Urteil
3 U 21/13
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2013:0905.3U21.13.0A
4mal zitiert
9Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Teilurteil des Landgerichts Schwerin vom 21.12.2012 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt. Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist. 1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Teilurteil des Landgerichts Schwerin vom 21.12.2012 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht, denn das Landgericht hat ein unzulässiges Teilurteil erlassen. Gem. § 301 Abs. 1 ZPO kann durch Teilurteil entschieden werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Entscheidung reif ist (OLG Brandenburg, Urt. v. 23.05.2007, 7 U 167/06, zitiert nach Juris). Es darf nicht die Gefahr bestehen, dass es in Teil- und Schlussurteil zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt. Dabei ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2004, 11 U 27/04, OLGR-Frankfurt, 2005, 509; OLG Brandenburg, Urt. v. 23.05.2007, 7 U 167/06, zitiert nach juris; OLG München, Urt. v. 24.07.2003, 6 U 5046/02, OLGR-München, 2004, 67; OLG München, Urt. v. 22.10.2003, 7 U 2721/03, NJW-RR 2004, 192). Ein Teilurteil darf hiernach nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist (BGH, Urt. v. 26.04.1989, IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 242; BGH, Urt. v. 16.08.2007, IX ZR 63/06, BGHZ 173, 333; BGH, Urt. v. 25.11.2003, VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452), wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Im Rahmen des § 301 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von bloßen Urteilselementen, die nicht in Rechtskraft erwachsen, ausgeschlossen werden. Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (BGH, Urt. v. 13.04.2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716; BGH, Urt. v. 05.12.2000, VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 jeweils m.w.N.). Das ist auch der Fall, wenn das Teilurteil auf den gleichen Urteilselementen aufbaut, wie die Entscheidung über den Rest (BGH, Urt. v. 11.05.2011, VIII ZR 42/10, MDR, 2011, 935). Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen sieht der Senat vorliegend gegeben. Die Klägerin hat u.a. entgangenen Gewinn in Höhe von 500.000,00 DM mit ihrer Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat den entgangenen Gewinn als auszugleichende Schadensposition für erstattungsfähig erachtet und einen jedenfalls zu erstattenden Betrag von 15.000,00 DM geschätzt. In welchem Umfang darüber hinaus entgangener Gewinn zu erstatten ist, müsse erst noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Sowohl für den bereits zugesprochenen Teil des entgangenen Gewinns als auch für den offen gebliebenen und seinem Umfang nach erst festzustellenden weiteren Teil kommt es auf die rechtliche Vorfrage an, ob ein Vertrauensschaden, auf welchem das Grundurteil des Senats vom 30.06.2011 den Ersatzanspruch der Klägerin ausdrücklich beschränkt, einen entgangenen Gewinn überhaupt erfasst. Für den mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen Gewinnanteil hat das Landgericht dies bejaht. Gleichwohl ist diese Vorfrage nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern lediglich ein Urteilselement. So könnte das Landgericht - ggf. in anderer Besetzung - in einem weiteren Teil- oder Endurteil weitergehenden entgangenen Gewinn deshalb nicht zusprechen, weil es diesen nunmehr vom Vertrauensschaden nicht mehr erfasst sieht. Ebenso denkbar ist, dass der Senat diese Frage abweichend beurteilt. Auch insoweit besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Die Unzulässigkeit des Teilurteils ergibt sich auch bereits aus der Erwägung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Sachverständige, welchen das Landgericht im weiteren Verfahren beauftragen will, einen entgangenen Gewinn der Klägerin von weniger als 15.000,00 € feststellt. Dann aber wäre mit dem Teilurteil ein Anspruch in Rechtskraft erwachsen, der der Klägerin zumindest teilweise nicht zustünde. Da das Urteil aus prozessrechtlichen Gründen aufzuheben ist, sieht der Senat sich nicht gehalten, umfassende materiell-rechtliche Ausführungen zu tätigen. Eine Kostenentscheidung war nicht geboten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.