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Beschluss

19 U 3/14

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2014:0623.19U3.14.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil der  27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 30/13 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 30/13 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Ohne Tatbestand nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück zu weisen. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des über den streitgegenständlichen Pkw geschlossenen Kaufvertrages aus §§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. Das Fahrzeug ist nicht mangelhaft; etwaigen Ansprüchen steht auch der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Daneben hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Denn der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass das von ihm angebotene Fahrzeug ursprünglich für den belgischen Markt produziert worden ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg. Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 15.05.2014 (Bl. 108 ff. GA), auf den Bezug genommen wird, hingewiesen worden. An den darin geäußerten Erwägungen hält der Senat fest. Das neue Vorbringen des Klägers mit Schriftsatz vom 12.06.2014 gibt nur noch zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, kommt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Pflicht des Verkäufers zu einem Hinweis auf einen Reimport des Fahrzeuges nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug deswegen auf dem inländischen Markt weniger wert ist, als ein für diesen produziertes Auto (vgl. Thür. Oberlandesgericht, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08 – juris; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360 f.). Insoweit hat der Kläger zwar behauptet, für das hier streitgegenständliche Fahrzeug errechne sich ein Minderwert von 1.500 - 2.500 EUR. Umstände, die den von dem Kläger behaupteten Sachverhalt plausibel erscheinen lassen könnten, sind allerdings weder erstinstanzlich, noch in der Berufung vorgetragen worden. Die Erklärung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.06.2014, dies liege doch auf der Hand, kann substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Mithin fehlt es noch immer an der plausiblen Darlegung eines solchen Minderwerts, insbesondere deshalb, weil – auch daran hält der Senat fest – er bereits deswegen nicht lebensnah erscheint, da das von dem Kläger erworbene Fahrzeug bereits im Jahr 2005 erstmals zugelassen worden und unstreitig ca. 270.000 km gelaufen war. Der Wagen hatte damit offenkundig beinahe das Ende seiner Lebensdauer erreicht. Dass in diesem Stadium tatsächlich sein Reimport noch einen wesentlichen Einfluss auf den Marktwert hätte haben können, erscheint weiterhin fernliegend. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.500 €.