Entscheidung
3 StR 233/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 233/07 vom 10. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 21. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord- net. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet- zung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:2 - 3 - "Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Straf- kammer hat auf das Vorliegen eines direkten Tötungsvorsatzes allein aufgrund der besonders gefährlichen Gewaltanwendung geschlossen (UA S. 10). Damit wird das Gericht den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob die Annahme eines direkten Tötungs- vorsatzes schon rechtsfehlerhaft ist, da die Erwägungen des Gerichts auch einen dolus eventualis nicht tragen. Zwar liegt es nach der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gefährlichen Gewalt- handlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefähr- lichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grund- sätzlich möglich, jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, müssen die Urteils- gründe erkennen lassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, beding- ter 1, 2, 5, 7). Daran fehlt es vorliegend. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verlet- zungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Für den Tatrichter ergeben sich daraus besondere Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite und zu ihrer Darlegung in den Urteilsgründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt (BGH NStZ 2005, 304, 305; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 m.w.N., 11), wovon nach den Feststellungen auszu- - 4 - gehen ist. Der Angeklagte kannte den Zeugen S. nicht, ein Streit war dem unvermittelt geführten Messerstich nicht vorausgegangen; ein Motiv für die Gewaltanwendung konnte nicht fest- gestellt werden (UA S. 4, 10, 13). Ein Erörterungsmangel liegt ferner deshalb vor, weil sich die Strafkammer mit der erheblichen Alkoholisie- rung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (3,51 o/oo) bei der Beurteilung der Vorsatzfrage nicht auseinandergesetzt hat, obschon dies sich aufdräng- te. Das Gericht hat, dem Sachverständigen folgend, eine erheblich ver- minderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund Alkoholintoxikation angenommen (UA S. 10f.). Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte trotz erheblicher Alkoholisierung erkannt hatte, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen könnte und diese Folge auch wollte (BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 26). Wenn ein Täter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, oblie- gen dem Tatrichter besondere Begründungsanforderungen, wenn er das Wissenselement des Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung des Täters herleiten will (BGH NStZ 2004, 51, 52; NStZ-RR 2004, 204, 205; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl., § 212 Rdnr. 7b). Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht, Erwägungen hierzu fehlen gänzlich." Dem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen zum äußeren Tatge- schehen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Dazu nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig. 3 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Vor- aussetzung für ein Absehen von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist, dass dem Angeklagten sein Alkoholkonsum zum Vorwurf gemacht 4 - 5 - werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn er den Alkohol aufgrund eines unwi- derstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 26 m. w. N.). Angesichts der bisherigen Feststellungen wird sich der neue Tatrichter mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker