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Beschluss

50 M 2486/15

AG Schwerin, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSN:2015:0925.50M2486.15.0A
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Leitsätze
Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 802d Abs. 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger kostenpflichtig ein Vermögensverzeichnis zu übermitteln, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist abgegeben hat. Eine Beschränkung bzw. Bedingung des Vollstreckungsauftrags auf den Fall, dass das Vermögensverzeichnis nicht älter als drei Monate ist, ist unzulässig.(Rn.12)
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin U. GmbH vom 02.09.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 802d Abs. 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger kostenpflichtig ein Vermögensverzeichnis zu übermitteln, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist abgegeben hat. Eine Beschränkung bzw. Bedingung des Vollstreckungsauftrags auf den Fall, dass das Vermögensverzeichnis nicht älter als drei Monate ist, ist unzulässig.(Rn.12) Die Erinnerung der Gläubigerin U. GmbH vom 02.09.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Gläubigerin beauftragte die zuständige Gerichtsvollzieherin A. am 08.07.2015 (DR II 751/15), dem Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheides gemäß § 802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. Dabei bestimmte sie Folgendes: „Soweit der Schuldner bereits in den letzten zwei Jahren ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die Vermögensauskunft abgegeben hat, wird statt der Terminsbestimmung beantragt, eine Abschrift des Terminsprotokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden, sofern - das Vermögensverzeichnis nicht älter als 3 Monate ist. - der Schuldner nicht oder mit dem Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. - Ist das Vermögensverzeichnis älter, wird lediglich gebeten, mitzuteilen, wann und wo das Vermögensverzeichnis vorgelegt und die Vermögensauskunft abgegeben wurde. Die Gerichtsvollzieherin hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil die Vermögensauskunft bzw. die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses nicht an eine Bedingung geknüpft werden könnten. Im Übrigen sei die unter eine Bedingung gestellte Antragsrücknahme unzulässig. Die Gerichtsvollzieherin setzte Kosten für eine nicht erledigte Amtshandlung (Nr. 604 KV GvKostG) und die Auslagenpauschale (Nr. 716 KV GvKostG), insgesamt € 18,-, an. Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Gläubigerin gegen die Kostenrechnung und strebt die Anweisung an den Gerichtsvollzieher an, die Vollstreckung wie beauftragt durchzuführen. Sie macht geltend, aufgrund der Dispositionsmaxime stehe ihr das Recht zu, den Vollstreckungsauftrag einzuschränken bzw. zurückzunehmen, wenn der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben habe. Der Gerichtsvollzieher sei dann nicht verpflichtet, die zuvor abgegebene Vermögensauskunft zu übersenden. Bedingte Anträge an den Gerichtsvollzieher seien nicht unzulässig, wenn der Gerichtsvollzieher selbst ohne Weiteres den Bedingungseintritt überprüfen könne. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 802 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder den Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 766 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 6 bis 8 GKG zulässige Erinnerung der Gläubigerin hat sowohl hinsichtlich der Ausführung des Vollstreckungsauftrags als auch hinsichtlich der angesetzten Kosten in der Sache keinen Erfolg. A. Der Vollstreckungsauftrag vom 08.07.2015 ist unzulässig, weil er mit Einschränkungen versehen ist, die das Gesetz nicht zulässt. Sollte die Gerichtsvollzieherin den Auftrag in der beantragten Art und Weise ausführen, wäre darin ein Verstoß gegen § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu sehen (vgl. auch Amtsgericht Schwerin, Beschlüsse vom 22.12.2014 - 50 M 1711/14 -, vom 07.04.2015 - 50 M 1630/14 und vom 04.08.2015 - 52 M 765/15). 1. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und sieht weder ein Antragsbedürfnis noch eine Verzichtsmöglichkeit des Gläubigers vor. Gemäß § 802d Abs. 1 ZPO leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, wenn der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat und der Gläubiger keine Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen. Danach hat der Gläubiger keine Wahl, ob ihm das bis zu zwei Jahre alte Vermögensverzeichnis übersandt wird oder nicht. Das entspricht auch dem Anliegen des Gesetzgebers, der bei der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung davon ausging, dass der Gerichtsvollzieher weiteren Gläubigern einen Ausdruck der Vermögensauskunft zukommen lassen muss (LG Münster, Beschluss vom 21.05.2014 - 5 T 194/14, juris, mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Ds. 16/10069, S. 26). Das gegenteilige Verständnis der Vorschrift (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2015 - 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.02.2015 - 9 W 143/14) ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch in den genannten Beschlüssen der Oberlandesgerichte nicht näher begründet. 2. Für die zwingende Übersendung der schon vorliegenden Vermögensauskunft spricht ferner das System des neuen Schuldnerverzeichnisses und damit auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Da erst die Übersendung der Vermögensauskunft an den Folgegläubiger nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Ausfall einer vollständigen Befriedigung automatisch die erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach sich zieht, zielt die gesetzliche Regelung auch auf den Schutz der allgemeinen Gläubigerinteressen. Das neue Schuldnerverzeichnis soll als Auskunftsverzeichnis der Kreditwürdigkeit einer Person dienen (LG Münster a.a.O.; BT-Ds. a.a.O., S. 37). Seine verstärkte Bedeutung zielt daher auf die Zusammenstellung der vollstreckungsrechtlich gesammelten Informationen, um sie anderen (potentiellen) Gläubigern leichter zugänglich zu machen. Schließlich war es das Ziel der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, einen verbesserten Schutz der Gläubigerschaft vor Geschäften mit zahlungsunfähigen oder zahlungenunwilligen Schuldnern zu schaffen. Das kann aber nur gelingen, wenn in dem Schuldnerverzeichnis die gesetzlich vorgesehenen Informationen enthalten sind. Die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses innerhalb der - nun - auf zwei Jahre verkürzten Frist unterliegt folglich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht (mehr) der Dispositionsbefugnis des Gläubigers (LG Kiel, Beschluss vom 01.07.2014 - 4 T 42/14, juris). Die Überlegung, das neue Schuldnerverzeichnis biete ohnehin keine lückenlose Auskunft, weil nicht jeder Gläubiger die Vollstreckung betreibe und weil einzelne Eintragungen auch wieder zu löschen seien (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 34; OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 26; jew. zitiert nach juris), steht dem nicht entgegen. In dem hier vorliegenden Fall hat der Gläubiger gerade nicht von einem Vollstreckungsversuch durch Erlangung einer Vermögensauskunft abgesehen. Dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Erfüllung der vollstreckten Forderung zu löschen sind, dient dem Schuldnerschutz. Wird jedoch wegen weiterer Forderungen fruchtlos vollstreckt, trägt dieser Gedanke nicht mehr. Der Zweck des Schuldnerverzeichnisses kann dann nur erreicht werden, wenn eine erneute Eintragung wegen des neuen Vollstreckungsversuchs erfolgt. 3. Besteht das Interesse des Gläubigers allein darin festzustellen, ob bereits vor ihm Dritte Vollstreckungsversuche unternommen haben, steht ihm das Recht auf Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis nach § 882f ZPO zu. Der eingeschränkte Vollstreckungsauftrag ist insoweit nicht notwendig, um dem Informationsbedürfnis des Gläubigers, ob sich eine zeitnahe Vollstreckung wegen etwaiger vorrangiger Gläubiger lohnt oder nicht, Rechnung zu tragen. 4. Die abweichende Rechtsauffassung, der Antrag auf Abgabe einer Vermögensauskunft könne mit einem bedingten Vollstreckungsauftrag bzw. mit einer bedingten Antragsrücknahme verbunden werden, überzeugt nicht. Eine solche „bedingte“ Antragsrücknahme war allerdings - entgegen der Ansicht der Gläubigerin - ausweislich des Antragswortlauts mit dem Vollstreckungsauftrag bezweckt. Dass § 802d Abs. 1 ZPO keine Regelung für einen bedingten Vollstreckungsauftrag oder eine bedingte Antragsrücknahme enthält (vgl. LG Neubrandenburg, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 T 101/14, juris), spricht weder für noch gegen deren Zulässigkeit. Allerdings ist dem Wortlaut der Vorschrift - wie ausgeführt - zu entnehmen, dass eine Entscheidungsbefugnis des Gerichtsvollziehers ebensowenig wie eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers bestimmt ist und vom Gesetzgeber auch nicht angestrebt war. Hinzu kommt, dass eine echte rechtliche Bedingung des Antrags, die innerprozessual zulässig sein kann (Eventualantrag), hier nicht vorliegt. Denn eine Bedingung i.S.v. § 158 BGB ist die Bestimmung, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts oder des Antrags von einen zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Eine bestehende subjekte Ungewissheit über ein vergangenes oder gegenwärtiges Ereignis reicht für eine Bedingung im Rechtssinne nicht aus (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 158, Rn. 6). Folglich liegt hier nicht ein bedingter, sondern ein eingeschränkter Antrag vor. Das ist aber - wie oben dargestellt - bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht zulässig. Gegen die obligatorische Übersendung der Vermögensauskunft spricht auch nicht, dass der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag jederzeit zurücknehmen kann (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 31.10.2013 - 6 T 210/13, juris). Die jederzeitige Rücknahme ist zwar eröffnet, führt aber im vorliegenden Fall dazu, dass der Antrag insgesamt unerledigt bleibt. Eine zwischenzeitliche Nachricht und Prüfung durch den Gerichtsvollzieher, ob die Vermögensauskunft nicht nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Aktualitätsspanne von zwei Jahren, sondern darüber hinaus auch in einer vom Gläubiger frei gewählten kürzeren Zeitspanne erteilt worden ist, sieht das Gesetz in dem standardisierten Vollstreckungsverfahren nicht vor. B. Hat der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Vollstreckungsauftrages - wie ausgeführt - zu Recht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, erweist sich auch seine Kostenrechnung als zutreffend. Gemäß der Vorbemerkung zu Abschnitt 6 des KV GvKostG werden Gebühren für Amtshandlungen erhoben, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, die aber aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entscheidung abhängig sind, nicht erledigt werden. So liegt es hier. Wegen der Unzulässigkeit des Vollstreckungsantrages musste die Gerichtsvollzieherin die Ausführung des Auftrags aus Rechtsgründen ablehnen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.