Urteil
3 O 118/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0120.3O118.16.00
4mal zitiert
24Zitate
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 35.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 35.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Kläger, Eheleute, verlangen mit der vorliegenden Klage u.a. die Feststellung, dass der im Januar 2010 mit der – seinerzeit noch unter „Sparkasse M“ firmierenden – Beklagten geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag infolge erklärten Widerrufs rückabzuwickeln ist. Am 27.01.2010 schlossen die Kläger mit der Sparkasse M einen Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ im Nennbetrag von 96.000,00 € bei einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,39 v.H. und einer monatlichen Annuität von 424,00 €, zahlbar ab dem 30.03.2010 (weitere Einzelheiten: Anlage B1 = Bl. 96-101 d.A.). Am 02.07.2015 leisteten die Kläger eine Sondertilgung in Höhe von 4.800,00 €. Der Vertrag enthielt in separater Anlage die nachfolgende Widerrufsbelehrung (Bl. 4 d.A.; auch – schlechter lesbar – Bl. 101 d.A.): Hier folgt eine Widerrufsbelehrung. Mit Schreiben an die Sparkasse M vom 14.12.2015 (nicht: 15.12.2015; Anlage K2 = Bl. 17 f. d.A.) widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen aufgrund vermeintlich fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Mit Schreiben vom 08.01.2016 (Anlage K3 = Bl. 19-21 d.A.) wies die Beklagte den Widerruf zurück. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Sparkasse M verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu Nr. ### ### ### infolge des durch die Kläger mit Schreiben vom 14.12.2015 erklärten Widerrufs hinsichtlich ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages zu Nr. ### ### ### gerichteten Willenserklärungen rückabzuwickeln ist; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Nr. ### ### ### seit dem 01.01.2016 in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.033,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.03.2016 zu zahlen; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entsteht, dass die Beklagte die Durchführung der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu Nr. ### ### ### verweigert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der erklärte Widerruf verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag vom 27.01.2010 hat sich nicht infolge des mit Schreiben der Kläger vom 14.12.2015 erklärten Widerrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der Widerruf aus Dezember 2015 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen war. Die von der Sparkasse M in dem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung genügt in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, so dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf ankam, ob das von der Sparkasse verwendete Formular dem damaligen Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 04.08.2009 bis 10.06.2010) sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprach (vgl. zuletzt: BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – BeckRS 2016, 17206, Rn. 22 m.w.N.). Die von den Klägern eingewandten Bedenken inhaltlicher Art – optische Gestaltungsverstöße werden nicht gerügt – lassen die Belehrung nicht falsch erscheinen (vgl. zu wortgleichen Sparkassen-Widerrufsbelehrungen die klageabweisenden Kammerurteile vom 27.11.2015 – 3 O 68/15 – BeckRS 2015, 20956, s. hierzu bereits Hinweis in der gerichtlichen Ladungsverfügung vom 27.07.2016 = Bl. 111 d.A., und vom 22.01.2016 – 3 O 158/15 – BeckRS 2016, 03847). Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich eine in den Passagen „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ wortgleiche Widerrufsbelehrung (der Sparkasse Schaumburg mit Sitz in Rinteln) für korrekt befunden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2016 – XI ZR 309/15 – BKR 2017, 21). Im Einzelnen: a. Die eingefügten Fußnoten sind – auch verstanden als an den Darlehensnehmer gerichtet – unbedenklich (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2016, a.a.O., Rn. 9). aa. Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote „ 1 “ zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Zwar geht aus der Gestaltung und dem Text der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig hervor, dass sich die Fußnote „ 1 “ ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts wendet. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Text der Belehrungen – wie häufig bei von Behörden und Versicherungsgesellschaften verwendeten Antragsformularen – zusätzlich vermerkt wäre, dass der jeweilige Abschnitt nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Nur dann wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten. Im Streitfall wird der durchschnittliche Verbraucher den Fußnotentext indes als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Der durchschnittliche Verbraucher wird durch die Angabe „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ jedenfalls nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt; der gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts Essen in dem Urteil vom 23.07.2015 (Az.: 6 O 181/15; BeckRS 2015, 16348) vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – von dem Unternehmer eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte. Abgesehen davon, dass weithin bekannt und dem durchschnittlichen Verbraucher daher geläufig sein dürfte, dass es sich bei Fernabsatzgeschäften um Verträge handelt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – und somit nicht in Geschäftsräumen – abgeschlossen werden, konnten die Kläger gerade wegen der sie betreffenden konkreten Angaben in der Widerrufsbelehrung keine Zweifel daran haben, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und die ihnen gegebene Belehrung sich auf den von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht (so auch zum selben Fußnotentext: Urt. dieser Kammer v. 27.11.2015 – 3 O 68/15 – BeckRS 2015, 20956; OLG München, Vfg. v. 30.04.2015 – 19 U 4833/14 – zit. nach juris, Rn. 25 f.; Beschl. v. 20.04.2015 – 17 U 709/15 – zit. nach juris, Rn. 4; Beschl. v. 21.05.2015 – 17 U 709/15 – zit. nach juris, Rn. 6; LG Heidelberg, Urt. v. 21.04.2015 – 2 O 284/14 – BKR 2015, 417, 419 f.; Urt. v. 13.01.2015 – 2 O 230/14 – NJW 2015, 1462, 1463, Rn. 23). bb. Es kann dahinstehen, ob die die Wörter „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“ enthaltende Fußnote „ 2 “ aus der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ wegen der eindeutigen optischen Trennung Teil des Textes der Belehrung ist und den Text inhaltlich überhaupt betreffen könn (ablehnend: OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14 – BeckRS 2015, 16580, Rn. 10). Denn jedenfalls richtet sich die Fußnote „ 2 “ erkennbar an Mitarbeiter der Beklagten mit der Aufforderung, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen (vgl. Urt. dieser Kammer v. 27.11.2015, a.a.O.; LG Köln, Urteile jeweils v. 24.09.2015: 15 O 27/15, BeckRS 2015, 17158; 15 O 58/15, BeckRS 2015, 17156; 15 O 99/15, BeckRS 2015, 17157; 15 O 149/15, BeckRS 2015, 17152; 15 O 100/15, BeckRS 2015, 17150; 15 O 130/15, BeckRS 2015, 17151; 15 O 184/15, BeckRS 2015, 17153). b. Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine „Sammelbelehrung“ für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthält und entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung der allgemein formulierte Satz 2 des Musters nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt wurde. Auch insoweit wurden die Kläger weder verwirrt noch fehlerhaft über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten belehrt; der auch insoweit gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts Essen in dem Urteil vom 23.07.2015 (a.a.O.) vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Es darf nämlich vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß und danach unterscheiden kann, ob er ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Die Kläger konnten daher dem Text der Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich entnehmen, dass der jeweils letzte Abschnitt der Belehrung für sie keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Außerdem konnten sie erkennen, dass die Belehrung insoweit nur die Frage betrifft, ob der Widerruf des Darlehensvertrages auch Konsequenzen für den finanzierten Vertrag hat. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerb eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung unschädlich, weil der durchschnittliche Verbraucher durch die sprachliche Gestaltung ( „Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes (…) ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, (…)“ ) hinreichend klar darüber ins Bild gesetzt wird, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen. Durch die – sprachlich verständliche und inhaltlich zutreffende Belehrung – über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften wurde das Verständnis der Kläger vom Bestehen und den Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts auch nicht unzumutbar erschwert. Es ist daher unschädlich, dass im Streitfall gar kein verbundenes Geschäft vorlag (so auch zur gleichlautenden „Sammelbelehrung“ unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“: Urt. dieser Kammer v. 27.11.2015, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2016 – 22 U 132/15 – BeckRS 2016, 15558, Rn. 40 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 07.03.2016 – 13 U 27/16 – BeckRS 2016, 09178, Rn. 9; OLG München, Vfg. v. 30.04.2015, a.a.O., Rn. 14; Beschl. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 3; Beschl. v. 21.05.2015, a.a.O., Rn. 5; LG Heidelberg, Urt. v. 21.04.2015, a.a.O., S. 420; Urt. v. 13.01.2015, a.a.O., S. 1463 f., Rn. 25; LG Bonn, Urt. v. 29.04.2015 – 2 O 294/14 – BeckRS 2015, 12642; LG Bielefeld, Urt. v. 13.07.2016 – 6 O 343/15 – BeckRS 2016, 15409). c. Soweit die Kläger meinen, dass die Übernahme des Gestaltungshinweises 4 aus der Musterwiderrufsbelehrung (kursiver Klammerzusatz) in die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher verwirre, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Text des Gestaltungshinweises 4 wurde in die Widerrufsbelehrung aufgenommen. Er stellt daher keine inhaltliche Abweichung dar. Bei der Übernahme des Textes aus dem Gestaltungshinweis handelt es sich um keine inhaltliche Änderung der Widerrufsbelehrung. Der Text entspricht vielmehr dem Verordnungstext im Gestaltungshinweis 4. Das Muster sieht auch nicht vor, dass diese Angaben im Belehrungsmuster nicht enthalten sein dürfen. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass durch diese Angabe keine Verwirrung des Verbrauchers entstehen oder die Deutlichkeit beeinträchtigt werden darf. Dies ist nicht der Fall. Bei der Aufnahme des Gestaltungshinweises 4 handelt es sich ersichtlich um einen verdeutlichenden Hinweis. Dieser Hinweis ist in einer Art und Weise gestaltet, die sich vom sonstigen Inhalt der Belehrung deutlich abgrenzt. Den Gestaltungshinweis 4 hat die Sparkasse nicht nur in Klammern gesetzt, sondern anders als den übrigen Text innerhalb des Rahmens kursiv gedruckt. Damit ist auch für einen unbefangenen rechtsunkundigen Leser, auf den abzustellen ist, ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dieser Teil des Textes sich nicht an ihn unmittelbar richtet (vgl. OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 01.06.2015 – 6 U 13/15 – BeckRS 2015, 18024, Rn. 45 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). d. Ein Missverständnis des Inhalts, der Fristlauf beginne schon mit Aushändigung des Vertragsantrags des Darlehensgebers, kann nicht entstehen, weil die Wendung „jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist" keinen Raum für Zweifel lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2016, a.a.O., Rn. 8). e. Die Passage zu den Widerrufsfolgen entspricht der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zwischen dem 4. August 2009 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung und ist in Ordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.2016, a.a.O., Rn. 9). 2. Da der von den Klägern im Dezember 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. 3. Die weiteren Klageanträge zu Ziff. 2.-4. sind, da sie dem Schicksal des Hauptantrages zu Ziff. 1. folgen, ebenfalls unbegründet. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. III. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung wird zunächst auf den Kammerbeschluss vom 14.04.2016 (Bl. 35 d.A.) Bezug genommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten auf S. 4 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 48 d.A.) haben die Kläger bis zum 01.01.2016 insgesamt 33.632,00 € an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. Urt. dieser Kammer v. 09.12.2016 – 3 O 569/15 – BeckRS 2016, 20859 m.w.N.), d.h. bis zum 30.11.2015, haben sie an Zinsen und Tilgung folglich insgesamt 33.208,00 € (= bis zu 35.000,00 €) geleistet. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.