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Beschluss

4 T 42/14

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 802d Abs.1 S.2 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher, dem Gläubiger einen Ausdruck eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzuleiten; dies ist keine vom Gläubiger frei disponierbare Option. • Der Gläubiger kann seinen Vollstreckungsauftrag nicht wirksam dahingehend einschränken, dass die Zuleitung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird. • Die Gebühren für die Übersendung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses sind dem Gläubiger nach dem Gesetz zu berechnen; kostenrechtliche Erwägungen rechtfertigen keinen Verzicht auf die gesetzliche Zuleitungspflicht.
Entscheidungsgründe
Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Zuleitung vorhandener Vermögensverzeichnisse • § 802d Abs.1 S.2 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher, dem Gläubiger einen Ausdruck eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzuleiten; dies ist keine vom Gläubiger frei disponierbare Option. • Der Gläubiger kann seinen Vollstreckungsauftrag nicht wirksam dahingehend einschränken, dass die Zuleitung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird. • Die Gebühren für die Übersendung eines vorhandenen Vermögensverzeichnisses sind dem Gläubiger nach dem Gesetz zu berechnen; kostenrechtliche Erwägungen rechtfertigen keinen Verzicht auf die gesetzliche Zuleitungspflicht. Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 14.08.2013 den Auftrag zur Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass die Schuldnerin bereits am 14.06.2013 eine Vermögensauskunft abgegeben hatte, und sandte einen Ausdruck dieses Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin sowie seine Kostenrechnung. Die Gläubigerin begehrte die Rücknahme der in Rechnung gestellten Gebühren mit der Begründung, sie habe die Übersendung einer Abschrift ausdrücklich nicht beantragt und den Auftrag nur für den Fall erteilt, dass keine frühere Vermögensauskunft vorliege. Amtsgericht hob die Kostenansätze des Gerichtsvollziehers auf. Der Bezirksrevisor legte sofortige Beschwerde ein, weil nach Ansicht des Gerichtsvollziehers und des Revisors § 802d Abs.1 S.2 ZPO die Zuleitung bereits vorhandener Vermögensverzeichnisse zwingend vorsehe und der Gläubiger insoweit keine Dispositionsbefugnis habe. • Rechtslage: Nach der Neuregelung der Zwangsvollstreckungsvorschriften (ab 01.01.2013) ergibt sich aus § 802d Abs.1 S.1 und S.2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher eine innerhalb der zweijährigen Sperrfrist abgegebene Vermögensauskunft nicht erneut abnehmen darf und zugleich verpflichtet ist, dem Gläubiger einen Ausdruck des vorhandenen Verzeichnisses zuzuleiten. • Auslegung: Wortlaut und Systematik von § 802d Abs.1 S.2 ZPO sind eindeutig und geben dem Gerichtsvollzieher keine Ermessensermächtigung; die Zuleitung ist gesetzliche Folge und nicht von einem Antrag oder dem Willen des Gläubigers abhängig. • Dispositionsbefugnis des Gläubigers: Der Gläubiger kann den Auftrag nur insoweit bestimmen, wie das Gesetz dies zulässt; eine wirksame Vorbehaltsklausel oder Bedingung, die die Zuleitung ausschließt, ist unzulässig, weil das Vorliegen eines früheren Verzeichnisses kein zukünftiges ungewisses Ereignis darstellt. • Kostenrecht: Die Gebührenordnung sieht für Abnahme und Zuleitung gleichermaßen Gebühren vor (Nr.260/261 KVGvKostG); die Kosteninteressen des Gläubigers rechtfertigen keinen Gesetzesverstoß oder Verzicht auf die Zuleitungspflicht. • Verfahrensfolgen: Eine einseitige Einschränkung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger ist unwirksam; der Gerichtsvollzieher durfte die Übersendung daher nicht unterlassen und berechnete Gebühren sind rechtmäßig. • Praktische Erwägung: Die Neuregelung dient der effizienteren Informationsbeschaffung und der Gleichstellung beider Alternativen (Neuabnahme vs. Zuleitung) zugunsten eines verlässlichen Eintragungs- und Auskunftsverfahrens. Die Beschwerde des Bezirksrevisors hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts, der die Gebühren des Gerichtsvollziehers aufgehoben hatte, wurde aufgehoben. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz wurde zurückgewiesen; die in Rechnung gestellten Gebühren für die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses sind rechtmäßig. Begründet ist dies damit, dass § 802d Abs.1 S.2 ZPO die Zuleitung eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses zwingend vorschreibt und der Gläubiger diese gesetzliche Folge nicht durch eine einschränkende Erklärung abbedingen kann. Kostenrechtliche Einwände der Gläubigerin stehen dem nicht entgegen, weil das Gesetz die gleiche Gebührenhöhe für Abnahme und Zuleitung vorsieht und die Neuregelung eine wirksame Informationsbeschaffung sicherstellen soll. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die weitere Beschwerde zugelassen.