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Urteil

27 U 16/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0518.27U16.10.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 532/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 532/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin, eine Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts, nimmt den Beklagten im Urkundenprozess wegen ausstehender Einlagen aus seinem Beitritt zur Klägerin in Anspruch. Mit Datum vom 09.03.2006 unterzeichnete der Beklagte eine Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Klägerin. Darin verpflichtete er sich zur Zahlung einer Einmaleinlage von 15.750 EUR sowie einer monatlichen Einlage von 215,25 EUR. Die Beitrittserklärung enthält eine Widerrufsbelehrung; wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Beitrittserklärung Bl. 25-27 d.A. verwiesen. Der übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Einmaleinlage kam der Beklagte nicht nach; die letzte monatliche Ratenzahlung erfolgte im August 2006. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2009 verlangte die Klägerin die Zahlung der ausstehenden Beträge bis 30.11.2009. In der Klageerwiderung vom 12.02.2010 widerrief der Beklagte seine Beitrittserklärung. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung der Einmaleinlage sowie 40 monatlicher Raten und die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten verlangt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie zu zahlen 24.360 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22.01.2010) weiterhin die Kosten ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.085,04 EUR. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Beendigung seiner Beteiligung durch Widerruf geltend gemacht und vorgetragen, es habe sich um ein Haustürgeschäft gehandelt. Jedenfalls sei ihm von der Klägerin ein Widerrufsrecht eingeräumt worden. Er meint, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zum Widerruf berechtigt gewesen, weil ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften des BGB vereinbart worden sei. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsbelehrung unrichtig gewesen sei. Sie entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie nicht darauf hinweise, was mit den Leistungen geschehe, die der Beklagte der Klägerin gewährt habe. Nach erfolgtem Widerruf sei der Beklagte zur Zahlung der Einlagen nicht mehr verpflichtet; der Widerruf führe zu einer Durchsetzungssperre für die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche. Das Auseinandersetzungsguthaben - auf dessen Zahlung die Klage nicht umgestellt worden sei - könne ohnehin nicht im Urkundsverfahren verlangt werden. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen. Auf dieses Urteil wird gleichermaßen wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen. Gegen das ihr am 14.07.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 23.07.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich ihr Rechtsmittel, mit dem sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, begründet. Sie meint, das Urteil sei „völlig überraschend“ gekommen. Die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich richtig und drucktechnisch nicht zu beanstanden. Da nach der konkreten Ausgestaltung der Beitrittserklärung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nichts einzuzahlen gewesen sei, sei auch nicht darauf hinzuweisen gewesen, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Dieser Grundsatz werde durch den neu geschaffenen § 312 Abs. 2 Satz 3 BGB klargestellt. § 355 BGB finde nur auf Haustürgeschäfte, nicht aber auf vertragliche Widerrufsrechte Anwendung. Für ihre Sichtweise beruft sie sich auf eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die sie in Kopie einreicht. Ohnehin sei § 312 BGB nicht anzuwenden, weil zwar der Beitretende Verbraucher sei; das unternehmerische Gegenüber fehle jedoch. Sie sei auch berechtigt, Teile aus der vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz separat geltend zu machen. Eine Musterbelehrung, die darauf hinausliefe, dass Einzahlungen zurück zu zahlen wären, wäre falsch, weil bei einer fehlerhaften Gesellschaft nur ein Anspruch auf ein gesellschaftsrechtliches Auseinandersetzungsguthaben bestehen könne. Eine Durchsetzungssperre bestehe hier nicht, weil allenfalls ein Gesellschafter ausscheide. Sie komme nicht in Betracht, wenn - wie hier - feststehe, dass der Ausscheidende Zahlungen an die Gesellschaft zu erbringen habe. Er schulde daher die vereinbarten bereits fälligen Leistungen. Die Klägerin wiederholt ihre erstinstanzlichen Anträge. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er rügt die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin. Die im Rubrum der Berufungsschrift aufgeführte F. sei nicht mehr Geschäftsführerin. Es sei ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen könne nur so verstanden werden, dass ein an den gesetzlichen Regelungen orientiertes Widerrufsrecht eingeräumt sei. Die Widerrufsbelehrung sei bezüglich des Punktes „Widerruf bei bereits erbrachter Leistung“ einseitig, weil sie dazu geeignet sei, den Widerrufsberechtigten von dem Widerruf abzuhalten, und damit falsch. Es sei auch nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Gesellschaft für den Beitretenden innerhalb der Widerrufsfrist in Gang gesetzt werde. Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung führe zumindest zu Irritationen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das erstinstanzliche Urteil einschließlich sämtlicher Verweisungen, die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen sind, sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin geht fehl. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht ermächtigt diesen zur Führung des Prozesses durch alle Instanzen; sie ermächtigt ihn insbesondere auch zur Rechtsmitteleinlegung und -begründung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 81 Rn. 2 und 3). Dass sie nicht bei Wegfall des gesetzlichen Vertreters aufgehoben wird, ergibt sich aus § 86 ZPO. Inzwischen hat die Klägerin auf die Rüge des Beklagten (§ 88 Abs. 1 ZPO) eine neue Vollmachtsurkunde vorgelegt. Der Beklagte hat seine Beitrittserklärung wirksam widerrufen. Das hat im Grundsatz (ungeachtet dessen, ob sich aus der konkreten Widerrufsbelehrung hier Abweichendes ergibt, dazu unten unter 7 a)) zur Folge, dass die Abwicklung zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der fehlerhaften gekündigten Gesellschaft zu erfolgen hat. Im Rahmen der Auflösungs- bzw. Abschichtungsbilanz ist zwar die noch offene Einlagenforderung zu berücksichtigen; sie kann indessen nicht mehr - wie es hier die Klägerin verlangt - separat geltend gemacht werden. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der ausstehenden Zahlungsansprüche die Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und sodann ein etwa verbleibendes Auseinandersetzungsguthaben zu erstatten. Im Einzelnen: 1. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Gesellschaftsbeitritt einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen, weswegen die Vorschriften über Haustürgeschäfte (§ 312 BGB) und in der Folge die Regelung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355 BGB) auch auf derartige Fallkonstellationen anwendbar sind (vgl. die umfangreichen Nachweise BGH NZG 2008, 460 ff, bei RN 8). 2. Es ist zunächst davon auszugehen, dass in Bezug auf seine Beitrittserklärung dem Beklagten ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Die Urkunde über den Beitritt des Beklagten zur Klägerin enthält eine ausdrückliche und optisch besonders hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Schon der Umstand, dass über ein Widerufsrecht belehrt wird, setzt voraus, dass ein solches Recht besteht. Folgerichtig wird im Streitfall in der Widerufsbelehrung u.a. darauf hingewiesen, dass der Beitretende an die Beitrittserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Vor der gesonderten Unterschrift unter der „Widerrufsbelehrung“ steht - durch Fettdruck hervorgehoben - die Angabe, „Von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen sowie ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten“ zu haben. Das Gesprächsprotokoll enthält die von dem Beitretenden nochmals zu unterschreibende Erklärung, die Beitrittserklärung einschließlich der Widerrufsbelehrung unterschrieben zu haben. Das zeigt bereits die große Bedeutung, die im Rahmen des Vertrags der Frage der Widerrufsbelehrung zugekommen ist. Demgemäß ist schon aufgrund der Urkundenlage davon auszugehen, dass dem Beklagten ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Beitritt des Beklagten zur Klägerin um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Eine Einschränkung dahin, dass das Widerrufsrecht nur für den Fall bestehen soll, dass es sich tatsächlich um ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 BGB handelt, bei dem dem Verbraucher von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht zusteht, ist dem Vertragstext - der „Beitrittserklärung“ - nämlich gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält die „Widerrufsbelehrung“ die uneingeschränkte Erklärung, wonach der Beitretende im Fall seines rechtzeitigen Widerrufs an seine auf die Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Aus dem in dem Formularvertrag enthaltenen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit ergibt sich daher für den Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht; es handelt sich nicht lediglich um eine für den Vertragsinhalt bedeutungslose Belehrung für den Fall eines Haustürgeschäfts (vgl. zur Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des früheren Abzahlungsgesetzes BGH NJW 1982, 2313, 2314). 3. Das danach bestehende Widerrufsrecht ist unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Haustürgeschäfts an den Kriterien zu messen, die für das gesetzliche Widerrufsrecht des § 312 BGB gelten. Grundsätzlich wird allerdings davon auszugehen sein, dass es dann, wenn eine Partei ohne gesetzliche Verpflichtung ihrem Vertragspartner ein Widerrufsrecht einräumt, in ihrem Belieben liegt, dieses Recht abweichend von den gesetzlichen Regelungen auszugestalten, was dann auch für die Ausgestaltung der Belehrung über dieses Recht gilt. Gleichwohl können die Parteien auch auf Grund der Vertragsfreiheit auch für nicht unter §§ 312, 355 BGB fallende Rechtsgeschäfte ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 70. Aufl., Vorb. § 355 Rn. 5). 4. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die nach dem hier verwendeten Formular der Klägerin abgeschlossenen Beitritte einem einheitlichen, an den gesetzlichen Vorgaben orientierten Widerrufsrecht unterliegen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin, soweit und solange sie die vorformulierte Vertragserklärung mit der hervorgehobenen Widerrufsbelehrung benutzte, ein differenziertes Widerrufsrecht hat vereinbaren wollen. Jedenfalls ist das dem Erklärungsempfänger gegenüber nicht deutlich gemacht worden. Auf ein unterschiedlich ausgestaltetes Widerrufsrecht gibt es im dem Vertragstext - wie bereits erwähnt - keinerlei Hinweis. Erkennbar hat die Klägerin mit der Ausgestaltung der „Beitrittserklärung“ und den sich wiederholenden Hinweisen auf die Widerrufsbelehrung den Anforderungen der gesetzlichen Regelung Rechnung tragen wollen. Vor eine solche Notwendigkeit war die Klägerin offenbar schon deswegen gestellt, weil zumindest ein ganz beträchtlicher Teil der Beitrittserklärungen im Rahmen von Haustürgeschäften vermittelt worden ist. Dass die Klägerin bei der Annahme der jeweiligen „Beitrittserklärung“ - die hier erst einige Wochen später erfolgt ist - danach hätte differenzieren können, ob es sich um ein Haustürgeschäft handelte, bei dem gesetzliche Erfordernisse eingehalten werden mussten, kann nicht angenommen werden. Denn sie war ihrerseits bei dem Gespräch des Vermittlers mit dem Beitrittswilligen nicht dabei und konnte deswegen naturgemäß auf der Grundlage der an sie weitergeleiteten Unterlagen einschließlich des Gesprächsprotokolls nicht einschätzen, ob es sich letztlich um ein Geschäft handelte, bei dem schon von Gesetzes wegen ein Widerruf möglich war, über den sie entsprechend vollständig zu belehren hatte. Insoweit kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine bewusst unterschiedliche Behandlung solcher Beitrittswilliger, für die die Voraussetzungen des § 312 BGB gegeben waren, und anderer, für die das nicht der Fall war, bei der Annahme der Beitrittserklärung seitens der Klägerin gemacht werden sollten und gemacht worden sind. Denn nur wenn sie eine einheitliche Behandlung vornahm, konnte sie damit sicher stellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen auch in Fällen entsprach, in denen ihr die - manchmal nicht ganz einfache - Beurteilung nicht möglich war, ob es sich um ein Haustürgeschäft gehandelt hat oder nicht. Auch auf Seiten des Beitrittswilligen kann nicht angenommen werden, dass eine gedankliche Unterscheidung gemacht worden sein könnte, ob es sich um die Umsetzung des gesetzlichen Widerrufsrechts oder um eine letztlich vertraglich eingeräumte Widerrufsmöglichkeit gehandelt hat. Die gesamte Ausgestaltung der von der Klägerin vorformulierten Widerrufsbelehrung weist darauf hin, dass es sich um die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen handeln sollte. Der Eindruck entsteht für den Beitrittswilligen schon wegen der wiederholten und auch zusätzlich zweifach - in der Widerrufsbelehrung und dem Gesprächsprotokoll, das ebenfalls hierauf Bezug nimmt - von ihm verlangten Unterschrift. Eine solche formalistische Handhabung und das Gewicht, das die Klägerin diesem Umstand beigemessen hat, lässt sich letztlich aus der Sicht des Vertragspartners des Verwenders der Formularerklärungen nur damit erklären, dass die Klägerin alles Erforderliche tun wollte, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Dieser dem Beitrittswilligen vermittelte Eindruck wird dadurch noch verstärkt, dass in dem zweiten Satz der Widerrufsbelehrung - im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erlöschen - ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB) Bezug genommen wird, in dem seitens der Klägerin auf ein bestimmtes Detail nach den gesetzlichen Vorschriften verzichtet wird. Das Abbedingen einer einzelnen gesetzlichen Regelung deutet aus der Sicht des Beitrittswilligen als des Erklärungsempfängers darauf hin, dass im Übrigen das gesetzliche Leitbild Grundlage für die Widerrufsbelehrung sei sollte. Aus seiner Sicht stellt sich mithin die von Seiten der Klägerin abgegebene Erklärung so dar, dass ihm ein an der gesetzlichen Regelung orientiertes und entsprechend ausgestaltetes Widerrufsrecht eingeräumt ist, ohne dass er für sich eine Parallelwertung dahin vornehmen müsste, ob für die Klägerin ihrerseits eine rechtliche Situation gegeben war, die die Klägerin schon von Gesetzes wegen zwang, eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Insgesamt ist demgemäß davon auszugehen, dass - soweit das hier vorgelegte, auf den Fall des Haustürgeschäfts zugeschnittene Formular mit der Widerrufsbelehrung verwendet worden ist - ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist, das sich in vollem Umfang an den gesetzlichen Vorgaben orientieren sollte, und zwar auch insoweit, als es die Richtigkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung anbetrifft. 5. Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Abschnitt „Widerruf bei bereits empfangener Leistung“ wird allein auf die Verpflichtung des Beitretenden hingewiesen, seinerseits von der Klägerin erhaltene Leistungen zurückzugewähren, nicht aber darauf, was mit den Leistungen geschieht, die die Beklagte der Klägerin gewährt hat. Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Erklärung (vgl. BGH NJW 2007, 1946). Eine den Anforderungen genügende Erklärung über die Rechtsfolgen kann sich nicht darauf beschränken, allein die Verpflichtungen des Widerrufenden wiederzugeben; eine vollständige Belehrung muss sich auch auf die wesentlichen Rechte des Widerrufenden erstrecken (BGH a.a.O.). Das ist schon deswegen notwendig, damit er die Tragweite seiner Entscheidung einzuschätzen vermag. Insoweit bedarf es ohne Weiteres einer Belehrung des Widerrufsberechtigen darüber, was mit den von ihm dem Unternehmer gewährten Leistungen geschieht, d.h. ob und in welcher Form sie zurückgewährt bzw. abgerechnet werden. Eine solche Regelung ist hier um so mehr unabdingbar, als nach der Konzeption die wesentliche Leistung (insbesondere die „Einmaleinlage“) zunächst vom Beitrittswilligen an die Klägerin erfolgt, bevor - je nach Vertragsgestaltung - bestimmte Rückläufe in Form von Leistungen der Klägerin an den Beitrittswilligen überhaupt möglich sind. Für die letztere, für die Anfangsphase der Gesellschaft unbedeutendere Konstellation werden umfangreiche Belehrungen gegeben. Das Schicksal gerade der im Zweifel deutlich höheren Einlagezahlungen an die Klägerin ist der Umstand, der für den Beitrittswilligen regelmäßig von entscheidender Bedeutung ist. Die allgemeine Formulierung, wonach mit dem Widerruf die Beteiligung an der Klägerin nicht wirksam zustande kommt, sagt gerade nichts über das „Schicksal“ der beträchtlichen Leistungen aus, die die Klägerin vereinnahmt haben kann. In welcher Form die Belehrung zu erteilen gewesen wäre und ob und ggfs in welcher Form hierbei auf die maßgebliche Rechtsprechung des BGH zurückzugreifen gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung (BGH a.a.O.); ausschlaggebend ist ausschließlich, dass die Belehrung in der Form, in der sie gewählt worden ist, eine einseitige Darstellung der Rechte und Pflichten enthält, die den Erfordernissen an eine Widerrufsbelehrung nicht standhält, weil sie sich über wesentliche Rechte des Beitretenden schlicht ausschweigt, seine Verpflichtungen im Abschnitt „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ aber detailliert behandelt. Insoweit hält der Senat ausdrücklich an seiner Auffassung fest, wie er sie bereits in dem ebenfalls die Klägerin betreffenden Urteil vom 22.07.2009 (27 U 5/09) dargelegt hat (zustimmend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 23.08.2010 - 6 U 97/10; OLG München, Beschluss vom 22.06.2010 - 27 U 281/10 sowie die weiteren von dem Beklagten in Kopie vorlegten Entscheidung; a.A. z.B.OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2010 - 6 W 15/10 sowie eine Reihe von weiteren von der Klägerin in Kopie eingereichten Entscheidungen). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, nach der ab 11.06.2010 (Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie) geltenden gesetzlichen Regelung bedürfe es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB nicht, weil die Rechtsfolgen ohnehin nicht eintreten könnten, und dies müsse auch für die Wiederufsbeleherung der Klägerin gelten, greift das nicht durch. Ohnehin gilt die neue Regelung nur für ab dem 11.06.2010 entstandene Schuldverhältnisse (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) und damit nicht für den Beitritt des Beklagten. Selbst wenn man aber den Rechtsgedanken, wie er jetzt in der neuen Regelung zum Ausdruck gekommen ist, auch auf frühere Vertragsverhältnisse anwenden wollte, verhilft das der Klägerin nicht zum Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 2011, 343), die die Rechtslage vor dem 11.06.2010 betrifft, ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen nur entbehrlich, wenn deren Eintritt nach der konkreten Vertragsgestaltung ausgeschlossen ist. Ungeachtet dessen, dass nach den handschriftlichen Eintragungen in der vorformulierten Beitrittserklärung der Beklagte am 9.3.2006 über die Unterlagen (Widerrufsbelehrung und Vertragsexemplar) verfügte und am 14.04.2006 (Einmaleinlage) und erstmalig am 1.5.2006 die monatliche Rateneinlage zahlen sollte, war eine frühere Zahlung - insbesondere der Einmaleinlage - damit gerade nicht ausgeschlossen (vgl. § 271 Abs. 2 BGB). Im Übrigen geht die von der Klägerin verwendete Widerrufserklärung davon aus, dass ein Leistungsaustausch vor Ablauf der Widerrufsfrist in Betracht kommt (vgl. auch die Ausführungen BGH a.a.O., Tz. 19); anderenfalls hätte es nämlich nicht der Erklärung bedurft, was mit den Leistungen geschieht, die der Beitretende vor Ablauf der Widerrufsfrist von der Klägerin oder der Privatbank S. erhalten hat. Das verdeutlicht, dass die Klägerin sehr wohl ein Regelungsbedürfnis - zu ihren Gunsten - als gegeben erachtete, welches sie in Bezug auf den Beitretenden verneinen möchte. Die Verpflichtungen des Anlegers (Rückgabe/Nutzungen/Wertersatz - kein Wertersatz bei Nichtinanspruchnahme vor Ablauf der Widerrufsfrist) werden deutlich hervorgehoben, diejenigen der Klägerin werden nicht ansatzweise erwähnt. Gerade auch aus dieser Einseitigkeit ergibt sich zusätzlich die Unvollständigkeit und damit auch Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. 6. Der Widerruf des Beklagten ist mithin schon deswegen rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, an denen sich hier die Widerrufsbelehrung unabhängig von der Frage des Haustürgeschäfts messen lassen muss, nicht genügt. Sie ist unwirksam mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht laufen konnte (vgl. BGH a.a.O.). Damit ist die Ausübung des Widerrufs durch den Beklagten mit der Klageerwiderung noch rechtzeitig gewesen. 7. Dass der Widerruf wirksam erfolgt ist, führt dazu, dass die Klägerin weder die Einmalzahlung noch die eingeklagten monatlichen Raten verlangen kann. Denn für die hier zu treffende Entscheidung ist es ausreichend, dass überhaupt ein Widerruf erfolgt ist. a) Es spricht bereits vieles dafür, dass allein der wirksam erklärte Widerruf dazu führt, dass ausstehende Leistungen von dem Beitretenden nicht mehr verlangt werden können. Nach der ausdrücklichen Formulierung in der Widerrufsbelehrung kommt im Fall des Widerrufs der Willenserklärung „die Beteiligung an der GbR nicht wirksam zustande“. Aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers kann das im Ergebnis nur bedeuten, dass er zu keiner Zeit Gesellschafter der GBR geworden ist, und dass damit Verpflichtungen, wie sie sich aus dem Verhältnis zur Gesellschaft ergeben, nicht zu erfüllen sein sollen, weil die Beteiligung eben nicht - und auch nicht für die Zeit bis zum Widerruf - zustande gekommen ist. Wird - wie hier - der Eindruck hervorgerufen, dass der Beitretende zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter wird, kann sich die Klägerin ihm gegenüber nicht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft berufen (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.05.2010, 4 O 931/09 - Kopie Bl. 222). Der Hinweis, wonach die Beteiligung nicht zustande kommt, steht zwar in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend „die fehlerhafte Gesellschaft“; es wird aber im Verhältnis zu dem widerrufenden Gesellschafter, der seine Erklärung auf der Grundlage der ihm erteilten Belehrung widerruft, ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass er nach erfolgtem Widerruf eben nicht - im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern - auf Einlagenzahlung in Anspruch genommen wird. Jedenfalls erweckt – wollte man die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwenden – die Widerrufsbelehrung einen deutlich falschen Eindruck über die Tragweite eines erklärten Widerrufs. b) Das kann indessen im Ergebnis offen bleiben. Denn jedenfalls besteht - wenn man die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft zur Anwendung bringt - eine Durchsetzungssperre für die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche, weil sie lediglich noch unselbständige Rechnungsposten in der Schlussabrechnung darstellen. Die Rechtsprechung behandelt den Widerruf in Fällen des Gesellschaftsbeitritts wie eine außerordentliche Kündigung mit der Folge, dass die Abwicklung dann nach den Grundsätzen der gekündigten fehlerhaften Gesellschaft erfolgt. Nur bis zum Wirksamwerden des Widerrufs besteht nach der Rechtsprechung des BGH die Verpflichtung zur Leistung der Einlage fort; danach gibt es nur noch den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben im Zeitpunkt des Ausscheidens (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2823; NZG 2008, 460 ff). Der Bundesgerichtshof hält - nach Anrufung des EuGH - daran fest, dass in den Fällen des Widerrufs die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar ist (BGH MDR 2010, 1270 ff). Das bedeutet, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge Widerruf/Kündigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis (a.a.O., Tz. 6 m.w.N.). Es entspricht der Rechtsprechung des BGH, dass der fehlerhaft vollzogene Beitritt nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar ist. Bis zur Geltendmachung des Fehlers ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam und richten sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag (BGH NJW 2003, 1253, 1254). Auf der entsprechenden Grundlage ist - im Verhältnis zu dem einzelnen Gesellschafter - die Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln. Die Durchsetzungssperre gilt insoweit auch bei Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 730, Rn. 6). Soweit in dem letztlich vom BGH entschiedenen Fall (MDR 2010, 1270 ff) isoliert eine anteilige Nachschussverpflichtung des Gesellschafters bejaht worden ist, betrifft das das Außenverhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft (a.a.O., Tz. 81). Die Eigenerklärung der Klägerin, mit der sie das „Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten“ ermittelt haben will und deren Inhalt von dem Beklagten bestritten wird, ist keine Urkunde, mit der sie im Rahmen Urkundsprozesses durchdringen könnte. Zudem ist nicht einmal hinreichend klar, ob die Klage von der Klägerin überhaupt – hilfsweise - auf das sich aus ihrer Berechnung ergebende Guthaben umgestellt sein soll. 8. Demgemäß reicht es für die hier zu treffende Entscheidung aus, dass der Widerruf vom Beklagten wirksam erklärt worden ist. Mit dessen Wirksamwerden kann die Klägerin die Einmalzahlung und die ausstehenden Einlagen nicht mehr separat verlangen. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 10. Der Senat lässt die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Zumindest die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die in einer Vielzahl von Fällen der Beteiligung an der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt ist, ob dieses an den Vorgaben für das gesetzliche Widerrufsrecht zu messen ist und ob die Widerrufsbelehrung den an sie zu stellenden Anforderungen entspricht, werden - wie sich nicht zuletzt aus der Vielzahl der von beiden Seiten in Kopie eingereichten Entscheidungen ergibt - in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beantwortet; zwei vergleichbare Verfahren liegen offenbar inzwischen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Wert der Beschwer für das Berufungsverfahren: 24.360 EUR