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Beschluss

181 StVK 218/09 181 StVK 197/10

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2010:0929.181STVK218.09.181.00
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Leitsätze

Die durch den Gesetzgeber erfolgte Aufhebung der früher für die erstmalige Sicherungsverwahrung geltende 10 jährigen Höchstdauer ist für die Gerichte nach dem Urteilt des EGMR vom 17.12.2009 bindend.

Tenor

1.

Die Unterbringung dauert fort.

2.

Die Überweisung aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Maßregel des § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus) bleibt aufrechterhalten.

3.

Die nächste Überprüfung gemäß § 67 e StGB erfolgt bereits in ei-nem Jahr.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch den Gesetzgeber erfolgte Aufhebung der früher für die erstmalige Sicherungsverwahrung geltende 10 jährigen Höchstdauer ist für die Gerichte nach dem Urteilt des EGMR vom 17.12.2009 bindend. 1. Die Unterbringung dauert fort. 2. Die Überweisung aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Maßregel des § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus) bleibt aufrechterhalten. 3. Die nächste Überprüfung gemäß § 67 e StGB erfolgt bereits in ei-nem Jahr. Gründe I. Der 51 Jahre alte Verurteilte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 09.01.1991 im Maßregelvollzug. Der Verurteilte wuchs in ungünstigen familiären Verhältnissen auf. Ab 1966 besuchte er acht Jahre die Volksschule in X3. Im Jahre 1976 trat er – im Alter von 16 Jahren – erstmals wegen eines Sexualdelikts in Erscheinung. Wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexueller Handlung an einer Person unter 14 Jahren und wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung verwarnte ihn das Amtsgericht X3. Der Verurteilte hatte in den Grünanlagen zwei 11 bzw. 12 Jahre alte Mädchen sexuell belästigt. Eines hatte er mit einem Knüppel bedroht und geküsst, das andere unter Drohungen geküsst und unter der Kleidung an das Geschlechtsteil gefasst. Im Jahre 1977 beging der Untergebrachte wiederum zwei Sexualdelikte. Das Landgericht N3 verurteilte ihn am 25.08.1977 wegen versuchter Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 9 Monaten. Beide Opfer hatte er mit einem Messer bedroht. Im Jahre 1984 wurde er erneut einschlägig straffällig. Am 22.10.1984 verurteilte ihn das Landgericht I wegen versuchter Vergewaltigung (unter Einsatz einer Schreckschusspistole) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und ordnete zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Nach Untersuchungshaft (ab 29.06.1984) befand er sich bis zum 21.08.1989 im Maßregelvollzug in N. Keine zehn Monate nach seiner Entlassung aus der Therapieeinrichtung beging er am 12.06.1990 das Anlassdelikt. Er überfiel als Anhalter eine Studentin, bedrohte sie mit einem Gastrommelrevolver und wollte sie vergewaltigen. Das Landgericht l verurteilte ihn deshalb am 09.01.1991 wegen versuchter Vergewaltigung zu 3 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe. Durch diese am 10.10.1991 rechtskräftig gewordene Entscheidung wurde zugleich gemäß § 66 Abs. 1 StGB seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, weil entsprechende Vorstrafen vorlagen und ein Hang zu erheblichen Straftaten (Sexualverbrechen) festgestellt worden war. Ab dem 13.06.1990 befand er sich in Untersuchungshaft; ab Eintritt der Rechtskraft am 10.10.1991 in Strafhaft. Die Freiheitsstrafe wurde vollständig (bis zum 10.12.1993) vollstreckt; anschließend begann die Sicherungsverwahrung. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B vom 31.10.1994 wurde der Verurteilte zur besseren Förderung der Resozialisierung gemäß § 67a StGB in den Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) überwiesen. Die für die Delinquenz und die Wiederholungsgefahr mitursächliche psycho-pathologische Störung des Verurteilten wurde und wird wie folgt eingeordnet: Persönlichkeitsstörung mit deutlichen narzisstischen und dissozialen Zügen. Grenzwertige intellektuelle Minderbegabung Sexuelle Verhaltensabweichung als Symptom einer tiefgreifenden Beziehungs- und Kontaktstörung Seit dem 14.02.1995 wird die Maßregel in den Rheinischen Kliniken (nunmehr "LVR-Klinik") C im psychiatrischen Krankenhaus vollzogen. Der Aufenthalt im Maßregelvollzug brachte zunächst keine erkennbaren Veränderungen mit sich. Vielmehr stimmten die von der Klinik mit externen Gutachten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. U (Gutachten vom 12.11.1998); Dr. O2 (11.09.2002) und Prof. Dr. M (26.10.2004) in ihrer Einschätzung überein, dass der Verurteilte aufgrund seiner Defizite in seinen emotionalen und sozialen Kompetenzen weiterhin gefährlich sei, auch weil ihm der Zugang zu seiner Sexualproblematik fehle und – so der Sachverständige M noch 2004 – trotz 15jähriger Behandlung keine Veränderung der Persönlichkeitsfehlentwicklung eingetreten sei. Diese Einschätzung wurde auch noch von der Gutachterin Vogel in ihrem Gutachten vom 01.06.2007 bestätigt, die die von der Klinik gegebene Einschätzung einer positiven Entwicklung kritisch bewertete und den Verurteilten so einschätzte, dass dessen sexuelle Deviation einer psychotherapeutischen Behandlung eher nicht zugänglich sei. Auch die von der Klinik als stabilisierender Faktor angesehene Beziehung zu seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau sah die Sachverständige nicht als Garantie für eine stabile Lebensführung oder für eine Verhinderung weiterer schwerer Straftaten und stellte dem Verurteilten weiterhin eine Gefährlichkeitsprognose: Auch nach der langen Behandlungszeit im Maßregelvollzug kann man nicht davon ausgehen, dass Herr X2 nach einer Aussetzung des § 63 StGB zur Bewährung keine schweren Straftaten mehr begehen würde. Wie von den Vorgutachtern erwähnt, ist seine Entwicklung durch prognostisch sehr ungünstige Merkmale gekennzeichnet: Wie im letzten Gutachten von Prof. M bereits erwähnt, kann Herr X2 als ein "typischer Vertreter" der sogenannten chronischen Lebenslauf-Sexualstraftäter bezeichnet werden. Er erfüllt die entsprechenden Kriterien beinahe exemplarisch. … Wie bereits die Vorgutachter konstatierten, wird Herr X2 auch in Zukunft nicht eigenständig ohne engmaschige Kontrolle leben können, wenn man die Gefahr weiterer schwerer Delikte minimieren will. Die am 05.11.2007 erfolgte Dauerbeurlaubung in den Bereich der sozialen Rehabilitation, Haus 51 der LVR-Klinik, verläuft bei dem Verurteilten zwar inzwischen beanstandungslos; nachdem der Verurteilte seinen Widerstand dagegen, dass er im Reha-Bereich weniger Übernachtungslockerungen hatte als vorher in der forensischen geschlossenen Station (er kann nicht bei seiner Ehefrau übernachten, diese aber bei ihm), aufgeben und sich darauf einlassen konnte, scheint es zu einer positiven Entwicklung gekommen zu sein. Er geht weiterhin zuverlässig seiner Arbeit in der Werkstatt für Behinderte in Haus G2 nach und verbringt seine Freizeit mit seiner Ehefrau, die er am 05.05.2008 geheiratet hat. Die Beziehung scheint stabil und gut. In der Stellungnahme vom 03.08.2009 bescheinigten die Therapeuten eine verbesserte Transparenz und mehr Realitätsbezug. Der Verurteilte habe seine Forderungshaltung etwas verringert, könne Grenzen akzeptieren und halte die Regeln ein. Der Kontakt zur Forensischen Überleitungs- und Nachsorgeambulanz sei hergestellt. Vor einer Aussetzung der Unterbringung solle dennoch zunächst eine weitere Außenorientierung des Verurteilten erfolgen, wobei die Klinik dabei zunächst den Übergang in ein betreutes Wohnheim plant. Mit Antrag vom 10.07.2009 hat die Verteidigerin des Verurteilten den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung beantragt. Vor dem Hintergrund der vorsichtig positiven Prognose der Maßregelvollzugseinrichtung hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 08.09.2009 ein Sachverständigengutachten gemäß §§ 463, 454 Abs. 2 StPO in Auftrag gegeben, um die Frage zu klären, ob bei dem Verurteilten weiterhin die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Vor Fertigstellung des externen Sachverständigengutachtens durch den beauftragten Dipl. F stellte die Verteidigerin am 28.06.2010 vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Menschengerichtshof vom 17.12.2009 den Antrag den Verurteilten sofort aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich gegen die Entlassung des Verurteilten ausgesprochen. Der Verurteilte und seine Verteidigerin haben in der mündlichen Anhörung vom 29.09.2010 beantragt, die Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, wobei die Entlassung erst in einem Jahr erfolgen sollte. II. Die von der Kammer vorgenommene Überprüfung gemäß § 67 e StGB hat ergeben, dass der Maßregelvollzug auch derzeit noch andauern muss. Auch unter Beachtung der vom Gesetzgeber und dem Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21.10.2003 aufgestellten strengen materiellen Maßstäbe besteht bei dem Untergebrachten derzeit nach wie vor auf Grund gegenwärtiger und konkreter Anhaltspunkte die Gefahr, dass die durch die in der Vergangenheit begangenen Taten zutage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbesteht. Gemäß § 67d Abs. 3 StGB erklärt das Gericht die Maßregel nur für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Neuregelung der Unterbringung durch das Sexualdeliktsbekämpfungsgesetz vom 26.01.1998 wurde zwar die bis dahin geltende Höchstfrist von zehn Jahren für den erstmaligen Vollzug der Sicherungsverwahrung aufgehoben, jedoch entschieden, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Erledigung der Sicherungsverwahrung die Regel und eine Fortdauer nur ausnahmsweise gestattet ist. An die Vorbereitung der Entscheidung werden erhöhte Anforderungen gestellt. Es müssen konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung auch nach über zehn Jahren noch fortbesteht. Zweifelt das Gericht an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, so ist zu Gunsten des Untergebrachten die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären. Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits der 10-Jahres-Grenze kommt nur bei demjenigen in Betracht, dessen nunmehr vermutete Ungefährlichkeit widerlegt ist (BVerfG, Urteil vom 21.10.2003 – 2 BvR 2029/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2004 – III-4 Ws 147/04; Bl. 462, 493 des Vollstreckungsheftes). Auch unter Beachtung dieser strengen materiellen Maßstäbe besteht derzeit jedoch nach wie vor auf Grund gegenwärtiger und konkreter Anhaltspunkte eine Gefahr im vorgenannten Sinne. Es wird insoweit Bezug genommen auf die eingehende gutachtliche Stellungnahme des therapeutischen Leiters der LVR-Klinik C vom 03.08.2009 und 02.09.2010 und seines Vertreters im Termin der mündlichen Anhörung vom 29.09.2010. Die für die negative Kriminalprognose mitursächliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingangsmerkmale des § 20 StGB besteht auch aktuell fort. Der Verurteilte ist auch weiterhin noch auf fest vorgegebene Strukturen der Unterbringung im Maßregelvollzug angewiesen. Dies hat sich in der mündlichen Anhörung vom 29.09.2010 deutlich ergeben. Auch wenn die bisherige Erprobung des Verurteilten im Rahmen des Reha-Bereiches recht unproblematisch verlaufen ist, zeigt sich doch vielfach, dass der Verurteilte an ein enges Betreuungs-und Unterstützungssystem angebunden bleiben sollte und auch will. Wie er selbst in der Anhörung deutlich gemacht hat und sich auch in den schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen und den Angaben seines Psychiaters und der Mitarbeiterin der FÜNA, seiner Ansprechpartnerin, wiederspiegelt, ist dies für den Verurteilten ganz besonders wichtig. Er hat auch selbst geschildert, dass und wie er angesichts des Urteils des EGMR und der Aussicht nunmehr sofort entlassen zu werden, in eine gewisse Krise geraten ist, die er mit Hilfe seiner Ansprechpartner in der Klinik bewältigt. Dies hat auch der zuständige Psychiater geschildert. Der Verurteilte sieht selbst die dringende Notwendigkeit dieser Anbindung und führt sein Versagen nach der letzten Entlassung aus dem Maßregelvollzug aus N auch darauf zurück, dass er dort ohne jegliche Anbindung an Hilfesysteme entlassen worden ist. Er kann sich sogar vorstellen, dass er über die bisherigen unterstützenden Personen noch weitere Ansprechpartner braucht: Wenn ich nach meinen Zielen gefragt werde, dann möchte ich in eine eigene Wohnung und erst später mit meiner Frau zusammenziehen. Ich bin ja jetzt seit 20 Jahren eingesperrt und möchte zunächst mal ausprobieren, wie das läuft, wenn ich alleine wohne. Eventuelle Probleme beim Zusammenleben mit anderen, d.h. auch mit meiner Frau, können so aus meiner Sicht vermieden werden. Nach wie vor möchte ich eine enge Anbindung an die therapeutischen Unterstützungssysteme der Rheinischen Kliniken behalten. Ich stelle mir auch vor, wenn ich künftig eine Krise habe, dass ich dann zu Gesprächen bei Herrn Dr. y oder Frau C2 kommen kann. Ich tue das derzeit auch. Wenn es irgendwelche Probleme gibt, dann suche ich – vor meinem Arbeitsantritt – morgens Frau C2 auf, um über diese Probleme zu sprechen. Das möchte ich auch, wenn ich zukünftig in L2 wohne. Ich komme auch immer von alleine. Würde das am Wochenende passieren, dann würde ich versuchen, dort in der Klinik erst mal unterzukommen, um dann am Montag mit Frau C2 oder Herrn Dr. y sprechen. … Wenn mir vorgehalten wird, dass ich 1989 auch in einer recht guten sozialen Situation aus der Maßregel in N entlassen worden bin: Das war nicht so. In N bin ich ganz ohne Anbindung entlassen worden, und zwar in ein 100 km weiter entlegenes Wohnheim. Ich hatte überhaupt keine Gespräche mehr mit früheren Therapeuten. Deshalb möchte ich jetzt dafür sorgen, dass die Anbindung bestehen bleibt. Ich stelle mir sogar vor, noch weitere Unterstützungssysteme nachzufragen, z.B. bei der Lebenshilfe oder bei Papillon. Diese könnten mich in lebenspraktischen Fragen unterstützen. Therapeutische Gespräche habe ich zurzeit alle 14 Tage bei Frau C2 und ab und zu auch ein Dreiergespräch mit meiner Ehefrau. Helferrunden haben auch schon stattgefunden. Das soll alles so weiter laufen. Ich selber halte mich für relativ stabil. Ich bin älter und reifer geworden und auch gesetzter. Ich habe meine Aggressionen unter Kontrolle. Dagegen empfiehlt die Klinik in ihrer aktuellen Stellungnahme vom 02.09.2010 noch eine weitere Zeit und eine andere Form der Außenorientierung. Anders als der Verurteilte, der eine Dauerbeurlaubung in eine eigene Wohnung wünscht, hält die Klinik – bei aller positiver Stabilisierung des Verurteilten - dies für noch nicht angebracht, weil der Verurteilte, der immer noch in der Klinik lebt, sich noch in eigenständigen Lockerungen erproben müsse: Wir meinen, es bedarf noch einiger Zeit, bis er entlassen werden kann. Als ersten Schritt hatten wir die Außenwohngruppe in L2 angedacht und dann sollte als zweiter Schritt die eigene Wohnung von Herrn X2 und erst als dritter Schritt die gemeinsame Wohnung mit seiner Frau folgen. Wir hatten schon gedacht, dass wir diese Schritte noch während des Maßregelvollzuges absolvieren. Wir sind auch der Auffassung, dass Herr X2 – insbesondere durch die enge therapeutische Bindung an Frau C2 – ein hohes Maß an innerer Sicherheit bekommen hat. Auf jeden Fall kann er sich auch in belastenden Situationen an die Hilfssysteme wenden. Das tut er alleine und regelmäßig. Ihm ist auch klar, dass er ganz ohne Unterstützen draußen nicht klarkommen würde. Das hat er auch deutlich und wörtlich so gesagt. Die Kammer sieht durchaus – trotz der beschriebenen therapeutischen Defizite und der damit verbundenen Bedenken - eine gewisse positive Veränderung des Verurteilten. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen F ist anzuerkennen, dass durch die bisherige Behandlung das hohe strukturelle Rückfallrisiko, wie es noch in den Vorgutachten betont wurde, deutlich gesenkt werden konnte. Der Sachverständige F hatte – allerdings noch vor Kenntnis der Krise des Verurteilten, in die dieser angesichts der von ihm als unmittelbar bevorstehenden Entlassung geraten war – zusammenfassend festgestellt: Die den Hang begründende Persönlichkeitsproblematik, die sich vor allem in der Selbstwertproblematik, der Beziehungsunfähigkeit und der Impulsproblematik zeigt und in der Lebensgeschichte des Herrn X2 eine Entwicklung in Dissozialität mit Alkohol- und Drogenkonsum sowie Sexualdelinquenz begünstigte, hat sich durch die Unterbringung in ihrem Ausmaß und ihrer Intensität deutlich abgeschwächt. Durch eine professionelle Nachsorge kann die verbleibende geringe Rückfallfahr wirksam kontrolliert werden. Diese Beurteilung ist aber dann neu zu justieren, wenn sich wesentliche Faktoren verändern, beispielsweise ein Scheitern der Ehe oder ein Kontaktabbruch zu den ihn betreuenden Personen. Wie dargestellt, sieht auch die Kammer eine bessere Stabilität des Verurteilten. Insbesondere ist seine realistische Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit der weiteren Unterstützung positiv hervorzuheben. Der Verurteilte sieht insbesondere selbst die Notwendigkeit der eigenständigen Erprobung und unterschätzt nicht, dass die Beziehung und das gemeinsame Wohnen mit seiner Ehefrau, das er deshalb auch noch nicht plant, durchaus auch Gefahrenmomente birgt. Er will sich zunächst selbst beweisen, wobei er die Unterstützungssysteme der Kammer weiterhin zur Verfügung haben will und zwar in gleichem Umfang oder sogar größerem Umfang wie bisher. Im Laufe der mündlichen Anhörung ist aber – wie wohl vorher im Verlauf der angesprochen Krise - deutlich geworden, dass es dem Verurteilten derzeit in erster Linie nicht um die Entlassung aus dem Maßregelvollzug als solchem geht, sondern nur aus der Räumlichkeit der Klinik. Er möchte eine Dauerbeurlaubung in eine eigene Wohnung und – unter Inanspruchnahme aller Unterstützungssysteme des Maßregelvollzuges - noch ein Jahr in enger Begleitung durch die ihm vertrauten Systeme erproben, ob und dass er zu eigenständiger Lebensführung außerhalb der Klinik in der Lage ist. Diesbezüglich ist er sich nämlich auch nicht ganz sicher, auch wenn er sich nicht mehr für gefährlich hält, so lange er nicht wieder Alkohol und Drogen konsumiert. Aber gerade diese Erprobung steht noch aus, was der Verurteilte selber sieht, der die Gefahren des Rückfalls in den Konsum nicht unterschätzt: Ich halte mich nicht für gefährlich, so lange ich nicht wieder Alkohol und Drogen konsumiere. Ich habe seit Anbeginn meiner Unterbringung in den Rheinischen Kliniken weder Alkohol noch Drogen konsumiert. Früher war es aber schon so, dass ich bei Frustration oder schwierigen Situationen dann Alkohol getrunken habe oder Drogen konsumiert habe (Haschisch und Kokain). Ich hatte auch damals keine Gesprächspartner und dann ist es aus der Frustration heraus zu diesen Taten gekommen. Nach all dem ist ohne vorangegangene Erprobung in einer eigenen und eigenverantwortlichen Lebenssituation noch nicht von einer Ungefährlichkeit des Untergebrachten auszugehen. Solange nicht feststeht, dass der Untergebrachte auch unter den sehr gelockerten Bedingungen der Dauerbeurlaubung in eigener Wohnung stabil und im guten vertrauensvollen Kontakt zu den Mitarbeitern der Klinik, die ihn betreuen bleibt, kann eine bedingte Entlassung noch nicht gewagt werden. Allerdings teilt die Kammer die Auffassung des Verurteilten, dass eine Dauerbeurlaubung nunmehr nicht zunächst über ein betreutes Wohnheim erfolgen muss, sondern sofort in eine eigene Wohnung erfolgen kann. Es ist dem Verurteilten letztlich auch zuzugeben, dass eine solche Übersiedlung für ihn einen deutlichen Rückschritt darstellen würde. Angesichts seiner sonstigen strukturierten Alltags- und Freizeitabläufe muss auch nicht damit gerechnet werden, dass er durch das Alleinwohnen wieder in eine Situation der Isolierung kommt, die den Rückfall in früheres Verhalten begünstigt. Er hat in der Zeit der Maßregel gelernt, seine Gefühle besser wahrzunehmen und Probleme zu besprechen. Es ist davon auszugehen, dass er dies auch aus der Situation der Dauerbeurlaubung in der eigenen Wohnung tut, indem er sich vertrauensvoll an die ihn betreuenden Personen wendet und nicht erst den Schritt über eine Wohngemeinschaft benötigt. Gerade dies soll ja auch unter Beweis gestellt werden, um in einem Jahr die prognostische Grundlage für die dann erneut zu treffende Entscheidung nach § 67 e StGB zu treffen. Die Überweisung in den Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB hat gemäß § 67a StGB fortzudauern, weil hierdurch die Resozialisierung besser gefördert werden kann. Die nach wie vor bestehenden Störungen machen eine weitere psychiatrische Behandlung erforderlich, die in der Maßregel des § 63 StGB zur Verfügung steht. Der Vollzug der Maßregel ist angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Gewalt- und Sexualstraftaten weiterhin verhältnismäßig (§ 62 StGB). Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es offensichtlich auch im Interesse des Verurteilten ist, den Übergang in die Bewährung langsam und geordnet zu vollziehen, zumal bei einer sofortigen Entlassung weder die künftige finanzielle, noch die Wohn- und Entlassungssituation geordnet ist. Ein Verbleib in der Wohnung, die er derzeit auf dem Klinikgelände hat, wäre – mangels Klärung der Kostenfrage – derzeit wohl nicht möglich. Die Kammer hat allerdings die Frist für die erneute Überprüfung nach § 67 e StGB verkürzt, da davon auszugehen ist, dass innerhalb des Zeitraums von einem Jahr ausreichend erprobt werden kann, ob und wie der Verurteilte Erlerntes unter freiheitlichen Bedingungen umsetzen kann. III. Der Fortdauerentscheidung steht nicht entgegen, dass die vorliegende Sicherungsverwahrung 1991 verhängt wurde und damit vor der 1998 erfolgten Aufhebung der früher für die erstmalige Anordnung geltenden zehnjährigen Höchstdauer. A) Die Neuregelung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Danach darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist auf Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden davon nicht erfasst. Daher fällt die rein präventive Maßnahme der Sicherungsverwahrung nicht unter Art.103 Abs. 2 GG. Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG umfasst werden. Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verfolgen im Wesentlichen unterschiedliche Ziele. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sollen nach der Konzeption des Gesetzgebers diejenigen Funktionen übernehmen, welche die Strafe wegen ihrer Bindung an die Schuld des Täters nicht ausreichend erfüllen kann. Maßregeln dienen insbesondere der Individualprävention, also der Verhinderung zukünftiger Straftaten durch Einwirkung auf den Täter. Anknüpfend an die Gefährlichkeit des Täters ist allgemeiner Maßregelzweck die Verhütung künftiger Rechtsbrüche des Täters unabhängig davon, ob seine Schuld für sich genommen einen solchen Eingriff rechtfertigen würde. Die Sicherungsverwahrung dient im Gegensatz zur Strafe nicht dem Zweck, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern dazu, die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen. Nicht die Schuld, sondern die in der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit ist bestimmend für die Anordnung, Ausgestaltung und zeitliche Dauer der Maßregel. Die Maßregel ist eine Maßnahme, die Gefahren vorbeugt und in die Zukunft wirken soll (BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133; LG Kleve, Beschluss vom 21.07.2010 – 181 StVK 279/09). B) Daran hat sich auch durch die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 (NStZ 2010, 263) nichts geändert. Zum einen ist der vorliegende Fall nicht mit dem des EGMR vergleichbar. Der EGMR stellt im Wesentlichen darauf ab, dass im dort zu entscheidenden Fall die Sicherungsverwahrung ebenso wie eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde (EGMG aaO Rn. 127). Hier aber findet der Vollzug der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 a StGB in einem Psychiatrischen Krankenhaus statt. Auch weist der EGMR (Rn. 103) darauf hin, dass die Lage dann anders ist, wenn ein "psychisch Kranker" betroffen ist und Art. 5 Abs. 1 Buchst. e MRK eingreift. Dies ist hier so. Bei dem Untergebrachten liegt eine Persönlichkeitsstörung vor, die zu behandeln ist und auch behandelt wird. C) Zum anderen sieht sich die Kammer - wie auch das OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2010 – 2 Ws 431/10 - auch in gleichgelagerten Fallgestaltungen nicht durch das inzwischen endgültige Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 - Individualbeschwerde Nr. 19359/04 - (NStZ 2010, 263) - daran gehindert, im hier zu entscheidenden Fall die Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Mit den Oberlandesgerichten Köln, Koblenz, Stuttgart, Nürnberg und Celle ist die Kammer nämlich der Auffassung, dass dem genannten Urteil des EGMR nicht durch Auslegung des einfachen Gesetzesrechts Geltung verschafft werden kann, es vielmehr des Eingreifens des Gesetzgebers bedarf. a) In diesem Zusammenhang mag zunächst offen bleiben, ob - wie dies der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 01.07.2010 - 1 Ws 249/10; Beschluss vom 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und Beschluss vom 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) entspricht - deutsche Gerichte bereits deswegen gehindert sind, dem Urteil des EGMR Geltung zu verschaffen, weil sie an das mit Gesetzeskraft ausgestattete Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01 = BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff. betreffend die Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden Fortfalls der Höchstgrenze der Sicherungsverwahrung) gebunden sind. Zutreffend weist das OLG Nürnberg (Beschluss vom 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und Beschluss vom 07.07.2010 - 1 Ws 342/10) darauf hin, dass die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts, bei der Sicherungsverwahrung handele es sich nicht um eine Strafe, für die Entscheidung tragend ist und diese Erwägung der Annahme des EGMR, der nachträgliche Fortfall der Höchstgrenze für den erstmaligen Vollzug der Sicherungsverwahrung verstoße gegen das nur für Strafen geltende Rückwirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 EMRK, entgegensteht. Indessen hat der EGMR die fragliche Regelung nicht nur am Rückwirkungsverbot, sondern auch an Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) gemessen und hierzu ausgeführt, der nachträgliche Fortfall der Höchstgrenze verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a) EMRK, weil die durch die über 10 Jahre hinausgehende Sicherungsverwahrung bewirkte Freiheitsentziehung keinen hinreichenden Kausalzusammenhang mit der Ursprungsverurteilung mehr aufweise (EGMR NStZ 2010, 263 [264]). Diese Erwägung erscheint zwar nicht überzeugend. Die Kammer hat allerdings Bedenken, ob tragende Rechtssätze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 dieser konventionsrechtlichen Wertung des EGMR entgegenstehen. b) Letztlich mögen diese Bedenken jedoch auf sich beruhen, da dem Urteil des EGMR nicht durch Auslegung einfachen Gesetzesrechts - zu der die Strafrichter allein berufen sind - Geltung verschafft werden kann. aa) Im Ausgangspunkt übereinstimmend gehen die Gerichte davon aus, dass die materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Rahmen von Individualbeschwerden ihre Grenze im Streitgegenstand und dessen personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen findet; sie wirken zunächst nur zwischen den Parteien des jeweiligen Individualbeschwerdeverfahrens. Indessen steht innerhalb der deutschen Rechtsordnung die Europäische Menschenrechtskonvention im Range eines Bundesgesetzes. Die Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland - Gesetzgebung und Rechtsprechung - haben sie und ihre Auslegung durch den hierzu berufenen EGMR zu beachten. Deutsche Gerichte haben die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407 ["Görgülü"], OLG Nürnberg B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10; OLG Stuttgart B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500; OLG Hamm B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545; Kinzig, NStZ 2010, 233 [238]). bb) Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beantwortung der Frage, ob der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung Geltung verschafft werden kann. Während dies von einigen Oberlandesgerichten bejaht wird (OLG Hamm B. v. 12.05.2010 - 4 Ws 114/10 und B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10; OLG Frankfurt/Main B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10), verneinen andere diese Frage für die hier in Rede stehende Konstellation des rückwirkenden Fortfalls der 10-Jahres-Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung (so OLG Stuttgart B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500; OLG Nürnberg B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 2 Ws 342/10; OLG Celle B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169-170/10 = BeckRS 2010 13729; OLG Koblenz B. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784 und B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10) Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu mit Beschluss vom 07.06.2010 (1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784) ausgeführt: "Der Senat sieht sich nicht daran gehindert, die Fortdauer der Unterbringung nach Maßgabe des § 67d Abs. 3 StGB über zehn Jahre hinaus fortdauern zu lassen, auch wenn diese Vorschrift erst durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) mit Wirkung zum 31. Januar 1998, mithin nach den Anlasstaten und Erlass des dem Maßregelvollzug zugrunde liegenden Urteils […], in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist und in der zur Zeit der Taten und des Urteilserlasses geltenden Fassung des § 67d StGB die Dauer der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung selbst bei fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten auf zehn Jahre begrenzt war (§ 67d Abs.1 StGB a.F.). Art. 1a EGStGB sah nach Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes vom 26. Januar 1998 bis zum Jahr 2004 ausdrücklich vor, dass die Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB uneingeschränkt Anwendung findet. Demzufolge betraf der Wegfall der Zehnjahresgrenze auch Straftäter, die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttreten der Neufassung begangen hatten und vor diesem Zeitpunkt verurteilt worden waren. Diese Regelung nach Art. 1a EGStGB findet ihre Fortsetzung in § 2 Abs. 6 StGB. Danach ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen gem. § 61 Nr. 3 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zählt, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Anordnung als auch auf die Vollstreckung der Maßregeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 182 m.w.N., BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.), so dass sie, da anders lautende Gesetzesbestimmungen fehlen, auch für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung die Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bestimmt. (…). Das Urteil des EGMR gibt (…) keine Veranlassung, anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 StGB über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 2 Ws 169 und 170/1 -; s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 1 Ws 57/10 -, wonach das Urteil des EGMR jedenfalls nicht die sofortige Freilassung in Parallelfällen zur Folge hat; a.A. - obiter dictum - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2010 - III-4 Ws 114/10 -) (…) 2. Eine Umsetzung der festgestellten Konventionsverstöße dahingehend, dass in den Fällen einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung, in denen Anlasstat und Urteil zeitlich vor dem 31. Januar 1998 liegen ("Altfälle"), eine Höchstdauer der Unterbringung von zehn Jahren gilt und nach deren Ablauf die Maßnahme für erledigt zu erklären ist, kann durch Auslegung der gegebenen Gesetzeslage jedoch nicht erreicht werden. a) Einer Auslegung der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB in diesem Sinn steht schon der Wortlaut dieser Vorschriften entgegen. Er schließt alle Fälle der Sicherungsverwahrung in die Gesetzesregelung mit ein und lässt eine Ausnahme für die Altfälle nicht zu. Eine abweichende Interpretation dieser Vorschriften, die mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar wäre, scheidet damit von vornherein aus. Der Wortlaut bildet die Grenze jeder Auslegung (vgl. nur Fischer, StGB, 57. Aufl., § 1 Rn. 10; Dannecker in LK, StGB, 12. Aufl., § 1 Rn. 307, jeweils m.w.N.). Dem Wortlaut der Vorschriften kann nicht dadurch entsprochen werden, dass dem Urteil des EGMR die Wirkung einer "anderen gesetzlichen Bestimmung" beigemessen wird, die eine Ausnahme von dem in § 2 Abs. 6 StGB enthaltenen Grundsatz anordnet, bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden (so Grabenwarter, Rechtsgutachten vom 15. Januar 2010 zu den Rechtsfolgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. ./. Deutschland vom 17. Dezember 2009, S. 39 - 45). Abgesehen davon, dass die EMRK in Ausgestaltung durch den EGMR zwar im Rang eines förmlichen Bundesgesetzes zu beachten ist, jedoch nicht rechtsgestaltend in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinwirken kann, trifft das Urteil des EGMR keine Aussage zum Regelungsinhalt des § 2 Abs. 6 StGB. Es sieht die Sicherungsverwahrung vielmehr als Strafe, die Verlängerung der Unterbringung über zehn Jahre hinaus als zusätzliche Bestrafung an und betrifft damit den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 StGB, so dass es schon inhaltlich nicht als ausdrückliche Gesetzesbestimmung im Sinne des für die Maßregeln der Besserung und Sicherung geltenden Absatzes 6 angesehen werden kann. b) § 67d Abs. 4 StGB kann gleichfalls nicht im dargestellten Sinn ausgelegt werden (so aber Grabenwarter a.a.O. S. 46 - 48). Der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Untergebrachte nach Ablauf der Höchstfrist zu entlassen und die Maßregel damit erledigt ist, ließe sich zwar für sich betrachtet auch, da er keine Einschränkung auf bestimmte Unterbringungsmaßregeln enthält, auf die Sicherungsverwahrung beziehen. Einer solchen Auslegung stünde jedoch der Grundsatz der Gesetzeseinheit entgegen. Eine Einzelnorm ist nicht isoliert, sondern im Gesetzeskontext auszulegen. Nach der Gesetzessystematik regelt § 67d Abs. 4 StGB allein die Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Denn nur für diese sieht § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB eine Höchstfrist vor. Darüber hinaus widerspräche eine solche Auslegung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die der Neuregelung des § 67d StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 zugrunde liegt. Es war sein erklärter Wille, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gem. § 67d Abs. 1 StGB a.F. nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für "Altfälle" gilt. Im Gegensatz zur Neuregelung in § 66 Abs. 3 StGB sollten die Änderungen in § 67d StGB durch Art. 1a Abs. 3 EGStGB uneingeschränkt rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Da diese Änderungen im Gegensatz zur Regelung in § 66 Abs. 3 StGB nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betreffen, sah der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (BT-Drucksache 13/9062 S. 12). Zugleich stehen Sinn und Zweck des Gesetzes einer die "Altfälle" der Sicherungsverwahrung in die Regelung des § 67d Abs. 4 StGB mit einbeziehenden Auslegung entgegen. Es war das gesetzgeberische Ziel, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten (BT-Drucksache 13/9062 S. 10; BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 189 a.a.O.). Eine Gesetzesauslegung, die dazu führte, die vom Gesetzgeber aufgegebene Zehnjahreshöchstdauer für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung wieder zur Geltung zu bringen und die vor der Gesetzesänderung untergebrachten Straftäter zu entlassen, wäre mit diesem Schutzzweck des Gesetzes nicht vereinbar. Über den erklärten Willen des Gesetzgebers und die von ihm verfolgten Zwecke kann sich eine Gesetzesauslegung nicht hinwegsetzen. Aus der gesetzgeberischen Entscheidung, die Änderungen in § 67d StGB uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen, ergibt sich zugleich, dass hinsichtlich der "Altfälle" keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht, die durch eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 4 StGB zu füllen wäre." Diesen Ausführungen stimmt die Kammer zu. In sachlich gleicher Weise argumentieren die Oberlandesgerichte L3 (aaO), Celle (B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10 = BeckRS 2010 13729), Stuttgart (B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500) und Nürnberg (B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10). cc) Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.07.2010 (3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139) sowie des OLG Hamm vom 12.05.2010 (4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931) und vom 06.07.2010 (III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545) sieht die Kammer die methodischen Grenzen zulässiger gerichtlicher Gesetzesinterpretation durch eine Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB überschritten, die der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 die Qualität einer "anderweitigen gesetzlichen Bestimmung" beimisst. (1) Der Streichung des § 1a Abs. 4 EGStGB (der ausdrücklich die Rückwirkung der unbefristeten Sicherungsverwahrung anordnete) durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23.07.2004 (BGBl. I 1838) kommt keine maßgebliche Bedeutung bei. Denn sie war ausschließlich von der Erwägung getragen, dass eine ausdrückliche Regelung im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 - bei unveränderter gesetzgeberischer Intention - zukünftig entbehrlich sei (vgl. OLG Frankfurt B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139). (2) Soweit das OLG Hamm (B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10) und das OLG Frankfurt (B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10) meinen, der seinerzeitige Wille des Gesetzgebers (nämlich derjenige bei Schaffung des § 1a Abs. 3 [später Abs. 4] EGStGB) könne bei der heutigen Auslegung der Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB deshalb keine Rolle mehr spielen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, sich dauerhaft konventionswidrig verhalten zu wollen, ist die Prämisse zwar richtig und die gegenwärtigen gesetzgeberischen Aktivitäten, die (auch) der Umsetzung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 dienen (s. dazu unten f)), bestätigen diesen Befund nur. Indessen kann dem Gesetzgeber genau so wenig unterstellt werden, bei Kenntnis der Konventionswidrigkeit hätte er sein rechtspolitisches Ziel des Schutzes der Bevölkerung von gefährlichen Straftätern jenseits der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung auch in "Altfällen" aufgegeben und es für diesen Täterkreis bei der Regelung vor Streichung der 10-Jahresfrist bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung belassen. Anzunehmen ist vielmehr, dass der Gesetzgeber eine Regelung zu schaffen gesucht hätte, die ohne Konventionsverstoß das gesetzte rechtspolitische Ziel zu erreichen geeignet gewesen wäre. Eine solche Regelung - etwa durch Reformen im Recht der Führungsaufsicht - erscheint nach wie vor möglich. Die gesetzgeberische Intention des Schutzes der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern auch jenseits der Höchstfrist von 10 Jahren kann daher nach Auffassung des Senats auch konventionskonform erreicht werden und muss auch bei der Auslegung der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB unverändert beachtet werden. Die Gerichte sind nicht berechtigt, im Wege der "Auslegung" des Gesetzes diese gesetzgeberische Intention zu unterlaufen und durch eine vorzeitige Entlassung im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung Fakten zu schaffen (s. dazu auch OLG Koblenz B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10). c) Die vorstehenden Überlegungen werden verstärkt durch die Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Beschluss vom 01.06.2010 (1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500 s. a. OLG Nürnberg B. v. 07.07.2010 - 1 Ws 342/10). Dort heißt es- aus Sicht der Kammer - zutreffend: "Zudem ist der Senat der Auffassung, dass eine schematische "Vollstreckung" des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 in der Weise, dass sog. Zehnjahresfälle nunmehr ohne weiteres zu entlassen wären, die Frage aufwerfen würde, ob dies mit Grundrechten in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre. Zwar dürfte es dem deutschen Gesetzgeber nicht von Verfassung wegen verwehrt sein, zu dem vor 1998 geltenden Rechtszustand zurückzukehren (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [187]; s. auch LG Marburg, Beschl. v. 17.05.2010 - 7 StVK 220/10 S. 13 f.). Nach dem nunmehr geltenden Recht, das weder von der MRK noch von dem EGMR-Urteil außer Kraft gesetzt wird, ist aber durch § 67d Abs. 3 StGB den Fachgerichten auch und gerade nach Ablauf der Zehnjahresfrist die der Sicherungsverwahrung immanente sensible Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten einerseits und der staatlichen Schutzpflicht für die Allgemeinheit andererseits verfassungsrechtlich aufgegeben: Der Staat hat die Aufgabe, die Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen durch potentielle Straftäter zu schützen. Diese Schutzpflicht des Staates ist umso intensiver, je mehr die Gefährdung sich konkretisiert und individualisiert und je stärker sie die Gefährdung elementarer Lebensbereiche betrifft. (…) Hinter dieses öffentliche Interesse tritt das Freiheitsgrundrecht (…) trotz seines hohen Wertes zurück. (…) Der Gesetzgeber (hat) mit der Regelung des § 67d Abs. 3 StGB nicht gegen das freiheitsschützende Übermaßverbot verstoßen. Die inhaltliche Konzeption als Regel-Ausnahme-Vorschrift sowie die flankierenden verfahrensrechtlichen Garantien für die Betroffenen verschaffen deren Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hinreichende Geltung (BVerfG a. a. O. S. 186 f.). Eine schematische "Vollstreckung" des EGMR-Urteils in Gestalt sofortiger Entlassung selbst hoch gefährlicher Untergebrachter brächte diese Abwägung in einer Art und Weise aus dem Gleichgewicht, die verfassungsrechtlich jedenfalls bedenklich wäre und - im Sinne des Monitums des "Görgülü-Beschlusses" - darauf hinauslaufen würde, dass die schutzwürdige Allgemeinheit und damit nicht am Verfahren vor dem EGMR beteiligte Grundrechtsträger nicht mehr als Verfahrenssubjekte wirksam in Erscheinung treten könnten. Entgegen Kinzig NStZ 2010, 233 (238) beziehen sich dieses Monitum sowie der Vorbehalt betreffend mehrpolige Grundrechtsverhältnisse nicht ausschließlich aufs Privatrecht, sondern auf alle Fälle, in denen staatliche Gerichte "wie im Privatrecht" mehrpolige Grundrechtsverhältnisse auszugestalten haben (s. BVerfGE 111, 307 [324]; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169/10 und 170/10 - S. 11 f.)." d) Ein abweichendes Ergebnis folgt letztlich auch nicht aus dem Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 - 4 StR 577/09. In dieser Entscheidung, die keine Bindungswirkung entfaltet, vertritt der 4. Strafsenat die Auffassung, § 2 Abs. 6 StGB sei mit Blick auf die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 dahin auszulegen, dass § 66b Abs. 3 StGB nicht rückwirkend auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden dürfe. Das nationale Recht sei wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes unabhängig vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Möglichkeit im Einklang mit den Bestimmungen der EMRK auszulegen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sei bei konventionsgemäßer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB die Regelung des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK als (einfach-) gesetzliche Ausnahmeregelung zu bewerten, die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung die Maßgeblichkeit des Tatzeitrechts vorsehe. Die Anwendung des Tatzeitrechts würde im vorliegenden Fall die Dauer der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzen. Der Senat vermag diese Rechtsansicht nicht zu teilen. Sie ist nach seiner Auffassung - wie vorstehend ausführlich dargelegt - mit den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2004 (BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.) nicht zu vereinbaren, wonach deutsche Gerichte gehalten sind, den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodengerechter Gesetzesauslegung zu beachten und anzuwenden, und sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit ihnen als auch ihre schematische "Vollstreckung" gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen kann. Hinzu kommt, dass offenbar auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Rechtsauffassung des 4. Strafsenats nicht teilt. In einer ebenfalls am 12.05.2010 erlassenen Entscheidung (Az.: 2 StR 171/10) hat der 2. Strafsenat keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 66b StGB geäußert, obwohl diese Norm auch in dem von ihm entschiedenen Fall zum Zeitpunkt des Anlassurteils, das am 14. September 1995 erging, noch nicht in Kraft getreten war. Wäre nach Auffassung des 2. Strafsenats das Tatzeitrecht für die Anordnung der Sicherungsverwahrung maßgeblich, so hätte die von dem Senat getroffene Entscheidung, die auf die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 66b Abs. 2 StGB gestützt wird und eine Zurückverweisung zur neuen Sachverhaltsfeststellung beinhaltet, nicht ergehen dürfen, da die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung erst mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 1838 ff.) geschaffen wurde (s. zum Ganzen auch OLG Koblenz B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10). e) Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich in mittlerweile drei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschlüsse v. 22.12.2009 - 2 BvR 2365/09, vom 26.02.2010 - 2 BvR 769/10 [beide betreffend den rückwirkenden Fortfall der Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung] und jüngst vom 30.06.2010 - 2 BvR 571/10 [betreffend die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB]) nicht veranlasst gesehen, die jeweiligen Beschwerdeführer umstandslos auf freien Fuß zu setzen. Das wäre aber erforderlich gewesen, wäre die Entscheidung des EGMR in diesen (Parallel)fällen zwingend gleichsam 1:1 anzuwenden gewesen. f) Die Maßregel ist auch nicht für erledigt zu erklären, weil eine gesetzgeberische Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR noch nicht vorliege (In diesem Sinne aber auch OLG Hamm B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545: es solle "die Verantwortung auf die Gerichte abgeschoben werden"). Eine solche Sichtweise erscheint verfrüht und wird den Realitäten des Gesetzgebungsprozesses nicht gerecht: Das Urteil des EGMR (5. Sektion) vom 17.12.2009 ist durch Entscheidung des Ausschusses der Großen Kammer vom 10.05.2010 endgültig geworden. Das Bundeskabinett hat am 23.06.2010 Eckpunkte für gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich der Sicherungsverwahrung beschlossen. Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, sollen die Maßnahmen Vorgaben des Koalitionsvertrages vom 26.10.2009 umsetzen und dabei auch die Konsequenzen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 berücksichtigen (becklink 1002059 v. 23.06.2010). Es existiert bereits ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, zu dem schon Stellungnahmen der Länderjustizbehörden angefordert wurden. Vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Abfolge und dem Anliegen des Schutzes vor gefährlichen Straftätern ist der Untergebrachte auch nicht wegen Ablaufs der 10-Jahres-Frist zu entlassen. Insoweit kann eine Änderung nur durch den Gesetzgeber erfolgen. g) In diesem Zusammenhang hat auch der 5. Strafsenat des BGH (Beschluss vom 21.07.2010 – 5 StR 60/10, Rn. 13, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) klargestellt: Die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung der Gerichte dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers hinreichend deutlich erkennbar wird. h) § 67d Abs. 2 StGB ist zwingendes Recht (Rissing-van Saan/Peglau in LK, 12. Aufl., § 67d Rn. 107), das bei gegebenen Voraussetzungen dem Gericht kein Ermessen einräumt.