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Beschluss

7 U 142/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0312.7U142.23.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO), weswegen der Senat die Entscheidung im Beschlusswege beabsichtigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da es an einer schuldhaften Verletzung einer Amtspflicht der Beklagten gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 9 Abs. 1 StrWG NRW fehlt. Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils vom 23.11.2023 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sowie ergänzend sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst: Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht aus nachfolgenden Gründen nicht verletzt. Die Sicherungspflicht konzentriert sich im Wesentlichen darauf, solche Gefahren abzuwenden, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellt (vgl. Grüneberg/ Sprau , BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 204). Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, soweit objektiv zumutbar, die Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann (so schon BGH, VersR 1979, 1055). Gehwege sind dabei möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Sicherungsvorkehrungen allerdings praktisch gar nicht möglich und daher nur solche Maßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches Sicherungsbedürfnis besteht (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 21.12.2007 – 2 U 9/07, BeckRS 2007, 149272 Rn. 12, beck-online). Soweit erfahrungsgemäß in Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei der Herstellung und Unterhaltung eines Gehsteiges ein Schadensersatzanspruch oftmals damit begründet wird, dass ein Höhenunterschied zwischen 2 Platten oder eine Vertiefung im Belag von mindestens 2 cm und mehr bestanden habe, ist – wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat – darauf hinzuweisen, dass die Höhendifferenz nicht isoliert betrachtet werden darf und der Senat in gefestigter Rechtsprechung eine dahingehende schematische Betrachtungsweise nicht vornimmt. Es kommt vielmehr auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie insbesondere ihre Lage und die sonstigen Gegebenheiten im Einzelfall an. Von maßgeblicher Bedeutung ist, ob sich die fragliche Stelle auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker (Fußgänger-) Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßennutzer durch Schaufensterauslagen, etwa einer Fußgängerzone in City-Lage, oder in eher ruhigerer Lage befindet. Je nach den besonderen Umständen können bei der Frage, welche Höhenunterschiede zu tolerieren sind, Abweichungen nach unten, aber auch nach oben gerechtfertigt sein. So stellen Höhenunterschiede von mehr als 2 cm z.B. noch keine zu beseitigende Gefahrenquelle dar, wo schon der allgemeine Zustand des Gehweges den Fußgänger zu besonderer Vorsicht veranlassen muss. Entscheidend ist, ob eine Gefahr für den die gebotene Aufmerksamkeit wahrenden Nutzer erkennbar und beherrschbar ist (st. Rspr. des Senats, vgl. schon Urteil des Senats vom 22.12.2994, Az.: 7 U 165/94; Beschluss vom 01.02.2010, Az.: 7 U 173/09, Beschluss vom 13.02.2012, Az.: 7 U 212/11). Bei einer Gefahrenstelle, die von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden kann, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, vor dieser zu warnen oder diese zu beseitigen (Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl., Rn. 129, 131; OLG Hamm, Urteil vom 16.02.1990, Az. 9 U 229/89; OLG Düsseldorf, VersR 1993, 983; LG Kleve, Urteil vom 27.12.2002, Az. 1 O 399/02). Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze kann im Verhältnis zur ortskundigen Klägerin, die in der Nähe des hier streitgegenständlichen Wegs wohnt, nicht, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden. Dies gilt im Folgenden insbesondere auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages. Vorliegend befindet sich die Unfallstelle in einer der Wohnnutzung dienenden Umgebung. Der Gehweg ist aus Verkehrssicht nicht von besonderer Bedeutung. Der Klägerin war der Zustand des Gehwegs bekannt, im Übrigen war dieser auch gut erkennbar. Entgegen der Meinung der Klägerin sind die Ausführungen des Landgerichts, soweit es Bezug darauf nimmt, dass die Klägerin sich mit ihrem Ehemann unterhalten und deswegen nicht auf den Weg geachtet habe, nicht als Vorwurf zu verstehen. Es verhält sich lediglich so, dass der ortskundigen Klägerin, die den Zustand des Gehwegs zudem unschwer erkennen konnte, eine Vermeidung des - für sie ohne Zweifel unangenehmen Unfalls - hätte gelingen können. Sie war schlicht unaufmerksam. Es ist aber – wie dargelegt – nicht Aufgabe der Beklagten, Verkehrsteilnehmer vor jedweden Gefahren zu schützen. Die streitgegenständliche Stelle ist – wie auf den als Anlage zur Klage (Bl. 10 ff. LGA) vorgelegten Lichtbildern erkennbar –sehr deutlich als Gefahrenstelle zu erkennen gewesen. Die von der Klägerin vorgelegten Fotografien spiegeln die Zustände im Zeitpunkt ihres Sturzes wider. Die einzelnen Gehwegplatten sind für jeden auf den ersten Blick ersichtlich nicht mehr in einem gleichmäßigen Verbund verlegt, sondern verschoben. Sie weisen von weitem erkennbar zueinander erhebliche Überstände auf. Zudem führte der Weg an dieser Stelle um eine leichte Kurve an einem Baum vorbei, dessen Wurzelwerk offensichtlich zu einer Verschiebung der Gehwegplatten beigetragen hat. Dies hat die Klägerin auch wahrgenommen, wie sich aus ihrer erstinstanzlichen persönlichen Anhörung ergibt. Unabhängig davon wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die örtlichen Verhältnisse wahrzunehmen. Der Sturz ereignete sich tagsüber bei guten Sichtverhältnissen. Ferner bestand auch keine durch die örtlichen Verhältnisse bereits angelegte Ablenkung, wie dies etwa bei belebten Fußgängerzonen der Fall ist. Die Klägerin war gehalten, ihre Gehweise auf den sich ihr darbietenden Zustand einzustellen und ihren Weg mit der gebührenden und erforderlichen Aufmerksamkeit fortzusetzen. Gleichzeitig war der Weg an dieser Stelle auch breit genug, um die höherstehende Gehwegplatte zu umgehen, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Darauf, ob die Gehwegplatten eine Aufkantung von mehr als 2 cm aufwiesen – bei Belastung sogar bis zu 4,5 cm, kommt es vorliegend nach dem Gesagten nicht an. Unerheblich ist ferner, dass der Beklagten der Zustand bereits zuvor bekannt gewesen sein mag. Wie dargelegt, kann von ihr angesichts des ausgeprägten Straßen- und Wegenetzes nicht verlangt werden, überall für größtmögliche Sicherheit zu sorgen. Der Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie den Gehweg zwischenzeitlich ausgebessert hat. Das nachträgliche Handeln der Beklagten lässt keinen Rückschluss zu ihren Lasten auf einen verkehrswidrigen Zustand des Gehwegs zum Zeitpunkt der Begehung durch die Klägerin zu (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 21.12.2007 – 2 U 9/07, BeckRS 2007, 149272 Rn. 18, beck-online). Der Senat verkennt nicht, dass der Sturz für die damals 70-jährige Klägerin offensichtlich schmerzhafte Folgen hatte. Gleichwohl ist der bedauerliche Unfall dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, eine Haftung der Beklagten besteht nicht. Nach alledem hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts binnen der genannten Frist. Auf die Möglichkeit der kostenrechtlich privilegierten Rücknahme der Berufung (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an, KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 5.000,00 EUR festzusetzen.