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Urteil

1 O 399/02

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2002:1227.1O399.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangs-vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 500,-- EUR abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder einer in Deutschland ansässigen Großbank zu erbringen. 1 Tatbestand ---------------- 2 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. 3 Am 26.02.2001 zog sich die Klägerin, die aufgrund einer schweren Augenerkrankung nur noch über 2-3% ihrer Sehkraft verfügt, eine linksseitige Sprunggelenksfraktur zu. Sie wurde operiert und vom 26.02. bis zum 17.03.2001 stationär behandelt. Für einen weiteren Zeitraum von vier Wochen war die Klägerin durch eine Gehgips in ihrer Lebensführung stark eingeschränkt. Im Februar 2002 wurde die zur Unterstützung des Sprunggelenks eingesetzte Platte entfernt. 4 Die Klägerin behauptet, sie sei auf dem Nachhauseweg vom Mittagessen auf dem Gehweg auf der ###straße in Höhe des Hauses Nr. 2 zu Fall gekommen. In diesem Bereich sei der Asphaltbelag auf dem Gehweg durch Baumwurzeln aufgesprungen gewesen. Die Unebenheiten hätten eine Höhendifferenz bis zu 10 cm Höhe aufgewiesen. Weiterhin habe der Straßenbelag im Bereich des Gehweges bis zu 10 cm tiefe und breite Risse aufgewiesen. Diese Unebenheiten habe sie aufgrund ihrer eingeschränkten Sehkraft nicht erkennen können. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast sei ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen. 6 Sie begehrt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld sowie den Ersatz ihr infolge der Verletzung entstandenen Kosten für Taxifahrten und Eigenbeteiligungen im Rahmen der stationären und ambulanten Heilbehandlung. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 461,29 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 13.07.2001 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 13.07.2001 zu zahlen, dessen Bezifferung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber einen Betrag von 2.000,-- EUR nicht unterschreiten sollte; festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge des Sturzes am 26.02.2001 auf der Overbergstraße in Kleve noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bestreitet den geltend gemachten Anspruch dem Grund und der Höhe nach. 12 Die Beklagte bestreitet weiter den Unfallablauf mit Nichtwissen und trägt vor: 13 Der Klägerin sei die Örtlichkeit in Kellen bestens bekann, da sie in unmittelbarer Nähe der ###straße wohne. Darüber hinaus habe sich der Unfall der Klägerin nach dem Mittagessen und damit zur absoluten Tageshelle ereignet. Zwar hätten sich im Bereich der ###straße infolge Wurzelwachstums erhebliche Unebenheiten im Bürgersteig befunden. Diese hätten jedoch keine Höhe von 10 cm erreicht und seien im übrigen deutlich sichtbar gewesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 15 Entscheidungsgründe ------------------------------ 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. 18 Die Beklagte ist zwar als Trägerin der Straßenbaulast gehalten, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und sie in diesem Zustand zu halten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen. 19 Eine Verletzung dieser Pflichten ist indessen nicht ersichtlich. 20 Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich neben den allgemeinen Gesetzen nach der Art und dem Umfang der Benutzung der Straßen oder des Weges. Sie umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muß sich jeder Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1416). Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Hamm VersR 1983, 466, Geigel, Der Haft-pflichtprozeß, 22. Aufl., Kapitel 14 Rz. 43, Palandt/ Thomas, BGB, 60. Aufl., § 823 Rz. 58). 21 Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen stellt der hier streitgegenständliche Zustand des Bürgersteigs keine Gefahrenquelle dar, die einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten begründet. Es ist nämlich nicht möglich, sämtliche Gehwege in einem einwandfreien und stets ebenen Zustand zu erhalten. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt erst dann vor, wenn es sich um eine unerwartete Gefahrenquelle handelt, mit der der Verkehrsteilnehmer nach den örtlichen Gegebenheiten und nach dem Gesamteindruck des Weges nicht zu rechnen brauchte. Bei offensichtlichen und schon mit einem beiläufigem Blick erkennbaren Hindernissen ist die Kommune hingegen nicht verpflichtet, die betreffende Stelle in besonderer Weise abzusichern. 22 Vorliegend waren die Aufbruchstellen des Asphalts im rechten äußeren Bereich des Gehwegs deutlich erkennbar. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Kopien von Fotos der Örtlichkeit. Bei objektiver Betrachtung lag mithin keine unerwartete Gefahrenquelle vor, ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer hätte sich auf die zweifelsfrei gegebenen Unebenheiten problemlos einstellen können, zumal sich der Unfall unstreitig am Mittag bei Tageshelle ereignete. 23 Darauf, daß sie aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht in der Lage war, die Unebenheiten rechtzeitig zu erkennen, kann sich die Klägerin nicht berufen. Abzustellen ist bei der Beurteilung nämlich auf einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer. Es kann den Kommunen nicht zugemutet werden, die Straßen und Wege in einem Zustand zu halten, die es auch stark sehbehinderten Menschen ermöglichen, sich gefahrlos ohne Hilfsmittel zu bewegen. Dies würde nämlich dazu führen, daß die Straßen und Wege von sämtlichen Unebenheiten und Hindernissen zu befreien wären. Auch das Aufstellen von Warnschildern würde dann nicht mehr ausreichen, da diese von einem solchen Personenkreis ebenfalls nicht erkannt werden könnten. Eine solche Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln gar nicht erreicht werden. 24 Auch der Umstand, daß die Beklagte die Stelle nunmehr überarbeitet hat, läßt keineswegs mit zureichender Sicherheit auf einen zuvor ordnungswidrigen Zustand schließen. 25 Die Klage unterlag daher mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge der Abweisung. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Streitwert: 2.961,29 EUR