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Urteil

27 C 60/10 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2010:0730.27C60.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitskosten, in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitskosten, in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten sich über die Zulässigkeit der Vollstreckung aus von der Beklagten in Prozessstandschaft erwirkten Titeln nach Beendigung des der Prozessstandschaft zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Die Kläger sind Mitglieder der WEG B G # in C, die von der Beklagten verwaltet wurde, bis diese in der Entscheidung des OLG Köln 16 Wx 228/07 mit Wirkung zum 1.10.2008 abberufen wurde. Die Beklagte nahm die Kläger in den Verfahren OLG Köln 16 Wx 260/07; AG Bonn 28 II 19/07; LG Bonn 8 T 112/07; AG Bonn 28 II 131/07; LG Bonn 8 T 22/08 und AG Bonn 27 C 110/08 im eigenen Namen auf Zahlung von Hausgeldbeiträgen aufgrund beschlossener Wirtschaftspläne und Beträgen aus beschlossenen Jahresabrechnungen und beschlossener Sonderumlagen in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungen des AG Bonn, des LG Bonn und des OLG Köln (Blatt 1-65 ff.) Bezug genommen. Der Verwaltervertrag der Beklagten sah bezüglich der Inanspruchnahme von Wohnungseigentümern hinsichtlich der fälligen Wohngeldforderungen unter § 5 Ziffer 5 vor, dass die Beklagte nach ihrem freien Ermessen berechtigt ist, rückständige Hausgelder im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinschaft oder im Namen der Gemeinschaft geltend zu machen. Nach der Abberufung durch das OLG Köln betreibt die Beklagte nunmehr aus den genannten Entscheidungen und den in den Verfahren bzw. in Parallelverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen AG Bonn 28 II 253/05 vom 4.6.2009; AG Bonn 28 II 131/07 vom 5.8.2009 (Berechnung außergerichtlicher Kosten); AG Bonn 28 II 131/07 vom 5.8.2009 (Berechnung gerichtlicher Kosten) mit Einwilligung der neuen Verwalterin die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger. Einige dieser Entscheidungen existieren nicht mehr. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Klägervertreterin in der Klageschrift (Seite 8 ff.) Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte aus den Titeln nicht mehr vollstrecken dürfe. Durch den Abberufungsbeschluss des OLG Köln sei die Grundlage für ein prozessstandschaftliches Handeln der Beklagten entfallen. Das Interesse an einer Geltendmachung der titulierten Ansprüche durch die Beklagte sei nicht ersichtlich und für die Kläger sei die Inanspruchnahme durch die Beklagte unzumutbar, da die Beklagte die Beschlüsse, die Gegenstand der titulierten Forderungen seien, nicht ändern könne. Sie sind ferner der Auffassung, dass der Einwand, dass die Entscheidungen teilweise nicht mehr existieren, im Rahmen der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage berücksichtigt werden müsse, da das Vollstreckungsgericht diesen Umstand in der Vergangenheit nicht beachtet habe. Im Übrigen müssten die in den Titeln festgestellten Forderungen korrigiert werden, da zahlreiche Beschlussanfechtungsverfahren erfolgreich gewesen seien. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus folgenden, in WEG-Verfahren ergangenen Entscheidungen des AG Bonn, des LG Bonn und des OLG Köln: Beschluss des OLG Köln vom 27.8.2008 16 Wx 260/07 und KFB des AG vom 4.6.09 zu 28 II 253/05; Beschluss des AG Bonn vom 27.4.07 zu 28 II 19/07 und Beschluss des LG Bonn vom 29.10.07 zu 8 T 112/07; Beschluss des AG Bonn vom 24.1.08 zu 28 II 131/07, Beschluss des LG Bonn vom 2.6.08 zu 8 T 22/08 und die nach drei Instanzen getrennten KFB des AG Bonn vom 5.8.09 zu 28 II 131/07 und Urteil des AG Bonn vom 24.10.08 zu 27 C 110/08 und KFB des AG Bonn vom 30.7.09 zu 27 C 110/08 für unzulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 15.5.2010 haben die Kläger sodann beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den genannten Titeln durch die Beklagte für unzulässig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 12.6.2010 haben die Kläger erklärt, dass die Klage hinsichtlich der Entscheidungen des AG Bonn 28 II 19/07 vom 27.4.2007 und des LG Bonn 8 T 22/08 vom 2.6.2008 sich erledigt habe und beantragten, die Zwangsvollstreckung aus folgenden, in WEG-Verfahren ergangenen Entscheidungen des AG Bonn, des LG Bonn und des OLG Köln: Beschluss des OLG Köln vom 27.8.2008 16 Wx 260/07 und KFB des AG vom 4.6.09 zu 28 II 253/05; Beschluss des LG Bonn vom 29.10.07 zu 8 T 112/07; Beschluss des AG Bonn vom 24.1.08 zu 28 II 131/07 und die nach drei Instanzen getrennten KFB des AG Bonn vom 5.8.09 zu 28 II 131/07 und Urteil des AG Bonn vom 24.10.08 zu 27 C 110/08 und KFB des AG Bonn vom 30.7.09 zu 27 C 110/08 durch die Beklagte für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Wegfall eines Interesses des Prozessstandschafters keine materielle Einwendung im Rahmen des § 767 ZPO sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist überwiegend zulässig aber unbegründet. Es war lediglich noch über den zuletzt gestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.6.2010 zu entscheiden. In der Änderung des Antrages im Schriftsatz vom 15.5.2010 liegt, indem die Kläger nunmehr nicht mehr beantragt haben die Zwangsvollstreckung aus den näher bezeichneten Titeln insgesamt, sondern nur hinsichtlich einer Vollstreckung durch die Beklagte für unzulässig zu erklären, eine teilweise Klagerücknahme. Diese teilweise Klagerücknahme war auch ohne Einwilligung der Gegenseite zulässig, da sie gemäß § 269 Absatz 1 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung und insbesondere auch vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgte. Soweit die Kläger in dem Schriftsatz vom 12.6.2010 erklärt haben, dass sich das Klageerfordernis hinsichtlich der Entscheidungen des AG Bonn 28 II 19/07 vom 27.4.2007 und des LG Bonn 8 T 22/08 vom 2.6.2008 erledigt habe, weil die Beklagte die Titel herausgegeben habe, war auch dies als teilweise Klagerücknahme auszulegen, die gemäß § 269 Absatz 1 ZPO auch ohne Einwilligung der Beklagten zulässig ist, weil die Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgt ist. 1. Das erkennende Gericht ist als Prozessgericht erster Instanz gemäß §§ 767 Absatz 1, 802 ZPO für die Entscheidung ausschließlich zuständig. 2. Die Klage ist überwiegend zulässig. Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO statthaft. Die Kläger machen überwiegend materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend. Soweit die Kläger sich jedoch gegen die Zwangsvollstreckung aus nicht mehr existierenden Titeln wenden, ist die Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft. Dies stellt keine Einwendung dar, die sich gegen den titulierten Anspruch wendet, sondern gegen den Titel als solchen. Zwar gibt es Fallgestaltungen, in denen die Rechtsprechung in analoger Anwendung eine Vollstreckungsgegenklage auch gegen den Titel selbst zulässt, bspw. bei Nichtigkeit eines Titels. Vorliegend fehlt es für eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Vollstreckungsgegenklage an einem erforderlichen Interesse und einer planwidrigen Regelungslücke. Das Vollstreckungsorgan hat das Vorliegen eines Titels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Absatz 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen besteht für den Schuldner gemäß § 775 Nr. 1 ZPO die Möglichkeit, dass dieser Einwand im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens berücksichtigt wird. Hieran ändert auch die von den Klägern aufgestellte Behauptung, das Vollstreckungsgericht würde diese Einwendungen nicht berücksichtigen und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes würde es erfordern, dass dieser Einwand nunmehr vom Prozessgericht im Rahmen des § 767 ZPO berücksichtigt werden müsse, nichts. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist durch die entsprechenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausreichend. Der Klage fehlt insoweit auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Möglichkeit des Schuldners sich gegen eine Vollstreckung aus einem nicht mehr existierenden Titel gemäß § 775 Nr. 1 ZPO zur Wehr zu setzten, gegenüber dem Rechtsbehelf aus § 767 Absatz 1 ZPO das einfachere und günstigere Mittel ist. 3. Die Vollstreckungsgegenklage ist nicht begründet. Hinsichtlich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat die Klägervertreterin keine Einwendungen vorgetragen, die den materiellen Anspruch betreffen. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist unabhängig vom materiellen Recht. Dass diese Kostenfestsetzungsbeschlüsse Verfahren betrafen, in denen die Beklagte als Prozessstandschafterin aufgetreten ist, lässt ihren prozessualen Kostenerstattungsanspruch unberührt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist nur maßgeblich, ob jemand objektiv Partei bzw. Beteiligte eines Verfahrens gewesen ist, nicht jedoch warum. Die Gründe, welche die Parteieigenschaft begründet haben, können daher auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass der Partei kein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Auch die Aufhebung von Wirtschaftsplänen bzw. Jahresabrechnungen berühren die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Kostenerstattungsansprüche der Beklagten gegen die Kläger nicht. Denn aus der teilweisen Aufhebung von Beschlüssen der Gemeinschaft folgt nicht etwa, dass die Kostengrundentscheidungen bzw. die Kostenfestsetzungsbeschlüsse falsch sind. Nach dem WEG wären die Kläger nämlich gleichwohl zur Zahlung verpflichtet gewesen, da die Beschlüsse, die Grundlage der Entscheidung gewesen sind, noch nicht rechtskräftig aufgehoben waren (§ 23 Absatz 4 Satz 2 WEG). Daher waren diese Beschlüsse zum Zeitpunkt der Entscheidungen zu beachten. Die spätere Aufhebung der Beschlüsse ändert an der Zahlungspflicht der Kläger nichts, jedenfalls kommt der Aufhebung keine rückwirkende Wirkung zu. Hinsichtlich der Sachtitel , kann es offen bleiben, ob die Einwendung, die Voraussetzungen der Prozessstandschaft seien entfallen, eine materielle Einwendung gegen den titulierten Anspruch darstellt (in diesem Sinne Schuschke/Walker, § 767, Rn. 22; Müko/Schmidt, § 767 ZPO, Rn. 66; OLG Köln, FamRZ 1985, 626 f; wobei sich diese Fundstellen wohl lediglich auf Entscheidungen von Familiensenaten bezüglich der gesetzlichen Prozessstandschaft gem. § 1629 III BGB beziehen.). Selbst wenn es sich bei der Einwendung um eine materielle Einwendung im Sinne des § 767 ZPO handelt, die sich als begründet herausstellt, weil die Voraussetzungen für die Prozessstandschaft tatsächlich entfallen sind, können sich die Kläger hierauf nicht berufen, da dies rechtsmissbräuchlich wäre. Die Kläger haben über Jahre hinweg rückständige Hausgelder, Abrechnungsspitzen und Sonderumlagen bewusst nicht gezahlt, weil sie der Auffassung waren, dass die Beklagte ihre Pflichten als Verwalterin verletzt hat und sie der Meinung waren, dass die den Forderungen zugrunde liegende Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen. Durch diese generelle Haltung der Kläger, überhaupt keine Zahlungen an die Gemeinschaft zu leisten, obwohl sie hierzu gesetzlich verpflichtet sind, haben sie durch ihre langjährige Verweigerungshaltung die Voraussetzung für die vorliegende Vollstreckungsgegenklage selbst erst geschaffen. Sich nunmehr auf den Standpunkt zu stellen, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil die Titel zwar zulässiger Weise im Namen der Beklagten in Prozessstandschaft für die WEG erstritten wurden, die Beklagte aber mittlerweile aus dem Amt ausgeschieden sei, ist rechtsmissbräuchlich. Die Weigerungshaltung der Kläger ist auch nicht deshalb gerechtfertigt gewesen, weil die Kläger im Rahmen der zahlreichen Anfechtungsverfahren teilweise Erfolg gehabt haben und die Beklagte zwischenzeitlich abberufen wurde. Denn diese Einwendungen hatten auf ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung der titulierten Forderungen keinerlei Auswirkungen. Solange ein Beschluss nicht rechtskräftig angefochten ist, ist er zu beachten (§ 23 IV WEG). Die Vollstreckungsgegenklage ist vorliegend auch nicht deshalb begründet, weil die Beschlüsse, die Grundlage der in den genannten Verfahren titulierten Forderungen waren, ganz bzw. teilweise für ungültig erklärt wurden. Zwar haben die Kläger vorgetragen, dass diese Forderungen zwischenzeitlich ohnehin teilweise erloschen sind. Dieser Vortrag war, wie der Beklagtenvertreter zutreffend ausgeführt hat, völlig unschlüssig. Eines Hinweises des Gerichts bedurfte es daher nicht mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Kläger in dem Schriftsatz der Klägervertreterin vom 12.6.2010 mitgeteilt haben, dass sich das Erfordernis der Klage für die Entscheidungen des AG Bonn 28 II 19/07 vom 27.4.2007 und des LG Bonn 8 T 22/08 vom 2.6.2008 erledigt habe, beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens waren die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit den Klägern aufzuerlegen, da die beabsichtigte Klage auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zu den Gründen wird auf obige Ausführungen zu Ziffer 3. Bezug genommen. Bezüglich der Entscheidung LG Bonn 8 T 22/08 fehlt der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Entscheidung nur insoweit einen Titel darstellte, als in der Entscheidung eine einstweilige Anordnung gemäß § 44 Absatz 3 WEG a.F. für die Dauer des Verfahrens getroffen wurde. Diese einstweilige Anordnung ist aber mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der 3. Instanz (OLG Köln – 16 Wx 131/08 –) hinfällig geworden. Der Titel existiert daher nicht mehr, so dass diese Einwendung bereits im Verfahren nach § 775 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. oben zu 2.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO. Streitwerte: Bis zum 12.6.2010 20.502,73 € und danach 16.892,75 € .