OffeneUrteileSuche
Urteil

25 O 532/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0708.25O532.09.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T A T B E S T A N D: Die Klägerin, eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt im Urkundsprozess die Zahlung von 24.360,00 € für die Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft. Dieser unterzeichnete am 9.3.2006 eine Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin (Anlage K1). Darin verpflichtete er sich zur Zahlung einer monatlichen Einlage in Höhe von 215,25 € und einer Einmaleinlage in Höhe von 15.750,00 € zum 14.4.2006. Die Beitrittserklärung schließt mit einer Widerrufsbelehrung, in der die Beitretenden darüber belehrt werden, dass sie ein zwei-wöchiges Widerrufsrecht haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Beitrittserklärung Bl. 25 – 27 d.A. verwiesen. Der Beklagte leistete die Einmaleinlage nicht. Die letzte monatliche Einzahlung erfolgte im August 2006. Am 16.11.2009 forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben zur Zahlung der ausstehenden Beträge bis zum 30.11.2009 auf. In der Klageerwiderung vom 12.2.2010 widerrief die Beklagte seine den Beitrittserklärung. Die Klägerin begehrt die Zahlung der Einmaleinlage sowie 40 monatlicher Raten. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe kein Widerrufsrecht. Im Übrigen habe der Widerruf wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nur Wirkung für die Zukunft . Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.360,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.01.2010) zu zahlen. 2. Den Beklagten weiter zu verurteilen, die Kosten ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgung, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.085,04 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe die Beitrittserklärung im Rahmen einer Haustürsituation unterzeichnet. Im Übrigen sei durch die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht außerhalb der gesetzlich normierten Fälle vereinbart worden. Er ist der Ansicht, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Belehrung unrichtig sei E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist nicht begründet. Nach dem Widerruf der Beitrittserklärung durch den Beklagten kann die Klägerin einen Anspruch auf Leistung der Einlagen nicht mehr separat geltend machen. I. Der Beklagte war zum Widerruf seiner Willenserklärung berechtigt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechts gem. § 312 BGB erfüllt waren, weil die Parteien durch die optisch hervorgerufene Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung ohne eine Einschränkung, dass das Recht nur für den Fall bestehen solle, dass es sich tatsächlich um einen Fall des § 312 BGB handelt, ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften des BGB vereinbart haben. Denn die Beitrittsurkunde enthält eine ausdrückliche und optisch besonders hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung ist von dem Beitretenden gesondert zu unterschreiben und auch das Gesprächsprotokoll enthält die Erklärung, die Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung unterschrieben zu haben. Eine Einschränkung, dass dieses Widerrufsrecht nur in bestimmten Fällen gelten soll, findet sich nicht. Der Beitretende kann daher davon ausgehen, dass ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt wird (OLG Köln, BeckRS 2009, 86422). II. Die Widerrufsfrist ist nicht abgelaufen, weil die Widerrufsbelehrung unrichtig war. Für das Widerrufsrecht gelten die gesetzlichen Regeln, die für das Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten (OLG Köln, aaO). Denn die Klägerin hat die Beitrittserklärung mit den wiederholenden Hinweisen auf die Widerrufsbelehrung nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestalten wollen. Dass ein von den gesetzlichen Regelungen abweichendes Widerrufsrecht vereinbart werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auf ein unterschiedliches Widerrufsrecht gibt es im Vertragstext keinen Hinweis. Weil ein großer Teil der Beitrittserklärungen in Haustürsituationen vermittelt wurde, die Klägerin aber auf die Vertragsabschlüsse keinen Einfluss hatte, weil sie sich Vermittlern bediente, konnte sie bei dem Vertragstext nicht danach differenzieren, ob es sich um ein Haustürgeschäft handelte oder nicht. Nur wenn sie alle Beitretenden einheitlich behandelte konnte sie sicherstellen, dass sie in allen Fällen, in denen eine Haustürsituation vorlag, auch den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Aus dem Empfängerhorizont der Beitrittswilligen konnte aus dieser Gestaltung, die bei dem Verweis auf die Rechtsfolgen der Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen Bezug nimmt, nur darauf geschlossen werden, dass die Klägerin gesetzlichen Anforderungen genügen wollte und ihm ein an der gesetzlichen Regelung orientiertes und entsprechend ausgestaltetes Widerrufsrecht einräumen wollte. Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil im Abschnitt „Widerruf bei bereits empfangener Leistung“ allein auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen wird, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den Leistungen geschieht, die der Beklagte der Klägerin gewährt hat. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Erklärung, die auch die wesentlichen Rechte des Widerrufenden enthält (BGH NJW 2007, 1946). Dies ist hier nicht ausreichend erfolgt. Eine solche Regelung war aber erforderlich, weil nach der Konzeption der Beteiligung die wesentliche Leistung zunächst vom Beitrittswilligen an die Klägerin erfolgt, bevor bestimmte Rückläufe überhaupt möglich sind (so OLG Köln, aaO). Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die Belehrung richtig sei, weil es bei einer Rückabwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nicht zu einer Rückzahlung der Einlagen komme. Zum einen ist nicht zu entscheiden, wie die Belehrung lauten müsste, jedenfalls ist sie in dieser Form nicht ausreichend, weil sie zu den Rechten des Beitretenden nichts enthält. Außerdem wäre bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zudem die Belehrung darüber, an die Beitrittserklärung nicht mehr gebunden zu sein, irreführend, weil dann eine Abwicklung ex nunc statt ex tunc erfolgt. III. Nach erfolgtem Widerruf ist der Beklagte zur Zahlung der Einlagen nicht mehr verpflichtet. Ob Folge des Widerrufs einer Beitrittserklärung die Abwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wie nach Kündigung ist, muss nicht entschieden werden. Findet keine Abwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft statt, ist der Gesellschaftsbeitritt nicht zustande gekommen, so dass die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage nicht entstanden ist. Aber auch wenn das Verhältnis der Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft rückabgewickelt werden muss, entfällt ein Anspruch der Klägerin auf die Einlage. Denn schon der Widerruf führt zu einer Durchsetzungssperre für die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche, weil alle Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten in der Schlussabrechnung darstellen (OLG Köln, aaO). Die Durchsetzungssperre findet auch dann Anwendung, wenn nicht die ganze Gesellschaft aufgelöst wird, sondern nur ein Gesellschafter ausscheidet (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 730 Rn. 6) Die Klage ist auch nicht deshalb erfolgreich, weil das Auseinandersetzungsguthaben unstreitig negativ ist. Denn die Klägerin hat den Klageantrag nicht auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens umgestellt, sondern weiter Zahlung der Einlagen im Urkundsprozess verlangt. Wegen der Verschiedenheit der Streitgegenstände ist die Zuerkennung des Auseinandersetzungsbetrages als Minus zum vollen Beitragsbetrag nicht möglich. Hierzu wäre die Stellung eines Hilfsantrages erforderlich, der aber im Urkundsverfahren unzulässig wäre, weil der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben nicht vollständig durch Urkunden belegt ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: Antrag zu 1. 24.360,00 €