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Urteil

29 S 192/10

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2011:0203.29S192.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30.7.2010 – 27 C 60/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe: 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus Titeln, die sie in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in Bonn erwirkt hat, gegenüber den Klägern vollstrecken darf. 3 Die Kläger sind gemeinschaftliche Eigentümer einer Sondereigentumseinheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in Bonn. Die Beklagte war Verwalterin dieses Objektes und wurde durch Beschluss des OLG Köln vom 22.8.2008 - 16 Wx 228/07 – mit Wirkung zum 1.10.2008 vom Verwalteramt abberufen. Für die Begründung der Entscheidung wird auf den Beschuss (Bl.77ff) Bezug genommen. 4 Die Beklagte war gem. § 5 Ziffer 5 des Verwaltervertrages (Bl.75) dazu ermächtigt, rückständige Hausgelder im eigenen Namen und für Rechnung der Gemeinschaft oder im Namen der Gemeinschaft geltend zu machten. Die Beklagte nahm die Kläger aufgrund dieser Ermächtigung in zahlreichen Verfahren auf Zahlung von Hausgeldbeträgen aufgrund beschlossener Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen oder Sonderumlagen in Anspruch. 5 In folgenden Verfahren sind Zahlungstitel ergangen: 6 Beschluss des OLG Köln vom 27.8.2008 – 16 Wx 260/07 – 7 Beschluss LG Bonn vom 29.10.2007 – 8 T 112/07 – 8 Beschluss AG Bonn vom 24.1.2008 – 28 II 131/07 – 9 Urteil AG Bonn vom 24.10.2008 – 27 C 110/08. 10 Zu Gunsten der Beklagten sind Kostenfestsetzungsbeschlüsse in folgenden Verfahren ergangen: 11 Beschuss AG Bonn vom 4.6.2009 – zu AG Bonn 28 II 253/05; 12 Beschluss AG Bonn vom 5.8.2009 – zu AG Bonn 28 II 131/07- und die weiteren zwei Instanzen 13 Beschuss AG Bonn vom 30.7.2009 zu AG Bonn 27 C 110/08 – 14 Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus den obengenannten rechtskräftigen Titeln. Die neue Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Fa. I Hausverwaltung GmbH, Bonn, ist mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung einverstanden. 15 Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte aus den Titeln nicht mehr vollstrecken dürfe. Nach der Abberufung durch das OLG Köln und Beendigung des Verwaltervertrages sei die Grundlage für eine Prozessstandschaft seitens der Beklagten entfallen sei. Nach der Entscheidung des OLG Köln – 16 Wx 228/07 - sei den Wohnungseigentümern eine Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht mehr zumutbar. Die Beklagte habe insbesondere nach Beendigung der Verwaltertätigkeit kein schutzwürdiges eigenes Interesse mehr an der Durchsetzung des fremden Rechts. Soweit darauf abgestellt werde, dass der Verwalter auch nach Ausscheiden aus dem Verwalteramt als ermächtigt angesehen werde, ein anhängiges Verfahren bis zum Abschluss fortzuführen, beziehe sich diese Ermächtigung lediglich auf das Erkenntnisverfahren. Des Weiteren sind die Kläger der Auffassung, dass die Inanspruchnahme durch die Beklagte für sie unzumutbar sei. Die Beklagte betreibe die Vernichtung ihrer Existenz. 16 Das Amtsgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Für die Begründung wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen. 17 Gegen die am 6.8.2010 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts Bonn haben die Beklagten am 4.9.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 20.10.2010 mit Schriftsatz vom 19.10.2010, eingegangen bei Gericht am 20.10.2010 begründet. 18 Mit der Berufungsbegründung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Auffassung, dass die Befugnis der Beklagten zu prozessstandschaftlichem Handeln mit der Abberufung durch das OLG und der Beendigung des Verwaltervertrages geendet habe. Das Erlöschen der Befugnis zu prozesstandschaftlichem Handeln sei von Amts wegen zu beachten und stelle eine Einwendung nach § 767 ZPO dar. Aus der Entscheidung des BGH vom 6.5.1993 (NJW 1993,1924) ergebe sich außerdem, dass die Tätigkeit des WEG-Verwalters der des Konkursverwalters, Zwangsverwalters und Nachlasspflegers vergleichbar sei, so dass hier eine ähnliche Interessenlage wie bei der gesetzlichen Prozessstandschaft vorliege. 19 Prozessstandschaftliche Titel seien nicht nur die Sachtitel sondern auch die Kostentitel. Aus der Rechtsprechung des BGH ergebe sich, dass Sach- und Kostenentscheidungen Rechtskraft gegenüber den Ermächtigenden schafften. So habe die Beklagte auch Kostenfestsetzung mit dem erklärten Hinweis auf § 4 Nr. 13 UStG beantragt, also Umsatzsteuerbefreiung für die Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt. Die Kläger vertreten weiter die Auffassung, dass eine Titelnutzung durch die Beklagte nach Maßgabe der Urteile des BGH vom 26.10.1984 (NJW 1985,809) und vom 7.5.1992 (NJW 1992,2159) unzulässig sei. 20 Die Kläger beantragen, 21 unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz zuletzt gestellt Anträge zu erkennen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Verwalter, der im Wege der Prozessstandschaft Titel zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft erwirkt hatte, auch nach Ausscheiden aus seinem Amt weiterhin als ermächtigt anzusehen sei, ein anhängiges Verfahren zum Abschuss zu bringen sowie aus den erstrittenen Titel bis zu deren Durchsetzung zu vollstrecken, sofern die Wohnungseigentümer die Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen. Weiter vertreten sie die Ansicht, dass der von den Klägern behauptete Wegfall eines eigenen Interesses der Beklagten an der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus den in Prozessstandschaft erlangten Titeln keine Einwendung im Sinne des § 767 ZPO darstelle. Es sei selbstverständlich, dass die erwirkten Titel wirtschaftlich die Wohnungseigentümergemeinschaft begünstigten. Die Beklagte werde daher die eingezogenen Beträge, was von den Klägern im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt worden sei, an die Wohnungseigentümergemeinschaft abführen. 25 Für die weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. 26 II. 27 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 28 Soweit die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen betreibt, die in den Verfahren ergangen sind, die sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Kläger geführt hat, ist der von den Klägern behauptete Wegfall der Voraussetzungen für die Prozessstandschaft, ohne Belang. Leitet der Verwalter als Prozessstandschafter ein Verfahren ein, so ist er allein Partei/Beteiligter dieses gerichtlichen Verfahrens. Die Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband sind nicht Partei oder Beteiligte. Im Außenverhältnis treffen daher allein den Verwalter die Verfahrenskosten, so dass auch nach Beendigung der Verwaltertätigkeit für ihn ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruches besteht. Wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, führt die spätere (teilweise) Ungültigerklärung von Beschlussfassungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Grundlage von Zahlungsklage waren, nicht dazu, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nachträglich falsch oder unwirksam werden. 29 Im Hinblick auf die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus den Zahlungstiteln gegen die Kläger hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass der Verwalter nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht nur als ermächtigt anzusehen ist, ein anhängiges Verfahren (Erkenntnisverfahren) fortzuführen sondern auch befugt ist, die Zwangsvollstreckung aus den von ihm erstrittenen Titeln zu betreiben (vgl. LG Darmstadt WuM 1995,679). Hat der Verwalter im eigenen Namen ein Urteil erlangt, so kann er als Titelgläubiger den zuerkannten fremden Anspruch auch im eigenen Namen vollstrecken (vgl. BGHZ 92,347). Die Voraussetzungen für die gewillkürte Verfahrensstandschaft müssen im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nicht mehr bestehen. 30 Dass Rechtsprechung und Literatur den Wegfall der gesetzlichen Prozessführungsbefugnis gem. § 1629 Abs. 3 BGB als eine nach § 767 ZPO zu berücksichtigende Einwendung ansehen (vgl. Zöller-Herget, § 767 Rn.12 - Prozessführungsbefugnis -) vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, da zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft zu unterscheiden ist, und die Miteigentümer jederzeit die Möglichkeit haben, die Ermächtigung des (ausgeschiedenen) Verwalters zu widerrufen. Der Wegfall der Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft im Laufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird soweit ersichtlich von der Rechtsprechung auch nicht als begründete Einwendung nach § 767 ZPO angesehen. Entscheidungen dazu liegen nicht vor. 31 Darüber hinaus hat die neue Verwalterin, I Hausverwaltung GmbH, die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowohl aus den Zahlungstiteln wie auch aus den Kostentiteln durch die Beklagte gegenüber den Klägern genehmigt. Es ist unstreitig, dass die Verwalterin, I Hausverwaltung GmbH, ihr Einverständnis mit der Vollstreckung aus den Titeln im Laufe dieses Verfahrens erklärt hat. 32 Die Vollstreckungsgegenklage hat auch im Hinblick auf den Einwand der Kläger, die Beklagte betreibe ihre Vernichtung und eine Zusammenarbeit mit der Beklagten sei ihnen nicht mehr zumutbar, keine Aussicht auf Erfolg. Das Betreiben der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus den Zahlungstiteln kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es handelt sich um Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft, an deren Bestand sich auch durch das Ausscheiden der Beklagten aus dem Verwalteramt nichts geändert hat. Die neue Verwalterin, als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft, ist mit der Durchsetzung der Forderungen gegen die Kläger einverstanden. Gegen die Wirksamkeit der Titel wenden sich die Kläger im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht. Dass aufgrund der Vollstreckungstätigkeit der Beklagten, den Klägern ein Schaden drohen könnte, behaupten die Kläger zwar, greifbare Anhaltspunkte sind daher jedoch nicht vorhanden. Die Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass sie die eingezogenen Gelder an die Wohnungseigentümergemeinschaft abführt. Soweit Beschlussfassungen, die Grundlage von Zahlungsklagen waren, teilweise aufgehoben worden sind, hat die neue Verwalterin zu ermitteln, inwieweit den Klägern Rückzahlungsansprüche zustehen könnten. Das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft stellt keine Einwendung nach § 767 ZPO dar, die gegenüber der Beklagten zu berücksichtigen wäre. 33 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 35 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Abberufung aus dem Verwalteramt noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus in Prozessstandschaft erstrittenen Titeln durchführen darf. 36 Streitwert für das Berufungsverfahren: 16.892,75 €