Urteil
3 O 68/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2015:1127.3O68.15.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 200.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 200.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand : Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung zweier „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ nach erklärtem Widerruf; daneben begehren sie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Jeweils am 25.09.2009 schlossen die Kläger, Eheleute, mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit der Kto.-Nr. ####### 81 im Nennbetrag von 175.000,00 € und einen Darlehensvertrag mit der Kto.-Nr. ####### 73 im Nennbetrag von 20.000,00 € (Anlagenkonvolut K1 = Bl. 10-33 d.A.). Der Vertrag mit der Endziffer -81 enthielt in separater Anlage die nachfolgende Widerrufsbelehrung: Hier folgt eine Widerrufsbelehrung Verbraucher: … Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag #######81 Anlage 1 … Widerrufsrecht … Widerrufsfolgen … Finanzierte Geschäfte … Der Vertrag mit der Endziffer -73 enthielt ebenfalls auf einem gesonderten Blatt die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung: Hier folgt eine Widerrufsbelehrung Verbraucher: … Widerrufsbelehrung zu Darlehensvertrag #######73 Anlage 1 … Widerrufsrecht … Widerrufsfolgen … Finanzierte Geschäfte … Mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte vom 29.09.2014 (Anlage K2 = Bl. 34-36 d.A.) widerriefen die Kläger die beiden Darlehensverträge und forderten die Beklagte – vergeblich – bis zum 13.10.2014 auf, die Zustimmung zur Rückabwicklung zu erklären und den Rückabwicklungsanspruch der Kläger anzuerkennen. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, weshalb der Lauf der Widerrufsfristen nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger beantragen: 1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge vom 25.09.2009 über Nennbeträge in Höhe von 175.000,00 € zur Kontonummer #######81 sowie in Höhe von 20.000,00 € zur Kontonummer #######73 durch die am 29.09.2014 erklärten Widerrufe beendet sind und sich in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt haben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.054,29 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Widerrufe der Kläger verfristet seien. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. ist zwar als negative Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. 1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Rückgewähr empfangener Nettokreditbeträge gemäß §§ 346, 357 BGB a.F. zu. Die streitgegenständlichen beiden Darlehensverträge jeweils vom 25.09.2009 mit den Endziffern -81 (über 175.000,00 €) und -73 (über 20.000,00 €) haben sich nicht infolge der mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2014 erklärten Widerrufe in Abwicklungsverhältnisse umgewandelt. Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss der beiden Darlehensverträge ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Die Widerrufe aus dem Jahre 2014 entfalten allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufserklärungen längst abgelaufen war. Die von der Beklagten in den Darlehensverträgen verwendeten – mit Ausnahme der jeweils zweimal (im Formularkopf oben rechts und in der Überschriftszeile „Widerrufsbelehrung zu 2 “) wiedergegebenen Darlehens-/Kreditkonto-Nr.: identischen – Widerrufsbelehrungen genügen in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, so dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf ankam, ob die von der Beklagten verwendeten Formulare dem damaligen Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 04.08.2009 bis 10.06.2010) sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprachen (vgl. statt vieler: BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – II ZR 163/14 – BeckRS 2015, 07952, Rn. 8 m.w.N.). Die von den Klägern eingewandten Bedenken inhaltlicher Art – optische Gestaltungsverstöße werden nicht gerügt – lassen die Belehrungen nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen: a. Insbesondere sind die Widerrufsbelehrungen nicht deswegen fehlerhaft, weil die Fußnote „ 1 “ zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ den Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthält. Zwar geht aus der Gestaltung und dem Text der Widerrufsbelehrungen nicht eindeutig hervor, dass sich die Fußnote „ 1 “ ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstituts wendet. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Text der Belehrungen – wie häufig bei von Behörden und Versicherungsgesellschaften verwendeten Antragsformularen – zusätzlich vermerkt wäre, dass der jeweilige Abschnitt nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Nur dann wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten. Im Streitfall wird der durchschnittliche Verbraucher den Fußnotentext indes als Bestandteil der Widerrufserklärung auffassen und so verstehen, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Der durchschnittliche Verbraucher wird durch die Angabe „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ jedenfalls nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt; der gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts Essen in dem Urteil vom 23.07.2015 (Az.: 6 O 181/15; BeckRS 2015, 16348) vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – von dem Unternehmer eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte. Abgesehen davon, dass weithin bekannt und dem durchschnittlichen Verbraucher daher geläufig sein dürfte, dass es sich bei Fernabsatzgeschäften um Verträge handelt, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – und somit nicht in Geschäftsräumen – abgeschlossen werden, konnten die Kläger gerade wegen der sie betreffenden konkreten Angaben in den Widerrufsbelehrungen keine Zweifel daran haben, dass ihnen ein Widerrufsrecht zusteht und die ihnen gegebenen Belehrungen sich auf die von ihnen abgeschlossenen Darlehensverträge beziehen (so auch zum selben Fußnotentext: OLG München, Vfg. v. 30.04.2015 – 19 U 4833/14 – zit. nach juris, Rn. 25 f.; Beschl. v. 20.04.2015 – 17 U 709/15 – zit. nach juris, Rn. 4; Beschl. v. 21.05.2015 – 17 U 709/15 – zit. nach juris, Rn. 6; LG Heidelberg, Urt. v. 21.04.2015 – 2 O 284/14 – BKR 2015, 417, 419 f.; Urt. v. 13.01.2015 – 2 O 230/14 – NJW 2015, 1462, 1463, Rn. 23). b. Es kann dahinstehen, ob die die Wörter „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“ enthaltende Fußnote „ 2 “ aus der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu“ wegen der eindeutigen optischen Trennung Teil des Textes der Belehrung ist und den Text inhaltlich überhaupt betreffen kann (ablehnend: OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 10.08.2015 – 13 U 81/14 – BeckRS 2015, 16580, Rn. 10). Denn jedenfalls richtet sich die Fußnote „ 2 “ erkennbar an Mitarbeiter der Beklagten mit der Aufforderung, die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts in den Vordruck einzutragen (vgl. LG Köln, Urteile jeweils v. 24.09.2015: 15 O 27/15, BeckRS 2015, 17158; 15 O 58/15, BeckRS 2015, 17156; 15 O 99/15, BeckRS 2015, 17157; 15 O 149/15, BeckRS 2015, 17152; 15 O 100/15, BeckRS 2015, 17150; 15 O 130/15, BeckRS 2015, 17151; 15 O 184/15, BeckRS 2015, 17153). Dies ist hier auch geschehen, indem ein Mitarbeiter der Beklagten die jeweilige Darlehens-/Kreditkonto-Nr. in das Belehrungsformular – bezeichnet als „Anlage 1“ (von insgesamt fünf Anlagen) – eingetragen hat. c. Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen sind auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ eine „Sammelbelehrung“ für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthalten und entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung der allgemein formulierte Satz 2 des Musters nicht durch die für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks bestimmten Hinweise ersetzt, sondern ergänzt wurde. Auch insoweit wurden die Kläger weder verwirrt noch fehlerhaft über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten belehrt; der auch insoweit gegenteiligen Rechtsauffassung des Landgerichts Essen in dem Urteil vom 23.07.2015 (a.a.O.) vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Es darf nämlich vorausgesetzt werden, dass der durchschnittliche Verbraucher weiß und danach unterscheiden kann, ob er ein Grundstück oder eine bewegliche Sache finanziert hat. Die Kläger konnten daher dem Text der Widerrufsbelehrungen hinreichend deutlich entnehmen, dass der jeweils letzte Abschnitt der Belehrung für sie keine Relevanz hat und unter welchen Voraussetzungen beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks eine wirtschaftliche Einheit mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen anzunehmen ist. Außerdem konnten sie erkennen, dass die Belehrung insoweit nur die Frage betrifft, ob der Widerruf des Darlehensvertrages auch Konsequenzen für den finanzierten Vertrag hat. Dass der allgemein formulierte Satz 2 entgegen den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung nicht durch die Hinweise für den Erwerb eines finanzierten Grundstücks ersetzt, sondern ergänzt wurde, ist für das Verständnis der Widerrufsbelehrung unschädlich, weil der durchschnittliche Verbraucher durch die sprachliche Gestaltung ( „Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes (…) ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, (…)“ ) hinreichend klar darüber ins Bild gesetzt wird, welche besonderen Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Unterschied zu anderen finanzierten Geschäften vorliegen müssen. Durch die – sprachlich verständliche und inhaltlich zutreffende Belehrung – über die Rechtsfolgen bei verbundenen Geschäften wurde das Verständnis der Kläger vom Bestehen und den Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts auch nicht unzumutbar erschwert. Es ist daher unschädlich, dass im Streitfall gar kein verbundenes Geschäft vorlag (so auch zur gleichlautenden „Sammelbelehrung“ unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“: OLG München, Vfg. v. 30.04.2015, a.a.O., Rn. 14; Beschl. v. 20.04.2015, a.a.O., Rn. 3; Beschl. v. 21.05.2015, a.a.O., Rn. 5; LG Heidelberg, Urt. v. 21.04.2015, a.a.O., S. 420; Urt. v. 13.01.2015, a.a.O., S. 1463 f., Rn. 25; LG Bonn, Urt. v. 29.04.2015 – 2 O 294/14 – BeckRS 2015, 12642). d. Da die von den Klägern im Jahre 2014 erklärten Widerrufe nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt sind, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an. 2. Der Klageantrag zu Ziff. 2. auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist damit, da er dem Schicksal des Hauptantrages zu Ziff. 1. folgt, ebenfalls unbegründet. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach der Summe der Nettokreditbeträge (vgl. Beschl. dieser Kammer v. 03.08.2015 – 3 O 136/15 – BeckRS 2015, 13511) auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.