten Spielgeräten werden Produkte angeboten, die aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit der Produktgestaltung mit dem Design der Spielgeräte der Antragstellerin bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gefahr von Herkunftstäuschungen begründen. 1. Die Antragstellerin ist aktiv legitimiert im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie ist Mitbewerberin der Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. 2. Sämtliche Spieltürme der Klägerin verfügen über wettbewerbliche Eigenart. a) Die Spieltürme der Klägerin „N“ und „G“ verfügen über wettbewerbliche Eigenart. Insoweit sei auf die Erwägungen des als Anl. Ast 29 vorgelegten Urteils der Kammer vom 13.06.2017 zum Az. 31 O 42/17 verwiesen: „Der Gesamteindruck des Spielgeräts „N“ wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise und mittig zueinander geordnet aufragen. Diese Anordnung führt zu einer gleichmäßigen Gliederung des Spielturms in einen mit einem Spitzdach versehenen Spielbereich, an den in der Verlängerung des Querbalkens eine Rutsche ansetzt, und in eine links davon befindliche offene gleichförmige Spielplattform, die an den Stirnseiten Öffnungen zu einer schräg angesetzten Leiter bzw. senkrecht angesetzten Kletterwand aufweisen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts.“ „„Der Gesamteindruck des Spielgeräts „G" wird geprägt durch das Zusammenwirken folgender Elemente: Verwendung von eckigen Balken als Tragelemente und breiten Brettern im Bereich der Ausgestaltung von Stufen, Geländern, Böden und Flächen. Klare Aufteilung des Geräts in einen Spielturm auf der einen und eine Stützkonstruktion auf der anderen Seite. Diese Stützkonstruktion ist A-förmig gestaltet und weist insbesondere unterhalb des unter der Spitze angebrachten Querbalkens einen kurzen Tragebalken auf, der diesem Haltepunkt einen besonders stabilen Ausdruck verleiht. Der Querbalken, der der Anbringung von Spielgeräten dient, liegt auf der anderen Seite im Bereich des Spielturms auf. Der Spielturm ist auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen. Der Spielturm ist mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. Diese Spielplattform weist an den Seiten Öffnungen auf, die zu einer schräg angesetzten Leiter, einer senkrecht angesetzten Kletterwand und einer Rutsche führen. Diese auffällige Konstruktionsart - insbesondere im Bereich der A-förmig gestalteten Stützkonstruktion - vermittelt dem gesamten Spielgerät einen besonders soliden und kompakten Eindruck. Zugleich entsteht durch die Wahl der Materialien und die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck eines lichten und klar strukturierten Spielgeräts." An dieser Einschätzung, die das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 20.12.2017 (6 U 110/17, GRUR-RS 2017, 140521– Spieltürme; vgl. auch Hinweisbes. v. 13.12.2019 – 6 U 155/19, GRUR-RS 2019, 47668) bestätigt hat, hält die Kammer fest. b) Entsprechendes gilt für die auf den Grundmodellen „N“ und „G“ beruhenden Weiterentwicklungen „T“, „T1“, „T2“, „T3“, und „T4“. Die Spieltürme „T“, „T1“, T2“ und „T4“ greifen die Gestaltungsmerkmale der Spieltürme „G“ bzw. „N“ auf und führen sie fort. Auch bei diesen Spieltürmen werden eckige Balken verwendet. Alle Spieltürme sind auf einem auf dem Boden ruhenden Balkenrechteck aufgebaut, aus dem tragende Balken paarweise geordnet aufragen und mit einem Spitzdach versehen, das die Spielplattform abdeckt. An den Seiten ist jeweils winkelig eine Leiter angesetzt. Insgesamt entsteht durch die eher zurückhaltende Verwendung nichttragender Holzteile der Eindruck licht und klar strukturierter Spielgeräte. Bei den Spieltürmen „T3“ und „T5“ ist außerdem jeweils ein Schaukelmodul vorhanden, wobei die Aufnahme des Schaukelbalkens wiederum A-förmig gestaltet ist. Sie weist unterhalb der Spitze einen kurzen Tragebalken auf, der dem Haltepunkt für den Balken, an dem die Schaukel befestigt ist, einen stabilen Ausdruck verleiht. c) Die Kammer stuft die wettbewerbliche Eigenart des Spielturms „N“ allerdings als unterdurchschnittlich ein. Insoweit sei auf das Urteil der 33. Zivilkammer zu Az. 33 O 62/20 verwiesen: „Die Kammer stuft die wettbewerbliche Eigenart allerdings als unterdurchschnittlich ein (so auch OLG Köln a. a. O. Rn. 53 und 54 für denselben Spielturm). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann einem Produkt, was eine naheliegende gestalterische Grundidee umsetzt, allenfalls geringe oder unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zukommen (vgl. BGH, Urt. V. 12.12.2002 – I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 (361) – Pflegebett; OLG Köln, GRUR-RR 2015, 441 (444) – VITA-SED m w. N. in der Rspr. des BGH; vgl. auch Sambuc, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, § 4 Rn. 89; Redeker/Loew, in: BeckOK-UWG, 13. Ed. 2021, § 4 Rn. 80). Denn es ist nicht Aufgabe des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes derartige Gestaltungen durch Zuerkennung durchschnittlicher oder gesteigerter wettbewerblicher Eigenart zu monopolisieren (BGH, Urt. V. 12.12.2002 – I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 (361) – Pflegebett). So liegt der Fall hier. Die von der Klägerin gewählte Gestaltung ihres Spielturmes ist weder besonders charakteristisch noch unverwechselbar. Die Spieltürme der Klägerin sind durch ihre Kombination von Schaukel und Turm geprägt. Die Verwendung von Kanthölzern, die eckige Ausgestaltung des Turms, die Verwendung eines Giebeldach, einer gewellten Rutsche, und einer A-förmigen Stützkonstruktion für die Schaukel ist hierbei, nach Einschätzung der Kammer, die dem angesprochenem Verkehr angehört, naheliegend. Auch die Anbringung diverser Spielgeräte, wie Spielsteuerräder oder Spielferngläser, macht die Türme der Klägerin nicht unverwechselbar.“ Entsprechendes gilt auch für die Spieltürme „G“, „T“, „T1“, „T4“ und „T5“. Hinsichtlich der Spieltürme „T2“ und „T3“ kann zugunsten der Antragstellerin durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart unterstellt werden. Die dort ergänzend gewählten Gestaltungsmerkmale (Segel und Schiffsbug) sind auch aus Sicht des angesprochen Verkehrs nicht naheliegend und erwartbar. d) Es ist keine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart der Spieltürme der Antragstellerin festzustellen. Soweit sie meint, die hohe Bekanntheit würde zu einer Steigerung der wettbewerblichen Eigenart führen, sei ebenfalls auf die Ausführungen aus dem Urteil der 33. Zivilkammer zu dem Az. 33 O 62/20, die sich mit hiesigem Sachvortrag der Antragstellerin zu den Verkaufsumsätzen, Werbeaufwendungen, Verkaufszahlen auf F und B, der Vielzahl von Followern in den sozialen Medien und der Keywords-Auswertung bei Google auseinandersetzen, verwiesen: „Eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart der Spieltürme der Klägerin auf ein durchschnittliches Niveau durch ihre hohe Bekanntheit ist nicht festzustellen. Zwar kann der Grad der wettbewerblichen Eigenheit einer Ware durch ihre hohe Bekanntheit im Verkehr gesteigert sein (BGH, Urt. v. 28.05.2009 – I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 37 – LIKEaBIKE). Belegt sein kann eine hohe Bekanntheit etwa durch hohe Marktanteile, überdurchschnittliche Werbeaufwendungen oder besondere mediale Aufmerksamkeit. (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.25 m. w. N. in der Rspr.). Dem Vortrag der Klägerin vermochte dies allerdings nicht zu gelingen. Unabhängig davon, dass die Beklagten die Angaben der Klägerin zu ihrer Präsenz im Internet, Werbeaufwendungen und Umsätzen zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten, kann die Kammer selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages der Klägerin keine hohe Bekanntheit der Spieltürme der Klägerin erkennen. Aus den von der Klägerin in absoluten Zahlen angegebenen Umsätzen lässt sich nicht ermessen, wie hoch ihr Marktanteil ist. Eine Ware mit einem Umsatz von wenigen hunderttausend Euro kann in einem Markt, der durch ein Volumen von wenigen hunderttausend Euro geprägt ist, hohe Bekanntheit aufweisen, in einem Markt, der durch ein Volumen von mehreren Millionen Euro geprägt ist, jedoch gänzlich unbekannt sein. Auch die von er Klägerin dargetanen Werbeaufwendungen lassen nicht auf eine hohe Bekanntheit ihrer Waren schließen. Unklar ist auch, ob die Klägerin im Vergleich zum Branchenumfeld überdurchschnittlich hohe Werbeanstrengungen unternimmt. Selbst wenn dies allerdings zuträfe, vermochte die Klägerin nicht zu belegen, dass ihre Werbeaufwendungen auch tatsächlich zu einer gesteigerten Bekanntheit ihrer Spieltürme führen konnten; ihre Spieltürme vom angesprochenem Verkehr also überdurchschnittlich wahrgenommen werden. Hierfür mag die Steigerung des Absatzes im Vergleich zum Branchenumfeld und deren Werbeaufwendungen ein taugliches Indiz sein. Die Umsätze der Klägerin mit ihrem Spielturm „Nr“ haben sich im von ihr angegebenem Zeitraum von 2018 bis 2020 aber überhaupt nur geringfügig verändert. Soweit die Klägerin dartut, dass der Suchbegriff „X“ überragend häufig im Vergleich zu Namen anderer Spielturmhersteller im Internet mittels „Google“ gesucht wird, bezieht sich dies lediglich auf die Firma oder ein Unternehmenskennzeichen der Klägerin, nicht jedoch auf die streitgegenständlichen Spieltürme der Klägerin, von denen sie meint, dass sie durch die angegriffenen Spieltürme der Beklagten unlauter nachgeahmt werden. Hinzu kommt, dass bei lebensnaher Betrachtung, anders als die Klägerin meint, ein nicht unerheblicher Anteil des Vertriebes von Spieltürmen im stationären Handel stattfinden dürfte bzw. in den vergangenen Jahren stattgefunden haben dürfte. Hierbei kommt es auch nicht drauf an, dass der stationäre Einzelhandel im Vergleich zum Onlinehandel in der Zwischenzeit aufgrund der grassierenden COVID-19-Pandemie an Bedeutung eingebüßt hätte. Für den hier relevanten und maßgeblichen Zeitpunkt der Einführung des Erzeugnisses der Beklagten ist dies jedenfalls nicht ohne weiteres zu unterstellen. Fehl geht die Auffassung der Klägerin, dass es hinsichtlich der Frage, ob einer Ware wettbewerbliche Eigenart zukomme, darauf ankomme, in welchem Marktsegment es im Wettbewerb mit der nachahmenden Ware stünde. Schon der Antrag der Klägerin nimmt keine solche Einschränkung vor. Sie ist dem ergänzendem Leistungsschutz auch fremd. Vorgesagtes gilt auch, soweit die Klägerin Verkaufszahlen auf der Plattform F oder die Beliebtheit ihrer Spieltürme auf der Plattform B anführt. Auch hier können zur Ermessung des Marktanteils der Klägerin der stationäre Handel nicht unberücksichtigt bleiben. Unklar ist zudem, wie auf diesen Plattformen Beliebtheitsrankings erstellt werden (vgl. OLG Köln, Urt. .v 26.04.2019 – 6 U 164/18, GRUR 2019, 856 Rn. 55 – Rotationsrasierer). Soweit die Klägerin angibt, dass sie in sozialen Medien (Facebook, Instagram und Pinterest) besonders viele sogenannte Follower habe, belegt dies nicht, dass ihr Marktanteil tatsächlich überragend bedeutend ist. Die Angaben beziehen sich zudem auf den 13.01.2021, einen Zeitpunkt in dem das Erzeugnis der Beklagten unstreitig bereits in den Markt eingeführt war und der für die Beurteilung, ob eine Nachahmung unlauter ist, nicht relevant ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.09.2006 – I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 39 – Stufenleitern). Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verweisen werden. Auch hier ist unklar, wie und aus welchen Personen sich die Anzahl der Follower zusammensetzt.“ Diese Ausführungen entsprechen der Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer. Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu eigen. e) Dagegen kann eine Schwächung bzw. Aufhebung der wettbewerblichen Eigenart der Spieltürme der Antragstellerin nicht angenommen werden. Der Grad der wettbewerblichen Eigenart kann geschwächt werden, wenn im Produktumfeld andere Produkte nicht nur einzelne übereinstimmende Gestaltungsmerkmale, sondern einen vergleichbaren Gesamteindruck aufweisen (OLG Köln GRUR-RR 2015, 441 – VITA-SED). aa) Soweit die Antragsgegner den Spielturm „X1“ der Fa. C1 GmbH anführen, so weist dieser in der Tat augenscheinliche Ähnlichkeiten mit den Spieltürmen „G“ und „N“ der Antragstellerin auf. Allerdings hat die 33. Zivilkammer im Urteil zum Az. 33 O 62/20 zu den augenscheinlichen – den Gesamteindruck prägenden – Unterschieden wie folgt ausgeführt: „Es ergeben sich aber auch einige augenscheinliche– nach Auffassung der Kammer im Gesamteindruck prägende – Unterschiede. So ist die Spielplattform des Spielturms „X1“ offenbar unterschiedlich. In allen konfigurierbaren Varianten ist die Befestigung des Querbalkens an der A-förmigen Konstruktion, die die Schaukel trägt, deutlich unterschiedlich. Dieser setzt nicht auf einen zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird rechtwinklig von den Schenkeln der A-förmigen Stützkonstruktion umfasst (vgl. schon Kammer, Urt. v. 26.07.2016 – 33 O 78/16, S. 10, vorgelegt als Anlage K7).“ Diese Ausführungen entsprechen der Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer. Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu eigen. bb) Soweit die Antragsgegner weiter den Spielturm „Q“ der Fa. L GmbH anführen, verweist die Kammer wiederum auf das Urteil der 33. Zivilkammer im Urteil zum Az. 33 O 62/20: „Zwar verfügt dieser Turm augenscheinlich über ebenfalls in einer Modifikation über ein spitzgiebeliges Dach auf dem Spielturm. Es scheint auch möglich zu sein, eine Schaukel nebst entsprechendem tragendem Balken zu ergänzen. Die Stütze des Schaukelbalkens verfügt jedoch nicht über die charakteristische A-Form. Auch scheint die Aufnahme des Schaukelbalkens gänzlich anders gestaltet zu sein, so dass sich insgesamt ein anderer Gesamteindruck ergibt.“ Diese Ausführungen entsprechen der Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer. Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu eigen. cc) Der zum Spielturm „S“ gehörende Schaukelbausatz „M“ der Fa. X2 verfügt über eine gänzlich andere Aufnahme des Schaukelbalkens. Der Schaukelbalken setzt nicht auf einem zusätzlichen Tragebalken auf, sondern wird von den Schenkeln der A-förmigen Stützkonstruktion umfasst. dd) Die vorgelegten Bilder und Zeichnungen des Spielturms „Q1“ der Fa. U lassen überhaupt keine, den Spieltürmen der Antragstellerin ähnelnde, A-förmige Stützkonstruktion erkennen. ee) Auch die weiteren Spieltürme / Spielturmserien „L1“, Spielturmserie der Firma Q2, das N3 der Fa. E sowie das Spielturmsystem der Firma H1 (vgl. Bl. 413 d. A.) und der Spielturm „U1“ (Anlage AG 35) scheinen über andere Aufnahmen des Schaukelbalkens zu verfügen, sodass sie schon aus diesem Grund einen hinreichenden Abstand zu den Spieltürmen der Antragstellerin wahren. ff) Soweit die Antragsgegner schließlich auf den Spielturm „L2“ (Anl. AG 35) abstellen, so haben sie unabhängig davon, ob dieser den Spieltürmen der Klägerin ähnlich ist, nicht hinreichend dargelegt, ob dieser im Markt eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. gg) Letztlich folgt die Schmälerung bzw. Aufhebung der wettbewerblichen Eigenart der Spieltürme der Antragstellerin auch nicht daraus, dass sie seit einigen Jahren unter der Marke „G1“ Spielgeräte auf dem deutschen Markt anbietet. Den Antragsgegnern kann nicht darin gefolgt werden, dass das Modell „G2“ bzw. G1-Modelle im Allgemeinen mit den streitgegenständlichen Spieltürmen der Antragstellerin hochgradig ähnlich bzw. identisch sind. Auch hier verweist die Kammer auf die Ausführungen der 33. Zivilkammer in dem Urteil zum Az. 33 O 62/20: „Die Kammer konnte jedoch nicht erkennen, dass der Spielturm „G1“ den von der Klägerin vertriebenen Spieltürmen „N“, „T6“, „T7“ und „T8“ hinreichend ähnlich ist. Charakteristisch für den Spielturm „G1“ ist die Anbringung einer Fahne mit einem stilisierten Elch. Die Klägerin bezeichnet den Spielturm „G1“ auch – soweit ersichtlich – konsequent als solchen. Hinzu kommt, dass der Spielturm „G1“ mit grüner Rutsche und grünem Dach vertrieben wird.“ Diese Ausführungen entsprechen der Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer. Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sie sich zu eigen. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch, soweit die Antragsgegner das Modell „G2“ mit dem Modell „G“ vergleichen. 3. Bei den hier angegriffenen Produkten handelt es sich um nahezu identische Nachahmungen der Produkte der Antragstellerin. Voraussetzung für die Nachahmung ist, dass nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst I). Dabei kommt es darauf an, ob die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit ist auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern aufgrund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt. Dabei ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Waren abzustellen. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Daher genügt es nicht, nur einzelne Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 4 Rn. 3.36 und 3.37 m. w. N.). Es kommt hierbei zudem weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden. Auf dieser Grundalge ist hinsichtlich des Grades der Nachahmung, soweit diese festgestellt werden kann, dahingehend zu differenzieren ob das angegriffene Produkt die Gestaltungsmittel identisch oder nahezu identisch oder nachschaffend übernimmt. Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH GRUR 2007, 795 Rn. 32 – Handtaschen). a) Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen ahmen die Spieltürme „K1“, „k2“, „K3“, „K4“, „K12“ und „K15“ den Spielturm „G“ der Antragstellerin nahezu identisch nach. Entscheidend ist, dass die Spieltürme „K1“, „K2“, „K3“, „K4“, „K12“ und „K15“ jeweils über eine charakteristische A-förmige Stützkonstruktion mit dem unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch dem darunter angebrachten kurzen Tragebalken verfügen. Insoweit wurde bei der Umsetzung der angegriffenen Spieltürme ein Merkmal übernommen, das ganz wesentlich zu der wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin beiträgt. Weiterhin auffällig ist, dass die angegriffenen Spieltürme nur zurückhaltend nichttragende Holzteile einsetzen, was dem Modul Spielturm eine insgesamt klar strukturierte Gestalt verleiht. Auch damit übernehmen die angegriffenen Spieltürme Gestaltungsmerkmale, die wesentlich zur wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin (hier: „G“) beitragen. Schließlich machen die streitgegenständlichen Spieltürme jeweils einen schlanken, hochgezogenen Eindruck. Soweit die Antragsgegner zutreffend auf eine Vielzahl von Unterschieden zwischen den angegriffenen Spieltürmen und dem Spielturm „G“ hinweisen, so verkennen sie, dass die meisten Unterschiede selbst dann nicht bei einem oberflächlichen Blick ins Auge fallen, wenn man die Fotoaufnahmen der Spieltürme in direktem Vergleich betrachtet. Im Einzelnen: aa) Richtig ist, dass die Spieltürme „G“ und „K2“ sowie „K1“ Unterschiede bei der Umsetzung der Turmüberdachung, des Turmelements und des Schaukelelements aufweisen. So verfügt der Spielturm „G“ etwa lediglich über ein einfarbiges Dach, während die Dächer der angegriffenen Modelle „K2“ und „K1“ auf Ober- und Unterseite in unterschiedlichen Farben gehalten werden. Ferner gibt es Unterschiede bei der Gestaltung der Dachfirst, wobei die angegriffenen Modelle von K1 über keine Holzabdeckungen verfügen. Die Dachplane des „G“ ist im Gegensatz zu den angegriffenen K1-Spieltürmen, bei denen eine hölzerne Querverbindung zur Befestigung benutzt wird, an ihren Enden lose. Ferner verfügen die Spieltürme von K1 im Gegensatz zum Spielturm „G“ oberhalb der Turmbalken auf den Seiten des Dachabschlusses eine hölzerne Querverbindung. Aus Sicht des Gerichts fallen diese Unterschiede jedoch nicht auf den ersten Blick ins Auge, wenn man die Spieltürme der Parteien in der direkten Gegenüberstellung betrachtet. bb) In der direkten Gegenüberstellung ist allenfalls die unterschiedliche Gestaltung der Giebelbretter im Bereich der Turmüberdachung zu erkennen (unterschiedliche Dicke und unterschiedliche Mündung in der Spitze). Außerdem verfügt das Turmelement der K1-Spieltürme im Vergleich zum „G“ über mehr seitliche Brüstungsprofile (vier Bretter anstatt zwei Bretter). Auch die Balustrade der K1-Türme verfügt über mehr Bretter als die Balustrade des „G“. Unterschiede ergeben sich letztlich auch in der Rückansicht. Während der „G“ über eine Leiter verfügt, die schräg an dem Podest des Holzturms angebracht ist, verfügen die K1-Spieltürme über vertikal integrierte Kunststoffsprossen. Zu berücksichtigen ist, dass auch die erkennbaren Unterschiede aus Sicht des Gerichts allenfalls in der direkten Gegenüberstellung der Spieltürme sichtbar werden. Soweit die streitgegenständlichen Spieltürme nacheinander, und nicht in der direkten Gegenüberstellung, betrachtet werden, dürfte der Erinnerungseindruck des potentiellen Käufers v.a. durch die oben beschriebenen Gemeinsamkeiten der Spieltürme geprägt sein. cc) Die im Hinblick auf die Spieltürme „K3“, „K4“, „K12“ und „K15“ angeführten Unterschiede gelten die Ausführungen unter Ziffer II.3.a) bb) entsprechend. Die Unterschiede prägen nicht den Gesamteindruck, den die Spieltürme auf den potentiellen Käufer machen. b) Der Spielturm „K5“ ist eine nahezu identische Nachahmung des Spielturms „T“. Entscheidend ist, dass der Gesamteindruck beider Spieltürme von einer lichten Bauweise geprägt ist. Die Spieltürme machen wiederum jeweils einen schlanken und hochgezogenen Eindruck. Dieser Gesamteindruck wird auch nicht durch die von den Antragsgegnern angeführten Unterschiede aufgehoben. c) Die Spieltürme „K6“ und „K7“ sind nahezu identische Nachahmungen des Spielturms „T1“. Entscheidend ist wiederum, dass die streitgegenständlichen Spieltürme jeweils über eine charakteristische A-förmige Stützkonstruktion mit dem unterhalb der Spitze der Stützkonstruktion aufliegenden Querbalken und dementsprechend auch dem darunter angebrachten kurzen Tragebalken verfügen. Insoweit wurde bei der Umsetzung der angegriffenen Spieltürme ein Merkmal übernommen, das ganz wesentlich zu der wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin beiträgt. Weiterhin verwenden die Spielturmelemente (Hauptturm mit Rutsche) nur zurückhaltend nichttragende Holzteile. Sie machen jeweils einen schlanken, hochgezogenen Eindruck. Damit übernehmen die angegriffenen Spieltürme „K6“ und „K7“ Gestaltungsmerkmale, die wesentlich zur wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin beitragen. In der direkten Gegenüberstellung der Spieltürme erkennt man als Unterschiede zwar die unterschiedliche Farbgestaltung der Dachplane, das Fehlen einer Dachfahne und einer im unteren Bereich des Hauptturms verbauten Gardine bei den K1-Spieltürmen. Diese Unterschiede mögen zwar selbst dann auffallen, wenn man die Spieltürme zeitlich versetzt betrachtet. Dennoch dürfte auch hier der Erinnerungseindruck des potentiellen Käufers v.a. durch die oben beschriebenen Gemeinsamkeiten der Spieltürme geprägt sein. d) Die Spieltürme „K8“ und „K9“ sind nahezu identische Nachahmungen des Spielturms „N1“. Auch diese angegriffenen Spieltürme übernehmen die charakteristische A-förmige Stützkonstruktion sowie die lichte, schlanke und hochgezogene Bauweise des Spielturms der Antragstellerin. Die von den Antragsgegnern angeführten Unterschiede in Bereichen der Turmüberdachung und Turmelemente sind schon in der direkten Gegenüberstellung nicht sofort auszumachen. Unterschiede lassen sich auf den ersten Blick allenfalls im Bezug auf die Befestigung der Rutsche an den unterschiedlichen Türmen, die Farbe der Schaukelsitze und die Gestaltung der Leitersprossen erkennen. Auch hier gilt allerdings, dass der Erinnerungseindruck des potentiellen Käufers v.a. durch die oben beschriebenen Gemeinsamkeiten der Spieltürme geprägt sein dürfte. e) Die Spieltürme „K10“, „K11“, „K13“ und „K14“ sind nahezu identische Nachahmungen des Spielturms „N“. Hinsichtlich der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die wesentlich zur wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin beitragen (A-Stütze und lichte Bauweise) verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen. Soweit die Antragsgegner hinsichtlich der Spieltürme „K10“, und „K11“ auf unterschiedliche Dachkonstruktionen hinweisen, gelten die Ausführungen zum Vergleich der Spieltürme „K2“ und „G“ entsprechend (vgl. unter Ziffer II.3.a)). Soweit die Antragsgegner sich weiter auf ihre Ausführungen zu den Unterschieden zwischen den Modellen „K9“ und „N1“ stützen, gelten die Ausführungen unter Ziffer II.3.d) entsprechend. f) Die Spieltürme „K16“ und „K17“ sind nahezu identische Nachahmungen des Spielturms „T2“. Hinsichtlich der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die wesentlich zur wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin beitragen (A-Stütze und lichte Bauweise) verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen. Im Übrigen übernehmen die K1-Türme den auf der rechten Seite des Nebenturms angebrachten blauen Schiffsbug als ergänzendes Gestaltungsmerkmal. Das Brückenelement ist in einer ähnlichen Weise zwischen den beiden Turmelementen angebracht. Die von den Antragsgegnern ins Feld geführten Unterschiede in der Turmüberdachung sowie bei den einzelnen Gestaltungselementen wie Bullaugen, Schiffsbug und Brückenelement ändern nichts daran, dass der Erinnerungseindruck des potentiellen Käufers v.a. durch die oben beschriebenen Gemeinsamkeiten der Spieltürme geprägt wird. g) Der Spielturm „K18“ ist eine nahezu identische Nachahmung des Spielturms „T3“. Hinsichtlich der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die wesentlich zur wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin beitragen (A-Stütze und lichte Bauweise) verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen. Soweit die Antragsgegner im Hinblick auf die bestehenden Unterschiede sich im Wesentlichen auf die Unterschiede zwischen den Spieltürmen „T2“ und „K17“ verweisen, gelten die Ausführungen unter Ziffer II.3.f) entsprechend. h) Der Spielturm „K19“ ist eine nahezu identische Nachahmung des Spielturms „N2“. Hinsichtlich der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die wesentlich zur wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin beitragen (A-Stütze) verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen. Soweit die Antragsgegner zu Recht darauf verweisen, dass der Spielturm „K19“ im Bereich des Hauptturms durch die Verkleidung mit horizontal angeordneten Brettern geschlossener wirkt, beseitigt dies jedoch nicht den Gesamteindruck einer schlanken und hochgezogenen Bauweise, die vom Spielturm der Antragstellerin übernommen wird. Die unterschiedliche Platzierung des Schaukelelements, der Rutsche und der Leiter sowie der Einsatz von Fahnen und Verzierungen beim Spielturn „N2“ ändert nichts daran, dass der Erinnerungseindruck des potentiellen Käufers v.a. durch die oben beschriebenen Gemeinsamkeiten der Spieltürme geprägt wird. i) Schließlich ist der Spielturm „K20“ eine nahezu identische Nachahmung des Spielturms „T5“. Hinsichtlich der Übernahme von Gestaltungsmerkmalen, die wesentlich zur wettbewerblichen Eigenart der Produkte der Antragstellerin beitragen (A-Stütze und lichte Bauweise) verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen. Soweit die Antragsgegner bestreiten, dass das Modell „T5“ überhaupt am Markt existiert, belegt der von den Antragsgegnerinnen vorgetragene Sachverhalt insoweit das Gegenteil. Hiernach wurde das Modell „T5“ erstmals am 13.03.2020 auf F.de unter der Artikelnummer XXXXXXXXXXXX angeboten und bis zum 14.03.2020 bereits drei Mal verkauft. 4. Soweit die Antragsgegner meinen, eine Nachahmung scheide jeweils deshalb aus, weil nicht die Spieltürme der Antragstellerin, sondern vielmehr die K1-Spieltürme die Originale seien, verfängt dieser Vortrag nicht. Zwar bestanden zwischen der Antragstellerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und der Antragsgegnerin zu 1) seit Ende der 1990er Jahre geschäftliche Beziehungen. So vertrieb die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die K GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer schon damals der heutige Geschäftsführer der Antragstellerin (Herr H) war, seit 2001 als lokaler Händler K1 Spielgeräte in Deutschland. Die Antragstellerin vertrieb sogar bis in das Jahr 2017 Spielgeräte von K1 in Deutschland. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin, so wie die Antragsgegner behaupten, teilweise die bei den K1-Spieltürmen umgesetzten Ideen und Gestaltungselemente übernommen hat. Ob dies der Fall ist, kann jedoch offen bleiben. Die Argumentation der Antragsgegner übersieht nämlich, dass die Parteien ihre Produktentwicklungen seit mehr als 12 Jahren beobachtet haben und dabei eine Koexistenzlage bestand. Die (friedliche) Koexistenz fand erst im Zuge der Produktionsumstellung der K1-Spieltürme ein Ende. Die im Jahr 2020 vorgenommenen Anpassungen verfolgten das Ziel, die einzelnen Komponenten eines Spielgeräts zu reduzieren, um standardisierte Maßanpassungen in der Produktion zu erreichen (vgl. Bl. 325 f. d. A.). Seitdem stellt die Antragsgegnerin zu 1) Spieltürme her, die – wie in der Anlage AG 20 anschaulich gezeigt (vgl. auch Bl. 327 ff. d. A.) – freilich auf bereits in den Vorjahren entwickelten K1-Spieltürmen beruhen. Dennoch wirken die neuen Spieltürme von K1 insgesamt schmalerer, leichter und klarer konstruiert, wohingegen die Vorgänger von K1 breiter, wuchtiger und gedrungener anmuteten (vgl. insoweit zutreffende Argumentation der Antragstellerin, Bl. 478 d. A.). Wie bereits oben ausgeführt, besteht die wettbewerbliche Eigenart der Spieltürme der Antragstellerin aber gerade in der zurückhaltenden Verwendung von nicht tragenden Holzelementen verbunden mit der lichten und klaren Struktur des Spielgeräts. 5. Auf Grund der nahezu identischen Nachahmung ist die Gefahr der Herkunftstäuschung gegeben. Die Gefahr der Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar. Es wurden keine zumutbaren und geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung ergriffen. Zu beachten ist, dass Änderungen an Konstruktion und Gestaltung der streitgegenständlichen Spieltürme möglich und zumutbar gewesen wären. Dies verdeutlicht schon die Existenz verschiedener Spieltürme im Marktumfeld. 6. Der Einwand der Verwirkung geht schließlich ebenfalls fehl. Wie bereits unter Ziffer II.4. ausgeführt, war für die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch die Antragstellerin die Produktionsanpassung der K1-Spieltürme im Jahr 2020 entscheidend. Insoweit fehlt es ersichtlich an dem für die Annahme der Verwirkung erforderlichem Zeitmoment. 7. Die Antragsgegnerin zu 2) ist auch passiv legitimiert, weil sie ausweislich des Impressums der Firmenwebseite www.Textentfernt.de, abrufbar unter wwwTextentfernt.de/impressum, die angegriffenen K1-Spieltürme anbietet. III. Während die Antragsgegnerin zu 3) als haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) haftet, haftet der Antragsgegner zu 4), weil er als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 3) die Rechtsverletzung selbst begangen bzw. in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH GRUR 2014, 883 f.). In der mündlichen Verhandlung am 12.10.2021 gab der Antragsgegner zu 4) an, dass die vorgenannten Modellanpassungen auf seine Veranlassung hin erfolgten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung. Der Streitwert wird auf 280.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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