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Beschluss

34 T 57/14

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anwendung des § 802l ZPO ist auf den titulierten Betrag im Vollstreckungsbescheid abzustellen. • Titulierte Nebenforderungen und bereits festgestellte Zinsen sind bei der Ermittlung der Wertgrenze des § 802l Abs.1 S.2 ZPO zu berücksichtigen. • Kosten der Zwangsvollstreckung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung titulierten Nebenforderungen und Zinsen bei § 802l ZPO • Für die Anwendung des § 802l ZPO ist auf den titulierten Betrag im Vollstreckungsbescheid abzustellen. • Titulierte Nebenforderungen und bereits festgestellte Zinsen sind bei der Ermittlung der Wertgrenze des § 802l Abs.1 S.2 ZPO zu berücksichtigen. • Kosten der Zwangsvollstreckung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Die Gläubigerin begehrt, dass die Gerichtsvollzieherin Drittauskünfte nach § 802l ZPO einholt. Das Amtsgericht Köln hatte dies abgelehnt. Im Vollstreckungsbescheid sind eine Hauptforderung, Kosten, Nebenforderungen und Zinsen ausgewiesen, insgesamt 528,06 €. Strittig war, ob die Bagatellgrenze von 500,00 € für die Einholung von Drittauskünften erreicht ist, wobei das Amtsgericht Nebenforderungen und Zinsen offenbar nicht in die Wertermittlung einbezogen hatte. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 802l ZPO vorliegen und ob der titulierte Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. • Nach § 802l Abs.1 S.2 ZPO setzt die Einholung von Drittauskünften eine Mindesthöhe der zu vollstreckenden Ansprüche voraus; diese Bagatellgrenze beträgt 500,00 €. • Für die Ermittlung der Wertgrenze ist auf den im Vollstreckungsbescheid titulierten Betrag abzustellen, weil Wortlaut, Zweck und praktische Klarheit dies nahelegen. • Titulierte Nebenforderungen und bereits im Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Zinsen sind daher bei der Berechnung der Mindesthöhe zu berücksichtigen; allein die Kosten der Zwangsvollstreckung bleiben außer Betracht, sofern sie nicht allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. • Vorliegend ergibt die Addition der titulierten Hauptforderung, Nebenforderungen, Kosten und Zinsen einen Betrag über 500,00 €, sodass die Voraussetzungen des § 802l ZPO erfüllt sind. • Auf dieser Grundlage war der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, nach Zahlung des Vorschusses Drittauskünfte einzuholen. Die Beschwerde der Gläubigerin war erfolgreich. Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und weist die Gerichtsvollzieherin an, nach Zahlung des zu erhebenden Vorschusses Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen, weil der titulierte Gesamtbetrag (Hauptforderung, Nebenforderungen, Kosten und Zinsen) 528,06 € beträgt und damit die gesetzliche Bagatellgrenze von 500,00 € überschreitet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.