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Urteil

4 U 249/10

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0406.4U249.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 9. Zivilkammer – vom 30.09.2010 abgeändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18,65 € (materiellen Schadensersatz) sowie 750,-- € (Schmerzensgeld) nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der dem Zeugen Z1, …str. …, Stadt1, durch die weitere Behandlung der Verletzung aus dem Unfallereignis vom ... 12.2006 noch entsteht, hälftig zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 %, die Beklagte 22 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 9. Zivilkammer – vom 30.09.2010 abgeändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18,65 € (materiellen Schadensersatz) sowie 750,-- € (Schmerzensgeld) nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2010 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden, der dem Zeugen Z1, …str. …, Stadt1, durch die weitere Behandlung der Verletzung aus dem Unfallereignis vom ... 12.2006 noch entsteht, hälftig zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78 %, die Beklagte 22 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht des Zeugen Z1 auf Schadensersatz wegen einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung. Am ... 12.2006 kam der Zeuge Z1 in einem der von der Beklagten betriebenen Baumärkte in Stadt2 zwischen zwei Regalen zu Fall und verletzte sich. Der Kläger erlitt ausweislich ärztlicher Bescheinigungen vom Unfalltag (Klinik A) sowie vom 03.01.2007 (Gemeinschaftspraxis C/D) einen Knieinnenschaden, der in einer Innenbandteilruptur mit einem geringen Gelenkerguss und einem kleinen horizontalen Einriss des Innenmeniskuses bestand. Der Umfang der infolge dieser Verletzung bestehenden Beeinträchtigungen des Zeugen und der geltend gemachte materielle Schaden sind streitig. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zum Anspruchsgrund die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die erstinstanzlich abgewiesenen Anträge weiter. Er erstrebt im Wesentlichen die Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, welches mindestens 3.500,-- € betragen soll, den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 1.354,50 € sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden, welche durch die weitere Behandlung des Zeugen Z1 wegen der Folgen des Unfallereignis noch entstehen, soweit dieser Anspruch noch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger aus dem abgetretenen Recht des Zeugen Z1 auf Ersatz der durch das Unfallereignis vom ... 12.2006 begründeten Schäden. Infolge einer fahrlässigen Verletzung der ihr als Maktbetreiberin obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldet die Beklagte dem Zeugen Z1 Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch ist dem Kläger vom Geschädigten wirksam abgetreten worden (§ 398 BGB). 1. Die Beklagte als Betreiberin eines im Selbstbedienungssystem betriebenen Baumarktes trifft mit Eröffnung des Verkehrs in einem solchen Markt die Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle dann, wenn aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Von diesem Grundsatz ausgehend steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Unfallereignis des Zeugen Z1 vom ... 12.2006 aufgrund einer fahrlässigen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten eingetreten ist. Zwar hat das erstinstanzliche Gericht die allgemeinen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten in einem in Form eines Selbstbedienungssystems betriebenen Baumarkt zutreffend beschrieben. Nicht überzeugend ist indes die an die durchgeführte Beweisaufnahme anknüpfende rechtliche Würdigung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr auf Grund der Aussagen des Zeugen Z1 sowie der Zeugin Z2 davon auszugehen, dass der Zeuge Z1 durch die an dem Verkaufsregal befestigte Kette mit dem Messinstrument zu Fall gekommen ist. In der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat sich zwar herausgestellt, dass keiner der beiden Zeugen den konkreten Ablauf des Sturzvorgangs einschließlich der ihn auslösenden Umstände unmittelbar wahrgenommen hat. Denn es handelt sich bei der Aussage des Zeugen Z1 erkennbar um eine Schlussfolgerung, wenn er „ vermutet “, er habe sich in der herabhängenden Kette eingefädelt und sei dadurch zu Fall gekommen. Auch die Zeugin Z2 hat den Sturz bzw. seine unmittelbare Ursache nicht wahrgenommen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Zusammenhang beider Aussagen ein Anscheinsbeweis, der die Schlussfolgerung auf die Ursächlichkeit der Kette zulässt. Der Zeuge Z1 hat nämlich ausdrücklich bekundet, dass jedenfalls nach dem Sturz die Kette „ praktisch wie so ein Lasso “ um seine Beine geschlungen gewesen sei. Aus demselben Umstand der Lage der Kette nach dem Unfallereignis hat aber auch die Zeugin Z2 offenbar auf die Kette als Ursache des Sturzes geschlussfolgert. Denn die Zeugin war sich „ ziemlich sicher “, dass die Kette vor dem Unfallereignis mit dem Messgerät am Ende auf einer Kabeltrommel aufgelegen habe; demgegenüber hat sie hat auf die Frage, ob sie sich Gedanken gemacht hätte, wie der Unfall überhaupt passiert sei, auch ihrerseits auf das mit der Kette am Regal befindliche Messgerät verwiesen und die Vermutung des Zeugen Z1 hinsichtlich der herabhängenden Kette als Sturzursache ausdrücklich bestätigt. Dem entspricht die Angabe der Unfallursache in der Schadensanzeige der Beklagten, in der es heißt: „ Kunde … blieb in einer Kette mit der ein Messgerät befestigt ist mit dem Fuß hängen.“ Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich danach jedenfalls, dass nach dem Sturz das mit der Kette verbundene Messgerät nicht mehr auf der Kabeltrommel, sondern auf den Beinen des am Boden liegenden Zeugen auflag. Der Vorwurf einer fahrlässigen Verkehrssicherungspflicht knüpft bei dieser Sachlage an den Umstand an, dass eine stabile Kette, die eine Länge von 1,2 m (so die Beklagte) bzw. von 1,5 m (so die Zeugin) hatte, bis auf den Boden herabreichte, gleichzeitig mit ihrem Ende an einem für den Publikumsverkehr zugänglichen Verkaufsregal befestigt war. Dadurch wurde naheliegend eine latente nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahrenquelle (verdeckte Stolperfalle) geschaffen. Für die Bewertung insoweit kommt es weder auf den von den Zeugen unterschiedlich beschriebenen Aspekt, ob die Kette nach dem Sturz aus ihrer Befestigung am Regal herausgerissen worden ist, noch darauf an, ob die Beklagte im Anschluss an den Unfall das Messgerät samt Kette noch am selben Tag entfernt und durch ein ungefährlicheres Papiermaßband ersetzt hat. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ergibt sich aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Die Kette, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine verdeckte Stolperfalle bildete, befand sich nach dem Sturz um bzw. auf den Beinen des gestürzten, auf dem Boden liegenden Zeugen. Nach der Lebenserfahrung lässt das die Schlussfolgerung zu, dass der Zeuge mit einem Bein auf die Kette getreten und mit dem anderen sodann über die so entstandene feste Verbindung von Kette und Regal gestolpert und zu Fall gekommen ist. Auf diese Weise ist mit dem Sturz des Zeugen Z1 ein Schaden eingetreten, dessen Entstehung die verletzte Verkehrssicherungspflicht verhindern sollte. 2. Unter Berücksichtigung der seitens des Zedenten infolge des Sturzes erlittenen Verletzungen und des ihn dabei treffenden Mitverschuldens ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 750.- € angemessen, aber auch ausreichend (§ 253 Abs. 2 BGB). Der Zeuge Z1 war vom ... 12.2006 bis zum 09.01.2007 in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt, da er ständig eine Bandage tragen musste. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 30.11.2009 steht darüber hinaus fest, dass der Zeuge weiterhin Schmerzen hat, die nur auf die bei dem Unfallereignis eingetretenen Verletzungen zurückzuführen sind; denn die durchgeführte Untersuchung hat nicht frische Verletzungen feststellen können, sondern lediglich die unfallbedingt eingetretene Innenband- und Innenmeniskusschädigung bestätigt. Das an eine solche Beschädigung anknüpfende typische Beschwerdebild samt den dazugehörigen Beeinträchtigungen überschreitet zwar deutlich die Geringfügigkeitsgrenze. Jedoch hat der Kläger trotz des Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass und in welchem Umfang er dadurch an der Ausübung seiner Hobbies gehindert ist und so eine deutliche Einbuße von Lebensqualität erlitten hat. Es bleibt danach als unfallbedingte Belastung die attestierte und insoweit nicht substantiiert bestrittene schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Indes muss das zuzubilligende Schmerzensgeld das bei der Schadensentstehung mitwirkende Verschulden des Zeugen Z1 berücksichtigen. Aus den erstinstanzlich im Einzelnen zutreffend dargelegten Gründen muss ein Kunde in einem im Selbstbedienungssystem betriebenen Baumarkt eine gesteigerte Aufmerksamkeit an den Tag legen. Der Zeuge Z1 hat indes offenkundig den Weg zwischen den Verkaufsregalen nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit beschritten; dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er selbst nicht in der Lage war, die seinen Sturz auslösenden Umstände, insbesondere die Lage des Messgeräts vor dem Sturz näher zu konkretisieren. Hätte der Zeuge Z1 diese Aufmerksamkeit aufgewandt, hätte er die verdeckte Gefahrenquelle rechtzeitig erkennen können. Dieser Umstand begründet im Hinblick auf die erstinstanzlich zutreffend beschriebene Selbstverantwortung des Kunden eines Selbstbedienungsmarktes ein hälftiges Mitverschulden des Zeugen bei der Schadensentstehung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 750.- € angemessen und ausreichend als Kompensation für die Beeinträchtigungen des Zeugen infolge der erlittenen Verletzung. 3. Materiellen Schadensersatz kann der Kläger hinsichtlich der aufgewandten Arztkosten des Zeugen Z1 nicht verlangen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er davon ausgeht, dass der Zeuge Z1 krankenversichert ist; dies hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. In diesem Falle sind indes alle Behandlungskosten mit Eintritt des Unfallereignisses auf den Versicherer übergegangen, so dass der Kläger hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs bezüglich dieser Kosten auch nicht durch die Abtretung des Zeugen Z1 aktivlegitimiert worden sein kann. Es bleibt insoweit lediglich der geltend gemachte Anspruch auf die Unfallpauschale und die Aufwendungen für Fahrtkosten, die jeweils hälftig zu ersetzen sind. 4. Festzustellen war darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zum hälftigen Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ergibt sich aus der dem Kläger am 30.11.2009 attestierten fortdauernden Beeinträchtigung infolge der am ... 12.2006 erlittenen Verletzung im linken Kniegelenk. Entsprechend vorstehenden Feststellungen zur Ursächlichkeit der von der Beklagten zu vertretenden fahrlässigen Verkehrssicherungspflichtverletzung für die erlittene Verletzung ist die Feststellungsklage auch teilweise begründet. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Zedenten bei der Schadensentstehung hat der Kläger nach Abtretung des Anspruchs seitens des Zeugen Z1 auch insoweit Anspruch auf hälftigen Schadensersatz. 5. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten ist nicht schlüssig dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.