Urteil
27 O 30/13
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2013:1212.27O30.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 bleibt aufrechterhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 5.740,40 € 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages. 3 Der Kläger kaufte von dem Beklagten unter dem 18.07.2012 einen gebrauchten Pkw Volvo V 70 mit der Fahrgestellnummer ###### zu einem Kaufpreis von 5.500,00 €. Der Kaufvertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss (Bl. 7 d.A.). Das Fahrzeug wurde im Anschluss übergeben. In dem Inserat des Fahrzeuges auf der Internetplattform „Autoscout 24“ hieß es unter „Ausstattung Extras“: „scheckheftgepflegt“ (Bl. 10 d.A.). 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2012 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 24.09.2012 zur Nacherfüllung auf. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2012 – dessen Zugang vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird - erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag. 5 Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm zugesichert, dass das Fahrzeug lückenlos scheckheftgepflegt sei. Dies sei jedoch nicht zutreffend, da die Stempel nicht echt seien. Darüber hinaus habe der Beklagte ihm verschwiegen, dass es sich um ein belgisches Fahrzeug handele, was ein arglistiges Verhalten darstelle. Für das Ausland gefertigte Fahrzeuge seien mindestens 1.500,00 € bis 2.500,00 € günstiger als für Deutschland gefertigte Fahrzeuge. Zudem seien dem Kläger An- und Abmeldekosten in Höhe von 5,90 € bzw. 30,40 € entstanden. Für die Zulassung des Fahrzeuges habe er 47,30 € aufwenden müssen, für das Kennzeichen 35,00 €. Im Übrigen ergäben sich für die Hin- und Rückfahrt nach Gummersbach Fahrtkosten in Höhe von 100,80 €, für die sechs Fahrten zum Straßenverkehrsamt ergäben sich 21,00 € (Bl. 35 d.A.). Der Kläger habe mit dem Fahrzeug 242,9 km zurückgelegt. 6 Der Kläger hat mit Klageantrag zu 1 zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.500,00 € nebst Zinsen zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Pkw. Auf Antrag des Beklagten ist gegen den Kläger am 16.05.2013 ein klageabweisendes Versäumnisurteil, welches dem Kläger am 31.05.2013 zugestellt wurde, ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.06.2013, eingegangen bei Gericht am 14.06.2013, Einspruch eingelegt. Nach Erhöhung des Klageantrages zu 1 mit Schriftsatz vom 15.05.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, dem Beklagte zugestellt am 25.06.2013, auf einen Zahlungsbetrag von 5.750,00 € beantragt der Kläger nunmehr, das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 aufzuheben sowie, 7 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Volvo V 70, Fahrzeug-Ident-Nr. ######, zu zahlen; 8 2. festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet; 9 3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage im Übrigen abzuweisen. 12 Der Beklagte ist der Ansicht, es liege mangels Zugang schon keine wirksame Rücktrittserklärung vor; die Klägervertreterin sei auch nicht entsprechend bevollmächtigt gewesen. Zudem müsse sich der Kläger Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer anrechnen lassen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Stempel im Inspektionsheft gefälscht wurden. 13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. 14 Entscheidungsgründe 15 Aufgrund des Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (I.). Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet (II.). 16 I. 17 Aufgrund des mit Schriftsatz vom 14.06.2013 eingelegten Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden. Es handelt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht um einen bloßen Entwurf, insbesondere auch nicht, weil das Einspruchsschreiben sich - aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens - noch nicht zu dem erhöhten Klageantrag zu 1 verhielt. Das Versäumnisurteil betraf ohnehin noch nicht die Klageerhöhung; diese wurde dem Beklagten erst am 25.06.2013 zugestellt. 18 II. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 1. 21 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.500,00 € nach erfolgtem Rücktritt nebst den geltend gemachten Zinsen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. 22 a) 23 Der Umstand, dass das Fahrzeug aus Belgien stammt, stellt bereits keinen Mangel i.S.d. § 434 BGB dar. Insoweit handelt es sich schon nicht um eine Beschaffenheit, die dem Fahrzeug unmittelbar anhaftet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2003, 1360). 24 Der Beklagte – ein privater Verkäufer – hatte auch keine Veranlassung, den Kläger über diesen Umstand aufzuklären, so dass insoweit auch ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 211 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ausscheidet. 25 b) 26 Unabhängig davon, ob die Stempel im Inspektionsheft gefälscht wurden und eine durchgängige Scheckheftpflege nicht erfolgt ist – dies würde, unabhängig davon, ob insoweit eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, in jedem Fall einen Mangel i.S.d. § 434 BGB darstellen – ist insoweit die Sachmängelgewährleistung jedenfalls aufgrund der zulässigen Vereinbarung im Kaufvertrag ausgeschlossen. 27 Der Gewährleistungsausschluss ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil eine Garantie übernommen wurde (§ 444 BGB). Allein der Angabe „scheckheftgepflegt“ in dem Internetinserat kann der Wille des Beklagten, hierfür verschuldensunabhängig einstehen zu wollen, nicht entnommen werden. 28 Auch ist ein arglistiges Verschweigen des möglichen Mangels durch den Beklagten nicht erkennbar. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat weder Umstände dargetan, aus dem sich eine Arglist des Beklagten ergeben könnte noch hierfür Beweis angetreten. Insbesondere ist es auch denkbar, dass eventuell gefälschte Stempel auf den ursprünglichen Besitzer des Fahrzeuges zurückzuführen sind. 29 c) 30 Ob vorliegend eine wirksame Rücktrittserklärung erfolgt ist, ist daher unerheblich. 31 d) 32 Mangels Hauptanspruch besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. 33 2. 34 Der Kläger hat nach oben Gesagtem auch keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klageerhöhung geltend gemachten Betrages. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 3, 281 BGB. Der – auch insoweit zulässige - Gewährleistungsausschluss bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche wie den vorliegend geltend gemachten. 35 3. 36 Dementsprechend befand sich der Beklagte auch nicht im Annahmeverzug gemäß §§ 293ff. BGB, so dass auch der Klageantrag zu 2 keinen Erfolg hat. 37 4. 38 Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren besteht ebenfalls nicht. Dieser folgt mangels eines fälligem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. 39 III. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Kosten der Säumnis sind dem Kläger aufzuerlegen, da das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist.