OffeneUrteileSuche
Beschluss

M 628/14

AG Bretten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBRETT:2014:0901.M628.14.0A
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Berechnung der Wertgrenze des § 802l Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ZPO sind auch solche Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen, die im zu vollstreckenden Titel neben der Hauptforderung aufgeführt werden, da insoweit die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 802l Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht vorliegen.(Rn.9)
Tenor
1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 28.05.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung der Wertgrenze des § 802l Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ZPO sind auch solche Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen, die im zu vollstreckenden Titel neben der Hauptforderung aufgeführt werden, da insoweit die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 802l Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht vorliegen.(Rn.9) 1. Die Erinnerung des Gläubigers vom 28.05.2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen. I. Der Erinnerungsführer betreibt aus dem gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10.05.2013 (Gz.: 13-1965724-0-3) die Zwangsvollstreckung. Darin aufgeführt ist eine Hauptforderung in Höhe von 357,60 EUR, Verfahrenskosten von insgesamt 44,01 EUR, Nebenforderungen (Mahnkosten, Auskünfte, Inkassokosten) von insgesamt 80,95 EUR, ausgerechnete Zinsen in Höhe von 35,40 EUR sowie fortlaufende Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Hauptforderung. Auf Antrag des Erinnerungsführers wurde vom Gerichtsvollzieher wirksam Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt und der Schuldner hierzu geladen. Gleichwohl blieb der Schuldner diesem Termin ohne Entschuldigung fern. Der Gläubiger beantragte daraufhin mit der Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802 l ZPO. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Hauptforderung 500,00 EUR nicht übersteige, sodass die Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften nicht vorlägen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung, der der Gerichtsvollzieher nicht abhalf. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher verweigert zu Recht die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802 l ZPO. Die Voraussetzungen des § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO liegen nicht vor, da die zu vollstreckenden Ansprüche ohne Berücksichtigung der Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen nicht mindestens 500,00 EUR betragen. Nach § 802 l Abs. 1 Satz 2 HS. 1 ZPO ist im Hinblick auf diese Wertgrenze zunächst auf "die zu vollstreckenden Ansprüche" abzustellen. Vom Wortlaut werden somit sämtliche im Zwangsvollstreckungsverfahren beitreibbaren Beträge erfasst. So würde im vorliegenden Fall die maßgebliche Wertgrenze überschritten, da die Summe von Hauptforderung, Verfahrenskosten, Nebenforderungen einschließlich Zinsen den Betrag von 500,00 EUR überschreiten. Allerdings sind bei der Berechnung gemäß § 802 l Abs. 1 S. 2 HS. 2 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Im vorliegenden Fall sind die Nebenforderungen nicht allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages, da auch eine Hauptforderung vollstreckt wird, sodass sie aus der Berechnung auszunehmen sind und die Wertgrenze von 500,00 EUR nicht überschritten wird. Von dieser Herausnahme aus der Berechnung des Betrages in Höhe von 500,00 EUR gemäß § 802 l Abs. 1 S. 2 HS. 2 ZPO sind die Nebenforderungen im vorliegenden Fall umfasst, auch wenn sie im genannten Vollstreckungsbescheid aufgeführt und damit tituliert sind. Nach dem Wortlaut von § 802 l Abs. 1 S. 2 HS. 2 ZPO wird nicht zwischen solchen Nebenforderungen, die tituliert sind, und solchen, die es nicht sind, unterschieden. Der Wortlaut bedarf insoweit auch keiner näheren Auslegung, sondern ist eindeutig. Raum für eine einschränkende Auslegung lässt der Wortlaut dabei nicht. Wollte man diese Regelung einschränken, so müssten vielmehr die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion vorliegen. Reicht ein in einer Bestimmung enthaltener Rechtsgedanke weniger weit als der Text, so kommt nur eine "umgekehrte Analogie" in Betracht. Es müsste ein Gesetz vorliegen, das Fälle erfasst, die es nach seinem Zweck gar nicht regeln will. Statt die bei der Analogie vorausgesetzte "planwidrige Regelungslücke" kann insoweit von einem "planwidrigen Regelungsüberschuss" gesprochen werden (zum Ganzen: Staudinger/Honsell, BGB 2012, Einleitung zum BGB, Rdnr. 64 ff). So wie bei der Analogie sorgfältig geprüft werden muss, ob wirklich eine planwidrige Lücke vorliegt, muss hier mit gleicher Sorgfalt geprüft werden, ob ein Fall tatsächlich nicht vom Zweck des Gesetzes erfasst werden sollte. Dies lässt sich in Bezug auf die titulierten Nebenforderungen für § 802 l Abs. 1 S. 2 HS. 2 ZPO nicht feststellen. Bevor darüber entschieden werden kann, ob der Zweck eine Reduktion des Geltungsbereiches des § 802 l Abs. 1 S. 2 HS. 2 ZPO gebietet, muss dieser Zweck festgestellt werden. Diese Regelung ist eingefügt worden, um Klarheit hinsichtlich der Art und Weise der Berechnung des Erreichens der Betragsgrenze von 500,00 EUR zu schaffen. So heißt es in der Bundestagsdrucksache 16/13432 zur streitgegenständlichen Regelung auf Seite 45: "Durch die gegenüber dem Bundesrats-Entwurf geänderte Formulierung des Satzes 2 wird klargestellt, dass es bei der Wertgrenze auf den Betrag der titulierten Forderung ankommt; Kosten der Vollstreckung können daher zum Erreichen der Schwelle von 500,00 EUR nicht beitragen. Durch bloßes Zuwarten und Auflaufenlassen von Zinsen als Nebenforderung kann die Wertgrenze ebenfalls nicht erreicht werden. Dies dient einer für alle Beteiligten klaren Abgrenzung." Schon aufgrund dieses Zweckes, Klarheit zu schaffen, wäre es geradezu widersinnig, wenn man die vom Gesetzgeber zur Schaffung von Klarheit eingefügte Regelung entgegen ihrem Wortlaut einschränken wollte. Wenn der Gesetzgeber etwas einfügt, gerade um Klarheit zu schaffen, muss davon ausgegangen werden, dass er sich den Wortlaut, durch den er Klarheit schaffen will, wohl überlegt hat. Wollte man nun im Wege einer teleologischen Reduktion von diesem klarstellenden Wortlaut abweichen, so würde das eigentliche Ziel des Gesetzgebers, Klarheit zu schaffen, konterkarieren. Dass gerade eine teleologische Reduktion zu mehr Klarheit führen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar (so aber LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14). Die gesetzgeberischen Erwägungen lassen dabei keinesfalls - wie teilweise angenommen (AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 02.10.2013 - 34 M 8063/13; AG Siegburg, Beschluss vom 10.02.2014 - 34 a M 2687/13; AG Augsburg, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 M 6899/13; LG Köln, Beschluss vom 14.04.2014 - 34 T 57/14) - den Schluss zu, dass der Regelungszweck darauf begrenzt sein sollte, dass sich durch bloßen Zeitablauf erhöhende Nebenforderungen nicht dazu führen sollen, dass die Wertgrenze überstiegen wird. Insoweit kommen - abgesehen von Vollstreckungskosten - ohnehin nur Zinsen in Betracht, die über die Zeit auflaufen. Dem Gesetzgeber war, wie er selbst betont, an einer Klarstellung gelegen. In diesem Zusammenhang bedient er sich jedoch des Wortes "Nebenforderungen" und nicht "Zinsen", sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich dieser Unterscheidung bewusst war (vgl. zum ganzen LG Darmstadt, Beschluss vom 27.02.2014 - 5 T 82/14.) Weiter führt die Auffassung, dass titulierte Nebenforderungen bei der Berechnung der Wertgrenze zu berücksichtigen seien, zu nicht nachvollziehbaren Konsequenzen. Während bei einer Berechnung der Wertgrenze durch Addition der im Titel ausgerechneten Zinsen, der Betrag von 500 EUR überstiegen werden könnte, wäre dies bei nicht ausgerechneten, fortlaufend titulierten Zinsen nicht der Fall, auch wenn der jeweilige Zinsbetrag identisch wäre (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 27.02.2014 - 5 T 82/14). Die Wertgrenze des § 802 l Abs. 1 S. 2 HS. 1 ZPO soll einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen schaffen. Wenn sich aber betragsmäßig nichts ändert, dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einem Fall die Gläubigerinteressen überwiegen sollen und im anderen nicht. Schließlich entspricht es auch einer gängigen Gesetzgebungstechnik, zwischen Hauptforderung und Nebenforderung zu unterscheiden. Insbesondere erinnert der Wortlaut der Regelung stark an jenen des § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO. Darin heißt es entsprechend der vorliegenden Regelung, dass Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Wie auch durch die Regelung des § 802 l Abs. 1 S. 2 HS. 2 ZPO werden Nebenforderungen auch dann hinzugerechnet, wenn sie alleine geltend gemacht werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber dieser Parallelität der Formulierungen bewusst war und sie sogar nutzen wollte für die Auslegung der vorliegenden Regelung (vgl. zu diesen und weiteren zutreffenden Argumenten: LG Darmstadt, Beschluss vom 27.02.2014 - 5 T 82/14). Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht keine tragfähigen Gründe dafür zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 802 l Abs. 1 S. 2 HS. 2 ZPO auf nicht titulierte Nebenforderungen gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.