OffeneUrteileSuche
Beschluss

507a XIV (B) 39/14

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2014:0508.507A.XIV.B39.14.00
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

wird auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Köln - Ausländeramt - vom 08.05.2014

angeordnet:

1.              Der Betroffene ist für bis zu 3 Monaten, bis längstens 06.08.2014 in Sicherungshaft zu nehmen.

2.               Der Beschluss ist sofort wirksam.

3.               Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren wird auf Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Köln - Ausländeramt - vom 08.05.2014 angeordnet: 1. Der Betroffene ist für bis zu 3 Monaten, bis längstens 06.08.2014 in Sicherungshaft zu nehmen. 2. Der Beschluss ist sofort wirksam. 3. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen. Gründe: Der Betroffene ist aufgrund seiner illegalen Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene ist dementsprechend vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 58 II,50 AufenthG . Es besteht der Haftgrund des § 62 Abs. 3, Nr. 1 und 5 AufenthG. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate undurchführbar erscheinen lassen, ohne dass dies vom Betroffenen zu vertreten wäre. Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG, 128c KostO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Unterbringung vollzogen wird. Sie sind außerdem auch dann selbst beschwerdeberechtigt, wenn Ihnen dieser Beschluss auf Anordnung des Gerichts bekannt gemacht worden ist, ohne dass Sie selbst betroffen sind.