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Beschluss

13 U 184/12

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0721.13U184.12.00
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, 1. die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen; 2. das Rubrum des angefochtenen Urteils gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Parteibezeichnung auf Beklagtenseite lauten muss: Stadt Stadt1, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister A, B-Straße 1, Stadt1.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, 1. die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen; 2. das Rubrum des angefochtenen Urteils gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass die Parteibezeichnung auf Beklagtenseite lauten muss: Stadt Stadt1, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister A, B-Straße 1, Stadt1. I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt einen Anspruch auf Ersatz ihres immateriellen und materiellen Schadens sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftig entstehender materieller und immaterieller Schäden wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend. Nach ihrem Vorbringen stolperte die stark sehbehinderte Klägerin am 20.08.2011 in Stadt1 auf dem Gehweg zwischen den Häusern C-Straße 16 und 18 als Fußgängerin über einen in der Mitte des Gehweges eingelassenen Kanaldeckel. Der Höhenunterschied zwischen den Kanten des Kanaldeckels und der Pflasterung des Gehweges habe mindestens 5 cm betragen (vgl. Lichtbilder Bl. 64 - 66 d.A.). Bei dem Sturz zog sich die zum Unfallzeitpunkt 53 Jahre alte Klägerin erhebliche Verletzungen zu. Die genauen Einzelheiten des Unfallgeschehens und die Art und Schwere der von der Klägerin infolge des Sturzes erlittenen Verletzungen sind zwischen den Parteien streitig. Ebenfalls streitig sind die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.08.2012, auf dessen Inhalt (Bl. 72 - 78 d. A.) Bezug genommen wird, in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe durch die unterlassene Absicherung/Absperrung der streitgegenständlichen Unfallstelle keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da die Gefahrenquelle deutlich genug - auch für die sehbehinderte Klägerin - bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar und der Sturz vermeidbar gewesen sei. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung als Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03.07.2012 selbst angegeben, dass sie unter Einsatz ihres Blindenstockes beim Begehen des Bürgersteigs „gleich nach zwei, drei Schritten gemerkt habe, dass etwas an dem Belag nicht in Ordnung sei“. Mit ihrer zulässigen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung und verfolgt ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - aus, das Landgericht habe bei seiner Betrachtung völlig außer Acht gelassen, dass es sich vorliegend um eine durch die Beklagte selbst geschaffene Gefahrenquelle gehandelt habe, die sie bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt in geeigneter Weise hätte absichern müssen. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei der Unfallstelle um einen innerorts gelegenen und häufig frequentierten Gehweg handele. Die vom Landgericht im Urteil zitierten Entscheidungen seien zudem allesamt nicht geeignet, die Klageabweisung zu rechtfertigen, zumal die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte in jedem Einzelfall vorzunehmende Gesamtabwägung hinsichtlich des Ausmaßes und der Größe sowie der Erkennbarkeit der Gefahr, der Art und des Umfangs des Verkehrs und seiner berechtigten Sicherheitserwartungen sowie der Zumutbarkeit der Aufwendungen für den Sicherungspflichtigen vollständig vermissen lasse. Schließlich weist die Klägerin noch darauf hin, dass die Beklagte nach dem Unfallereignis den Bürgersteig an der Unfallstelle ausgebessert/erneut habe, was zeige, dass die Beklagte selbst „von Handlungsbedarf“ ausgegangen sei. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Der Senat ist im Rahmen seiner Beratung zu der einstimmigen Auffassung gelangt, dass sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird. Die angefochtene Entscheidung ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Feststellungen zu begründen vermögen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die mit der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Argumente rechtfertigen ebenfalls keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der gemäß §§ 839, 253 Abs. 2, 249 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG von der Klägerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch wegen der Verletzung - städtischer - Verkehrssicherungspflichten hat sich stets gegen die öffentlich-rechtliche (Gebiets-)Körperschaft gemäß der Überleitungsnorm des Artikel 34 GG zu richten. Die Amtshaftung, die anstelle der Beamtenhaftung im Sinne des § 839 BGB tritt, erfasst insgesamt den Bereich des hoheitlichen Tätigwerdens (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 839, Rz. 1). Die Klägerin wollte offensichtlich die Stadt Stadt1 und nicht den Magistrat als deren Vertretungskörperschaft in Anspruch nehmen. Die Fehlerhaftigkeit des in der Klageschrift verwendeten und auch in das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils in dieser Form eingegangenen Passivrubrums ergibt sich aus der Klagebegründung und den weiteren von der Klägerin eingereichten Schriftsätzen, in denen wiederholt die Formulierung „die beklagte Stadt“ verwendet wird. Für eine - persönliche - Haftung des Magistrats als Vertretungsorgan der - grundsätzlich - haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft ergeben sich nach dem gesamten Akteninhalt hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Der von der Klägerin geltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheitert bereits daran, dass im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis der Beklagten eine Verletzung ihrer - auch - gegenüber der Klägerin bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht anzulasten ist. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Land, Bund) bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Landesstraßengesetzen, nach Art und Umfang der Benutzung der Straßen und Wege sowie nach deren verkehrsrechtlicher Bedeutung (vgl. OLG Koblenz, 1. Zivilsenat, Urteil vom 14.10.1998, Az.: 1 U 591/96). Bei der Prüfung von Art und Umfang der bestehenden Straßenverkehrssicherungspflicht ist auch dem Gesichtspunkt der tatsächlichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen sowie der Grundsatz zu berücksichtigen, dass eine Abwälzung des allgemeinen Lebensrisikos auf den Verkehrssicherungspflichtigen nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, jeweils in NJW 90, 1236; 2006, 2326; 2007, 1683). Die von den jeweiligen Gebietskörperschaften zu erfüllende Verkehrssicherungspflicht umfasst alle notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßennutzer hinreichend sicheren Straßen- und Wegezustandes. Dabei ist eine Erfüllung der bestehenden Verkehrssicherungspflichten dergestalt, dass hierdurch jedwede Schädigung ausgeschlossen würde, den Verkehrssicherungspflichtigen weder tatsächlich noch wirtschaftlich zumutbar und im Übrigen im praktischen Leben auch nicht erreichbar (vgl. BGH a. a. O.). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den an die ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Verkehrssicherungspflichten zu stellenden Anforderungen müssen in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle erkennbaren Gefahren beseitigt und bis zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls durch entsprechende Warnhinweise (Schilderabsperrungen) auf die Gefahrenlage aufmerksam gemacht werden, sodass mögliche Gefahren rechtzeitig durch die Nutzer der Straßen und Wege erkannt werden können und möglichst - weitgehend - der Eintritt von Schäden verhindert wird. Diese strengen Sorgfaltsanforderungen gelten jedoch vor allem für Gefahrenlagen, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich der Nutzer nicht oder zumindest nicht rechtzeitig einstellen kann (vgl. OLG Hamm, VersR 1983, 466; LG Kleve, Urteil vom 27.12.2002, 1 O 399/02). Demgegenüber muss sich jeder Straßennutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1993, 1416). Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall zeigt, dass von einem Verstoß der Beklagten gegen bestehende Verkehrssicherungspflichten durch die Schaffung bzw. Nichtabsicherung der streitgegenständlichen Unfallstelle nicht ausgegangen werden kann. Nach den Lichtbildern Blatt 64 - 66 der Akte befindet sich der eingelassene Kanaldeckel mittig auf einem gut ausgebauten, gepflasterten, ca. 3 m breiten Gehweg. Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob sich entsprechend dem Vorbringen der Klägerin der Kanaldeckel mindestens 5 cm vom Plattenbelag zum Unfallzeitpunkt abgehoben und es sich um ein „hochstehendes Hindernis“ zum Unfallzeitpunkt gehandelt hat oder ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten der Niveauunterschied allenfalls 2 bis 3 cm betrug und die Ränder des Kanaldeckels zu den Gehwegplatten hin abgeflacht gewesen sind. Denn für den Senat steht jedenfalls nach Inaugenscheinseinnahme der in den Akten befindlichen Lichtbilder sowie unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Klägerin in der Klageschrift und ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Rahmen ihrer Anhörung als Partei getätigten Einlassung fest, dass es sich vorliegend um keine unerwartete Gefahrenquelle handelte, mit der ein Verkehrsteilnehmer nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Gesamtzustand des Weges nicht rechnen musste. Durch die Erhebung des Belages im Bereich des Kanaldeckels lag vielmehr eine Bodenunebenheit vor, die für einen Fußgänger bei Anwendung der zu verlangenden Sorgfalt unschwer zu erkennen bzw. bemerkbar gewesen wäre. Dies gilt vor allem unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Klägerin, wonach der Niveauunterschied mindestens 5 cm betragen haben soll und keine Angleichung im Bereich des Kanalrandes bestanden habe. Aufgrund der offensichtlichen Erkennbarkeit der Bodenunebenheit war die Beklagte daher nicht verpflichtet, die Unfallstelle in besonderer Weise abzusichern. Der Senat teilt die Auffassung des OLG Koblenz in der oben zitierten Entscheidung vom 14.10.1998, wonach bei - für sich gesehen - geringer Gefahr einer bestimmten Stelle, insbesondere wenn es sich um eine „Allerwelts-Stolperstelle“, wie im vorliegenden Fall, handelt, diese (die Gefahr) als solche hinter der Erkennbarkeit der Gefahr mit der Folge zurücktritt, dass der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen darf, die Verkehrsteilnehmer würden sich auf die vorhandenen sichtbaren Bodenunebenheiten einstellen (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., recherchiert nach Juris, Rz,. 31). Wenngleich der Senat gegenüber der Klägerin sein Bedauern über das tragische Unfallereignis und die erlittenen beträchtlichen Verletzungsfolgen zum Ausdruck bringen will, kann die starke Sehbehinderung der Klägerin aus den genannten Gründen nicht zu allgemein erhöhten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Gehweges führen (so auch OLG Koblenz in der zitierten Entscheidung). Bei der Frage der rechtzeitigen Erkennbarkeit der vom Gehweg im Bereich des Kanaldeckels ausgehenden Gefahren ist auf einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abzustellen. Persönliche Eigenschaften und Schwächen eines Verkehrsteilnehmers - wie z.B. Seh- oder Gehbehinderungen - wirken sich grundsätzlich nicht auf den Umfang der Verkehrssicherungspflicht aus (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Wenngleich es auch der Senat für wünschenswert hielte, dass sämtliche Straßen und Wege in einen Zustand versetzt bzw. gehalten würden, die es allen Verkehrsteilnehmern einschließlich der seh- oder in sonstiger Weise behinderten Menschen ermöglichen würden, sich darauf gefahrlos zu bewegen, steht fest, dass ein solcher Zustand der Straßen und Wege mit den vorhandenen und zumutbaren Mitteln kaum jemals wird erreicht werden können. Dies würde nämlich in letzter Konsequenz bedeuten, dass alle Straßen und Wege von sämtlichen Unebenheiten und Hindernissen befreit werden müssten, da auch das Anbringen von Warnhinweisen mangels Erkennbarkeit für stark sehbehinderte oder blinde Menschen nicht ausreichen würde. Der Senat erblickt hierin auch keine Benachteiligung oder Ungleichbehandlung zwischen nichtbehinderten und behinderten Personen, da an der streitgegenständlichen Stelle aus den dargelegten Gründen auch ein - nicht ausreichend aufmerksamer - Nichtbehinderter hätte stürzen und sich Verletzungen zuziehen können. Aus den genannten Gründen kann der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit auch die Frage offenlassen, ob die Klägerin die Gefahrenstelle durch die Verwendung ihres Blindenstockes unter Zugrundelegung der insoweit zu erwartenden Sorgfalt rechtzeitig erkannt hat. Für ein rechtzeitiges Erkennen der Gefahr sprechen die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht, wonach sie bereits nach zwei, drei Schritten gemerkt habe, dass etwas an dem Belag nicht in Ordnung sei, was sie mit dem Blindenstock während des Gehens ertastet habe. Da es jedoch, wie bereits ausgeführt, für die Prüfung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf eine objektivierte Betrachtung der jeweiligen Hindernisse bzw. Gefahrenstellen und nicht auf subjektive, das heißt personenbezogene Gesichtspunkte, ankommt, kann es dahinstehen, ob die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nach Erteilung von rechtlichen Hinweisen der Einzelrichterin abgegebene - im Vergleich zu den zuvor gemachten Angaben widersprüchliche - Erklärung, es sei ihr nicht möglich gewesen, auf dem unebenen Belag zu reagieren, da der Unfall „sofort“ stattgefunden habe, den tatsächlichen Geschehensablauf zutreffend wiedergibt. Schließlich vermag der Senat auch der Argumentation der Klägerin nicht zu folgen, dass sich auch aus dem Umstand der nach dem Unfallereignis durch die Beklagte veranlassten Ausbesserung des streitgegenständlichen Bereiches die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergebe. Die nachträgliche Ausbesserung bzw. Erneuerung des streitgegenständlichen Bereichs indiziert nach Überzeugung des Senats nicht die vorherige Verletzung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht. Die Beklagte ist durch die Vornahme zusätzlicher Arbeiten im streitgegenständlichen Bereich keiner bestehenden Verpflichtung nachgekommen, sondern hat vielmehr im Rahmen der Daseinsvorsorge - wenngleich sich im streitgegenständlichen Bereich unstreitig keine weiteren Unfälle ereignet haben - vorsorglich eine - zuvor - unstreitig vorhandene, jedoch für jedermann erkennbare und damit nicht der Verkehrssicherungspflicht unterfallende Gefahrenquelle beseitigt. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Berufungszurückweisung bis zum 20.08.2014 schriftsätzlich zu äußern. Auf die Kostenprivilegierung einer Berufungsrücknahme (zwei statt vier Gerichtsgebühren) vor einer abschließenden Entscheidung des Senats im Beschlusswege wird hingewiesen. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren entsprechend der unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 9.504,80 € festzusetzen (§ 47 Abs. 1 GKG).