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Beschluss

5 T 17/15

Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGAR:2015:0323.5T17.15.00
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Tenor

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird von der Kammer übernommen.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts T vom 15. Dezember 2014 aufgehoben.

Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den gemäß § 802l ZPO gestellten Auftrag der Gläubigerin zur Einholung von Auskünften nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erreicht sei.

Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird von der Kammer übernommen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts T vom 15. Dezember 2014 aufgehoben. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den gemäß § 802l ZPO gestellten Auftrag der Gläubigerin zur Einholung von Auskünften nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erreicht sei. Gründe I. Die Beschwerdeführerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid, welcher dem Schuldner am 3. Februar 2012 zugestellt worden ist, die Zwangsvollstreckung. Im Vollstreckungsbescheid sind folgende Forderungen tituliert: Hauptforderung in Höhe von 352,80 EUR, Gerichtskosten und Auslagen in Höhe von 44,01 EUR, Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) in Höhe von insgesamt 59,95 EUR, Zinsen vom 16. Februar 2009 bis 12. Januar 2012 in Höhe von 54,92 EUR sowie Zinsen ab dem 13. Januar 2012 aus 352,80 EUR. Die Beschwerdeführerin beauftragte den beteiligten Obergerichtsvollzieher u.a. mit einer Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO. Der Obergerichtsvollzieher verweigerte dies mit der Begründung, dass die 500-Euro-Wertgrenze des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nicht erreicht sei. Die titulierten Nebenforderungen und Zinsen seien bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat hiergegen am 17. Juli 2014 Erinnerung eingelegt, welche das Amtsgericht T mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 zurückgewiesen hat. Hinsichtlich der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 26 d.A.) Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin hat unter dem 9. Januar 2015 sofortige Beschwerde eingelegt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 29 ff. d.A. Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat dieser nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 793, 567 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt. Sie ist auch in der Sache begründet. Die Kammer schließt sich der von dem Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht an. Nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO müssen die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500,00 EUR betragen, wobei die Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind. Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdeführerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus ihrer Hauptforderung einschließlich Kosten, Nebenforderungen und Zinsen. Es ist jedoch umstritten, ob bereits titulierte Zwangsvollstreckungskosten und Nebenforderungen bei der Berechnung der Wertgrenze des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO zu berücksichtigen sind und nur die nach der Titulierung anfallenden Kosten und Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben. Nach der auch von dem Amtsgericht vertretenen Ansicht, die streng auf den aktuellen Wortlaut der Norm abstellt, sind Kosten der Zwangsvollstreckung nur zu berücksichtigen, wenn sie alleine Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 27. Februar 2014, Az. 5 T 82/14; AG Osnabrück, Beschluss vom 9. Mai 2014, Az. 26 M 38/174; BeckOK-ZPO/Fleck, § 802l, Rn. 5 m.w.N.). Die Kammer schließt sich jedoch der gegenteiligen Auffassung (vgl. LG Köln, Beschluss vom 14. April 2014, Az. 34 T 57/14; LG Lüneburg, Beschluss vom 12. Mai 2014, Az. 5 T 33/14) an. Nach Ansicht der Kammer ist § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO dahin auszulegen, dass bereits im Vollstreckungsbescheid bezifferte Zwangsvollstreckungskosten und Nebenforderungen zu berücksichtigen sind. Zwar differenziert § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO seinem bisherigen Wortlaut nach nicht danach, ob bereits eine Titulierung erfolgt ist. Das Bundesministerium der Jusiz und für Vebraucherschutz hat unter dem 9. Dezember 2014, zwischenzeitlich aber einen Referentenentwurf des " Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) " vorgelegt. Dieser sieht vor, dass § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO wie folgt lauten soll (Änderungen durch Unterstreichung und Durchstreichung gekennzeichnet): " Die Erhebung und das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind. " Zur Begründung verweist der Referentenentwurf auf den in der Rechtsprechung entstandenen Auslegungsstreit. Mit der jetzt vorgesehenen Änderung solle nunmehr klargestellt werden, dass nur "titulierte" Nebenforderungen und Kosten bei der Bemessung der Wertgrenze zu berücksichtigen seien (S. 23 des Referentenentwurfs). Da es sich nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich um eine Klarstellung handeln soll, ist auch der jetzige Wortlaut zur Überzeugung der Kammer entsprechend auszulegen. Die nach § 802l Abs. 2 S. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Forderungen erreichen damit im vorliegenden Fall die gesetzliche Wertgrenze. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil der Schuldner nicht beteiligt war. Die Verfahrenskosten sind nach § 788 ZPO als Teil der Zwangsvollstreckungskosten beizutreiben (BeckOK-ZPO/Preuß, § 766, Rn. 61). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.