Entscheidung
V ZB 104/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 104/12 vom 11. Oktober 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 24. April 2012 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landge- richts Landau in der Pfalz vom 16. Mai 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Landau in der Pfalz auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den voll- ziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen, einen guineischen Staatsangehörigen, mit Beschluss vom 24. April 2012 die Haft zur Sicherung der Abschiebung für 1 - 3 - die Dauer von längstens zwei Monaten angeordnet. Eine am 9. Mai 2012 beab- sichtigte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil eine Voranmel- dung bei der deutschen Botschaft in Guinea nicht eingeholt und die erforderli- che Bewilligung für die Durchbeförderung des Betroffenen durch Belgien nicht erlangt werden konnten. Eine am 22. Mai 2012 beabsichtigte Abschiebung scheiterte ebenfalls. Der Betroffene wurde sodann am 20. Juni 2012 abgescho- ben. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landge- richt zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Fest- stellung erreichen, dass die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lag ein zulässiger Haftantrag vor. Obwohl die Abschiebung am 9. Mai 2012 gescheitert sei, habe die Siche- rungshaft aufrechterhalten werden können; denn das Scheitern sei allein auf organisatorische Gründe zurückzuführen. Ein Verstoß gegen das Beschleuni- gungsgebot sei der beteiligten Behörde nicht vorzuwerfen. Die Haftdauer sei verhältnismäßig; sie berücksichtige den Umstand, dass bei einem erneuten Scheitern der Abschiebung aufgrund des Verhaltens des Betroffenen dessen begleitete Abschiebung organisiert werden müsse. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form- und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in sei- nen Rechten verletzt worden, weil ihm der Haftantrag nicht zu Beginn der Anhö- rung durch das Amtsgericht ausgehändigt worden ist. Zwar kann der Antrag einem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres aus- kunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem sol- chen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzu- tragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des An- trags ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, Rn. 9, juris). Da- ran fehlte es hier. Nach dem Anhörungsprotokoll wurde der Haftantrag dem Be- troffenen lediglich "vorgehalten". 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdege- richt hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, jedenfalls des- halb, weil die beteiligte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdege- richts - das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot verletzt hat. a) Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei- Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrecht- erhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmögli- chen Beschleunigung (Senat, Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133, 134 Rn. 15). 5 6 7 - 5 - b) Diesen Anforderungen genügte das Vorgehen der beteiligten Behörde nicht. Sowohl aus den Ausländerakten als auch aus der Beschwerdebegrün- dung ergibt sich, dass sie bereits am 27. April 2012 von der Notwendigkeit einer begleiteten Abschiebung ausging. Dies hat ihre Vertreterin bei der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht bestätigt. Gleichwohl wollte die beteiligte Behörde eine unbegleitete Abschiebung "versuchen", die am 22. Mai 2012 erfolgen sollte. Nach dem Inhalt eines Schreibens vom 9. Mai 2012 an die Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige, in welcher der Betroffene sei- nerzeit untergebracht war, und einem weiteren Schreiben von demselben Tag an das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main rechnete die beteiligte Be- hörde jedoch von vornherein mit der Möglichkeit des Scheiterns der unbegleite- ten Abschiebung. Die Vorbereitung für eine begleitete Abschiebung nahm sie gleichwohl erst auf, nachdem die unbegleitete Abschiebung am 22. Mai 2012 nicht durchgeführt werden konnte. Dass die begleitete Abschiebung sodann am 20. Juni 2012 erfolgte, zeigt, dass die Vorbereitungen für eine solche Abschie- bung nicht mehr als einen Monat Zeit in Anspruch genommen haben. Wäre die beteiligte Behörde bei ihrer ursprünglichen Absicht geblieben, hätte der Be- troffene somit innerhalb des Monats Mai 2012 abgeschoben werden können. 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in 8 9 10 - 6 - Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Stadt Landau in der Pfalz zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 24.04.2012 - 2 XIV 21/12 B (2) - LG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 16.05.2012 - 3 T 90/12 -