Urteil
15 O 184/15
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2015:0924.15O184.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Der Kläger schloss am 25.08.2008 zwei Darlehensverträge mit der Beklagten. Diesen waren Widerrufsbelehrungen beigefügt, für deren Inhalt auf die Anlagen L3 und 4 (Bl. 35, 40 GA) Bezug genommen wird. Am 11.09.2014 schlossen die Parteien zwei Aufhebungsvereinbarungen. Der Kläger wies auf die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen hin, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2014 reagierte (Anlage L6, Bl. 46 GA). Am 01.10.2014 wurden die Darlehensverträge abgerechnet; der Kläger zahlte 5.068,24 EUR und 21.104,56 EUR an Vorfälligkeitsentschädigung und 200,00 EUR Gebühren. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2014 ließ der Kläger die Beklagte zur Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung auffordern, um sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2015 den Widerruf seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zu erklären. 4 Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, weshalb die Vorfälligkeitsentschädigungen zu erstatten seien. Vertrauensschutz sei der Beklagten nicht zu gewähren, weil die verwendeten Belehrungen vom damals geltenden amtlichen Muster abweichen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.372,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sein Widerrufsrecht im Kern verstanden und verfolge mit der Ausübung sachfremde Ziele. Sie ist der Ansicht, die verwendeten Belehrungen seien nicht fehlerhaft, jedenfalls sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren, weil sie das damals geltende amtliche Muster keiner inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts sei verwirkt und treuwidrig. Zudem bilde die Aufhebungsvereinbarung den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist nicht begründet. 13 Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 346 BGB oder § 812 BGB, weil die dem Kläger nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. in Bezug auf die Darlehen zustehende zweiwöchige Widerrufsfrist bei Erklärung der Widerrufe im April 2015 bereits abgelaufen war. 14 Unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Belehrung kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 der BGB-InfoV berufen, weil die verwendete Widerrufsbelehrung dem damals geltenden Muster entsprach (vgl. allg. BGH ZIP 2009, 1512; 2010, 734; 2011, 178; 2014, 913). Die Beklagte hat das Muster in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung der BGB-InfoV verwendet, das nach § 16 BGB-InfoV bis zum 01.10.2008 verwendet werden durfte. 15 Die von dem Kläger aufgezeigten Unterschiede sind unerheblich. 16 Die unter den verwendeten Belehrungen befindlichen Fußnoten stehen außerhalb der Belehrung und betreffen diese nicht inhaltlich (vgl. zu anderen Fußnoten OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14, n.v.). Sie richten sich erkennbar an die Mitarbeiter der Beklagten. Offensichtlich ist dies für die Fußnote 1, mit der der Mitarbeiter der Beklagten aufgefordert wird, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen. Wenn aber die Fußnote 1 erkennbar als Anweisung an den Mitarbeiter der Bank aufzufassen ist, kann der durchschnittliche Verbraucher schon daraus den Rückschluss ziehen, dass dies auch für die Fußnote 2 gelten soll. Im Übrigen steht es der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht entgegen, wenn auch er – der Fußnote 2 entsprechend – prüft, ob die hierfür vorgesehene Frist bereits abgelaufen ist. Soweit die Kammer in der Vergangenheit eine andere Ansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht fest. 17 Diese Erwägungen gelten auch für den Klammereinschub „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift…)“. Schon aus dem Umstand, dass unmittelbar danach eben diese Daten der Beklagten angegeben werden, wird ersichtlich, dass es sich um eine den Inhalt der Belehrung nicht berührende, die Ausfüllung des Formulars betreffende Anweisung an die Mitarbeiter der Beklagten handelt. 18 Die Beklagte hat allerdings im Absatz über finanzierte Geschäfte den die Definition der wirtschaftlichen Einheit betreffenden Satz 2 nicht durch den die wirtschaftliche Einheit im Falle eines finanzierten Grundstücksgeschäft betreffenden Satz 3 ersetzt, sondern beide Sätze wiedergegeben. Unabhängig davon, ob eine solche bloß formale Abweichung der Gewährung von Vertrauensschutz entgegensteht (offengelassen in OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, juris Rn. 29f.), ist die Ergänzung im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Kläger keine verbundenen Geschäfte abgeschlossen hat. Nach dem Gestaltungshinweis Nr. 9 können entsprechende Hinweise unter diesen Umständen entfallen. Werden sie gleichwohl erteilt, stehen sie der Annahme von Vertrauensschutz jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Abweichung wie hier lediglich auf formale Gesichtspunkte beschränkt. Die Kammer weicht mit dieser Bewertung nicht von der Rechtsprechung des OLG Köln ab, denn OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 - 13 U 69/12, lag ein Verbundgeschäft zugrunde. 19 Ebenfalls unerheblich ist, dass die Beklagte am Ende der Belehrung die Angabe des Ortes, des Datums und der Unterschriftenleiste nicht durch die Schlussformel „Ihre Kreisparkasse“ ersetzt, sondern diese hinzugefügt hat. Der Gestaltungshinweis Nr. 10 sieht die Möglichkeit vor, entweder den einen oder den anderen Schluss zu wählen. Wählt ein Unternehmer demgegenüber beide Abschlüsse der Belehrung aus, handelt er zwar dem Gestaltungshinweis zuwider, gleichwohl verwendet er keinen Textteil, der nicht auch in der Musterbelehrung zu finden wäre, geschweige denn dass er diese inhaltlich verändern würde. 20 Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine Nebenforderungen zu. 21 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. 22 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 09.09.2015, 11.09.2015, 16.09.2015 und 18.09.2015 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Soweit den Parteien im Termin der Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 10.08.2015 mit einer vom Akteninhalt geringfügig abweichenden Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist, sind die aufgeworfenen Rechtsfragen Gegenstand des wechselseitigen Parteivortrags und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen. Den Parteien wie auch der Kammer Beteiligten bewusst, dass dem Hinweisbeschluss des OLG Köln eine andere als die streitgegenständliche Belehrung zugrunde lag. Anders als der Kläger im Schriftsatz vom 11.09.2015 meint, ist die Kammer auch nicht dem Irrtum unterlegen, der 13. Zivilsenat des OLG Köln habe sich in dem genannten Beschluss mit dem Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ auseinandergesetzt. Hierfür bietet der Text des Beschlusses keine Anhaltspunkte. Der vorliegende Fall gibt auch keinen Anlass, Aussagen für Fußnoten unabhängig von äußerer Gestaltung und Inhalt zu treffen. Dass und warum die Kammer die Aussagen in den im konkreten Fall verwendeten Fußnoten für unschädlich hält, ergibt sich aus den oben stehenden Erwägungen zur Bewertung der streitgegenständlichen Belehrung. 23 Streitwert: 26.372,80 EUR