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Beschluss

39 T 119/14

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2014:0627.39T119.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.05.2014, Aktenzeichen 507a XIV (B) 39/14, rechtswidrig war und den Betroffenen in dem Zeitraum vom 08.05.2014 bis zum 27.06.2014 in seinen Rechten verletzt hat. Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen vom 06.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.05.2014 (507a XIV (B) 39/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Betroffene zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3. Dolmetscherkosten werden für beide Instanzen nicht erhoben. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet. 1 Gründe 2 I. 3 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben ungefähr am 27.04.2014 unter Zuhilfenahme eines Schleusers auf der Ladefläche eines Lkw ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Einen türkischen Reisepass oder ID-Karte führte er nicht bei sich. Am 06.05.2014 sprach der Betroffene bei der Meldebehörde in Köln-Nippes vor, um sich unter einer Anschrift in Köln anzumelden. Dabei legte er eine auf Aliaspersonalien ausgestellte, nach polizeilichen Feststellungen gefälschte bulgarische Identitätskarte sowie einen Mietvertrag für eine Wohnung in Köln vor. Die Anmeldung wurde nicht sogleich vollzogen, da der Betroffene sich zuvor entfernte. Als der Betroffene am Folgetag erneut bei der Meldebehörde vorstellig wurde, um die Anmeldung abzuschließen, wurde er festgenommen. Im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung (Bl. 25-29 GA) gab der Betroffene an, die seinem ihm nicht näher bekannten Begleiter zuzuordnende Meldeanschrift habe nur dazu gedient, eine Arbeit zu bekommen, er würde sich aber eine andere Wohnung gesucht haben. Seit seiner Einreise habe er sich in einem Park aufgehalten. Für die Schleusung habe er einen Betrag von 7.000 Euro gezahlt. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 07.05.2014 (Bl. 16-19 GA) drohte der Antragsteller dem Betroffenen die Abschiebung an. Eine Eurodac-Recherche hinsichtlich des Betroffenen verlief ergebnislos. Der Betroffene wurde am 07.05.2014 über sein Recht belehrt, die konsularische Vertretung seines Landes von der Festnahme benachrichtigen zu lassen (Bl. 13 Ausländerakte). Am 08.05.2014 wurden dem Betroffenen durch den Antragsteller Abschriften der Ordnungsverfügung sowie des Haftantrags ausgehändigt und übersetzt (Empfangsbekenntnis Bl. 47 Ausländerakte). Die Staatsanwaltschaft Köln erteilte am 08.05.2014 das Einverständnis mit der beabsichtigten Abschiebung des Betroffenen (Bl. 32 GA). 5 Der Antragsteller beantragte am 08.05.2014 bei dem Amtsgericht die Anordnung von Abschiebungshaft gem. § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG bis zum 06.08.2014 gegen den Betroffenen. Nach Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage antragsgemäß Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG für bis zu drei Monate, bis längstens 06.08.2014, an. Ferner wurde die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Mit Schreiben vom 06.06.2014, Eingang bei Gericht per Fax am selben Tage, hat der nunmehr anwaltlich vertretene Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.05.2014 eingelegt. Mit dieser beantragt er neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung sowie der Verletzung in seinem Freiheitsrecht, die Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft. Zur Begründung hat er ausgeführt, es habe zu keinem Zeitpunkt der begründete Verdacht bestanden, dass er sich der Abschiebung entziehen würde, im Gegenteil sei er freiwillig bei der Behörde vorstellig geworden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 10.06.2014 nicht abgeholfen. 6 Die Ausländerbehörde veranlasste am 08.05.2014 die Beschaffung eines Passersatzpapieres. Der Betroffene wurde sodann von der Zentralen Ausländerbehörde Köln zur Überprüfung seiner Personalien aufgesucht und die Angaben an die türkischen Behörden weitergeleitet. Am 19.05.2014 wurde für den Betroffenen ein Rückflug für den 11.06.2014 gebucht und ein Passersatzpapier ausgestellt. Nachdem der Antragsteller Kenntnis von dem am 06.06.2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellten Asylantrag erhielt (Bl. 66 f., 72 Ausländerakte), stornierte er den für den 11.06.2014 gebuchten Rückflug. 7 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 13.06.2014 auf den Einzelrichter übertragen. Der Betroffene wurde am 27.06.2014 persönlich angehört. Auf den Terminsvermerk wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte sowie die beigezogene Ausländerakte Bezug genommen. 8 II. 9 A. 10 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 58, 63, 64, 65 FamFG). 11 Der mit der Beschwerde erhobene Feststellungsantrag ist zulässig und kann unabhängig von einer Hauptsacheerledigung mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung verbunden werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.08.2012 – V ZB 12/12, juris Rn. 5). 12 Zwar hat das Amtsgericht die Nichtabhilfeentscheidung nicht in Beschlussform (§ 38 Abs. 1 FamFG) getroffen. Entscheidet der Haftrichter in anderer Form über die Abhilfe, hindert das die Durchführung des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht (Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 120; BGH, Beschl. v. 17.06.2010 – V ZB 13/10, juris Rn. 11). Die Beteiligten sind im Anhörungstermin über das Ergebnis der Nichtabhilfeprüfung unterrichtet worden. 13 B. 14 Die Beschwerde hat hinsichtlich des Feststellungsantrags teilweise und im Übrigen lediglich im Kostenpunkt Erfolg. 15 1. 16 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Anordnung von Sicherungshaft wendet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit Recht Sicherungshaft gegen den Betroffenen angeordnet. 17 a. 18 Der Haftantrag ist zulässig, § 417 FamFG. Das Vorliegen eines zulässigen Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 417 FamFG ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. 19 aa. 20 Der Antrag wurde durch die – nach § 71 Abs. 1 AufenthG sachlich und gemäß §§ 12 Abs. 2, 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich – zuständige Behörde gestellt (§ 417 Abs. 1 FamFG). Er lässt durch die Angabe der Haftgründe hinreichend deutlich erkennen, dass die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG angestrebt wird. 21 bb. 22 Der Haftantrag ist – jedenfalls nach den ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin, zu denen der Betroffene angehört wurde – ausreichend begründet gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG. 23 Der Antrag legt Voraussetzungen, Durchführbarkeit und Dauer der beabsichtigten Abschiebung in die Türkei im konkreten Fall hinreichend dar. Er enthält auch ausreichende Darlegungen zu der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung sowie als Vollstreckungsvoraussetzung im Sinne des § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG. Die Abschiebungsandrohung ist ausdrücklich in Bezug genommen und dem Antrag beigefügt. 24 Der Antrag enthält ausreichende Darlegungen zu dem nach § 72 Abs. 4 AufenthG erteilten, dem Antrag beigefügten (Bl. 32 GA) Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft Köln mit der beabsichtigten Abschiebung. Anhaltspunkte für laufende Ermittlungsverfahren weiterer Staatsanwaltschaften ergeben sich aus der Ausländerakte nicht. 25 cc. 26 Der Haftantrag wurde dem Betroffenen durch die Ausländerbehörde am 08.05.2014 und damit spätestens zu Beginn seiner Anhörung vor dem Amtsgericht ausgehändigt (BGH, Beschl. v. 14.06.2012 – V ZB 284/11 – Rn. 9) und übersetzt. Die vorherige Aushändigung einer schriftlichen Übersetzung des Haftantrags ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in einfach gelagerten Sachverhalten – wie dem vorliegenden – nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 26.09.2013 – V ZB 84/13, juris Rn. 7 mwN; Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 119). Auf die aus dem Protokoll ersichtliche, isoliert betrachtet unzureichende, „Eröffnung“ des Haftantrages durch das Amtsgericht, die einer Aushändigung des Antrages nicht gleichsteht (Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 118), kommt es demnach nicht an. 27 b. 28 Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. 29 Der Betroffene ist unerlaubt eingereist, da er weder einen erforderlichen Pass oder Passersatz besitzt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) noch über einen Aufenthaltstitel verfügt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Auch nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung führte der Betroffene keinen gültigen Pass mit sich. Zwar genügt die tatsächliche Sachherrschaft des Ausländers über den Pass, die auch durch den mittelbaren Besitz im Rahmen eines Verwahrungsverhältnisses erfüllt werden kann, wenn der passpflichtige Ausländer die Möglichkeit hat, das Dokument innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzufordern, so dass es wieder in seinen unmittelbaren Besitz gelangt und z.B. vorgelegt werden kann (BeckOK AuslR/Maor, AufenthG § 3 Rn. 1). Auch nach seinen eigenen Angaben hat der Betroffene seinen Pass nicht zwischenzeitlich erhalten. Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht nach Assoziationsabkommen EWG/Türkei sind nicht ersichtlich und von dem Betroffenen nicht geltend gemacht worden. 30 Der Betroffene ist aufgrund der unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er – wie vorliegend – einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt und eine Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht besteht. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar, da der Betroffene unerlaubt eingereist ist, § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. 31 c. 32 Ferner liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG vor. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dieser Verdacht ergibt sich vorliegend aus den Erklärungen sowie dem Verhalten des Betroffenen. Denn der Betroffene hat ein gefälschtes Personaldokument verwendet und gegenüber der Meldebehörde unter Angabe falscher Personalien über seine Identität getäuscht. Seiner Einlassung gegenüber der Polizei zufolge war eine tatsächliche Wohnungsnahme unter der angegebenen Meldeanschrift nicht beabsichtigt, sondern die Anmeldung lediglich als formale Voraussetzung für eine Arbeitstätigkeit gewollt. Identitätstäuschungen wie vorliegend stellen ein starkes Indiz für eine Entziehungsabsicht dar (vgl. Renner/Winkelmann, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 82 mwN). Der Umstand, dass der Betroffene – wie mit der Beschwerde geltend gemacht – freiwillig bei der Meldebehörde erschien, vermag die Annahme der Entziehungsabsicht nicht zu entkräften. Denn der Betroffene ist nicht freiwillig bei der Ausländerbehörde erschienen, was ggf. vor der Perspektive bereits drohender Abschiebungsmaßnahmen ein entscheidendes Indiz gegen die Entziehungsabsicht darstellen kann (vgl. Renner/Winkelmann, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 78), sondern bei der Meldebehörde zum Zwecke der Anmeldung unter Täuschung über seine Identität. 33 d. 34 Der vom Betroffenen am 06.06.2014 aus der Abschiebungshaft heraus bei dem BAMF gestellte Asylantrag steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft gem. § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 AsylVfG nicht entgegen. Danach entsteht durch Asylantragstellung abweichend von § 55 Abs. 1 AsylVfG kein gesetzliches Aufenthaltsrecht, wenn der Ausländer sich bei Antragstellung – wie vorliegend – in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG befindet. Das Amtsgericht hat die Anordnung der Sicherungshaft – wie beantragt – jedenfalls auch auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG gestützt. Die vierwöchige Frist des § 14 Abs. 3 S. 3 AsylVfG ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht ergebnislos abgelaufen. 35 e. 36 Die auch im Fall einer kraft Gesetzes vollziehbaren Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) erforderliche Rückkehrentscheidung lag mit der dem Betroffenen am 08.05.2014 ausgehändigten und übersetzten Ordnungsverfügung/Abschiebungsandrohung vom 07.05.2014 im Zeitpunkt der Haftanordnung vor. Die Abschiebungsandrohung entspricht § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG. 37 f. 38 Der Haftanordnung steht die Vorschrift des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht entgegen. Danach darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Dies ist nicht der Fall. Zwar hat das Amtsgericht mit der Ausführung, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten undurchführbar erscheinen ließen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine ausreichenden Feststellungen zu § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG getroffen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2011 – V ZB 309/10, juris Rn. 16 mwN). Nach den Ausführungen im Haftantrag sowie den ergänzenden Ausführungen der Ausländerbehörde im Schreiben vom 17.06.2014, zu denen der Betroffene angehört wurde, ist jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung davon auszugehen, dass die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der bis zum 06.08.2014 befristeten Haftdauer wird erfolgen können. Der Antragsteller hat angekündigt, die bis spätestens 04.07.2014 erwartete Entscheidung des BAMF über den Asylantrag abzuwarten, und sodann die Neuausstellung eines Passersatzpapiers sowie die Flugbuchung zu veranlassen, was etwa 10 Tage erfordere. 39 g. 40 Soweit der Betroffene in seinem Asylantrag vom 26.06.2014 auf Abschiebungsverbote in die Türkei hinweist, ist dies für das Abschiebungshaftverfahren ohne Belang. Denn für den Haftrichter sind diesbezügliche Einwendungen erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat und sich daraus für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ergibt, so dass die Anordnung oder das Fortbestehen der Haft aus dem in § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG genannten Grund unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 29.04.2010 – V ZB 202/09, juris Rn. 11). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 41 h. 42 Die angeordnete Dauer der Abschiebungshaft erscheint demnach als zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, jedoch auch ausreichend. 43 Hinsichtlich der Haftdauer ist das konkret genannte Datum 06.08.2014 maßgeblich, welches hinter der im Tenor ebenfalls benannten Frist von drei Monaten um einen Tag zurückbleibt. 44 i. 45 Die Sicherungshaft gegen den nicht minderjährigen Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Ausländerbehörde betreibt das Abschiebungsverfahren mit der gebotenen Beschleunigung. Die Sicherungshaft darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH, Beschl. v. 11.10.2012 - V ZB 104/12, juris Rn. 7). Sie hat vorliegend unmittelbar nach der Inhaftnahme des Betroffenen die zuständige Ausländerbehörde um die Beschaffung von Passersatzpapieren ersucht und eine Flugbuchung veranlasst, die mit Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde vom 19.05.2014 für den 11.06.2014 avisiert wurde. Dass der Antragsteller infolge des Asylantrages vom 06.06.2014 den bereits gebuchten Flug storniert hat, widerspricht dem Beschleunigungsgrundsatz nicht, sondern liegt im Interesse des Betroffenen, da dieser anderenfalls – bei Abschiebung vor einer ihm ggf. vorteilhaften Entscheidung des BAMF – vor vollendete Tatsachen gestellt wäre. 46 j. 47 Von der Anordnung der Sicherungshaft war nicht ausnahmsweise gemäß § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG abzusehen. Denn der Betroffene hat nicht glaubhaft gemacht, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Haftgrund nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG verwiesen. 48 k. 49 Der Betroffene ist gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK über sein Recht auf Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung belehrt worden. Die Belehrung ist durch die Ausländerbehörde am 07.05.2014 erfolgt und neben der Reaktion des Betroffenen hierauf – Ablehnung der Unterrichtung – ausreichend dokumentiert worden (Bl. 13 Ausländerakte). Es kann daher dahinstehen, ob die zeitlich nachfolgende Belehrung durch das Amtsgericht ausreichend dokumentiert worden ist. Allerdings lässt sich dem Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts lediglich die Belehrung entnehmen; eine dort ausdrücklich in Bezug genommene Anlage, welche möglicherweise die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 18.11.2010 – V ZB 165/10 – juris Rn. 4f.) ebenfalls zu dokumentierende Reaktion des Betroffenen enthält, lässt sich der Akte hingegen nicht entnehmen. 50 l. 51 Es fehlt nicht an dem erforderlichen Einverständnis der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG. 52 m. 53 Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung von Sicherungshaft war damit im Ergebnis zurückzuweisen. Dem Antrag des Betroffenen auf Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft war nicht zu entsprechen. 54 4. 55 Der mit der Beschwerde gestellte Feststellungsantrag ist teilweise begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält keine den Anforderungen des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG genügende Prognose. 56 Für die Anordnung von Sicherungshaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergibt, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder eine zuverlässige Prognose zunächst nicht getroffen werden kann. Die Prognose muss auf einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage basieren und sich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu dem Verfahrensablauf und zu dem Zeitraum, in dem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden (BGH, Beschl. v. 27.10.2011 – V ZB 311/10 –, juris Rn. 6). Den genannten Anforderungen genügt die Haftanordnung des Amtsgerichts nicht. Sie beschränkt sich auf den Satz, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate undurchführbar erscheinen lassen, ohne dass dies vom Betroffenen zu vertreten wäre (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7). Die zeitliche Einschränkung der Feststellung einer Verletzung des Betroffenen in seinen Rechten ergibt sich aus der Nachholung der Prognose durch die Beschwerdeentscheidung. 57 5. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Bei der Kostenquote erscheint es angemessen, den Feststellungsantrag gegenüber dem Antrag auf Aufhebung der Haftanordnung mit 1/3 zu 2/3 zu gewichten. Es entspricht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG), von der Erhebung von Dolmetscherkosten analog Art. 6 III lit. e EMRK abzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.03.2010 – V ZB 222/09 – juris Rn. 21 mwN; Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 119 f.). 59 6. 60 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt für seit dem 01.08.2013 eingeleitete Verfahren 5.000,00 € (§§ 36 Abs. 3, 134 Abs. 1 GNotKG). 61 7. 62 Soweit der Antragsteller durch den Beschluss beschwert ist, liegen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. 63 III. 64 Rechtsmittelbelehrung (Rechtsbeschwerde) 65 Gegen diesen Beschluss können Sie Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (Rechtsbeschwerdegericht), 76125 Karlsruhe, einlegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschluss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben werden, sofern es sich nicht um eine Rechtsbeschwerde bezüglich eines Gesuchs auf Verfahrenskostenhilfe handelt. 66 Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. 67 Die Parteien müssen sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 68 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen eines Monates ab der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung muss enthalten die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) und die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, also die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.