Beschluss
13 M 1641/14
AG Weißenfels, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWEISS:2015:0108.13M1641.14.0A
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Leitsätze
Die in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Übersendung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher hat auch dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger den Auftrag zur Übersendung unter eine Bedingung (hier: nicht älter als 6 Monate) erteilt (Anschluss LG Kiel, 1. Juli 2014, 4 T 42/14, DGVZ 2014, 220 und LG Münster, 21. Mai 2014, 5 T 194/14, DGVZ 2014, 201; entgegen LG Arnsberg, 31. Oktober 2013, 6 T 210/13, DGVZ 2014, 18).(Rn.11)
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 01. Dez. 2014 (DR II 1582/14) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß §§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Übersendung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher hat auch dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger den Auftrag zur Übersendung unter eine Bedingung (hier: nicht älter als 6 Monate) erteilt (Anschluss LG Kiel, 1. Juli 2014, 4 T 42/14, DGVZ 2014, 220 und LG Münster, 21. Mai 2014, 5 T 194/14, DGVZ 2014, 201; entgegen LG Arnsberg, 31. Oktober 2013, 6 T 210/13, DGVZ 2014, 18).(Rn.11) Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 01. Dez. 2014 (DR II 1582/14) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß §§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 19. Jan. 2011. Unter dem 25. Sept. 2014 erteilte sie über ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Zwangsvollstreckungsauftrag über eine Teilforderung von 1.000,- €. Im Auftrag wurde unter 3) u.a. Folgendes ausgeführt: „Sollten die Pfändungs- und/oder Ermittlungsversuche erfolglos sein, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Abschrift der Vermögensauskunft gemäß § 802a Absatz 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen und zu übermitteln, sofern diese nicht älter als 6 Monate ist.“ Nachdem dem zuständigen Gerichtsvollzieher der Auftrag zugeleitet worden war, führte dieser den Vollstreckungsauftrag aus. Im Rahmen der Vollstreckung am 12. Nov. 2014 stellte er fest, dass pfändbare Habe nicht vorhanden war und die Schuldnerin bereits am 11. Juni 2012 die Vermögensauskunft geleistet hatte. Er übermittelte sodann der Gläubigerin eine Abschrift der Vermögensauskunft und stellte hierfür eine Gebühr in Höhe von 33,- € gemäß KV zu § 9 GvKostG in Rechnung. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 12. Dez. 2014, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, der Gerichtsvollzieher sei zur Erhebung dieser Gebühr nicht berechtigt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe ihren Auftrag insoweit eingeschränkt, als die Übersendung einer Abschrift der Vermögensauskunft nur dann habe erfolgen sollen, wenn diese nicht älter als 6 Monate sei. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Erinnerung vom 12. Dez. 2012 ist als Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 5 Abs 2 GvKostG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Gerichtsvollzieher hat zutreffend an die Gläubigerin in Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrags eine Abschrift der Vermögensauskunft der Schuldnerin übersandt und hierfür eine Gebühr in Höhe von 33,- € gemäß Nr. 261 KV zu § 9 GvKostG in Rechnung gestellt. Soweit die Gläubigerin geltend macht, ihr Auftrag zur Einholung und Übermittlung einer Abschrift einer bereits erteilten Vermögensauskunft sei unter die Bedingung gestellt worden, dass diese nicht älter als 6 Monate sei, kann sie damit nicht durchdringen. Die Frage, ob der Auftrag an den Gerichtsvollzieher mit einer solchen Bedingung verknüpft werden kann, ist in der Rechtssprechung umstritten (dafür etwa LG Arnsberg, Beschl. v. 31. Okt. 2013, .6 T 210/13, DGVZ 2014, 18 f.; AG Plön, Beschl. v. 3. Jan. 2014, 92 M 5/13; AG Bad Segeberg, Beschl. v. 14. Febr. 2014, 6 M 19/14; a.M. u.a. LG Kiel, Beschl. v. 01. Juli 2014, 4 T 42/14; LG Münster, Beschl. v. 21. Mai 2014, 5 T 194/14 m. zahlr. Nachw. zum Meinungsstand, sämtl. zit. n. juris). Das Gericht folgt hier der Auffassung, nach der die in § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehene Übersendung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher auch dann zu erfolgen hat, wenn der Gläubiger dies unter eine Bedingung stellt. Der Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S 2 ZPO räumt dem Gerichtsvollzieher insoweit keine Entscheidungsbefugnis ein. Eine Beschränkung des Auftrages auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse des Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft ist danach gesetzlich nicht möglich. Die Formulierung der Vorschrift „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck…zu“ ist auch einer Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht zugänglich. Dementsprechend hatte der Gerichtsvollzieher vorliegend ungeachtet der von der Gläubigerin angeführten Bedingung den Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses der Schuldnerin an die Gläubigerin zu übermitteln und konnte die angefallenen Gebühren hierfür auch abrechnen. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Die Kosten sind auch nicht wegen offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher niederzuschlagen. Die Frage, ob ein Gläubiger auf die (kostenpflichtige) Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, ist wie dargestellt in der Rechtsprechung höchst streitig. Angesichts dessen kann die vorliegend erfolgte Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Gläubigers jedenfalls nicht als offensichtlicher und schwerer Fehler in der Sachbearbeitung und deshalb auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG qualifiziert werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. Sept. 2014, 10 W 130/14, zit. n. juris). Das Gericht sieht sich jedoch aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden und in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärten Frage gehalten, gemäß §§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG die Beschwerde zuzulassen.