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Beschluss

1 Ws 57/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kann trotz möglicher Konventionswidrigkeit nicht ohne weiteres sofort aufgehoben werden; ein nationales Überprüfungsverfahren ist zulässig und geboten. • Das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 kann konventionsrechtlich bindend wirken, rechtfertigt jedoch nicht zwingend die sofortige Freilassung in sog. Zehnjahresfällen ohne weitere Prüfung. • Bei Vorliegen erheblicher Straftaten in der Vergangenheit, psychischer Störungen und fehlender Mitwirkung an Gutachten rechtfertigt die Gefährdungslage die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach nationaler Abwägung.
Entscheidungsgründe
Keine sofortige Entlassung aus Sicherungsverwahrung trotz EGMR-Urteil • Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung kann trotz möglicher Konventionswidrigkeit nicht ohne weiteres sofort aufgehoben werden; ein nationales Überprüfungsverfahren ist zulässig und geboten. • Das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 kann konventionsrechtlich bindend wirken, rechtfertigt jedoch nicht zwingend die sofortige Freilassung in sog. Zehnjahresfällen ohne weitere Prüfung. • Bei Vorliegen erheblicher Straftaten in der Vergangenheit, psychischer Störungen und fehlender Mitwirkung an Gutachten rechtfertigt die Gefährdungslage die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach nationaler Abwägung. Der 63-jährige Verurteilte ist mehrfach vorbestraft wegen schwerer Sexualdelikte aus den Jahren 1973, 1978 und 1983 und befindet sich seit 1988 in Sicherungsverwahrung. Die ursprüngliche Sicherungsverwahrung beruhte auf Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und sexueller Nötigung; das Landgericht stellte schwere Persönlichkeitsstörungen fest. Nach Ablauf der damals geltenden Zehnjahresfrist 1998 wurde die Unterbringung wegen Wegfalls der Höchstfrist fortgesetzt, so dass inzwischen über 21 Jahre Sicherungsverwahrung vollzogen sind. Der Verurteilte verweigert seit Jahren weitgehend die Mitwirkung an eingehenden psychiatrischen Untersuchungen; jüngere Gutachten beruhen größtenteils auf Aktenlage. Das Akten- und Gutachtenbild beschreibt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine haftreaktive wahnhafte Störung sowie ein aggressives, isoliertes Verhalten im Vollzug. Im Anschluss an das rechtskräftige EGMR-Urteil M. ./. Deutschland vom 17.12.2009 beantragte der Verurteilte seine sofortige Entlassung; die Staatsanwaltschaft widersprach. Der Senat ließ eine weitere Begutachtung prüfen, knüpfte sie aber an Mitwirkung des Verurteilten. • Anknüpfung an EGMR-Rechtsprechung: Der Senat erkennt, dass das EGMR-Urteil M. ./. Deutschland Hinweise auf eine Konventionswidrigkeit der fortdauernden Sicherungsverwahrung in Zehnjahresfällen liefert (Art.5 Abs.1 und Art.7 MRK), insbesondere was Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern, Vorhersehbarkeit und Rückwirkung betrifft. • Keine unmittelbare Entlassungsfolge: Der EGMR hat nicht zwingend die sofortige Freilassung angeordnet; nationale Stellen haben gemäß der Bindungswirkung des EGMR nach Maßgabe des innerstaatlichen Verfahrens und der verfassungsrechtlichen Vorgaben Handlungsspielraum. Das weiterlaufende Beschwerdeverfahren beim Senat ist das vorgesehene nationale Prüfverfahren zur Beseitigung möglicher Konventionsverletzungen. • Verfassungsrechtliche und gesetzgeberische Vorgaben: Das BVerfG hat die deutsche Regelung in BVerfGE 109,133 als verfassungsgemäß angesehen; ferner enthält das StGB Änderungen, die nach Auffassung des Gesetzgebers rückwirkend auf Altfälle angewendet werden sollten. Eine methodisch vertretbare Auslegung, die unmittelbar zur Entlassung führen würde, ist nicht überzeugend begründet und steht im Widerspruch zu erkennbaren Gesetzeswillen. • Interessenabwägung und Schutzpflichten: Nach nationalem Recht und Verfassungsrecht ist eine Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten vorzunehmen; bei gegebener Gefährdungslage und fehlenden therapeutischen Perspektiven kann die Fortdauer der Unterbringung geboten sein. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Konventionswidrigkeiten sind im weiteren Verfahren zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen; die Art der Beseitigung einer Konventionsverletzung liegt im Ermessen des Staates, wobei auch Maßnahmen zu erwägen sind, die den "Strafcharakter" der Sicherungsverwahrung beseitigen oder alternative Unterbringungsformen schaffen. • Praktische Erwägungen: Eine sofortige Freilassung hochgefährlicher Personen ohne gesicherte Alternativen könnte zu Verletzungen staatlicher Schutzpflichten führen; nationale Gerichte dürfen daher nicht schematisch und ohne sorgfältige Folgewürdigung des EGMR-Urteils handeln. Der Antrag des Verurteilten auf Erklärung der Sicherungsverwahrung für erledigt und auf sofortige Entlassung wurde zurückgewiesen. Der Senat erkennt an, dass das EGMR-Urteil Indizien für eine Konventionswidrigkeit der fortdauernden Sicherungsverwahrung liefern kann, sieht aber weder völker- noch verfassungsrechtlich eine Verpflichtung, die Freilassung ohne weiteres durchzuführen. Vielmehr ist das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren das geeignete nationale Prüfverfahren; dort sind mögliche Konventionsverletzungen festzustellen und dann unter Beachtung deutscher Verfassungs- und Strafrechtsgrundsätze zu beheben. Angesichts der bisherigen Gutachtenlage, der psychischen Störungen, der konkreten Gefährdungsprognose und der Verweigerung eingehender Explorationen durch den Verurteilten rechtfertigt die Gefährdungslage derzeit die Fortdauer der Sicherungsverwahrung; eine sofortige Entlassung wäre unverantwortlich und wird daher abgelehnt.