Entscheidung
II ZR 131/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 131/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte trat mit Erklärung vom 9. März 2006, die am 20. April 2006 angenommen wurde, der Klägerin, einem Fonds in der Rechtsform der Gesell- schaft bürgerlichen Rechts, bei. Unter den in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten wählte er das Beteiligungsprogramm Multi B und verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 15.000 € zuzüglich 5 % Agio und zur Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 205 € zuzüglich 5 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Vertragssumme: 93.240 €). Die Einmalzah- lung war am 14. April 2006, die erste Rate war am 1. Mai 2006 fällig. 1 - 3 - Das Beitrittsformular enthält folgende, vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung ge- richtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wo- chen widerrufe. Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vor- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M. GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Wi- derrufsbelehrung unterschrieben habe und mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ver- tragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung ge- stellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M. GbR c/o Privatbank R. GmbH & Co. KG, G. str. , M. , Telefon: (0 ) 6, Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M. GbR und/oder der Privatbank R. GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG zurückgewäh- ren und der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen her- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. Kann ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise 2 - 4 - nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhalte- nen Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Werter- satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG erbrachten Leistun- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme." Von den in der Beitrittserklärung zugesagten Zahlungen erbrachte der Beklagte lediglich vier Raten. Die Klägerin verlangt mit ihrer im Urkundenverfahren erhobenen Klage vom Beklagten die Einmalzahlung sowie 40 rückständige Raten, zusammen 24.360 € zzgl. Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 €. Mit der Klageerwiderung vom 12. Februar 2010 hat der Beklagte den Widerruf seiner Beteiligung erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 7 - 5 - Der Beklagte habe seine Beteiligung an der Klägerin wirksam widerrufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beitritt, wie vom Beklagten behauptet, in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt sei mit der Folge des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Denn die Klägerin habe dem Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, hinsichtlich dessen nach dem Inhalt der Widerrufsbelehrung dieselben Belehrungsvoraussetzungen zu erfüllen ge- wesen seien wie bei einem gesetzlichen Widerrufsrecht. Diese Belehrungsvor- aussetzungen seien nicht erfüllt mit der Folge, dass der vom Beklagten am 12. Februar 2010 erklärte Widerruf nicht verfristet, sondern wirksam sei. Infolge des Widerrufs stehe dem Zahlungsanspruch der Klägerin die sogenannte Durchsetzungssperre entgegen. II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ein vertragli- ches Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht ver- traglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bamberger/ Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.). 2. Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahin- 8 9 10 11 - 6 - gestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abge- druckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; Münch KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88). Denn der Beklagte hätte ein ihm vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt. a) Der Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unter- stellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, seine Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nach- dem er die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihm ein Exemplar der Belehrung sowie sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Ver- tragsurkunde bzw. seines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden wa- ren, begonnen. Diese Zweiwochenfrist, die am 10. März 2006 zu laufen begon- nen hätte, wäre am 12. Februar 2010, als sein Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen gewesen. b) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzli- ches Widerrufsrecht entspricht. Den Formulierungen des Beitrittsformulars lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines ver- traglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - im Wege der Auslegung jeden- falls nicht entnehmen, die Klägerin habe dem Beklagten nicht nur ein vertragli- ches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausge- staltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm 12 13 - 7 - gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden ge- setzlichen Belehrungspflichten erfüllen zu wollen und ihm bei deren Nichteinhal- tung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen. aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der ge- setzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen: Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschlie- ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzli- che Merkmale an (siehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird ei- nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer "Haus- türsituation" erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausge- gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situ- ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewich- tig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragli- chen Vereinbarung. bb) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer ei- nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzun- gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt wer- den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 14 15 16 - 8 - 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) entspricht. Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Wider- rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger ver- traglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforde- rungen genügten. Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflich- tung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt da- für, dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeb- lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrungs- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in ei- ner Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbe- 17 18 19 - 9 - lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmun- gen mangels Vorliegens eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht an- wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schutz- würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation ge- währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht ge- geben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formu- lierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Be- stimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber for- mulierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eingeschränkt wird. cc) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, ZIP 2009, 1512 Rn. 17). Die Entscheidung betrifft den Umfang der zu erfüllenden Belehrungspflichten bei einem gesetzli- chen Widerrufsrecht (§ 495 i.V.m. § 355 BGB) durch die möglicherweise zur Belehrung nicht verpflichtete dortige Klägerin und nicht den Fall eines vertrag- lich eingeräumten Widerrufsrechts. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht als der hierzu allein berufene Tatrichter hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob bei Abgabe der Beitrittserklärung eine Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) bestanden hat, keine 20 21 - 10 - Feststellungen getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten Berufungsver- handlung nachzuholen haben. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.07.2010 - 25 O 532/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.05.2011 - 27 U 16/10 -