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Urteil

2 O 367/06 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2007:1120.2O367.06.00
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Unfall vom 22.12.2004 anlässlich der Fahrstunde ein Schmerzensgeld von 6.500,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr in Folge des Unfalls vom 22.12.2004 anlässlich der Fahrstunde entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Unfall vom 22.12.2004 anlässlich der Fahrstunde ein Schmerzensgeld von 6.500,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr in Folge des Unfalls vom 22.12.2004 anlässlich der Fahrstunde entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Unfall vom 22.12.2004, kurz vor 13.00 Uhr, mit einem Motorroller geltend. Der Beklagte betreibt eine Fahrschule. Die am ##.##.#### geborene Klägerin schloss im August 2004 mit dem Beklagten einen Ausbildungsvertrag zur Erlangung der Fahrerlaubnis Klasse M. Am 22.12.2004 holte der Beklagte die Klägerin um 12.15 Uhr zur 3. Fahrstunde ab, sie war für den nächsten Tag zur Prüfung angemeldet. Unmittelbar vor der Prüfung sollte eine weitere Fahrstunde absolviert werden. Der Beklagte saß in seinem PKW, die Klägerin fuhr mit einem Motorroller, es bestand - einseitiger - Kontakt über Kopfhörer, nur der Beklagte konnte Anweisungen geben. Die Parteien fuhren zu einem Parkplatz vor der Hauptschule in X. Das Gelände liegt etwas höher als der Ort, von dem aus die Parteien an dem Tag gestartet waren. Hier sollte die Klägerin mit dem Zweirad Übungen machen, u.a. sollten Gefahrbremsungen geübt werden. Die Klägerin kam bei einer Übung zu Fall. Die Parteien streiten über die Ursache des Sturzes sowie dessen Folgen. Die Klägerin erlitt eine Distorsion des linken Kniegelenkes mit einer kompletten Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einen Anriss des Innenmeniskus-Hinterhorns, einen Außenmeniskusradiärriss sowie eine traumatische viertgradige Knorpelläsion im Vorderfeld der medialen Femurkondylenrolle. Die Behandlung erfolgte am 22.12.2004 ambulant. Das Knie wurde in einer Schiene ruhig gestellt. Die Klägerin durfte für einige Wochen das linke Bein nicht voll belasten und ging unter Verwendung von Unterarmstützen. Ab Ende Februar durfte sie das Knie wieder voll belasten. Die Klägerin wurde am 22.02.2006 operiert und musste danach erneut für ca. 8 Wochen Unterarmstützen und eine Knieführungsschiene tragen. Die Klägerin behauptet, sie habe auf Weisung des Beklagten erstmals eine Gefahrbremsung bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h durchführen sollen. Zu dem Zeitpunkt sei der Parkplatz schneebedeckt gewesen. Der Schneefall habe an dem Tag um 11.15 Uhr begonnen. Bereits zu Beginn der Bremsung sei der Motorroller wegen Schneeglätte weggerutscht, er sei gekippt, beim Sturz sei ihr der Roller auf das linke Knie gefallen. Die Klägerin behauptet, die Operation vom 22.02.2006 sei zur Beseitigung der Unfallfolgen erfolgt. Der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Operation habe allein seine Ursache darin, dass die Ärzte ihr zuvor von einer Operation abgeraten und auf konservative Behandlungsmethoden verwiesen hätten. Auch nach der Operation seien Folgeschäden zu erwarten, insbesondere die Entwicklung einer Arthrose im linken Knie. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,-€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetz, mindestens verzinslich mit 8 % seit dem 12.10.1999 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihr in Folge der fehlerhaften Fahrstunde am 22.12.1004 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, zum Unfallzeitpunkt habe kein Schnee gelegen, auf dem Boden seien nur vereinzelt feuchte Stellen zu sehen gewesen. Die Klägerin habe an dem Tag wie schon in Fahrstunden zuvor Gefahrbremsungen üben sollen. Sie habe bei der Anmeldung in der Fahrschule erklärt, bereits über praktische Erfahrung zu verfügen. Dies habe sich auch in den Fahrstunden gezeigt, in denen die Klägerin Fahren im Kreis, Slalomfahren entlang Pylonen und Gefahrbremsungen geübt habe, so dass er keine Bedenken gehabt habe, sie bereits nach der 4. Fahrstunde zur Prüfung vorzustellen. Die Klägerin habe diese Bremsung aus einer Geschwindigkeit von 45 km/h heraus auch bis zum Stillstand des Motorrollers gemacht, sei dann aber bereits im Stehen wohl seitlich umgekippt, weil sie vermutlich das Vorderrad bis zum Blockieren des Rades abgebremst habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes insbesondere der ärztlichen Berichte wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Deutschen Wetterdienstes zu den Wetter- und Glätteverhältnissen sowie des Orthopäden Prof. Dr. med. F von der Universität L zu den Unfallfolgen. Wegen der Ergebnisse wird auf die Gutachten (Bl. 79 ff. und 129 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit Ausnahme der Zinsforderung begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,-€ gegen den Beklagten, weil der Beklagte ihr gegenüber eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat. Die Parteien schlossen im August 2004 einen Ausbildungsvertrag. Dieses Schuldverhältnis verpflichtete den Beklagten nicht nur zur Ausbildung in der gewählten Führerscheinklasse M, sondern auch, sie vor Schäden zu bewahren, soweit dies im Rahmen der Ausbildung möglich war. Dazu gehört, dass einem Fahrschüler keine Aufgaben gestellt werden, die er nicht oder noch nicht bewältigen kann, weil sie dem Ausbildungsstand noch nicht entsprechen (OLG Hamm NZV 2005, 637 ff.). Dies gilt insbesondere bei der Ausbildung auf dem Zweirad, weil hier der Fahrschüler auf sich allein gestellt ist und nur Anweisungen über Funk erhalten kann. Zudem kommt bei einem Zweirad die besondere Gefahr des Sturzes hinzu. Allerdings gehört zur Ausbildung auch das Heranführen an schwierige Fahrsituationen. Zudem ist es jeder Ausbildung immanent, dass der Lernende erstmals mit neuen Situationen konfrontiert wird. Kriterium für das Maß der Überwachungspflichten ist der Ausbildungsstand. Ein Fahrschüler, der durch bisherige Übungsfahrten gezeigt hat, dass er das Fahrzeug beherrscht, bedarf geringerer Aufsicht und Anweisung als der noch unsicher Fahrende. Der Unfall hat sich ereignet, als die Klägerin auf Anweisung des Beklagten eine Gefahrbremsung vornehmen sollte, d.h. Bremsen unter Betätigung von Vorder- und Hinterradbremse bis zum Stillstand. Es stellt keine Pflichtverletzung des Beklagten dar, dass er diese Übung bereits in der 3. Fahrstunde ansetzte. Auch wenn nicht geklärt werden konnte, ob die Klägerin, wie vom Beklagten behauptet, angegeben hatte, Vorkenntnisse beim Motorrollerfahren zu haben, steht fest, dass sie mit dem Zweirad nicht ungeschickt war. Die Klägerin war in den ersten beiden Fahrstunden sofort selbständig mit dem Motorroller hinter dem Fahrschulwagen her gefahren, ohne dass es zu einem Sturz oder zu einer gefährlichen Situation gekommen war. Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt aber darin, dass er die Gefahrbremsung auf einem rutschigen Untergrund durchführen ließ und die Klägerin nicht über die besonderen Gefahren des Wegrutschens aufklärte. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auf dem Parkplatz, der von den Parteien als Übungsgelände benutzt wurde, zum Zeitpunkt des Unfalls Schneeglätte herrschte. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass entsprechend der Behauptung der Klägerin auf dem Parkplatz eine geschlossene Schneedecke lag. Das Gelände war aber auch nicht gänzlich frei, wie vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2006 behauptet. Diese Äußerung steht bereits in Widerspruch zu einer vorgerichtlichen Erklärung. Die Fahrlehrerversicherung VaG hat in einem Schreiben an die Klägerin vom 10.02.2005 unter Berufung auf eine Mitteilung ihres Versicherungsnehmers, des Beklagten, ausgeführt, "Der Boden des Platzes war feucht und lediglich an einige Stellen mit einem Hauch von Schnee bedeckt". Diese Einlassung steht eher in Einklang mit den Erkenntnissen des Deutschen Wetterdienstes als die Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Nach den Nachforschungen des Deutschen Wetterdienstes herrschten zum Unfallzeitpunkt in X bis zum Abend Temperaturen unter dem Gefrierpunkt von ca. minus 1,5 Grad. In der Nacht zum 21.12.2004 hatte sich Reifglätte gebildet, die sich aufgrund der niedrigen Temperaturen bis zum 22.12.2004 abends halten konnte. In den frühen Morgenstunden des 22.12.2004 (ab 03.00 Uhr) hatte es im Bereich X bis ca. 08.00 Uhr leicht geschneit. Die Messungen des Niederschlages finden im Abstand von 10 Minuten statt. Die Niederschlagshöhe blieb bei den Messungen unter der Messgrenze von 0,01 mm. Dieser Schnee fiel auf die Reifglätte und konnte dort einen Schneefilm bilden. Zudem begann es gegen 12.30 Uhr, möglicherweise auch erst 15 Minuten später, messbar zu schneien. Es konnte sich zum Unfallzeitpunkt Schneeglätte gebildet haben. Als Folge der schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten ist er zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Klägerin verpflichtet. Das Gesetz sieht in § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden vor. Als Entschädigung ist die Zahlung von 6.500,-€ angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht folgende Umstände berücksichtigt: Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls mit ## Jahren noch sehr jung, insofern trafen sie die Bewegungseinschränkungen aufgrund der Verletzung in besonderem Maße. Allerdings bedurfte es keiner stationären Behandlung. Sie musste jedoch unmittelbar nach dem Unfall für nahezu 8 Wochen Unterarmstützen und eine Schiene tragen. 14 Monate nach dem Unfall musste sie sich einem arthroskopischen Eingriff zur Beseitigung von Unfallfolgen unterziehen. Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens von Prof. Dr. F besteht kein Zweifel, dass der Eingriff vom 22.02.2006 auf den Unfall zurückzuführen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin einen weiteren Sturz oder ähnliches erlitten hat. Nach dem letzten Eingriff wie auch nach der Erstbehandlung musste die Klägerin eine Vielzahl von krankengymnastischen Therapiestunden absolvieren. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bewusst eine gefahrgeneigte Tätigkeit eingegangen ist. Auch wenn sie am Unfalltag aufgrund mangelnder Fahrpraxis nicht beurteilen konnte, ob das Gelände geeignet war, eine Gefahrbremsung durchzuführen, musste sie sich jederzeit die Sturzgefahr vergegenwärtigen. Sie wusste, dass sie beim Zweiradfahren zwangsläufig auf sich allein gestellt war und der Beklagte unmittelbar nicht eingreifen konnte. Der vorgenannte Umstand führt aber nicht zu einem Mitverschulden. Dies wäre nur anzunehmen, wenn die Klägerin sich bewusst über Weisungen des Beklagten hinweg gesetzt hätte. Derartiges wird aber nicht behauptet und ist auch nicht festgestellt. Das Gericht hat es nicht betragserhöhend bewertet, dass der Beklagte bislang keinen Betrag gezahlt hat. Er bestreitet den Haftungsgrund, was ein zulässiges Verhalten darstellt. Soweit der Beklagte eine Mitverursachung der Unfallfolgen annimmt, weil sich die Klägerin erst im Februar 2006 einem operativen Eingriff unterzogen hat, folgt das Gericht ihm nicht. Wie der medizinische Sachverständige festgestellt und nachvollziehbar begründet hat, war das Zuwarten mit dem Eingriff medizinisch vertretbar und hat zu keinen negativen Folgen geführt. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Zinsen bereits seit 1999 fordert. Da ein früherer Verzugseintritt als durch Zustellung der Klage nicht vorgetragen ist, schuldet der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz erst ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 11.08.2006, § 291 BGB. 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig und ebenfalls begründet. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. F ist eine völlige Wiederherstellung des Knies der Klägerin nicht zu erwarten. Die Klägerin hat ein höheres Arthroserisiko als nicht Verletzte. Insofern sind Folgeschäden nicht auszuschließen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 10.000,-€