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Urteil

3 O 325/20

LG Koblenz 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, wobei die Beklagte zu 1) Zinsen seit dem 18.09.2020 und die Beklagte zu 2) Zinsen seit dem 29.09.2020 schuldet. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf dem Vorfall vom 2.11.2018 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 532,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, wobei die Beklagte zu 1) Zinsen seit dem 18.09.2020 und die Beklagte zu 2) Zinsen seit dem 29.09.2020 schuldet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 Prozent zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, wobei die Beklagte zu 1) Zinsen seit dem 18.09.2020 und die Beklagte zu 2) Zinsen seit dem 29.09.2020 schuldet. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf dem Vorfall vom 2.11.2018 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 532,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, wobei die Beklagte zu 1) Zinsen seit dem 18.09.2020 und die Beklagte zu 2) Zinsen seit dem 29.09.2020 schuldet. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 Prozent zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht auch das hinsichtlich des Klageantrages zu 2) für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht, wobei das erforderliche Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen ist, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH MDR 2007, 792). Infolge der von der Klägerin vorgetragenen Art der Verletzung kann nach Einschätzung des Gerichts trotz des bisherigen Heilungsverlaufs nicht ausgeschlossen werden, dass Folgeschäden noch eintreten werden. Die Klage ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten insoweit Ersatz des ihr aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls vom 02.11.2018 entstandenen Schadens verlangen. 1. Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Klägerin als Gesamtschuldner (innerhalb der Haftungsgrenzen des § 9 Haftpflichtgesetz) nach § 1 Haftpflichtgesetz zum Ersatz des aus dem Vorfall vom 02.11.2018 entstandenen Schadens verpflichtet. a) Die Klägerin wurde beim Betrieb einer Schienenbahn, also einem Betriebsunfall der Bahn, verletzt. Ein solcher Betriebsunfall liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn besteht oder wenn der Unfall durch eine dem Bahnbetrieb eigentümliche Gefahr verursacht worden ist (vgl. BGH, BGHZ 158, 130 ff m.w.N.). Ein Betriebsunfall in diesem Sinne liegt im streitgegenständlichen Fall zweifellos vor: Unstreitig ist es am 02.11.2018 zu einer Schnellbremsung eines Zuges, des sog. „Fun Express“ in Form der Zwangsbremsung gekommen. Bei einem solchen Sachverhalt handelt es sich um einen klassischen Betriebsvorgang der Eisenbahn. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sich die Klägerin in dem sog. „Fun Express“ aufgehalten hat, als dieser die Zwangsbremsung durchführte, wobei die Klägerin infolge dieser Schnellbremsung gestürzt ist und sich eine Verletzung am linken Knie, in Form eines Innenbandabriss 2.-3. Grades, zugezogen hat. Diese Feststellungen trifft das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin vom 16.12.2021. Im Einzelnen gründet die Überzeugungsbildung dabei auf den Angaben der zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich angehörten Klägerin gemäß § 141 Abs. 1 ZPO und den Angaben der Zeugin R. Die Klägerin hat angegeben am 02.11.2018 gemeinsam mit mehreren Freundinnen auf dem Weg in ein Partywochenende zum E. R. M. gewesen zu sein. Die Anreise sei im sog. „FunExpress“ erfolgt, einem Sonderzug der ausschließlich Partygäste transportiere. Gemeinsam mit ihren Freundinnen habe sie sich zum fraglichen Zeitpunkt im sog. „Samba-Wagen“ aufgehalten und getanzt. Der Wagon bestehe lediglich aus zwei Theken, einem DJ-Pult sowie einer großen Tanzfläche in der Mitte. Die Tanzfläche sei voller Menschen gewesen. Es sei ihr noch in Erinnerung, dass der Zug nach einem Halt wieder angefahren sei und mehrere Minuten unterwegs war, als er plötzlich abrupt abgebremst habe. Infolge dieser abrupten Bremsung sei dann eine Menschenmenge auf sie zugefallen. Sie schätze die Anzahl der Personen auf etwa vierzig Menschen. Diese Menschenmenge habe sie umgeworfen. Sie sei auf den Boden gefallen. Nachdem der Zug gestanden habe, musste sie feststellen, dass ein Großteil der Personen im Wagon auf dem Boden lag. Auf ihrem Bein bzw. Knie habe auch jemand gelegen. Sie sei dann wieder aufgestanden und habe direkt gemerkt, dass mit ihrem Knie etwas nicht in Ordnung sei, habe zu diesem Zeitpunkt aber noch einigermaßen stehen können. Der Zug sei dann nach L. weitergefahren. Viele der Fahrgäste hätten Blessuren davongetragen. Gemeinsam mit ihren Freundinnen habe sie die Unterkunft im E. R. M. bezogen. Die Schmerzen im Knie seien dann immer schlimmer geworden, sodass sie sich letztlich entschieden habe ihren Mann anzurufen und sich abholen zu lassen. Das habe er dann auch gemacht und sie seien noch in derselben Nacht ins Krankenhaus. Dort habe man ihr eine Schiene angelegt und sie mit Schmerzmittel versorgt. Im Krankenhaus habe man keine Bilder von ihrem Knie gemacht, sondern sie wieder entlassen und gesagt, sie solle schnellstmöglich einen Termin zum CT machen. Direkt am Montag sei sie dann auch zu einer Ärztin in einer Gemeinschaftspraxis für Orthopädie gegangen. Bis sie dann einen Termin zum CT bekommen habe, seien nochmals drei Tage vergangen. Hierfür habe sie nach C. fahren müssen. Die Bildgebung habe dann ergeben, dass sie einen Innenbandabriss erlitten habe. Schließlich stützt die Einzelrichterin ihre Überzeugung auch auf die Aussage der Zeugin R. Die Zeugin R. hat die Geschehensabläufe im sog. „Fun-Express“, wie sie die Klägerin geschildert hat, bestätigt. Sie sei Teil der Reisegruppe der Klägerin gewesen. Gemeinsam habe man im „Samba-Wagon“ getanzt. Dieser bestehe aus einer großen Tanzfläche und zwei Theken, jeweils an den beiden Türen des Wagons. Weiter hat sie ausgeführt, dass der Zug zunächst gehalten, dann aber wieder losgefahren sei. Plötzlich habe der Zug dann abrupt abgebremst. Zu diesem Zeitpunkt habe sie neben der Klägerin gestanden. Ihr und der Klägerin sei es zunächst gelungen, sich abzufangen und stehen zu bleiben, da sie quer zur Fahrtrichtung gestanden haben. Dann aber seien andere Mitreisende wie eine Wand auf sie und die Klägerin zugefallen. Hierdurch seien sie beide umgeworfen worden und auf dem Boden gelandet. Sie habe dann auch sehen können, dass jemand auf das Bein der Klägerin gefallen sei. Nachdem der Zug zum Stehen gekommen sei, seien sie wieder aufgestanden. Die Klägerin habe da schon gesagt, dass ihr Knie schmerzen würde. Der Zug sei dann weiter nach L. gefahren. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin nicht mehr richtig laufen können. In L. angekommen habe der Bus sie abgeholt und zum E. gebracht. Gemeinsam mit ihrer Reisegruppe habe sie ihr Zimmer bezogen. Die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt kaum noch laufen können und offenbar unter erheblichen Schmerzen gelitten. Das Knie sei so stark angeschwollen, dass sie an der Rezeption eine Schere geholt habe um das Hosenbein der Klägerin aufzuschneiden. Die Klägerin sei dann letztlich am selben Abend noch von ihrem Ehemann abgeholt worden. Der Rest der Reisegruppe sei im Resort geblieben. Die Aussage der Zeugin R. bestätigt den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang sowie eine erlittene Knieverletzung. Das Gericht hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Ihre Angaben stimmen mit dem von der Klägerin berichteten Geschehensablauf überein. Die Beklagten haben die Verletzungen der Klägerin zwar zulässig durch Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten, allerdings hat die Klägerin durch Vorlage von ärztlichen Unterlagen ihre Verletzungen ausreichend dargetan. Die durch den Sturz verursachte Verletzung der Klägerin werden durch die medizinischen Berichte (Anlagen K 1, K 10, K 11) sowie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Anlagenkonvolut K 2) gestützt. Insbesondere der Bericht der Radiologie D.-D.-P. vom 08.11.2018 (Anlage K 10) bestätigt einen deutlichen Innenbandanriss 2./3. Grades am Femuransatz infolge eines Knietraumas. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin infolge der Zwangsbremsung des Zuges gestürzt und ihr linkes Knie verletzt hat, sodass der von § 1 Abs. 1 HaftpflG geforderte unmittelbare äußere örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall der Klägerin und dem Abbremsen des Zuges als Betriebsvorgang vorliegt. b) Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind auch Bahnbetriebsunternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftpflG und somit Haftungsgegner und passivlegitimiert. Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 Haftpflichtgesetz sind sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen wie die Beklagte zu 1) als auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen wie die Beklagte zu 2). Denn Betriebsunternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Bahn für eigene Rechnung betreibt und dem die Verfügung über den Betrieb zusteht. Damit ist zwar grundsätzlich die Verfügung über den Bahnbetrieb als Ganzes gemeint, also über Beförderungsmittel und Infrastruktur. Betriebsunternehmer kann aber auch sein, wer lediglich die Herrschaft über einen Teil des Betriebes innehat, wenn das Merkmal des Betreibens auf eigene Rechnung erfüllt ist. Entscheidend ist, dass er gerade durch die Einwirkungsmöglichkeiten und -verpflichtungen hinsichtlich dieses Teils des Betriebes imstande ist, die hiervon ausgehenden Gefahren abzuwenden oder zu verringern. Schon vor der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 konnte demnach als Betriebsunternehmer im Einzelfall auch derjenige anzusehen sein, der lediglich die Verfügungsgewalt über einen der beiden Bestandteile des Bahnbetriebs hatte. Nunmehr ist davon auszugehen, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Regelfall nebeneinander Betriebsunternehmer sind, die im Schadensfall einem außenstehenden Geschädigten als Gesamtschuldner haften. Durch die rechtliche Trennung mit dem Allgemeinen Eisenbahngesetz sollte eine Enthaftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens nicht erfolgen, etwaige Nachteile für Geschädigte wollte der Gesetzgeber keinesfalls in Kauf nehmen (vgl. hierzu bspw. BGH, BGHZ 158, 130f, m.w.N.). Im Ergebnis ist somit nicht nur die Beklagte zu 1), die die Beförderung von Personen übernimmt und damit Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 u. 2 AEG ein Bahnbetriebsunternehmer, sondern auch die Beklagten zu 2), die die Schienenwege der Bahn und mithin (einen Teil) ihrer Betriebsanlagen betreibt, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 AEG). Ein kausaler Bezug zwischen dem von dem Einzelnen in Anspruch genommenen Unternehmen betriebenen jeweiligen Betriebsteil einschließlich der davon ausgehenden spezifischen Gefahren und dem jeweiligen Betriebsunfall, aus dem ein Geschädigter Ansprüche herleitet, ist für die Haftung der jeweiligen Bahnbetriebsunternehmen nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht erforderlich. Insbesondere fordert die Außenhaftung der Bahnbetriebsunternehmen begründende Vorschrift des § 1 HaftpflG gerade keinen solchen Zusammenhang. Auch aus der oben bereits dargestellten Entwicklung des Bahnbetriebs mit einer rechtlichen Trennung von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen lässt sich ein solches Erfordernis gerade nicht herleiten, da aus der rechtlichen Trennung gerade keine Nachteile für die Geschädigten erwachsen sollten; einen solchen Nachteil würde es jedoch darstellen, wenn dem Geschädigten nunmehr auferlegt wäre festzustellen, welcher Betriebsteil die Verantwortung für den Bahnunfall trägt. Auch aus § 13 HaftpflG lässt sich ein solches Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs nicht herleiten. Denn diese Vorschrift, die bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen die Verpflichtung und den Umfang zum Ersatz davon abhängig macht, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist, betrifft ausschließlich die interne Haftungsverteilung bei mehreren Haftpflichtigen, jedoch gerade nicht deren Haftung nach außen gegenüber dem Geschädigten. Insbesondere ist nach seinem Wortlaut auch eine Konstellation erfasst, bei der zumindest ein gegenüber dem Dritten Haftpflichtiger keinen Verursachungsbeitrag für den Schaden gesetzt hat. Denn § 13 HaftpflG spricht u. a. ausdrücklich davon, dass im Verhältnis untereinander neben dem Umfang auch überhaupt die „Pflicht (...) zum Ersatz von den Umständen“ abhängt. Damit bedurfte es im Verhältnis zur Klägerin nicht der Aufklärung, auf welche Umstände die unstreitig erfolgte Zwangsbremsung des Zuges zurückzuführen sind. Es konnte mithin offenbleiben, ob ein Haltesignal überfahren wurde oder eine Signalstörung infolge eines defekten Indusi-Magneten die Zwangsbremsung ausgelöst hat. 2. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wegen „höherer Gewalt“ im Sinne des § 1 Abs. 2 HaftpflG ausgeschlossen. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen ist (so die ständige Rechtsprechung: BGHZ 62, 351; BGH NJW 1986, 2312; 1990, 1167; BGH VersR 2004, 612; BGH NZV 2004, 395; BGH NZV 2008, 79). Der Begriff „höhere Gewalt“ setzt also drei Merkmale voraus, die alle drei erfüllt sein müssen: a) Das schädigende Ereignis muss von außen her - nicht räumlich verstanden, sondern von außerhalb des Betriebes - auf den Bahnbetrieb eingewirkt haben; b) es muss so außergewöhnlich sein, dass es nicht vorhersehbar war und der Bahnunternehmer nicht damit zu rechnen brauchte; c) endlich muss es auch durch die größte Sorgfalt mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht abwendbar gewesen sein. Kam es nicht beim Bahnbetrieb eines alleinigen Unternehmers, sondern beim gemeinsamen Bahnbetrieb von Mitunternehmern, zB Eisenbahnverkehrsunternehmen und -Infrastrukturunternehmen, zu einem Betriebsunfall, so müssen alle drei Tatbestandsmerkmale der höheren Gewalt für jeden beteiligten Mitunternehmer erfüllt sein, damit die Gefährdungshaftung der Mitunternehmer ausgeschlossen wird (Filthaut VersR 2001, 1348, 1353). Hierbei trägt der Betriebsunternehmer im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast, dass die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss vorliegen (zum Vorstehenden: Geigel Haftpflichtprozess/Kaufmann Kap. 26 Rn. 28f). Weder die seitens der Beklagten zu 1) behauptete Signalstörung infolge eines defekten Indusi-Magneten als Ursache für die Zwangsbremsung noch das seitens der Beklagten zu 2) behauptete Überfahren eines Haltesignals sind Ereignisse, die von außerhalb des Bahnbetriebes auf diesen einwirken, sondern solche Ursachen, die mit dem Bahnbetrieb in ursächlichem Zusammenhang stehen. Ein Fall der höheren Gewalt ist damit eindeutig zu verneinen. 3. Die Klägerin muss sich gegenüber den Beklagten anspruchsmindernd auch kein Mitverschulden im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst gemäß § 254 Abs. 1 BGB i.V.m. § 4 HaftpflG anrechnen lassen. Der Betriebsunternehmer ist mit dem Beweis belastet, dass den Verletzten eine Schuld trifft. Er kann diesen Beweis auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises führen. Ein solcher Beweis ist den Beklagten indes nicht gelungen. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, dass diese sich im sog. „Samba-Wagon“ nicht ausreichend festgehalten habe. Zum einen bietet der „Samba-Wagon“ keinerlei Möglichkeiten zum Festhalten, sondern ist darauf ausgerichtet, dass die Fahrgäste sich darin zur Musik tanzend aufhalten. Zum anderen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es der Klägerin zunächst gelungen ist, trotz der Zwangsbremsung ihr Gleichgewicht zu halten. Sie ist vielmehr durch andere in dem Zug befindliche Fahrgäste umgeworfen worden, die - anders als die Klägerin - ihr Gleichgewicht nicht halten konnten. Entsprechendes hat die Zeugin R. bestätigt (s.o.), Gründe deren Angaben in Zweifel zu ziehen, vermochte das Gericht nicht zu finden. Daneben hat sich auch hat sich die Vermutung der Beklagten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass der Sturz der Klägerin auf ihren Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Die Klägerin hat eingeräumt zwei bis drei Gin über mehrere Stunden getrunken zu haben. Auch die Zeugin R. hat bestätigt, dass die Klägerin Alkohol konsumiert habe. Allerdings haben sowohl die Klägerin als auch die Zeugin R. übereinstimmend bekundet, dass die Klägerin infolge des Konsums von Alkohol in ihrem Reaktionsvermögen nicht eingeschränkt gewesen ist. Demgegenüber konnten die hinsichtlich des Mitverschuldenseinwands beweisbelasteten Beklagten in keinster Weise einen Nachweis führen, dass die Klägerin mehr Alkohol zu sich genommen hat, als sie angegeben hat. Bei einem solch geringen Alkoholkonsum erscheint es ausgeschlossen, dass dieser bei dem Sturz der Klägerin irgendeine Rolle gespielt hat. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 421 BGB. 4. Aufgrund der Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach beziffert sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin im Einzelnen wie folgt: a) Schmerzensgeld Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin infolge des Sturzes einen Innenbandanriss 2.-3. Grades am linken Knie erlitt. Zur Überzeugung des Gerichts steht weiter fest, dass die Klägerin infolge dieser Verletzung mehrere Monate arbeitsunfähig sowie in ihrer Bewegung erheblich eingeschränkt war, da der Heilungsverlauf mehrere Monate in Anspruch genommen hat. Diese Feststellungen trifft die Einzelrichterin aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Termin vom 16.12.2021. Im Einzelnen gründet die Überzeugungsbildung dabei auf den Angaben der zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich angehörten Klägerin gemäß § 141 Abs. 1 ZPO und den Angaben des Zeugen F. Die persönlich angehörte Klägerin hat angegeben, dass sich der Heilungsverlauf hingezogen habe. Sie habe mehrfach zum Arzt fahren müssen, die einzelnen Termine habe sie aufgelistet. Zu diesen Terminen habe ihr Mann sie fahren müssen, dass sei mit dem kaputten Knie nicht möglich gewesen. Auch seien mehrere Termine beim Physiotherapeuten notwendig gewesen. Anfangs habe sie mit Krücken laufen müssen, eine Schiene habe sie etwa drei Monate getragen. Anfangs sei die Verletzung sehr schmerzhaft gewesen. Peu a Peu sei das Knie dann besser geworden und sie habe es wieder langsam bewegen und belasten können. Die Schiene am Bein habe sie etwa drei Monate tragen müssen. Als Friseurmeisterin gehe sie einem Stehberuf nach, dementsprechend sei sie auch recht lange arbeitsunfähig gewesen. Die Wiedereingliederung habe dann auch nochmals einige Wochen gedauert. Infolge der Verletzung sei sie auch zu Hause auf die Unterstützung ihres Mannes angewiesen gewesen. Anfangs habe sie kaum laufen können, nach und nach sei sie zumindest in der Lage gewesen, sich zu Hause wieder alleine zu versorgen. Ein normalerweise im Januar geplanter Skiurlaub sei angesichts der Verletzung dann auch nicht gebucht worden. Die Verletzung habe sie lange eingeschränkt. Diese Schilderung hat der Ehemann der Klägerin, der Zeuge F., bestätigt. Dieser hat angegeben, dass die Klägerin infolge der Schmerzen kaum habe gehen können. Die Treppe ins erste Obergeschoss zu ihrer Wohnung habe sie anfangs nicht hinauf gehen können, da habe er seine Frau tragen müssen. Seine Frau habe starke Schmerzen gehabt. Anfangs habe seine Frau nur mit Krücken laufen können. Der Heilungsverlauf habe sich hingezogen. Mehrere Monate habe sie eine Schiene am Knie tragen müssen. Seine Frau habe lange seine Unterstützung benötigt. Er schätze, dass es vielleicht Ende Januar 2019 langsam besser wurde. Drei Monate sei sie sicherlich stark eingeschränkt gewesen. Eine „Rund um die Uhr“- Betreuung sei zwar nicht erforderlich gewesen, allerdings habe er sich um vieles im Haushalt kümmern müssen, weil solche Arbeiten verletzungsbedingt seiner Frau nicht möglich gewesen seien. Anfangs habe seine Frau infolge der Schmerzen auch keine Lust auf irgendwelche Unternehmungen gehabt. Einige Feierlichkeiten habe man absagen müssen, in sportlicher Hinsicht sei sie lange eingeschränkt gewesen. Die Schmerzen haben ihr lange zu schaffen gemacht. Darauf angesprochen, ob die Anzahl der in K 6 aufgeführten Arzttermine stimme, erklärte der Zeuge, dass dies hinkommen könne. Genau könne er das heute aber nicht mehr sagen. Es seien einige Termine gewesen. Zu diesen habe er seine Frau immer fahren müssen. Seine Frau sei wegen der Verletzung am Knie nicht in der Lage gewesen selbstständig Auto zu fahren. Sicher wisse er nicht, ob die Wegstrecke zur Orthopädie D. 38 km betrage, an etwaige Straßensperrungen, Umleitungen oder Baustellen könne er sich heute nicht mehr erinnern. Die Aussage des Zeugen F. bestätigt die von der Klägerin geschilderten Beeinträchtigungen durch die erlittene Knieverletzung. Das Gericht hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Zeuge als Ehemann der Klägerin ein Interesse an deren Obsiegen in diesem Rechtsstreit hat. Angehörige von Parteien sind nämlich nicht ohne weiteres als weniger glaubwürdig anzusehen. Darüber hinaus ist der von der Klägerin und dem Zeugen geschilderte Geschehensablauf in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der geschilderte Heilungsverlauf sowie die Dauer der Beeinträchtigung nach Überzeugung des Gerichts mit dem Verletzungsbild der Klägerin ohne weiteres in Einklang zu bringen. Soweit die Beklagten die Beeinträchtigungen der Klägerin infolge der Verletzung mit Nichtwissen bestritten haben, ist dies zwar zulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO), bleibt nach Durchführung der Beweisaufnahme indes ohne Erfolg. Angesichts der Verletzung der Klägerin, der Dauer und des Umfangs der Heilbehandlung, sowie die mit der Knieverletzung einhergehenden Schmerzen und Einschränkungen der Lebensqualität, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € für angemessen. Die Höhe des immateriellen Schadens ist durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Für die konkrete Bemessung des Schmerzensgeldes ist zum einen die Ausgleichsfunktion zu bewerten. Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, die erlittenen immateriellen Nachteile, d.h. vor allem die Einbuße im körperlichen und seelischen Wohlbefinden, durch Vorteile auszugleichen, die sein Wohlbefinden erhöhen (etwa Grüneberg, BGB, 81. Aufl., 2022, § 253, RdNr. 4). Darüber hinaus soll die Entschädigung dem Verletzten auch eine Genugtuung dafür verschaffen, dass er durch einen Dritten in einem seiner in § 253 Abs. 2 BGB aufgezählten Rechtsgüter verletzt wurde, sogenannte Genugtuungsfunktion. Für die konkrete Bemessung der als angemessen erachteten Entschädigung sind insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutverletzung in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Hier sind auf der einen Seite auch die besonderen Auswirkungen für die Folgen des Geschädigten zu berücksichtigen, wenn die Beeinträchtigung bei dem Geschädigten aufgrund seiner körperlichen Konstitution besonders ins Gewicht fällt. Auf der anderen Seite ist aber auch der Verschuldensgrad des Schädigers zu berücksichtigen, der bei ganz leichten Sorgfaltsverletzungen ein im Vergleich zum Regelfall niedrigeres Schmerzensgeld auslöst. Dem gegenüber führt ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schädigers regelmäßig zu dessen Erhöhung. Unter der Beachtung der Besonderheiten des jeweils konkret zu entscheidenden Falles muss bei der Ausübung des gerichtlichen Ermessens aber auch beachtet werden, dass vergleichbare Verletzungen annähernd gleiche Entschädigungen zur Folge haben. Im vorliegenden Fall hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass es sich um einen Anspruch nach § 1 Abs. 1, 6 HaftpflG handelt, mithin um einen Fall der Gefährdungshaftung, der ein Verschulden der Beklagten nicht verlangt. Als Vergleichsmaßstab sodann herangezogen hat die Kammer zunächst die Entscheidung des Landgerichts München I, Endurteil vom 27.03.2015 - 20 O 10380/13 bei dem der Klägerin, die am rechten Knie eine subtotale Ruptur des Innenbandes erlitten hatte, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 % ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € zugesprochen hat. Weiter herangezogen hat das Gericht eine Entscheidung des Oberlandgerichts Frankfurt, Urteil vom 06.04.2011 - 4 U 249/10, das einem Mann wegen eines Knieinnenschadens, der in einer Innenbandteilruptur mit einem geringen Gelenkerguss und einem kleinen horizontalen Einriss des Innenmeniskusses bestand, was mit einer starken Einschränkung der Beweglichkeit von 10 Tagen und darüber hinaus weiter anhaltenden Schmerzen einherging, ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € zugesprochen hat. Weiter berücksichtigt hat das Gericht eine Entscheidung des Amtsgerichts Essen, Urteil vom 15.04.2008 - 9 C 1/08, dass in einem Fall wegen einer Verletzung am linken Kniegelenk, konkret eine Kniegelenkdistorsion mit Zerrung des Innenbandes und Prellung, verbunden mit zahlreichen Behandlungen und einer Operation mit längerer Arbeitsunfähigkeit, ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 2.000 € für angemessen erachtete. Ferner herangezogen hat das Gericht die Entscheidung des Landgerichts Bonn, Urteil vom 20.11.2007 - 2 O 367/06, das einem Mann wegen einer Knieverletzung, der nahezu 8 Wochen auf Unterarmstützen angewiesen und eine Schiene tragen musste sowie sich 14 Monate nach dem Unfall einem arthroskopischen Eingriff zur Beseitigung der Verletzungsfolgen unterziehen musste sowie eine Vielzahl von krankengymnastischen Therapiestunden zu absolvieren hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 6500 € für angemessen erachtete. Unter Berücksichtigung der vorgenannten, beispielhaft herangezogen Entscheidungen der Instanzgerichte, deren eine Knieverletzung zugrunde lag und die die Bandbreite des für angemessen erachteten Schmerzensgeldes widerspiegeln, hat das Gericht im konkreten Fall bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, dass die von der Klägerin erlittene Knieverletzung mit erheblichen Schmerzen verbunden war, sich der Heilungsprozess über mehrere Monate zog und die Klägerin aufgrund der Art der Verletzung mehrere Monate in ihrer Bewegung erheblich eingeschränkt war. Sowohl die Behandlungsdauer als der damit für die Klägerin verbundene Aufwand sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit fanden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung. Insgesamt erschien ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € angemessen. Der Schmerzensgeldvorstellung der Klageseite von 6.000 € konnte sich das Gericht indes nicht anschließen. b) Der Feststellungsantrag ist begründet. Angesichts der Art der Verletzung der Klägerin am Knie ist es nicht auszuschließen, dass dieser künftig weitere Schäden materieller wie immaterieller Art entstehen werden. Verletzungen der Bänder haben häufig eine erhöhte Instabilität des Kniegelenks zur Folge. Langzeitfolgen sind jedenfalls nicht auszuschließen. c) Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schäden gilt im Einzelnen folgendes: aa) Verdienstausfallschaden Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1,6 HaftpflG i.V.m. § 252 BGB auf Erstattung des ihr entstandenen Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall der Klägerin werden durch das Schreiben der V. Krankenkasse vom 22.06.2020 (Anlage K 4) belegt. Demnach hat sie Klägerin für Januar und Februar 2019 jeweils 1.186,80 € netto Krankengeld erhalten. Unter Berücksichtigung ihres ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigungen für November und Dezember 2018 auch für Januar und Februar 2019 zu erwartenden Nettoeinkommens von jeweils 1.500,00 € (Anlage K 4) ergibt sich eine monatliche Differenz von insgesamt 313,20 €. Die Klägerin hat sich indes durch den Wegfall ihrer Beschäftigung berufsbedingte Aufwendungen erspart, die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen. In Ermangelung anderer Angaben nimmt die Einzelrichterin im Einklang mit der Rechtsprechung (so etwa OLG München, NJW-RR 2019, 1046 m.w.N.) eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen i.H.v. 10 % des Nettoeinkommens vor, da keine besonderen vom Geschädigten vorzutragenden (und ggf. zu beweisenden) Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben. Der Vortrag der Klagepartei hat sich darauf beschränkt, dass als ersparte Aufwendungen lediglich Fahrtkosten in Betracht kommen, wobei die Klägerin diese als sogenannte „Pendlerpauschale“ in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen könne, weshalb ihr schon vor dem Schadensereignis kein finanzieller Nachteil entstanden sei. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht nicht an, da jedenfalls der Teilabzug der Fahrtkosten vom zu versteuernden Einkommen wirtschaftlich nicht mit einer vollständigen Fahrtkostenerstattung gleichgesetzt werden kann. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verdienstausfallschaden ist mithin der Ansatz von berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens im Monat (10 % von 1.500 €, = 150,00 €) angemessen. Daraus folgt ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens für Januar und Februar 2019 i.H.v. jeweils 313,20 € abzüglich 150,00 € = 163,20 €. Für zwei Monate ergeben sich 326,40 €. bb) Zuzahlungen zu Heilbehandlungskosten Die Klägerin hat weiter einen Anspruch auf Erstattung der von ihr getätigten Zuzahlungen für Behandlungen bzw. Heilmittel gemäß § 1 Abs. 1, 6 HaftpflG in Höhe von insgesamt 91,22 €. Die Beklagten haben diese Ausgaben der Klägerin zwar zulässig durch Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten, allerdings hat die Klägerin durch Vorlage von Belegen und Rechnungen (Anlagenkonvolut K 5) die ihr entstandenen Auslagen ausreichend dargetan. Unter Addition der einzelnen Belege ergibt sich eine Zuzahlung in Höhe von insgesamt 91,22 €. cc) Fahrtkosten Heilbehandlung Die insofern geltend gemachten Schadenspositionen (Bezug genommen wird insbesondere auf die Anlage K 6) stellen grundsätzlich im Rahmen des § 1 Abs. 1, 6 HaftpflG i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB anzuerkennende Heilbehandlungskosten dar. Insoweit gilt jedoch, dass sie nur insoweit erstattungsfähig sind, wie die von der Klägerin im Einzelnen aufgezahlten Fahrten und in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrtkosten erforderlich für die Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin waren. Zwar haben die Beklagten diese Ausgaben der Klägerin durch Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestritten, im Ergebnis dringen sie hiermit jedoch nur im Hinblick auf die geltend gemachte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 60,00 € durch. Eine pauschale Geltendmachung von Fahrtkosten genügt den Darlegungspflichten der Klägerin nicht. Im Übrigen hat die Klägerin die ihr entstandenen Fahrtkosten zu Ärzten und Physiotherapie ausreichend dargetan. Die von der Klägerin konkret angegebene und nach Datum aufgeschlüsselte Anzahl von Behandlungsterminen zieht das Gericht nicht in Zweifel und ist mit der Art der Verletzung vereinbar. Hinsichtlich der Fahrten zur orthopädischen Praxis sind jedoch lediglich 26 km statt der von der Klägerin behaupteten 38 km in Ansatz zu bringen. Der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass die einfache Wegstrecke mehr als 13 km betrug. Damit greift der Einwand der Beklagten insofern durch. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer war zudem der Kilometerersatz in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit lediglich 0,25 € in Ansatz zu bringen. Insgesamt ergibt sich folgende Abrechnung: Datum Ziel Kilometer Betrag 05.11.2018 Orthopädie D. 26 6,50 € 07.11.2018 Kernspin, C. 78 19,50 € 07.11.2018 Orthopädie D. 26 6,50 € 19.11.2018 Orthopädie D. 26 6,50 € 03.12.2018 Orthopädie D. 26 6,50 € 17.12.2018 Orthopädie D. 26 6,50 € 31.12.2018 Orthopädie D. 26 6,50 € 10.01.2019 Physiotherapie 20 5,00 € 14.01.2019 Orthopädie D. 26 6,50 € 14.01.2019 Physiotherapie 20 5,00 € 17.01.2019 Physiotherapie 20 5,00 € 21.01.2019 Physiotherapie 20 5,00 € 24.01.2019 Physiotherapie 20 5,00 € 28.01.2019 Physiotherapie 20 5,00 € 31.01.2019 Orthopädie D. 26 6,50 € 14.02.2019 Orthopädie D. 26 6,50 € 27.02.2019 Orthopädie D. 26 6,50 € Summe 458 114,50 € dd) Kostenpauschale Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 €. Die Klägerin hat trotz entsprechenden Einwandes der Beklagten keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die einer Schadensschätzung durch das Gericht zugänglich wären. Welche Auslagen der Klägerin für Telefonate, Briefwechsel oder sonstige Fahrtkosten erstanden sein könnten, sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem der Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen - etwa auch im Rahmen der vertraglichen Haftung - gibt es in der Rechtsprechung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12. 2005 - 15 U 44/05) und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (so auch BGH NJW 2012, 2267). Die Klage war insoweit mithin abzuweisen. ee) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Insoweit ist der Klägerin der Nachweis der Aktivlegitimation nicht gelungen. Die Beklagten haben zulässig die Aktivlegitimation bestritten und behauptet, der Anspruch sei gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf eine Rechtsschutzversicherung übergegangen. Die Klagepartei hat sich mit diesem Einwand inhaltlich nicht auseinandergesetzt, insbesondere nicht ergänzend dazu vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die Klägerin die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten selbst beglichen hat. Für den Fall, dass die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten bereits durch eine Rechtsschutzversicherung beglichen sind, wäre ein Erstattungsanspruch auf diese gem. § 86 VVG übergegangen. Damit wäre die Rechtschutzversicherung aktivlegitimiert. Das substantiierte Bestreiten der Beklagten ist mithin erheblich. Nachdem die Klägerin auch auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021, dass hinsichtlich der Zahlung der Rechtsanwaltskosten entsprechende Beweisangebote fehlen, nicht ergänzend vorgetragen hat, war die Klage insoweit ebenfalls abzuweisen. d) Der Zinsanspruch der Klägerin folgt jeweils aus §§ 291, 288 BGB. Die Klage wurde der Beklagten zu 1) am 17.09.2020 und der Beklagten zu 2) am 28.09.2020 zugestellt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der Klägerin aus § 709 S. 1 ZPO; hinsichtlich der Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.038,82 € festgesetzt. Der Klageantrag zu 1) ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit 6000 € zu bewerten. Zwar ist, wenn die Klägerin die Entscheidung über einen Geldanspruch in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, der Betrag maßgebend, den das Gericht für angemessen erachtet. Dieses Ermessen ist aber eingeschränkt, wenn die Klägerin durch verbindliche Angaben in der Klagebegründung den Streitwert begrenzt. Das ist hier geschehen. Die Klägerin hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 e für angemessen erachtet. Mithin konnte der Streitwert insoweit nicht unter diesem Betrag festgesetzt werden (so auch OLG Köln, Beschluss vom 31.05.1990 - 27 W 15/90). Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) hat das Gericht pauschal einen Betrag in Höhe von 1000 € in Ansatz gebracht. Der Klageantrag zu 3) war als bezifferter Antrag mit 1.038,82 € zu berücksichtigen. Die darüber hinaus geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Vorfalls am 02.11.2018. Die Beklagte zu 1) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Alt. 1 AEG und bietet u.a. im Sonderzuggeschäft Fahrten mit dem sog. „Fun-Express“ zum E. R. M. an, das Party-Clubwochenenden veranstaltet. Zum Angebot des sog. „Fun-Express“ gehört ein Partywagen mit Tanzfläche und Musikangebot. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Alt. 2 AEG, das das von der Beklagten zu 1) genutzte Schienennetz zur Verfügung stellt. Am 02.11.2018 gegen 14:40 Uhr befand sich der sog. „Fun-Express“ auf der Bahnstrecke zwischen K. und L. Im Bereich der Ortslage N. wurde der Zug mittels eines sog. 2000-Hz- Impuls, der an die Elektronik der Lok übermittelt wird, zwangsgebremst. Zwischen den Beklagten ist streitig, ob die Zwangsbremsung durch eine Signalstörung ausgelöst wurde oder aber zur Wahrung der Sicherheit des Bahnverkehrs erfolgte, da der Zug zuvor ein Haltsignal überfahren hat. Bei einer solchen Zwangsbremsung handelt es sich um eine Schnellbremsung des Zuges bis zu dessen Stillstand. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) wurden außergerichtlich vom jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen des streitgegenständlichen Vorfalls aufgefordert. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) lehnte mit Schreiben vom 23.08.2019 ihre Einstandspflicht, verbunden mit dem Hinweis einer Haftung der Beklagten zu 2) ab, die Beklagte zu 2) lehnte mit Schreiben vom 02.06.2020 ihre Einstandspflicht ab und verwies zugleich auf eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1). Die Klägerin behauptet, sie habe sich im Partywagen des Zuges befunden, als dieser zwangsgebremst wurde. Eine Vielzahl von Fahrgästen sei infolge der Bremsung des Zuges gestürzt. Sie sei dabei umgerissen worden. Eine Mitreisende sei auf ihr Bein gefallen. Infolge des Sturzes habe sie am linken Knie einen Innenbandanriss 2. - 3. Grades erlitten. Infolgedessen sei sie vom 05.11.2018 bis zum 18.02.2019 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Vom 18.02.2019 bis zum 17.03.2019 sei sodann eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgt. Die Entgeltfortzahlung habe mit dem 16.12.2018 geendet, danach habe sie Krankengeld bis zum 16.03.2019 bezogen. Sowohl im Januar als auch im Februar 2019 hätte sie einen Nettolohn von 1.500,00 € erhalten. Das ausgezahlte Krankengeld im Januar und Februar 2019 habe sich indes auf lediglich 1.186,80 € im Monat belaufen. Ihr Erwerbsschaden für die Monate Januar und Februar 2019 belaufe sich somit auf insgesamt 626,40 €. Zur Behandlung der Knieverletzung seien insgesamt 10 Besuche beim Orthopäden erforderlich gewesen. Die Wegstrecke zur Praxis habe damals wegen vorhandener Bauarbeiten 38 km betragen (10x 38kmx 0,40 € = 152,00 €). Weiter sei eine Fahrt zur Kernspinuntersuchung in Castrop-Rauxel (78km x 0,40 € = 31,20 €) sowie 6 Besuche beim Physiotherapeuten (6 x 20km x 0,40 € = 48,00 €) notwendig gewesen. Ihr seien darüber hinaus weitere Fahrtkosten, die mit pauschal 60,00 € in Ansatz zu bringen seien, entstanden. Vorfallbedingt seien mithin Fahrtkosten von insgesamt 291,20 € angefallen. Wegen der Einzelheiten der Fahrtkosten wird auf die Aufstellung Anlage K 6 zur Klageschrift vom 16.07.2020 ausdrücklich Bezug genommen. Insgesamt 4 Wochen sei sie auf Unterarmgehstützen angewiesen gewesen, mehrere Wochen habe sie eine Knieschiene tragen müssen. Infolge der Verletzung sei sie auf Unterstützung durch ihren Ehemann angewiesen gewesen. Auf sportliche Betätigung habe sie wochenlang verzichten müssen, auch ein geplanter Ski-Urlaub sei infolge der Verletzung ausgefallen. Zudem seien Zuzahlungen zu Heilmitteln in Höhe von insgesamt 91,22 € angefallen. Im Einzelnen: 5 € für Unterarmgehstützen, 10 € für Knieorthese, 10 € für Kniebandage Thuasne Genupro Comfort, 10 € für eine Hartrahmen Orthese Secure Pro Kneebarce, weitere 10 € gesetzliche Zuzahlung beim Sanitätshaus Schwarz gemäß Quittung vom 21.12.2018, 21,34 € für Physiotherapie, 14,88 € für Kinesiotape, 10 € Attest. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass ihr wegen des Schadensereignisses vom 02.11.2018 eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € zustehe. Darüber hinaus seien ihr die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.412,00 € zu erstatten. Die Klägerin beantragt, - Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. - Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf dem Vorfall vom 2.11.2018 zurückzuführen ist, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, oder noch übergehen werden. - Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 1.038,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. - Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bestreitet die Passivlegitimation mit der Begründung, dass der Zug infolge einer Signalstörung zwangsgebremst wurde, was die Beklagte zu 2) zu verantworten habe. Sie ist weiter der Auffassung, dass ein Fall der höheren Gewalt im Sinne des § 1 Abs. 2 HaftpflG vorliege, da die ursächliche Signalstörung ein außergewöhnliches Ereignis darstelle. Daneben müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen, da davon auszugehen sei, dass sie sich nicht ausreichend festgehalten habe. Sofern sie Alkohol konsumiert habe, sei zudem das Reaktionsvermögen der Klägerin deutlich eingeschränkt gewesen. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei bereits unzulässig. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte zu 1) den klägerischen Vortrag umfassend mit Nichtwissen. Hinsichtlich des geltend gemachten Erwerbsschadens trägt sie weiter vor, dass die ersparten berufsbedingten Aufwendungen mit einem pauschalen Anteil von 10 % in Abzug zu bringen seien. Soweit es die Fahrtkosten betreffe, betrage die einfache Strecke zwischen dem Wohnort der Klägerin und dem Praxisstandort der orthopädischen Praxis rund 13 Kilometer, die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Gesamtstrecke von 38 km sei unzutreffend. Auch sei die pauschale Geltendmachung von Fahrtkosten in Höhe von 60 € unzulässig. Im Übrigen könne lediglich 0,25 € pro gefahrenen Kilometer als Kilometerpauschale geltend gemacht werden. Hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet die Beklagte zu 1) sowohl deren Fälligkeit als auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte zu 2) behauptet, die Klägerin habe durch den Aufenthalt im Partywagen und durch einen eventuellen Konsum von Alkohol die im Bahnverkehr gebotene Eigensicherung derart gefährdet, dass der ihr zu machende Mitverschuldensvorwurf zu einem anspruchsausschließenden Eigenverschulden führe. Im Übrigen bestreitet die Beklagte zu 2) das klägerische Vorbringen umfassend mit Nichtwissen, insbesondere, dass sie an besagter Zugfahrt teilgenommen habe, sich die ihr attestierten Verletzungen dabei zugezogen habe, sowie sonstige darüberhinausgehende Unfallfolgen, soweit sie nicht durch Arztattest, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder durch Rechnungen schriftlich belegt seien. Die Beklagte zu 2) ist weiter der Auffassung, dass sich die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens mindestens 5 % der fiktiven Einkünfte an ersparten berufsbedingten Aufwendungen anrechnen lassen müsse. Hinsichtlich der Fahrtkosten sei allenfalls ein Kilometerersatz von 0,30 € angemessen. Darüber hinaus bestreitet auch die Beklagte zu 2) die Aktivlegitimation der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und R. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2021 Bezug genommen.