Beschluss
19 U 3/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2014:0515.19U3.14.00
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Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 30/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2013 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 O 30/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des über den streitgegenständlichen Pkw geschlossenen Kaufvertrages aus §§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. a. Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug ist nicht mangelhaft. Denn in dem Umstand, dass der Wagen ursprünglich für Belgien produziert und von dort aus nach Deutschland reimportiert worden ist, liegt keine Beschaffenheit, die dem Fahrzeug selbst unmittelbar anhaftet. Nach § 434 BGB ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit von den Vertragsparteien eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden ist, ist die Sache mit Mängeln behaftet, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist. Die Beschaffenheit einer Kaufsache ist dabei mit ihrem tatsächlichen Zustand gleichzusetzen, der die ihr anhaftenden Eigenschaften umfasst. Sie ist nicht auf die faktischen Merkmale beschränkt, so dass auch äußere Umstände, denen die Sache zwangsläufig unterliegt, als Beschaffenheit angesehen werden. Das bedeutet, dass zur Beschaffenheit einer Kaufsache auch diejenigen tatsächlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Bezüge gehören, die im tatsächlichen Zustand der Sache selbst wurzeln und die ihr unmittelbar physisch auf eine gewisse Dauer anhaften. Vor diesem Hintergrund wirkt sich auf seine Beschaffenheit nicht unmittelbar aus, ob die erste Auslieferung eines Fahrzeuges innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland erfolgt ist. Dies hat – für sich gesehen – keinerlei Auswirkungen auf den physischen Zustand der Sache. Der Import eines Fahrzeugs ist daher allein keine ihm anhaftende Beschaffenheit und damit auch kein Sachmangel (vgl. dazu Kammergericht, Beschl. v. 29.08.2011 – 20 U 130/11 – juris; Thür. Oberlandesgericht, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08 – juris; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360 f.). Dies ist nach der Rechtsprechung allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn das Importfahrzeug abweichende Ausstattungsmerkmale aufweist. Dieser für den Neuwagenkauf entwickelte und auf den physischen Zustand der Sache zielende Gesichtspunkt kann vorliegend aber bereits deswegen nicht zu einer abweichenden Bewertung zu Gunsten des Klägers führen, weil es sich hier um einen Gebrauchtwagen handelte, den der Kläger so erworben hat, wie er sich ihm bei der Besichtigung präsentierte, und der Kläger daneben eine Minderausstattung schon nicht behauptet hat. b. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, das Fahrzeug verfüge über Anzeigetafeln, die nicht in deutscher Sprache anzeigten, begründet dies ebenfalls keinen Mangel. Denn der Kläger legt schon nicht hinreichend substantiiert dar, um welche Anzeigen es sich hierbei überhaupt handeln soll, in welcher Sprache diese anzeigen, und ob für den deutschen Markt produzierte Fahrzeuge des hier streitgegenständlichen Typs diese Informationen überhaupt auf Deutsch bereit halten. Aber auch dann, wenn man diesen Umstand als Mangel bewerten wollte, könnte der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten. Dem steht der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dies ist auch nicht deswegen anders zu beurteilen, weil der Beklagte den Kläger auf diesen Mangel nicht hingewiesen hätte. Eine entsprechende Offenbarungspflicht traf den Beklagten nämlich nicht. Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht nur hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache, die einer Besichtigung nicht zugänglich und damit nicht ohne weiteres erkennbar sind; anderenfalls kann der Käufer eine Aufklärung nicht erwarten, weil er offenkundige Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (BGH, Urt. v. 12.04.2002 – V ZR 302/00, IBR 2002, 383). Da es dem Kläger im Rahmen der ihm möglichen Fahrzeugbesichtigung aber unwidersprochen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die abweichende Spracheinstellung etwaiger Anzeigen selbst zu erkennen, handelte es sich mithin nicht um einen versteckten, sondern um einen offenkundigen Fehler. c. Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg darauf verweisen, das Erstzulassungsdatum des Wagens sei nicht verlässlich feststellbar. Warum dies so sein soll, zeigt er nicht auf. Schließlich sind ihm unstreitig weitere Papiere zu dem Fahrzeug übergeben worden. Wie der Beklagte zu Recht bemerkt, ist dem Klägervortrag auch schon nicht die konkrete Behauptung zu entnehmen, das Fahrzeug sei älter als angenommen. d. Aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kann der Kläger schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Fahrzeug sei entgegen der Angabe in dem Internetinserat nicht scheckheftgepflegt. Denn ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages hat der Beklagte gerade keine Garantie dafür übernehmen wollen, dass diese im Inserat zu findende Angabe tatsächlich zutrifft. Der im schriftlichen Kaufvertragsvordruck vorgesehene Raum für derartige Garantieerklärungen enthält einen diesbezüglichen Hinweis nämlich gerade nicht. Auch aus dem Internetinserat ist ein entsprechender Rechtsbindungswille nicht herzuleiten. Ungeachtet dessen, dass es sich bei solchen Inseraten in der Regel lediglich um unverbindliche Anpreisungen und Beschreibungen handelt, konnte der Kläger gerade in der Zusammenschau mit dem danach noch schriftlich abgefassten Kaufvertrag nach seinem Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, der Beklagte wolle eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angabe im Inserat übernehmen. Für ein arglistiges Verschweigen des Umstandes durch den Beklagten, dass die Eintragungen im Scheckheft nach dem Vortrag des Klägers unecht gewesen sind, hat der Kläger bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Aufgrund welcher Umstände der Beklagte, der die Wartungsarbeiten unstreitig nicht selbst durchgeführt und das Fahrzeug von einem Vorbesitzer erworben hat, hierüber hätte Kenntnis haben sollen, legt der Kläger schon nicht dar. Insoweit erweist sich auch sein Vortrag in der Berufungsschrift als haltlos, die diesbezüglichen Angaben habe der Beklagte „ins Blaue hinein“ getätigt. Anhaltspunkte dafür, warum der Beklagte berechtigte Zweifel an der Echtheit dieser Eintragungen hätte haben sollen, sind nicht ersichtlich. 2. Daneben hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Denn der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass das von ihm angebotene Fahrzeug ursprünglich für den belgischen Markt produziert worden ist. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt eine solche Hinweispflicht nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug aufgrund seines Reimportes auf dem inländischen Markt weniger wert ist, als ein für diesen produziertes Auto (vgl. OLG Hamm und Thür. OLG a.a.O.). Insoweit hat der Kläger zwar behauptet, für das hier streitgegenständliche Fahrzeug errechne sich ein Minderwert von 1.500 - 2.500 EUR. Umstände, die den von dem Kläger behaupteten Sachverhalt plausibel erscheinen lassen könnten, sind allerdings nicht vorgetragen. Er erscheint auch bereits deswegen nicht lebensnah, weil das von dem Kläger erworbene Fahrzeug bereits im Jahr 2005 erstmals zugelassen worden und unstreitig ca. 270.000 km gelaufen war. Der Wagen hatte damit offenkundig beinahe das Ende seiner Lebensdauer erreicht. Dass in diesem Stadium tatsächlich sein Reimport noch einen wesentlichen Einfluss auf den Marktwert hätte haben können, erscheint fernliegend. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren wird ausdrücklich hingewiesen.