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Urteil

3640 Js 38463/18 - 11 (5) KLs

LG Kassel 11. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKASSE:2021:0308.3640JS38463.18.11.00
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Tenor
Der Angeklagte „…“ ist – bereits rechtskräftig festgestellt – wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Verabredung, mit einem anderen wahlweise einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte „…“ die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Die Angeklagte „…“ ist – bereits rechtskräftig festgestellt – wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verabredung, mit einem anderen wahlweise einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Unterbringung der Angeklagten „…“ in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Unterbringung zu vollziehen. Die mit dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 2019 – Az. 5 KLs – 3640 Js 38463/18 – angeordnete Einziehung von Taterträgen in Höhe von 545,00 €, für welche die Angeklagten als Gesamtschuldner haften, wird ebenso aufrechterhalten, wie die angeordnete Einziehung der Schreckschusspistole Marke Walther P22, Nummer „…“ mit Magazin, vier Patronen rot und vier Patronen grün, Asservatennummer „…“, und die Einziehungen des Mobilfunktelefons ZTE Blade L5, die zwei SIM-Karten mit den Nummern „…“ und „…“, die Micro SD 32 Gigabyte, Asservatennummer „…“, des Mobilfunktelefons Huawei, Modell PRA-LX1, die zwei SIM-Karten mit den Nummern „…“ und „…“, und die Micro SD 32 Gigabyte, Asservatennummer „…“. Die Angeklagte „…“ hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Der Angeklagte „…“ hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/5 ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten „…“ im Revisionsverfahren der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten „…“: §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 242, 30 Abs. 2, 53, 73, 73c, 74 StGB, 17 Abs. 2 BZRG, für die Angeklagte „…“: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 Nr. 1, 249, 30 Abs. 2, 53, 64, 67, 73, 73c, 74 StGB.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte „…“ ist – bereits rechtskräftig festgestellt – wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Verabredung, mit einem anderen wahlweise einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte „…“ die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Die Angeklagte „…“ ist – bereits rechtskräftig festgestellt – wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verabredung, mit einem anderen wahlweise einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Unterbringung der Angeklagten „…“ in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Ein Jahr und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Unterbringung zu vollziehen. Die mit dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 2019 – Az. 5 KLs – 3640 Js 38463/18 – angeordnete Einziehung von Taterträgen in Höhe von 545,00 €, für welche die Angeklagten als Gesamtschuldner haften, wird ebenso aufrechterhalten, wie die angeordnete Einziehung der Schreckschusspistole Marke Walther P22, Nummer „…“ mit Magazin, vier Patronen rot und vier Patronen grün, Asservatennummer „…“, und die Einziehungen des Mobilfunktelefons ZTE Blade L5, die zwei SIM-Karten mit den Nummern „…“ und „…“, die Micro SD 32 Gigabyte, Asservatennummer „…“, des Mobilfunktelefons Huawei, Modell PRA-LX1, die zwei SIM-Karten mit den Nummern „…“ und „…“, und die Micro SD 32 Gigabyte, Asservatennummer „…“. Die Angeklagte „…“ hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Der Angeklagte „…“ hat die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/5 ermäßigt. In diesem Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten „…“ im Revisionsverfahren der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: für den Angeklagten „…“: §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 242, 30 Abs. 2, 53, 73, 73c, 74 StGB, 17 Abs. 2 BZRG, für die Angeklagte „…“: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 Nr. 1, 249, 30 Abs. 2, 53, 64, 67, 73, 73c, 74 StGB. I. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Kassel hat den Angeklagten „…“ am 29.05.2019 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Verabredung, mit einem anderen wahlweise einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen, und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte „…“ wegen schwerer räuberischer Erpressung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verabredung, mit einem anderen wahlweise einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Unterbringung der Angeklagten „…“ und „…“ in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei der Vorwegvollzug hinsichtlich des Angeklagten „…“ von einem Jahr und neun Monaten und hinsichtlich der Angeklagten „…“ von einem Jahr und sechs Monaten bestimmt wurde. Die 5. große Strafkammer ordnete zudem die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 545,00 € an, für die die Angeklagten als Gesamtschuldner haften sollten, sowie die Einziehung der Schreckschußpistole Marke Walther P22, Nummer „…“ mit Magazin, vier Patronen rot und vier Patronen grün, Asservatennummer „…“ sowie des Mobilfunktelefons ZTE Blade L5, der zwei SIM-Karten mit den Nummern „…“ und „…“, der Micro SD 32 Gigabyte, Asservatennummer „…“, des Mobilfunktelefons Huawei, Modell PRA-LX1, der zwei SIM-Karten mit den Nummern „…“ und „…“, und der Micro SD 32 Gigabyte, Asservatennummer „…“. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 03.06.2020 (Az. 2 StR 428/19) auf die Revision des Angeklagten „…“ unter Verwerfung der weitergehenden Revision das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 29.05.2019 im Maßregelausspruch und in der Anordnung über den Vollwegvollzug von Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: „Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, Verbrechensverabredung und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Regelung über den Vorwegvollzug getroffen. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht näher ausgeführt und daher unzulässig. 2. Schuld – und Strafausspruch weisen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Schuldspruchberichtigung; er ist im Übrigen trotz eines entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil es sich insoweit nicht um einen zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Antrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 – 5 StR 111/11). 3. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand; dies führt auch zum Entfallen der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt ausgeführt: ‘1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Angeklagte nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses mit dem Konsum von Cannabis und schließlich auch Heroin, was zur Folge hatte, dass seine Mutter ihn nicht mehr bei sich beherbergen wollte, so dass er zu seinem Bruder nach „…“ zog und seine Ausbildung abbrach. Dort bezog er Sozialleistungen und besserte seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Betäubungsmitteln auf (UA S. 4). Im Alter von 17 Jahren wurde er erstmalig straffällig, wobei es auch zu Betäubungsmitteldelikten kam (UA S. 4 f.). Im Alter von 18 Jahren erhielt er eine Jugendstrafe von einem Jahr wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Eine Rückstellung nach § 35 BtMG wurde widerrufen, weil der Angeklagte die Therapie nach einer Woche abbrach (UA S. 5, 6). Es folgten zahlreiche Vorstrafen, wobei noch 5 weitere Mal eine Rückstellung gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz erfolgte, welche jedes Mal widerrufen werden musste (UA S. 5 f.). Die Therapiedauern betrugen dabei vier Wochen, sechs Wochen, zweieinhalb Monate und zwei Wochen, eine weitere freiwillige Therapie dauerte 3 Wochen an (UA S. 6 f.). Anschließend wurde der Angeklagte mit Methadon substituiert, wobei es zu einem Beikonsum von täglich einem bis eineinhalb Gramm Heroin kam. Die Tat II.4 der Urteilsgründe beging der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Substitutionsbehandlung (UA S. 41 ff.). 2. Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist allein die Erklärung des Angeklagten, ihm sei klar geworden, dass er bei einer Therapie nicht dauerhaft substituiert werde und dass eine Therapie im Rahmen des § 64 StGB eine Chance für ihn sei, dauerhaft an seinem Leben etwas zu ändern, so dass er auf jeden Fall eine Therapiemaßnahme im Rahmen des § 64 StGB versuchen wolle (UA S. 101), nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 S. 2 StGB zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 – 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180). Wenngleich nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO). Die Strafkammer wäre gehalten gewesen, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung – als mehr oder weniger hoch bzw. gering – konkret zu gewichten, um die Behandlungsaussichten nachvollziehbar zu bewerten. Dabei wären in die Beurteilung die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen (bekundete Therapiebereitschaft) und auch die prognoseungünstigen Faktoren (insbesondere langjährige Drogenabhängigkeit, mehrfach erfolglose Therapien) einzubeziehen gewesen. Die danach erforderliche Abwägung kann nicht durch den bloßen Hinweis der Strafkammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 – 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180).’ Dem kann sich der Senat nicht verschließen.“ Darüber hinaus hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az. 2 StR 428/19) auf die Revision der Angeklagten „…“ das Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 29.05.2019, soweit es sie betrifft, im Maßregelausspruch und in der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und dem Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. In den Gründen führt der Bundesgerichtshof aus: „Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verbrechensverabredung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Regelung über den Vorwegvollzug getroffen. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und der Anordnung ‘über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Schuld – und Strafausspruch weisen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer Schuldspruchberichtigung; er ist im Übrigen trotz eines entsprechenden Antrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlussverfahren zu entscheiden, weil es sich insoweit nicht um einen zu Gunsten der Angeklagten wirkenden Antrag handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 – 5 StR 111/11). 3. Hingegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand; dies führt auch zum Entfallen der Anordnung über den Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt ausgeführt: ‘1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann die Angeklagte im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem ehemaligen Ehemann im Jahr „…“ mit dem Konsum von Heroin (UA S. 20). Nach mehreren Vorstrafen kam sie im Jahr „…“ erstmals in Strafhaft und „erhielt auch eine Rückstellung nach § 35 BtMG, brach die Therapie allerdings ab. Erst ein Jahr später konnte sie eine Therapie weitgehend bewältigen, distanzierte sich aber vom Abstinenzziel und beendete die Therapie vorzeitig, um sich substituieren [zu] lassen“. Auch während der Substitution konsumierte sie weiterhin Heroin. Um an ausreichende Geldmittel zu gelangen, ging sie der Prostitution nach. Die Angeklagte wurde auch im Tatzeitraum täglich mit 10 ml Polamidon substituiert, hatte aber regelmäßig einen Beikonsum von täglich zwei Gramm Heroin (UA S. 21). 2. Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände, die gegen einen mehr als nur kurzfristigen Behandlungserfolg sprechen, ist allein das Fehlen weiterer ungünstiger Faktoren neben der Erklärung der Angeklagten, eine Therapiemaßnahme nach § 64 StGB versuchen zu wollen (UA S. 102), nicht geeignet, eine konkrete Erfolgsaussicht der angeordneten Maßregel im Sinne des § 64 S. 2 StGB zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 – 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180). Wenngleich nicht jedes Risiko, das in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Behandlungserfolg nicht erzielt wird, zugleich bedeutet, dass es an einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 38/17, NStZ-RR 2017, 283, 284), hätte es hier, insbesondere im Hinblick auf die in der Vergangenheit gescheiterten Therapien, der eingehenden Darlegung der für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte unter Mitteilung der diesbezüglichen Ausführungen des von der Strafkammer hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bedurft (st. Rspr.; vgl. Senat, aaO). Die Strafkammer wäre gehalten gewesen, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung – als mehr oder weniger hoch bzw. gering – konkret zu gewichten, um die Behandlungsaussichten nachvollziehbar zu bewerten. Dabei wären in die Beurteilung die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen (bekundete Therapiebereitschaft) und auch die prognoseungünstigen Faktoren (insbesondere langjährige Drogenabhängigkeit, mehrfach erfolglose Therapien) einzubeziehen gewesen. Die danach erforderliche Abwägung kann nicht durch den bloßen Hinweis der Strafkammer auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ersetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 – 2 StR 518/18; BeckRS 2019, 10180). ’ Dem kann sich der Senat nicht verschließen.“ II. 1. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 03.06.2020 stehen die nachfolgend dargestellten Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 29.05.2019 - soweit diese vom Bundesgerichtshof nicht aufgehoben worden sind - bindend fest: „Spätestens am Nachmittag des „…“ entschloß sich die Angeklagte „…“, das Modegeschäft in der „…“ in „…“ zu überfallen, um sich Geld für den Kauf von Drogen zu beschaffen. Sie zog die Kapuze ihrer schwarzen Kapuzenjacke über den Kopf und band sich ein pinkfarbenes, kariertes Tuch vor das Gesicht, so daß nur noch ihre Augenpartie zu sehen war. Zudem führte sie eine Schreckschußwaffe der Marke Walther P22 mit sich. Im Lauf der vorgeladenen Waffe, deren Sicherungsmechanismus funktionsunfähig war, befand sich eine Patrone mit Pfefferspray. Das Magazin der Waffe war leer. Es hat nicht festgestellt werden können, daß die Angeklagte „…“ den Ladungszustand der Waffe gekannt hat. In einer Bauchtasche führte sie drei weitere Pfefferspraypatronen sowie vier Schreckschußpatronen mit sich. Gegen „…“ betrat sie unter Vorhalt der Waffe das Geschäftslokal. In diesem hielt sich als Verkäuferin die Zeugin „…“ auf, die — von der Angeklagten „…“ aus gesehen rechts — in einem Sessel saß und telefonierte. Die Angeklagte „…“ sagte: „Ich will Geld! Ich will Geld!". Dabei richtete sie die Pistole auf die Zeugin „…“. Nachdem der Zeugin „…“ die Ernsthaftigkeit der Situation bewußt geworden war, stand sie auf und ging zum Tresen, wo sie eine Schublade öffnete, in der sich die Kasse befand. In der Kasse waren an Bargeld lediglich ein Zehn-Euro-Schein, etwa neun Zwei-Euro-Münzen sowie Centmünzen verschiedener Werte. Die Zeugin „…“ legte den Zehn-Euro-Schein und die Zwei-Euro-Stücke sowie weiteres Münzgeld auf den Tresen. Die Angeklagte „…“ verlangte mehr Geld und sagte, daß hinten — gemeint waren die an den Ladenbereich angrenzenden Räumlichkeiten — bestimmt mehr Geld sei. Die Zeugin „…“ erklärte ihr, daß sie nicht mehr Bargeld habe, weil die meisten Kunden mit EC-Karte bezahlt hätten. Die Angeklagte „…“ nahm den Zehn-Euro-Schein und die Zwei-Euro-Stücke und verließ das Ladenlokal. Draußen nahm sie das Tuch ab und verstaute es zusammen mit der Tatbeute in der Bauchtasche. Die schwarze Jacke zog sie aus und wickelte in diese die Waffe ein. Die Zeugin „…“ informierte über Notruf die Polizei, die sofort eine Nahbereichsfahndung einleitete. Im Zuge dieser Fahndung wurde die Angeklagte „…“ in der „…“ in Richtung „…“ gehend von den Zeugen POK „…“ und POK „…“ festgestellt. Da die Beschreibung, die die beiden von ihrer Leitstelle für die Täterin erhalten hatten, auf die Angeklagte „…“ ihrer Ansicht nach zu passen schien, stellten sie ihren Streifenwagen kurz vor der Angeklagten „…“ ab und stiegen aus. Der Zeuge POK „…“ fragte die Angeklagte „…“ nach ihrem Ausweis. Diese sagte, daß sich ihr Ausweis in der Bauchtasche befinden würde, und händigte ihm die Bauchtasche aus. Der Zeuge POK „…“ öffnete die Tasche und sah das pinkfarbene, karierte Tuch. Ein Tuch dieser Art war den beiden Beamten von ihrer Leitstelle als Fahndungsmerkmal genannt worden. Der Zeuge POK „…“ machte den Zeugen POK „…“ auf seinen Fund aufmerksam. Dies bemerkte auch die Angeklagte „…“. Sie drehte sich in Richtung eines nahe gelegenen Hofeingangs um. Der Zeuge POK „…“ ergriff sie sofort am Arm, wodurch sie ihren Griff um die Jacke lockerte, was zur Folge hatte, daß die Schreckschußwaffe zu Boden fiel. Die Angeklagte „…“ sagte daraufhin zu den Beamten: „Ok, ok, ich war es." Die Beamten nahmen sie vorläufig fest und brachten sie ins Polizeigewahrsam. Dort wurden bei näherer Durchsuchung in der Bauchtasche die Tatbeute, weiteres Bargeld (ein Zehn-Euro-Schein und Münzgeld), die sieben Patronen, ein Polamidonfläschchen und eine EC-Karte des „…“, dem ehemaligen Freund der Angeklagten „…“, aufgefunden und sichergestellt. Gegen die Angeklagte „…“ wurde am „…“ ein Untersuchungshaftbefehl erlassen. Nach der Verkündung wurde dieser außer Vollzug und die Angeklagte „…“ noch am gleichen Tag wieder auf freien Fuß gesetzt. Die Angeklagte „…“ war bei der Tatbegehung uneingeschränkt schuldfähig. Die Zeugin „…“ erlitt keine überdauernden psychischen Folgen durch die Tat. 2. Die Angeklagte „…“ kannte den Nebenkläger und Zeugen „…“ seit Frühjahr „…“. Zu dieser Zeit arbeitete die Angeklagte „…“ als Prostituierte, und der Zeuge „…“ hatte sexuelle Dienstleistungen gegen Geld von ihr in Anspruch genommen. In der Folgezeit nahm er wiederholt diese Dienste der Angeklagten „…“ in Anspruch und entwickelte eine gewisse Zuneigung zu ihr. Er zahlte ihr deshalb mehr als üblich und offenbarte ihr auch seine finanzielle und persönliche Situation. So erfuhr die Angeklagte „…“, daß der Zeuge „…“ alleinstehend war, bei einer „…“ angestellt war, wo er monatlich rund 3.000,- € verdiente, und über Ersparnisse in Höhe von rund 60.000,- € verfügte. Im Gegenzug erzählte die Angeklagte „…“ dem Zeugen „…“, daß sie in der Vergangenheit drogenabhängig gewesen sei und derzeit noch substituiert werde. Dabei verschwieg sie ihm, daß sie immer noch drogenabhängig war. Im Januar „…“ erzählte die Angeklagte „…“, die zu der Zeit in der „…“ wohnte, dem Zeugen „…“, daß sie Probleme mit dem Arbeitsamt habe, daß dieses sie in die Verrentung schicken wolle. Weil sie das verweigert habe, habe man ihr sämtliche Leistungen gestrichen. Sie kämpfe aber darum und im Februar könne sie einen neuen Job antreten, so eine Art Putzstelle beim „…“. Der Zeuge „…“ zog die Angaben der Angeklagten „…“ nicht in Zweifel, sondern glaubte ihr und begann, tiefergehende Gefühle für die Angeklagte „…“ zu entwickeln. Ende März erzählte sie ihm dann, daß sie aus ihrer Wohnung geflogen sei und in der „…“ eine neue Wohnung bekommen könne. Allerdings müsse sie dort eine Kaution von rund 800,- € zahlen, von der sie aber nur 500,- € aufbringen könne. Der Zeuge „…“ sagte, den Rest bekäme sie von ihm, und übergab ihr 500,- € in bar. In der Folgezeit erzählte die Angeklagte „…“ ihm noch von Problemen mit Miete, Strom, Wasser und irgendwelchen Schränken, so daß der Zeuge „…“ ihr nach und nach weitere rund 1.000,- € gab. Irgendwann sagte er ihr, daß er ihr diese 1.500,- € schenken, ihr aber kein weiteres Geld mehr geben wolle. Zu der Zeit hatte er sehr starke Gefühle für die Angeklagte „…“ entwickelt und zog ihre Angaben nicht in Zweifel. Anfang August „…“ bekam der Zeuge „…“erstmals Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Angeklagten „…“. Da seine Wohnung renoviert wurde, konnte er dort nicht schlafen. Die Angeklagte „…“ bot ihm an, bei ihr zu übernachten. Zur Überraschung des Zeugen wohnte sie aber nicht in der „…“ sondern in der „…“. Auf seine Nachfrage hin erklärte sie ihm, daß in ihrer Wohnung ein Rohrbruch aufgetreten sei, weshalb sie ausquartiert worden sei. Nun wurde dem Zeugen „…“ klar, daß die Angaben der Angeklagten „…“ zu den Ursachen ihres Geldbedarfs bezüglich der 1.500,- € falsch gewesen waren. Kurze Zeit später bat die Angeklagte „…“ den Zeugen „…“ erneut um Geld in Höhe von 120,- €, wobei sie ihm erklärte, am 15. hätte sie Monatsabrechnung und bräuchte das Geld für die Gasrechnung. Der Zeuge „…“ wollte das Geld eigentlich direkt an den Gläubiger überweisen oder bei diesem direkt einzahlen, ließ sich dann aber von der Angeklagten „…“ überreden, ihr das Geld in bar zu geben. Diese beteuerte ihm, es zurückzahlen zu wollen, und lehnte eine Schenkung durch den Zeugen „…“ ab. Dieser stellte dann allerdings fest, daß die Angeklagte „…“ ihm die 120,- € nicht zurückzahlte. Für ihn kränkend war nicht die Nichtrückzahlung, sondern der Umstand, daß die Angeklagte „…“, obwohl er ihr angeboten hatte, ihr das Geld zu schenken, auf einem Darlehen bestanden hatte und dann doch nicht zurückzahlte. Bei einem weiteren Treffen erzählte die Angeklagte „…“ dem Zeugen „…“, daß ihr Exfreund „…“ ins Gefängnis gemußt habe, was ihr sehr zugesetzt habe. Es habe sich aber ein anderer Freund von vor vier Jahren gemeldet. Anschließend waren die Angeklagte „…“ und der Zeuge „…“ noch einmal bei ihr zu Hause verabredet. Die Angeklagte „…“ reagierte auf das Klingeln des Zeugen „…“ nicht und auch nicht auf seine WhatsApp-Nachrichten. Der Zeuge „…“ entschied daher für sich, den Kontakt zu der Angeklagten „…“ abzubrechen und ihr auf keinen Fall mehr Geld zu geben. Deshalb löschte er sämtliche Kontakte zu der Angeklagten „…“ in seinem Handy. Kurze Zeit später begegnete der Zeuge „…“ der Angeklagten „…“ zufällig in der Innenstadt von „…“. Sie erzählte ihm, daß sie große Probleme habe, die sie ihm nicht berichten könne. Etwa zweieinhalb Wochen später, etwa Mitte September „…“, meldete sich die Angeklagte „…“ per WhatsApp bei dem Zeugen „…“ und bat diesen um ein Treffen. Der Zeuge „…“ sagte zu und man vereinbarte ein Treffen im „…“. Bei diesem Treffen erzählte die Angeklagte „…“ dem Zeugen „…“, daß sie große Probleme gehabt habe, wobei es um den Angeklagten „…“ gegangen sei. Der Zeuge „…“ stellte fest, daß er sich emotional gut von der Angeklagten „…“ distanziert hatte, gab dieser zum Abschied noch einmal 50,- €, umarmte sie, und dann gingen sie auseinander. Anschließend löschte er ihre Telefonnummer wieder aus seinem Handy. Etwa drei Tage später bat die Angeklagte „…“ den Zeugen „…“ um ein erneutes Treffen, zu dem es nach einigen gewechselten WhatsApp-Nachrichten dann aber nicht kam. Der Zeuge „…“ löschte erneut ihre Telefonnummer. Nach etwa drei Wochen erhielt der Zeuge „…“ einen Anruf einer ihm unbekannten Nummer. Ein dem Zeugen „…“ unbekannter Mann erklärte ihm am Telefon, daß er ihn wegen der Angeklagten „…“ warnen wolle, da diese in einem „totalen Drogensumpf" gelandet sei. Spätestens bis zum Nachmittag des „…“, dem Tattag der ersten Tat zum Nachteil des Zeugen „…“, hatten sich die Angeklagten „…“ und „…“ entschlossen, den Zeugen „…“ in die Wohnung der Angeklagten „…“, die zu der Zeit in einem Ein-Zimmer-Appartement in der „…“ in „…“ wohnte, zu locken, und ihn dort unter Androhung von Gewalt zur Aushändigung eines mindestens mehrere Hundert Euro umfassenden Geldbetrages zu veranlassen beziehungsweise die Wegnahme eines solchen Betrages durch sie zu dulden, gegebenenfalls auch dadurch, daß der Zeuge „…“ einen entsprechenden Betrag von seinem Konto abholen sollte, um sich Geld für den Kauf von Drogen zu beschaffen. Um entsprechenden Druck auf den Zeugen „…“ auszuüben, sollte diesem neben einem aggressiv-bedrohenden Auftreten des Angeklagten „…“ von diesem auch noch ein Teleskopschlagstock gezeigt werden. In Ausführung dieses Tatplanes rief die Angeklagte „…“ gegen „…“ an dem „…“ den Zeugen „…“ unter einer diesem unbekannten Telefonnummer an. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Zeuge „…“ in einem Geschäft in der „…“ Innenstadt auf, so daß er den Anruf nicht annahm. Nachdem er den Laden verlassen hatte, rief er die Nummer zurück, und die Angeklagte „…“ meldete sich auf seinen Anruf hin. Sie bat ihn in Ausführung des zuvor mit dem Angeklagten „…“ abgesprochenen Tatplanes um ein erneutes Treffen. Der Zeuge „…“ berichtete ihr von dem Anruf des unbekannten Mannes und fragte sie, was das zu bedeuten habe. Die Angeklagte „…“ erwiderte, das sei ihr Exfreund gewesen, der habe ihr eine Zeitlang ihre Telefonkarte weggenommen gehabt und habe sich durch den Anruf an ihr rächen wollen. Sie verneinte, in einen „Drogensumpf" geraten zu sein. Der Zeuge „…“ meinte, die Angeklagte „…“ zu der Zeit nicht im Stich lassen zu können, und erklärte sich bereit, zu ihr in die Wohnung zu kommen. Die Angeklagte „…“ teilte ihm ihre Wohnadresse in der „…“ mit und forderte den Zeugen „…“ noch auf, nicht vor dem Haus, sondern in einer Seitenstraße zu parken. Der Zeuge „…“ fuhr mit seinem Pkw der Marke Audi A3, der ein „…“ Kennzeichen hatte, zu der Wohnanschrift der Angeklagten „…“ und parkte dort, wie von der Angeklagten „…“ gefordert, in einer Seitenstraße. Die Angeklagte „…“ hatte zwischenzeitlich Kontakt zu dem Angeklagten „…“, der sich an einem nicht näher feststellbaren Ort in der Nähe der Wohnung der Angeklagten „…“ aufhielt, per WhatsApp Kontakt aufgenommen und ihn darüber informiert, daß der Zeuge „…“ sein Kommen zugesagt habe. Die Angeklagte „…“ nahm den Zeugen „…“ vor dem Haus Nr. „…“ in Empfang und ging mit ihm in ihre Wohnung. Der Zeuge „…“, der keine Jacke trug, nahm sein Portemonnaie aus der Hosentasche und legte es auf eine Fensterbank in der Wohnung. An Sitzgelegenheiten standen nur ein Stuhl und ein Bett zur Verfügung. Die Angeklagte „…“ und der Zeuge „…“ setzten sich auf das Bett und unterhielten sich. Die Angeklagte „…“ fing an zu weinen und erzählte dem Zeugen „…“, daß sie jetzt vom Kokain los sei, dafür aber Heroin nähme. Weiter berichtete sie, daß sie für ihre Wohnung 400,- € zahlen müsse. Der Zeuge „…“ fragte sie, was sie nun von ihm erwarte, und sagte ihr, daß sie einen Drogenentzug machen müsse. Die Angeklagte „…“ erwiderte, daß sie in drei Wochen damit anfangen wolle und daß sie von ihrem Exfreund geschlagen und zur Prostitution gezwungen worden sei. Der Zeuge „…“ hatte keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben und gezeigten Gefühle. Die Angeklagte „…“ forderte ihn nun auf, in ihren Kühlschrank zu schauen, woraufhin der Zeuge „…“ überlegte, wo er ihr Lebensmittel besorgen könne. Für den Zeugen „…“ völlig unerwartet, betrat nun der Angeklagte „…“ in Ausführung des mit der Angeklagten „…“ zuvor abgesprochenen Tatplanes die Wohnung. Er fragte, was los sei, trat zu der Angeklagten „…“ und versetzte ihr eine Ohrfeige. Dann verschloß er die Wohnungstür von innen und fragte den Zeugen „…“, was er dort wolle, er wolle sie doch nur „vögeln". Der Zeuge „…“ verneinte das und sagte, daß ihn die Angeklagte „…“ gebeten habe, ihr zu helfen. Der Angeklagte „…“ erklärte in aggressivem Ton, der Zeuge solle aufhören, ihn zu „verarschen". Dann zog er einen silbergrauen Teleskopschlagstock aus seiner Jacke und zog ihn aus, so daß dieser eine Länge von fünfzig bis sechzig Zentimetern hatte. Er hielt diesen in der Folgezeit in der Hand, ohne den Zeugen „…“ direkt damit zu bedrohen. Er fragte den Zeugen, was dieser wolle. Dann setzte sich der Angeklagte „…“ auf den Stuhl, so daß er dem Zeugen „…“ gegenüber saß. Er sagte mehrmals zu diesem, daß er sich von diesem nicht verarschen lasse und dieser aus der Sache nicht mehr rauskomme. Er hätte dem Zeugen gleich eine boxen sollen, den Exfreund von der Angeklagten „…“ hätte er auch verprügelt. Wenn er für dieses für ein oder zwei Jahre ins Gefängnis komme, käme es ihm auch nicht drauf an. Der Angeklagte „…“ warf dem Zeugen „…“ vor, daß er ein „Asi" sei, der drogensüchtige Prostituierte ausnutze. Der Zeuge „…“ wandte ein, daß er nur da sei, um zu helfen. Der Angeklagte „…“ erklärte, daß er sich von dem Zeugen nicht verarschen lasse und er jetzt seine Leute anrufe. Er nahm sein Telefon und redete hinein, wobei nicht hat festgestellt werden können, ob es tatsächlich einen Gesprächspartner gegeben hat. Der Angeklagte „…“ sagte, Jungs, er habe dort ein Problem, er brauche sie. In diesem Moment gab der Zeuge „…“ jeglichen Widerstand auf, drehte sich zu der Angeklagten „…“ um und fragte sie, ob sie ihm eine Falle gestellt habe, was diese verneinte. Der Angeklagte „…“ fragte, was für eine Falle. Während der Unterhaltung mit dem Zeugen „…“ nahm der Angeklagte „…“ das Portemonnaie des Zeugen „…“ von der Fensterbank und nahm aus diesem 195,- €, die er einsteckte. Dann schaute er sich die in dem Portemonnaie befindlichen Papiere des Zeugen an, fotografierte mit seinem Handy Personalausweis und Führerschein und machte auch ein Foto von dem Zeugen „…“. Dann gab er dem Zeugen das Portemonnaie, wobei er Personalausweis und Führerschein behielt. Anschließend forderte der Angeklagte „…“ den Zeugen „…“ auf, ihm dessen Handy auszuhändigen. Der Zeuge „…“ entsperrte sein Handy und gab es dem Angeklagten „…“. Dieser schaute sich in dem Handy die Anrufliste an und löschte alles, was mit der 0163-Nummer, der Nummer, unter der ihn die Angeklagte „…“ zuvor an diesem Tag kontaktiert hatte, zu tun hatte, unter anderem auch die WhatsApp-Nachrichten. Dann fragte er den Zeugen „…“ nach Facebook, worauf dieser erwiderte, daß er dort nicht sei. Auf die Frage des Angeklagten „…“, warum er dort nicht sei, sagte der Zeuge „…“, daß er so etwas boykottiere. Weiter fragte der Angeklagte „…“ den Zeugen „…“ nach dem Kennzeichen seines Autos. Als dieser schwieg, sagte die Angeklagte „…“, woraufhin der Zeuge „…“ das Kennzeichen vervollständigte. Nun fragte der Angeklagte „…“ den Zeugen „…“, wie man sich denn nun einige. Der Zeuge „…“ verstand dies dahin, daß der Angeklagte „…“ noch mehr Geld von ihm wollte. Der Angeklagte „…“ wies darauf hin, daß seine Leute ja unterwegs seien, und erklärte dem Zeugen „…“, daß sie jetzt zur Bank fahren würden, der Zeuge 300,- € abhebe und ihm — „…“ — aushändigen würde. Der Zeuge „…“ war sofort einverstanden, weil er nur noch aus der Wohnung raus wollte. Die drei Personen verließen die Wohnung. Dabei schob der Angeklagte „…“ den Schlagstock wieder zusammen und steckte ihn wieder ein. Die Angeklagte „…“ schloß die Haustür auf und sagte auf einen Blick des Zeugen „…“ hin, der Vermieter würde sie verpflichten, die Haustür abzuschließen. Da der Zeuge „…“ nicht zusammen mit dem Angeklagten „…“in seinem Fahrzeug sitzen wollte, sagte er zu diesem, daß er 400,- € in seinem Auto habe, die er ihm geben könne. Während der Zeuge „…“ zu seinem Fahrzeug ging, unterhielten sich die beiden Angeklagten miteinander. Die Angeklagte „…“ teilte dem Angeklagten „…“ unter anderem mit, daß der Zeuge „…“ sich erboten habe, ihre Miete zu zahlen. Der Zeuge „…“, der dem Angeklagten „…“ nur 350,- € geben wollte, nahm versehentlich aus dem Wagen nur 300,- €. Auf dem Weg zu den Angeklagten begegnete er einem älteren Herrn, dem er erklärte bedroht zu werden, und aufforderte, die Polizei zu rufen. Der ältere Herr erfaßte die Situation jedoch nicht und machte nichts. Als der Zeuge „…“ dem Angeklagten „…“ das Geld geben wollte, stellte dieser fest, daß es nur 300,- € waren und sagte dies in aggressivem Ton. Der Zeuge „…“ lief mit dem Geld wieder zurück zu seinem Auto. Als er an dem älteren Herrn erneut vorbei kam, sagte er zu diesem, daß er nichts machen solle. Der Zeuge „…“ nahm weitere 50,- € aus seinem Auto und lief wieder zu den Angeklagten zurück. Er händigte dem Angeklagten „…“ die 350,- € aus. Im Gegenzug erhielt er seinen Personalausweis, seinen Führerschein und sein Handy zurück. Dann war für beide Seiten das Geschäft erledigt. Der Angeklagte „…“ zeigte sich gegenüber dem Zeugen „…“ nun freundlich. Alle drei liefen nun Richtung Auto. Der Angeklagte „…“ fragte den Zeugen, ob er der Angeklagten „…“ tatsächlich die Miete habe zahlen wollen. Der Zeuge „…“ reagierte darauf nicht, sondern fragte, was jetzt mit der Angeklagten „…“ passiere, sie sei doch am Ende. Der Angeklagte „…“ erwiderte, daß er sich um sie kümmern werde. Auf Nachfrage versicherte die Angeklagte „…“ dem Zeugen „…“, daß sie keine Angst vor dem Angeklagten „…“ habe. Dann gingen beide Angeklagten ihrer Wege, und der Zeuge „…“ fuhr mit seinem Auto davon. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung waren beide Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig. 3. Spätestens am Nachmittag des „…“, dem Tattag der zweiten Tat zum Nachteil des Zeugen „…“, faßten die Angeklagten „…“ und „…“ den Entschluß, erneut dem Zeugen „…“ gewaltsam Geld wegzunehmen beziehungsweise diesen unter Drohung von Gewalt zur Duldung der Wegnahme von Geld zu veranlassen, gegebenenfalls auch dadurch, daß der Zeuge „…“ einen entsprechenden Betrag von seinem Konto abholen sollte, um sich Geld für den Kauf von Drogen zu beschaffen. Dafür sollte die Angeklagte „…“ den Zeugen „…“ an einen Ort locken, an dem sie beide ihren Plan umsetzen wollten. Hierfür hatten sie einen Park in der Nähe der Haltestelle „…“ in „…“ ausgesucht. In Ausführung dieses Tatplanes schickte die Angeklagte „…“ den Zeugen „…“ mit ihrem Mobiltelefon der Marke ZTE eine Textnachricht, ob sie sich nicht noch einmal treffen könnten "nach dieser Scheiße". Der Zeuge „…“ ließ sich auf ein Telefongespräch mit der Angeklagten „…“ ein, die ihm erklärte, daß es ihr leid tue, was passiert sei, sie das so nicht gewollt habe und es auf keinen Fall geplant gewesen sei. Der Zeuge „…“, der unbedingt in Erfahrung bringen wollte, ob die Angeklagte „…“ ihm an dem „…“ eine Falle gestellt hatte oder nicht, und dem die Angeklagte „…“ auch leid tat, war bereit, sich mit ihr zu treffen, allerdings nur im öffentlichen Raum an einer Stelle, wo er in der Lage wäre, die Situation im Griff zu behalten. Die Angeklagte „…“ schlug als Treffpunkt die „…“ vor, was der Zeuge „…“ aber ablehnte, weil er die Straße nicht kannte. Die Angeklagte „…“ schlug als Treffpunkt den „…“ vor, womit der Zeuge „…“ einverstanden war. Als der Zeuge „…“ auf dem Weg zum vereinbarten Treffpunkt war, schrieb ihm die Angeklagte „…“, daß sie dort im angrenzenden Park spazieren gehen könnten. Der Zeuge „…“ parkte in der „…“ und wartete darauf, daß die Angeklagte „…“, die er von weitem bereits gesehen hatte, zu ihm käme, da er auf keinen Fall in diesen Park gehen wollte. Als die Angeklagte „…“ bei ihm war, sagte er ihr, daß er nicht in diesen Park wolle. Die beiden gingen dann die „…“ entlang. Während ihres Zusammenseins mit dem Zeugen „…“ stand die Angeklagte „…“ per WhatsApp ständig in Kontakt mit dem Angeklagten „…“, der sich an einem nicht näher feststellbaren Ort in der Nähe vor dem Zeugen „…“ verborgen hielt und hierzu sein Mobiltelefon der Marke Huawei benutzte, und telefonierte auch mit ihm. Während ihres Spaziergangs fragte, der Zeuge „…“ die Angeklagte „…“, ob sie ihm eine Falle gestellt habe, woraufhin die Angeklagte „…“ zu weinen anfing und erklärte, daß das auf keinen Fall so geplant gewesen sei, sie nicht gewußt habe, daß der Angeklagte „…“ vorbei kommen würde, und sie von dem Geld auch nichts abbekommen habe. Dann fragte der Zeuge „…“ die Angeklagte „…“ nach ihren Zukunftsplänen. Diese berichtete, daß ein Drogenentzug in weiter Ferne liege. Nachdem sie etwa die Hälfte der Straße entlang gegangen waren, fragte die Angeklagte „…“, ob sie die ganze Straße entlang gehen müßten. Dies verneinte der Zeuge „…“ und die beiden gingen die Straße wieder zurück. Dabei erzählte ihm die Angeklagte „…“, daß sie seit drei, vier Tagen nichts mehr gegessen habe und außer ihren Anziehsachen nichts mehr habe. Daraufhin gab ihr der Zeuge „…“ 30,- € in bar. Als sie am Auto angekommen waren, fragte die Angeklagte „…“, ob der Zeuge „…“ sie mitnehmen könnte. Dieser hatte zwar kein gutes Gefühl, erklärte sich aber dazu bereit, allerdings sagte er ihr auch, daß er sie nur dort aus dem Auto lassen würde, wo er die Situation überblicken könne. Die beiden stiegen ein und auf Geheiß der Angeklagten „…“ fuhr der Zeuge „…“ durch den „…“ in Richtung „…“. Er dachte, daß er sie nach Hause bringen sollte. Kurz vor der „…“ sagte die Angeklagte „…“, daß sie falsch seien, ob er noch einmal umdrehen könnte. Er drehte und fuhr wieder Richtung „…“. Dann sagte die Angeklagte „…“, ob sie nicht noch einmal reden könnten und ob der Zeuge nicht mal anhalten könnte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug in der Straße „…“ in der Nähe von dem kleinen Park. Der Zeuge „…“ hielt nicht an, sondern sagte, daß sie sich auf der „…“ gerne unterhalten könnten. Daraufhin schlug die Angeklagte „…“ den „…“ als Gesprächsort vor, womit der Zeuge „…“ einverstanden war. Er fuhr über die „…“ zur „…“. Währenddessen teilte die Angeklagte „…“ dem Angeklagten „…“ mit, daß sie zum „…“ wollten. Der Angeklagte „…“ machte sich von seinem Standort auf den Weg zum „…“. Der Zeuge „…“ parkte seinen Pkw direkt vor dem „…“ in einem Halteverbot. Sowohl er als auch die Angeklagte „…“ stiegen aus und gingen zu einer in unmittelbarer Nähe gelegenen Filiale einer Bäckereikette. Der Zeuge „…“ kaufte für die Angeklagte „…“ ein Käsecroissant und ein Gebäckstückchen. Als er für sie beide noch Kaffee, holte, aß die Angeklagte „…“ das Käsecroissant, schrieb Nachrichten und telefonierte auch mit dem Angeklagten „…“. Der Zeuge „…“ und die Angeklagte „…“ unterhielten sich wieder über ihre persönliche Situation. Die Angeklagte „…“ aß das Gebäckstückchen und trank ihren Kaffee. Nachdem sie damit fertig war, fragte sie den Zeugen „…“, der bislang nur an seinem Kaffee genippt hatte, ob er sie mit in die Innenstadt von „…“ nehmen könne. Der Zeuge „…“ erklärte sich grundsätzlich einverstanden, sagte aber daß er sie nur an einer Stelle aus dem Auto lassen würde, wo er die Situation überblicken könnte. Die Angeklagte „…“ hatte es dann sehr eilig und ging, ohne nach rechts oder links zu sehen, zu dem Auto des Zeugen „…“, der schnell seinen Kaffee austrank und ihr hinterherging. Die Angeklagte „…“ stieg auf der Beifahrerseite ein, während der Zeuge „…“ auf dem Fahrersitz Platz nahm. In dem Moment kam der Angeklagte „…“ in Verfolgung des zuvor mit der Angeklagten „…“ abgesprochenen Tatplanes hinzu, rieß die hintere Beifahrertür auf, stieg ein und machte die Tür zu. Der Zeuge „…“, der noch nicht angeschnallt war, das Öffnen der hinteren Tür gehört, sich deshalb umgedreht und den Angeklagten „…“ gesehen hatte, öffnete sofort die Fahrertür und stieg aus dem Auto aus. Er ging drei, vier Meter von dem Auto weg und rief, die in dem Auto seien gefährlich, man solle sofort die Polizei rufen. Daraufhin stiegen die beiden Angeklagten aus dem Auto wieder aus und gingen in Richtung „…“ davon. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung waren beide Angeklagte uneingeschränkt schuldfähig. Der Zeuge „…“, der während der Taten zu seinem Nachteil bereits seit längerem an einer Depression litt, entwickelte in der Folgezeit dazu noch eine Angststörung, da er die Situation in der Wohnung der Angeklagten „…“ als extrem schlimm empfunden hatte. Da er nach der zweiten Tat zu seinem Nachteil glaubte, die beiden Angeklagten seien nach wie vor auf freiem Fuß, rechnete er stets mit einer neuen Falle der beiden Angeklagten. Erst im März „…“ erfuhr er von der Inhaftierung der beiden Angeklagten. 4. Am „…“, einem Freitag, ging der Angeklagte „…“ morgens zu seinem Substitutionsarzt „…“, der im Erdgeschoß des Hauses „…“ in „…“ seine Praxis hatte. Der Angeklagte „…“ wollte dort sein Substitut für den Freitag und bis einschließlich den folgenden Montag abholen und sich eine Überweisung für die ab Montag, dem „…“ geplante Behandlung ausstellen lassen. Dafür mußte er etwas warten. Die Praxis befand sich einem Mehrfamilienhaus und war vom Hausflur aus zu erreichen, was bedeutete, daß die Patienten ungehinderten Zugang zum Treppenhaus und damit auch in die anderen Stockwerke des Hauses hatten. Der Angeklagte „…“ führte einen Rollkoffer mit sich, da er plante, anschließend seine Wäsche im „…“ — einer Einrichtung für Drogenabhängige — in der „…“ zu waschen. Der Angeklagte „…“ hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß er die Praxis verlassen und sich ins vierte und oberste Stockwerk des Hauses begeben habe, um ungestört Kokain zu konsumieren. Als er gerade die letzte Treppe nach oben erreicht hatte, trat gegen „…“ die Zeugin „…“, die im vierten Obergeschoß wohnte, aus ihrer Wohnungstür und zog die Tür hinter sich zu, ohne sie abzuschließen. Es hat nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte „…“ das Nichtabschließen der Wohnungstür durch die Zeugin „…“ mitbekommen hat. Diese fragte den Angeklagten „…“, wohin er wolle. Der Angeklagte „…“ nannte einen Allerweltsnamen, woraufhin die Zeugin „…“ ihm erklärte, daß niemand mit diesem Namen dort wohnen würde. Der Angeklagte „…“ ging die Treppen wieder runter, wobei nicht hat festgestellt werden können, ob er wieder in die Praxisräume gegangen ist oder das Haus komplett verlassen hat. Die Zeugin „…“ verließ jedenfalls das Haus. Der Angeklagte „…“, der dann, nachdem er an dem Vormittag bereits Benzodiazepine konsumiert hatte, in der Toilette der Praxisräume im weiteren Verlauf des Vormittags Kokain nasal konsumiert hatte, entschied sich nun spontan, wieder nach oben zu gehen und in die Wohnung der- Zeugin „…“ einzubrechen und dort stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, um sich Geld für den Kauf von Drogen zu beschaffen. Zu diesem Zweck begab er sich wieder in den vierten Stock und schlug einen der sechs Glaseinsätze der Wohnungstür ein. Er faßte durch die entstandene Öffnung und gelangte durch das Betätigen der Klinke von innen in die Wohnung. Dort nahm er einen Laptop der Marke Lenovo, Modell ThinkPad im Wert von 1.500,- €, einen Laptop der Marke Lenovo grau/schwarz im Wert von 300,- €, eine Digitalkamera der Marke Lumix im Wert von 339,- €, einen Regenschirm, zwei USB-Sticks sowie Ladekabel für die genannten Laptops an sich und verließ wieder die Wohnung. Die entwendeten Gegenstände packte der Angeklagte „…“ in seinen Rollkoffer. Dabei hat nicht sicher festgestellt werden können, wo genau dieses Einpacken stattgefunden hat. Aus Sicht der Kammer hat es nahe gelegen, daß er die Gegenstände nicht erst in der Praxis in den Rollkoffer gepackt hat, sondern im Hausflur oder in der Wohnung der Zeugin „…“. Im Zeitpunkt der Tatbegehung befand sich der Angeklagte „…“ aufgrund nicht ausschließbar erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit infolge Konsums von Kokain und Benzodiazepinen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Der Angeklagte „…“ verließ gegen „…“ das Haus „…“, nachdem er dort seine Angelegenheiten bei seinem Arzt erledigt hatte. Anschließend verabredete er sich noch mit seinem Dealer, von dem er Heroin erwarb. Die Zeugin „…“ kehrte gegen „…“ nach Hause zurück und stellte den Einbruch in ihre Wohnung fest. Von einem Nachbarn wurde ihr mitgeteilt, daß bereits gegen „…“ Scherben vor ihrer Wohnungstür gelegen hätten. Die Zeugin „…“ brachte den Vorgang umgehend zur Anzeige. Im Rahmen einer Fahndung zu anderen Zwecken wurde der Angeklagte „…“ gegen „…“ von den Zeugen POK „…“ und PK „…“ in der „…“ angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden die aus der Wohnung der Zeugin „…“ entwendeten Gegenstände entdeckt und sichergestellt. Das zuvor erworbene Heroin hatte der Angeklagte „…“ bereits weggeworfen, als er die Beamten erblickt hatte.“ Zum jeweiligen Zustand der beiden Angeklagten, ihren Äußerungen im Hinblick auf ihre eigene Drogenabhängigkeit, ihrem Konsum sowie zu den Motiven der jeweiligen Taten hat die Kammer die selben Feststellungen getroffen wie die 5. große Strafkammer. Allein zur Tat zu Ziffer II. 4. hat die Kammer abweichend festgestellt, dass der Angeklagte „…“ nicht wie beschrieben Kokain konsumierte, sondern Heroin, das er auch vor der Tatbegehung entsprechend zu konsumieren beabsichtigte. 2. Neben den vorstehenden Feststellungen steht des Weiteren aufgrund der Beschlüsse des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 03.06.2020 die rechtliche Bewertung bindend fest, wonach sich der Angeklagte „…“ der besonders schweren räuberischen Erpressung (Fall 2), der Verabredung, mit einem anderen wahlweise einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen, (Fall 3) und des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 4) gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 249, 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4, 242, 30 Abs. 2, 53 StGB und die Angeklagte „…“ der schweren räuberischen Erpressung, der besonders schweren räuberischen Erpressung (Fall 2) und der Verabredung, mit einem anderen wahlweise einen Raub oder eine räuberische Erpressung zu begehen, (Fall 3) gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 Nr. 1, 249, 30 Abs. 2, 53 StGB schuldig gemacht haben. 3. Auch stehen die rechtskräftigen als tat- und schuldangemessen befundenen Einzelstrafen und Gesamtstrafen für die durch die 5. Strafkammer des Landgerichts im Urteil vom 29.05.2019 unter Ziffer II. festgestellten Taten bindend fest. Die 5. Strafkammer des Landgerichts hat hierzu folgende, in der erneuten Hauptverhandlung verlesene Ausführungen gemacht: „Für den Angeklagten „…“ ist für die Tat vom „…“ (Fall 2) durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorgesehen. Für minder schwere Fälle sieht § 250 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Die Kammer hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nicht angenommen. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten „…“ ist vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße abgewichen, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände herangezogen worden, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Die Kammer hat dabei zugunsten des Angeklagten „…“ berücksichtigt, daß die erzielte Beute relativ gering gewesen ist und es beim Drohen und Angstmachen geblieben ist. Zulasten des Angeklagten „...“ ist in die Abwägung einbezogen worden, daß er bereits in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei zwei einschlägige Delikte zu verzeichnen sind. Er hat schon langjährig Strafhaft verbüßt und hat eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt. Der Zeuge „...“ hat noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter den psychischen Folgen der Tat gelitten. Die Kammer ist daher für den Angeklagten „...“ für Fall 2 einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren zugrunde gelegt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind dann noch einmal diejenigen für und gegen den Angeklagten „...“ sprechenden Umstände miteinander abgewogen worden, die für die Frage des minder schweren Falles von Bedeutung gewesen sind. Die Kammer hat danach für den Angeklagten „...“ in Fall 2 eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Für den Angeklagten „...“ hat die Kammer für die Tat vom „…“ (Fall 3) den Strafrahmen der §§ 253, 249 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren und für minder schwere Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat dann zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB vorliegt. Auch hier hat die Kammer unter Anwendung der zu Fall 2 genannten Prüfungskriterien einen minder schweren Fall nicht angenommen. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten „...“ berücksichtigt, daß seine Einwirkung auf den Zeugen „...“ nur von sehr geringer Dauer gewesen ist und die nach außen zutage getretene Hartnäckigkeit gegenüber dem Zeugen „...“ eher durch die Angeklagte „...“ ausgeübt worden ist. Auch hier ist zulasten des Angeklagten „...“ in die Abwägung einbezogen worden, daß er bereits in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er hat schon langjährig Strafhaft verbüßt und hat eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt. Der Zeuge „...“ hat noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter den psychischen Folgen der Tat gelitten. Außerdem hat sich das Tatgeschehen nahe am Versuch der geplanten Tat befunden. Der Angeklagte „...“ war mit der Angeklagten „...“ bereits kurzzeitig in den räumlichen Lebensbereich des Opfers eingedrungen, indem er sich unaufgefordert in dessen Fahrzeug gesetzt hatte. Die Kammer hat dann den Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren nach §§ 30 Abs. 1 und 2 StGB gemildert und ist für die konkrete Strafzumessung von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten ausgegangen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Alt. 3 StGB). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind dann noch einmal diejenigen für und gegen den Angeklagten „...“ sprechenden Umstände miteinander abgewogen worden, die für die Frage des minder schweren Falles von Bedeutung gewesen sind. Die Kammer hat danach für den Angeklagten „...“ in Fall 3 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. Für die Tat vom „…“ (Fall 4) ist die Kammer für den Angeklagten „...“ gemäß § 244 Abs. 4 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ausgegangen. Diesen Strafrahmen hat sie gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten gemildert, weil der Angeklagte „...“ diese Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Bei der Strafzumessung für Fall 4 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten „...“ berücksichtigt, daß es sich um eine Spontantat gehandelt hat, die Beute komplett an die Geschädigte zurückgelangt ist und diese ihm die Tatausführung durch das Nichtabschließen der Wohnungstür erleichtert hat. Zulasten des Angeklagten „...“ ist in die Abwägung einbezogen worden, daß er bereits in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei ein einschlägiges Delikt zu ist. Er hat schon langjährig Strafhaft verbüßt und hat eine hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt. Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten „...“ sprechenden Umstände hat die Kammer für diesen in Fall 4 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Aus diesen drei Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtstrafe gebildet. Hierbei sind noch einmal diejenigen für und gegen den Angeklagten „...“ sprechenden Umstände miteinander abgewogen worden, die für die Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung gewesen sind. Im Rahmen dieser Abwägung ist der hohen Rückfallgeschwindigkeit besondere strafschärfende Bedeutung zugemessen worden. Die Kammer hat im Ergebnis für den Angeklagten „...“ daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Für die Angeklagte „...“ ist für die Tat vom „…“ (Fall 1) gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren eröffnet gewesen; in minder schweren Fällen ist nach § 250 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren vorgesehen. Die Kammer hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles in Fall 1 angenommen. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten „...“ ist vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abgewichen, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Bei dieser Gesamtwürdigung sind alle Umstände herangezogen worden, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Die Kammer hat dabei zugunsten der Angeklagten „...“ berücksichtigt, daß sie sich überwiegend geständig eingelassen hat, die Beute gering gewesen und zurückgelangt ist. Die Zeugin „…“ hat keine überdauernden Folgen davon getragen. Zudem hat die Angeklagte „...“ noch nie Strafhaft verbüßt und sich bei der Zeugin „…“ entschuldigt. Zulasten der Angeklagten „...“ ist in die Abwägung einbezogen worden, daß sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und in zwei Verfahren unter Bewährung gestanden hat. Die Kammer hat daher für die konkrete Strafzumessung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zugrunde gelegt. Bei der konkreten Strafzumessung sind dann noch einmal diejenigen für und gegen die Angeklagte „...“ sprechenden Umstände miteinander abgewogen worden, die für die Frage des minder schweren Falles von Bedeutung gewesen sind. Dabei ist den strafmildernden Gesichtspunkten kein so großes Gewicht mehr beigemessen worden, weil sie durch die Anwendung des minder schweren Falles weitestgehend verbraucht gewesen sind. Nach Abwägung dieser Umstände hat die Kammer für die Angeklagte „...“ für Fall 1 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Für Fall 2 ist für die Angeklagte „...“ nach §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren eröffnet gewesen; in minder schweren Fällen ist nach § 250 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren vorgesehen. In Fall 2 hat die Kammer unter Anwendung der zu Fall 1 genannten Prüfungskriterien einen minder schweren Fall für die Angeklagte „...“ nicht angenommen. Dabei ist zugunsten der Angeklagten „...“ berücksichtigt worden, daß die Beute relativ gering gewesen ist, es beim Drohen und Angstmachen geblieben ist und sie nicht diejenige gewesen ist, die den Schlagstock geführt hat. Außerdem hat die Angeklagte „...“ noch nie Strafhaft verbüßt. Zulasten der Angeklagten „...“ ist berücksichtigt worden, daß sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und in zwei Verfahren unter Bewährung gestanden hat. Zudem hat ihr Verhalten von hoher krimineller Energie gezeugt, da sie den Zeugen „...“ zum Zwecke der Tatdurchführung hinterhältig in eine Falle gelockt hat. Der Zeuge „...“ hat noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter den psychischen Folgen der Tat gelitten. Die Kammer hat daher für die konkrete Strafzumessung für die Angeklagte „...“ in Fall 2 einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren zugrunde gelegt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind dann noch einmal diejenigen für und gegen die Angeklagte „...“ sprechenden Umstände miteinander abgewogen worden, die für die Frage des minder schweren Falles von Bedeutung gewesen sind. Nach Abwägung dieser Umstände hat die Kammer für die Angeklagte „...“ für Fall 2 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Für die Angeklagte „...“ hat die Kammer für die Tat vom „…“ (Fall 3) den Strafrahmen der §§ 253, 249 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren und für minder schwere Fälle nach § 249 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat dann zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB vorliegt. Die Kammer hat für die Angeklagte „...“ in Fall 3 unter Anwendung der zu Fall 1 genannten Prüfungskriterien einen minder schweren Fall nicht angenommen. Die Kammer hat zugunsten der Angeklagten „...“ berücksichtigt, daß die Einwirkung auf den Zeugen „...“ in dessen Fahrzeug nur von sehr geringer Dauer gewesen ist. Ferner hat die Angeklagte „...“ noch nie Strafhaft verbüßt. Zulasten der Angeklagten „...“ ist in die Abwägung einbezogen worden, daß sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und in zwei Verfahren unter Bewährung gestanden hat. Zudem hat auch hier ihr Verhalten von hoher krimineller Energie gezeugt, die sich in der Hartnäckigkeit manifestiert hat, mit der sie versucht hat, den Zeugen „...“ erneut in einer Falle zu locken. Der Zeuge „...“ hat noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unter den psychischen Folgen der Tat gelitten. Außerdem hat sich das Tatgeschehen nahe am Versuch der geplanten Tat befunden. Der Angeklagte „...“ war mit der Angeklagten „...“ bereits kurzzeitig in den räumlichen Lebensbereich des Opfers eingedrungen, indem er sich unaufgefordert in dessen Fahrzeug gesetzt hatte. Die Kammer hat dann den Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren nach §§ 30 Abs. 1 und 2 StGB gemildert und ist für die konkrete Strafzumessung von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten ausgegangen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Alt. 3 StGB). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung sind dann noch einmal diejenigen für und gegen die Angeklagte „...“ sprechenden Umstände miteinander abgewogen worden, die für die Frage des minder schweren Falles von Bedeutung gewesen sind. Die Kammer hat danach für die Angeklagte „...“ in Fall 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Aus diesen drei Einzelstrafen hat die Kammer eine Gesamtstrafe gebildet. Hierbei sind noch einmal diejenigen für und gegen die Angeklagte „...“ sprechenden Umstände miteinander abgewogen worden, die für die Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung gewesen sind. Im Rahmen dieser Abwägung ist dem Umstand des zweifachen Bewährungsversagens besondere strafschärfende Bedeutung zugemessen worden. Die Kammer hat im Ergebnis für die Angeklagte „...“ daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten.“ III. Soweit danach noch zulässig, trifft die Kammer – weiter - folgende ergänzenden Feststellungen: 1. Der „…“ – jährige Angeklagte „...“ wurde in „…“ geboren und wuchs im elterlichen Haushalt auf. Die Eltern ließen sich im Jahr „…“ scheiden. Ein älterer Halbbruder des Angeklagten mütterlicherseits, der vor der Ehe der Eltern des Angeklagten geboren worden war, verstarb im Jahre „…“ an einer Überdosis Drogen. Der Vater des Angeklagten soll ihm nach dessen Angabe einen kriminellen Lebensstil vorgelebt haben, er verstarb im Jahr „…“. Seine Mutter, die „…“ war, ist verrentet und lebt in „…“. Im Alter von „…“ Jahren zog die Familie des Angeklagten von einem „…“ bei „…“ nach „…“. Dort begann er im Alter von „…“ Jahren Cannabis und Heroin zu konsumieren. Im Alter von „…“ Jahren zog er zurück nach „…“ zu seiner Großmutter, um dort die Schule zu beenden und seine Berufsausbildung zu beginnen. Nachdem der Angeklagte den Hauptschulabschluss erreicht hatte, fand er eine Ausbildungsstelle zum „…“ bei der Firma „…“. Er lebte bei seiner Großmutter ca. ein Jahr drogenfrei, begann dann jedoch drei Monate nach dem Ausbildungsstart erneut Cannabis zu konsumieren. Seine Großmutter wollte ihn daraufhin nicht länger beherbergen, weswegen der Angeklagte „...“ seine Ausbildung abbrach und zu seinem Bruder nach „…“ zog. Ihm waren nach seiner Angabe die Wege zum Ausbildungsplatz durch die Angewiesenheit auf die öffentlichen Verkehrsmittel zu weit und zu kompliziert. In „…“ absolvierte er noch ein Praktikum und beabsichtigte, die Ausbildung in „…“ fortzusetzen, was ihm jedoch aufgrund des Rückfalls in den Heroinkonsum in „…“ nicht mehr gelang. Seitdem bezog der Angeklagte „...“ Sozialleistungen und finanzierte seinen Lebensunterhalt ergänzend mit dem Betäubungsmittelhandel. Der Angeklagte musste nach seinen Angaben täglich 50,00 bis 70,00 € für den Betäubungsmittelerwerb aufwenden, um seinen Konsumdrang zu stillen. Da die Sozialleistungen hierfür der Höhe nach nicht ausreichten, beging er zur Beschaffung von Betäubungsmitteln unter anderem die diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten. Die ersten Straftaten beging er im Alter von „…“ Jahren. Es kam im Folgenden zu Strafverfahren wegen Eigentums-, Vermögens-, und Betäubungsmitteldelikten. Im Einzelnen wird hinsichtlich seiner Delinquenzgeschichte auf die nachfolgenden Angaben bezüglich der Vorverurteilungen verwiesen. Im Jahr „…“ lernte der Angeklagte „...“ die Angeklagte „...“ kennen, die ebenfalls betäubungsmittelabhängig war. Sie verlobten sich am „…“ und wohnten bereits zusammen, „…“ wurde die Verlobung nach Haftantritt des Angeklagten „...“ gelöst. Eine zweite Verlobung erfolgte am „…“. Der Angeklagte „...“ brach seine erste Drogenentwöhnungstherapie im Jahr „…“ nach einer Woche ab, weil er die Therapie nicht ernst genommen hatte. Die zweite Therapie im Jahr „…“ in „…“ dauerte vier Wochen bis der Angeklagte „...“ disziplinarisch entlassen wurde, weil er während der Therapie trotz verbotenen Ausgangs nach „…“ gefahren war. Die dritte Drogenentwöhnungstherapie im Jahr „…“ in „…“ stand er sechs Wochen durch, bis er auch diese abbrach, weil er die Therapeutin wechseln wollte. Es folgte ein weiterer zweieinhalbmonatiger Therapieversuch in der „…“ in „…“ in den Jahren „…“, der wegen Rückfalls des Angeklagten durch den Konsum von Subotex scheiterte. Im Jahr „…“ begab sich der Angeklagte nochmals freiwillig gemeinsam mit der Angeklagten „...“ zur Therapie in die „…“. Weil es dort zur Trennung der beiden gekommen war, brach der Angeklagte auch diese Therapie ab. Mitte August „…“ begab sich der Angeklagte nach Rückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kassel vom 31.07.2018 in die Therapieeinrichtung in „…“. Er war mit der Vorstellung in diese Therapiemaßnahmen gegangen, dass er dort vollständig substituiert werde. Da dies den tatsächlichen Gegebenheiten in der Therapieeinrichtung nicht entsprach, brach er die Therapiemaßnahme ca. 2-3 Wochen nach deren Beginn am „…“ ab und kehrte nach „…“ zurück. Dort lebte er zunächst im Haushalt seiner Mutter. Er ging mit der Angeklagten „...“, die ihn bereits während der letzten Therapie besucht hatte, erneut eine Beziehung ein. Die Angeklagte „...“ lebte zu dieser Zeit allein, da ihr damaliger Freund eine Haftstrafe antreten musste. Der Angeklagte „...“ wurde in dieser Zeit mit 6 ml Methadon substituiert, konsumierte jedoch zusätzlich Heroin von täglich ein bis eineinhalb Gramm, da ihm die Substitution nach eigenen Angaben nicht ausreichte. Anfang Oktober „…“ steigerte sich der Beikonsum des Angeklagten von Heroin auf zwei bis drei Gramm täglich, zuzüglicher Benzodiazepine von 10 bis 15 Tabletten täglich. Der Angeklagte beabsichtigte erneut eine Therapiemaßnahme gemeinsam mit der Angeklagten „...“ im „…“ zu beginnen, um dann in eine Übergangseinrichtung nach „…“ und von dort letztlich in eine Einrichtung nach „…“ zu wechseln. Der Angeklagte „...“ stand hierzu im Kontakt mit der zuständigen Rechtspflegerin, die zunächst die Ladung zum Strafvollzug zurückstellte. Die Aufnahme des Angeklagten zur Entgiftung im „…“ sollte zum „…“ erfolgen. Als die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten zum Nachteil des Zeugen „...“ bekannt wurden, erließ das Amtsgericht Kassel im vorliegenden Verfahren gegen den Angeklagten am 25.10.2018 einen Untersuchungshaftbefehl, woraufhin die Staatsanwaltschaft Kassel die mit Bescheid vom 31.07.2018 gewährte Rückstellung der Vollstreckung mit Entscheidung vom 26.10.2018 widerrief. Der Angeklagte wurde am „…“ festgenommen und Überhaft notiert. Er stand zum Zeitpunkt der Festnahme erkennbar unter Drogeneinfluss. Seitdem befand sich der Angeklagte zunächst in Strafhaft aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Kassel vom 07.02.2018 (Ziffer 21 der nachfolgenden Vorstrafen) bis zum „...“, hieran schloss sich ab dem „…“ die Untersuchungshaft an, deren Fortdauer mit Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel vom 29.05.2019 angeordnet wurde. Der Angeklagte wird in der Untersuchungshaft weiterhin substituiert, die Dosierung wurde von zunächst 10 ml Methadon auf bis zuletzt 7 ml herabgesetzt. Er beabsichtigt langfristig, die Dosierung auf bis zu 2-3 ml täglich zu reduzieren, um eine Umstellung auf die Subotex Depotspritze zu erhalten. Er plant zukünftig im Rahmen des Strafvollzugs in die Sozialtherapie zu gehen, seine kriminellen Neigungen zu bearbeiten, eine zweijährige Ausbildung als Bäcker zu absolvieren, die im Sommer „…“ starten würde, und anschließend eine Therapie gemäß § 35 BtMG zu beginnen. Bislang hat er im Rahmen der Haft Bewerbungen geschrieben. Seinen Angaben zufolge habe er bereits im letzten Jahr die Ausbildung beginnen wollen, was ihm jedoch wegen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und dem noch laufenden Verfahren nicht möglich gewesen sei. Aufgrund seiner vorgenannten Pläne in der Justizvollzugsanstalt steht der Angeklagte einem Maßregelvollzug in einer Entziehungsanstalt ausdrücklich entgegen und ist hierfür weder therapiewillig noch therapiebereit. Der Angeklagte „...“ ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht Kassel stellte das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls am 24.07.1997 (Az. 412 Js 104258/97) gemäß § 47 JGG ein. 2. Am 20.11.1997 verhängte das Amtsgericht Kassel (Az. 413 Js 242759/97) gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und Diebstahls einer geringwertigen Sache zwei Freizeiten Jugendarrest. Die Entscheidung ist seit diesem Tage rechtskräftig. 3. Mit Entscheidung vom 02.04.1998 (Az. 413 Js 50809/98) – rechtskräftig seit demselben Tage - verhängte das Amtsgericht Kassel gegen den Angeklagten „...“ wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen, Hehlerei, Diebstahls in zwei Fällen, davon einmal auf eine geringwertige Sache bezogen, Computerbetruges in drei Fällen, unerlaubtem Erwerb und versuchter Veräußerung von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der unter Ziffer 2 genannten Entscheidung einen Jugendarrest von einer Woche. 4. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten am 22.04.1999 (Az. 413 Js 297095/98) rechtskräftig wegen Beförderungserschleichung in drei Fällen sowie Hehlerei zu einer Woche Jugendarrest. 5. Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 01.08.2000 (Az. 8831 Js 14576/00) - rechtskräftig seit dem 06.11.2000 - wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Widerruf der Rückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG wurde die Strafe bis zum 7. Juni 2001 vollständig verbüßt. Das Amtsgericht Kassel hat folgende Feststellungen getroffen: „1. Am „…“ hielt sich der Angeklagte in der „…“ Innenstadt auf. Er traf auf den Zeugen „…“, der offenbar Interesse bekundete, Heroin zu erwerben. Der Angeklagte begab sich zu einer Passage in der „…“ und kaufte dort von einem Unbekannten 1,2 Gramm Heroin zum Preis von 100,- DM. Von diesem Stoff verkaufte er an „…“ 0,6 Gramm gewinnbringend zum Preis von ebenfalls 100,- DM. Der Rest des Stoffes war zum Eigenkonsum bestimmt. Von dem Erlös hätte der Angeklagte möglicherweise weiteres Rauschgift gekauft oder das Geld zur Lebensführung verwendet. Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wurde beim Angeklagten ein 100-DM-Schein aufgefunden, der aus dem Rauschgiftgeschäft stammte. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf Rückgabe dieses Geldscheins wie auch der übrigen Asservate verzichtet. 2. Am „…“ hielt sich der Angeklagte in „…“ im Bereich „…“ auf. Dort erwarb er in einem Beutel von einem Ausländer zum Preis von 700,-DM etwa 27 Gramm Heroin. Er bezahlte den Stoff mit einem Teil seiner Sozialhilfeleistungen, den Rest bekam er auf Kommission. Etwa die Hälfte des Rauschgifts war zum Eigenbedarf bestimmt; die andere Hälfte war bestimmt zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Mit dem Erlös hätte der Angeklagte im übrigen seine Schulden an den Verkäufer bezahlen wollen. Gegen „…“ wurde der Angeklagte auf dem Grundstück „…“ in „…“ durch die Polizeibeamten „…“ und „…“ dabei angetroffen, wie er auf einer Kellertreppe sitzend dabei war, aus einer größeren Tüte heraus Heroin in kleinere Portionen zu verpacken. Er wollte später seine Mutter aufsuchen und nicht den gesamten Stoff mit in die Wohnung nehmen. Vor dem Weiterverkauf hätte er es seinen Angaben zufolge in der Erde vorübergehend verbuddeln wollen. Das Rauschgift wurde sichergestellt und auf seinen Wirkstoff hin vom Hessischen Landeskriminalamt untersucht. Aus dem Wirkstoffgutachten ergibt sich, daß es sich bei dem Stoff um 25,14 Gramm Heroinzubereitung mit Anteilen an Koffein und Paracetamol handelte. Auf der Grundlage eines minimalen Heroinhydrochloridgehaltes in Höhe von 5,5% errechnet sich ein Heroinhydrochloridanteil von 1,38 Gramm. Anläßlich der Festnahme des Angeklagten wurde ebenfalls eine Harnprobe genommen, die vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Gießen untersucht wurde. Es wurde festgestellt, daß der Angeklagte unter mehrfacher Rauschgifteinwirkung stand; Benzodiazepine und Opiate wurden stark positiv und Cannabinoide sowie Methadon positiv festgestellt.“ 6. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten „...“ am 02.12.2002 (Az. 8831 Js 12085/02) - rechtskräftig seit dem 02.12.2002 - wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in einem Fall und wegen Handels mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Entscheidung beruht auf folgenden Feststellungen: „Bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung „…“ in „…“, in der der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt wohnte, wurden 2,1 Gramm Heroin, 0,2 Gramm Kokain und 0,1 Gramm Haschisch sichergestellt. Diese Betäubungsmittel standen sämtlich im Eigentum des Angeklagten. In seiner am gleichen Tag erfolgten polizeilichen Vernehmung gab der Angeklagte zu, in den zwei Monaten vor der Wohnungsdurchsuchung im Auftrag nicht namentlich bekannter Abnehmer von einer bisher nicht ermittelten Person namens „…“ bei vier Gelegenheiten insgesamt 10 Gramm Heroin erworben und dieses dann an Abnehmer weiterverkauft zu haben, wobei sein eigener Verdienst bei jedem Geschäft 10,- € betrug.“ 7. Mit seit dem 11.02.2003 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 13.01.2003 (Az. 9641 Js 45534/02) wurde gegen den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Der Angeklagte hatte am „…“gegen „…“ aus den Verkaufsräumen der Firma „…“, einen Pyjama zum Verkaufspreis von 14,99 € entwendet. 8. Das Amtsgericht Kassel verhängte mit Strafbefehl vom 07.05.2003 (Az. 9651 Js 6635/03) – rechtskräftig seit dem 05.06.2003 - gegen den Angeklagten „...“ wegen Diebstahls eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 25,00 €. Der Angeklagte „...“ hatte am „…“ gegen „…“ im „…“, „…“, eine Fahrradlampe zu 14,99 € sowie eine Taschenlampe zu 10,95 € entwendet. Die Ware hatte er in einem Helm versteckt und die Kassenzone passiert, ohne zu bezahlen. 9. Mit seit dem 25.10.2003 rechtskräftigen Beschluss vom 22.09.2003 (Az. 8831 Js 12085/02) bildete das Amtsgericht Kassel aus den unter Ziffer 6 und 7 genannten Verurteilungen nachträglich eine Gesamtstrafe von acht Monaten zwei Wochen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 10. Das Amtsgericht Kassel sprach den Angeklagten „...“ mit Urteil vom 01.04.2004 (Az. 8831 Js 21265/03) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig. Wegen vier dieser Fälle wurde er unter Einbeziehung der Strafe aus der unter Ziffer 6 genannten Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt, wegen der weiteren drei Fälle wurde er zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verurteilt. Nach zweimaligem Widerruf der Rückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG war die Strafe von einem Jahr vier Monaten am 22.08.2007 endvollstreckt. Die Strafe von einem Jahr zwei Monate wurde in die nachfolgend Ziffer 11 genannte Verurteilung einbezogen. Das Amtsgericht Kassel hat in der Sache die folgenden Feststellungen getroffen: „Im August „…“ lernte der Angeklagte den gesondert verfolgten „…“ kennen, der ihm Heroin in größeren Mengen besorgen konnte, von dem der Angeklagte einen Teil weiterverkaufte und im übrigen seinen Eigenkonsum deckte. 1.): Im August „…“ kaufte der Angeklagte von dem „…“ je 50 Gramm Heroin und 50 Gramm Mannitol für insgesamt 850,- € auf Kommission. 2.): Im September „…“ kaufte er 125 Gramm Heroin und 125 Gramm Mannitol für insgesamt 1.600,- €, wobei er 200,- € anzahlte und den Rest auf Kommission bekam. 3.): Mitte Oktober „…“ kaufte er erneut 125 Gramm Heroin und 125 Gramm Mannitol für 1.600,- €. Nach den Angaben des Angeklagten war das angekaufte Heroin von guter Qualität bis sehr guter Qualität, obwohl es gestreckt war. Es hatte daher mindestens Straßenqualität von 7%. 4.): Anfang Dezember „…“ war der Zeuge „…“ nicht anwesend, so daß der Angeklagte von dessen damaliger Freundin, der Zeugin „…“, lediglich 40 Gramm Heroin für 550,- € kaufen konnte. 5.): Im Januar „…“ kaufte er erneut von „…“ 125 Gramm Heroin und 125 Gramm Mannitol für 1.600,- € auf Kommission. Auch dieses Heroin aus den beiden Geschäften hatte mindestens die Straßenqualität von 7%, was der Angeklagte als langjähriger Heroinkonsument auch gut beurteilen konnte. 6.): Im März „…“ kaufte der Angeklagte erneut bei „…“ 125 Gramm Heroin und 125 Gramm Mannitol; dieses Heroin war aber von so schlechter Qualität, daß es der Angeklagte an „…“ zurückgab und im Juni „…“ dafür 125 Gramm anderes Heroin erhielt, das aber von noch schlechterer Qualität war. 7.): Mitte Juli „…“ erhielt er wiederum von der Zeugin „…“ 40 Gramm Heroin, das zu Beanstandungen keine Veranlassung gab, so daß es mindestens Straßenqualität hatte.“ 11. Am 22.03.2006 (Az. 8831 Js 27981/05) verurteilte das Amtsgericht Kassel den Angeklagten, rechtskräftig seit dem 30.03.2006, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil zu Ziffer 10, soweit diese dort zur Bildung der Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monate geführt haben, und gleichzeitiger Auflösung dieser Gesamtstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Nach Widerruf der Rückstellung gemäß § 35 BtMG war die Strafvollstreckung am 16. Juni 2008 erledigt. Das Amtsgericht Kassel traf in seinem Urteil folgende Feststellungen: „Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung des Zeugen „…“ vom „…“ kam heraus, dass der Angeklagte über die bereits abgeurteilten Taten hinaus weitere Betäubungsmittel, nämlich Heroin, an den Zeugen „…“ verkauft hatte. Der Angeklagte hat dies auch eingeräumt und glaubhaft nachfolgenden Sachverhalt gestanden: Der Angeklagte kaufte im vorgenannten Tatzeitraum vom gesondert verfolgten „…“ in mindestens zehn Fällen in seiner damaligen Wohnung in der „…“ und dann in mindestens drei Fällen in seiner Wohnung „…“ jeweils 50 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5%. Der Preis für 50 Gramm Heroin betrug etwa 800,- €. Den überwiegenden Teil des erworbenen Heroins verkaufte der Angeklagte gewinnbringend weiter; den Rest konsumierte er selbst.“ 12. Am 03.11.2009 verhängte das Amtsgericht Kassel gegen den Angeklagten (Az. 9231 Js 9675/09) – rechtskräftig seit dem 22.01.2010 - wegen Hehlerei eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem nicht mehr feststellbaren Tag in der Zeit vom „…“ bis zum „…“ kaufte der Angeklagte auf dem „…“ in „…“ von einem „…“ ein Mountainbike der Marke No Saints für 100,00 €. Da ihm der Verkäufer laut seiner eigenen Aussage angegeben hatte, dass das Fahrrad vorher im Gebüsch in der Nähe der „…“ im dortigen Park gelegen habe, war dem Angeklagten bekannt, dass das Fahrrad nicht dem Verkäufer gehörte, sondern dieser eine Fundunterschlagung begangen und das Fahrrad nicht im Fundbüro abgegeben hatte. Trotzdem kaufte der Angeklagte das Fahrrad an. Tatsächlich war das Fahrrad, welches einen Wert von 500,- € hatte, am „…“ dem Zeugen „…“ entwendet worden. 13. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten am 25.05.2010 (Az. 8831 Js 44756/09), rechtskräftig seit dem 03.08.2010, wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Nach zweimaligem Widerruf der Rückstellung der Vollstreckung war die Strafe am 2. Oktober 2013 endvollstreckt. Das Urteil enthält folgende Feststellungen: „In der Nacht auf den „…“ gegen „…“ suchten die Angeklagten „...“, „…“ und „…“, die zu dieser Zeit sämtlich in dem Haus „…“ in „…“ wohnten, den ebenfalls im gleichen Haus wohnenden Zeugen „…“ in dessen Appartement auf. Die Angeklagten „…“ und „...“ waren bereits circa eine Stunde vorher schon mal bei dem Zeugen „…“ gewesen und hatten ihn, von dem sie wussten, dass er in einem Methadon-Substitutionsprogramm ist, um Methadon gebeten im Austausch gegen ein Rezept für Fluminoc. Alternativ hatte ihm der Angeklagte „...“ auch noch angeboten, ihm am kommenden Vormittag Heroin zu besorgen. „…“ lehnte die Herausgabe seines Methadons jedoch ab und vertröstete die beiden auf den Nachmittag. Die seit langen Jahren drogenabhängigen Angeklagten „…“ und „...“ waren zu diesem Zeitpunkt bereits stark entzügig. Die Angeklagte „…“ hatte etwa vier bis fünf Stunden vorher Heroin und zudem diverse Tabletten Benzodiazepine konsumiert. Die letzte Dosis Methadon lag circa 24 Stunden zurück. Die Angeklagte „…“ hatte große Angst vor dem fortschreitenden Methadonentzug. Der Angeklagte „...“ hatte etwa gegen „…“ des „…“ das letzte Mal Heroin konsumiert; zudem etwa vier bis fünf Stunden vorher Rohypnol. Der Angeklagte „…“ hatte etwas zwei bis drei Stunden zuvor einen Joint geraucht. Alle Angeklagten hatten zudem in dem Appartement des Angeklagten „…“, wo sie sich zuvor aufgehalten hatten, Alkohol konsumiert, insgesamt etwa eine Flasche Jägermeister. Nachdem der Zeuge „…“ den Angeklagten geöffnet hatte, forderte zunächst der Angeklagte „...“ die Herausgabe des Methadons von dem Zeugen. Als dieser seiner Forderung nicht nachkam, schubste und schlug der Angeklagte „...“ den Zeugen mehrfach. Währenddessen durchsuchte die Angeklagte „…“ die Wohnung des Zeugen nach dem begehrten Methadon. Nach einer Weile zog der Angeklagte „...“ ein kleines Klappmesser mit einer circa drei Zentimeter langen Klinge hervor und hielt es dem Zeugen vors Gesicht, um seiner Forderung nach Methadon Nachdruck zu verleihen. Dabei drohte er dem Zeugen „…“, diesen abzustechen, wenn dieser ihm nicht das Versteck des Methadons verrate. Der derart eingeschüchterte und verängstigte Zeuge holte schließlich ein Fläschchen mit 5ml Methadon unter seiner Matratze hervor und übergab es dem Angeklagten „...“. Der Angeklagte „…“, der das Geschehen mitbekommen hatte, forderte nun seinerseits das Handy des Zeugen „…“ als Pfand für 10,- €, die er noch für den Verkauf einer Satellitenanlage von dem Zeugen bekommen sollte. Bei dem Versuch, dem Zeugen „…“ das Handy abzunehmen, kam es zu einem Gerangel zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten „…“, bei dem dieser den Zeugen in den Schwitzkasten nahm und auch mehrfach ins Gesicht schlug. Unter dem Eindruck der andauernden Schläge, übergab der Zeuge „…“ schließlich das Handy und das Ladekabel an den Angeklagten „…“. Nach Drohungen und weiteren Schlägen durch den Angeklagten „...“ gab der Zeuge „…“ sodann auch noch die PIN-Nummer für das Handy preis. Während dieses Geschehens durchsuchte die Angeklagte „…“, die alles mitbekommen hatte, die Wohnung nach weiteren brauchbaren Gegenständen und nahm Kakaopulver und Deospray mit. Auch äußerte sie sinngemäß, der Zeuge „…“ habe bestimmt noch etwas anderes außer dem Methadon da, wonach der Angeklagte „...“ schauen bzw. den Zeugen „…“ veranlassen sollte, es preiszugeben. Kurz bevor die drei Angeklagten die Wohnung des „…“ wieder verließen, holte die Angeklagte „…“ eine Pille Doxepin aus ihrer Tasche, die sie dem Zeugen „…“, der durch das gesamte Geschehen, das sich über eine Dreiviertelstunde hingezogen hatte, sehr mitgenommen war, gab. Durch die Schläge erlitt der Zeuge „…“ Gesichtsprellungen sowie eine Platzwunde an der Stirn. Über mehrere Tage hinweg hatte er Kopfschmerzen. Nach etwa drei Wochen waren die Beschwerden sämtlich abgeklungen.“ 14. Das Amtsgericht Kassel verhängte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 8.10.2010 (Az. 8831 Js 36925/10) – rechtskräftig seit dem 03.11.2010 – wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 3,00 €. 15. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 13.04.2011 (Az. 740 Js 2639/11) – rechtskräftig seit dem 11.05.2011 – wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 8,00 €. Der Angeklagte hatte am „…“ gegen „…“ im Kaufhaus „…“ ein Notebook Sony VPC-CW 2 S1, zum Verkaufspreis von 700,00 €, entwendet, indem er dieses in eine mitgebrachte Karstadttüte gepackt und das Kaufhaus, ohne zu zahlen, verlassen hatte. 16. Mit Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 27.03.2013 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 09.01.2014 (Az. 1470 Js 51808/12), rechtskräftig seit dem 17.01.2014, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht Darmstadt führt in den Urteilsgründen aus: „(…) Der Angeklagte entwendete am „…“ gegen „…“ im „…“, neun Packungen Rasierklingen im Gesamtwert von 125,91 €, indem er sie in seiner Jacke versteckt und die Verkaufsräume ohne Bezahlung verließ. Der Angeklagte wurde kurz darauf angehalten. Die Rasierklingen gelangten wieder in den Besitz der Firma „…“ zurück und wurden in die Auslage einsortiert. Der Angeklagte befand sich seit Juli „…“ in einem Methadonprogramm. Er hat die Tat begangen, weil er kein Geld hatte. Nach eigener Auskunft hat er, nachdem ihm die Tatbeute abgenommen worden war, keinen weiteren Diebstahl begangen, sondern sich Geld geliehen.“ Zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung führt das Landgericht aus: „Die Kammer hat die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung angeordnet, weil sie der — möglicherweise rechtsirrigen — Auffassung war, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorlagen. Die Kammer hat gesehen, dass der Angeklagte in der Vergangenheit durch den Vollzug von Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte. Auch sonst konnte die Kammer nicht feststellen, dass die derzeitige Lebenssituation der Angeklagten sich von seinem früheren Leben unterscheidet, als der Angeklagte Straftaten begangen hat. Der Angeklagte hat die vorliegende Tat begangen, als er mit Methadon substituiert wurde. Der Umstand, dass er nun abermals im Methadonprogramm ist, rechtfertigt daher eigentlich nicht die Erwartung, dass der Angeklagte deswegen keine neuen Straftaten begehen wird. Die Kammer meint aber, dass die Vollstreckung der Strafe überhaupt nicht geeignet wäre, eine Verhaltensänderung bei dem Angeklagten herbeizuführen, und erachtet im Vergleich dazu seine Chancen bei einer Strafaussetzung zur Bewährung für etwas besser.“ 17. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den Angeklagten am 29.07.2013 (Az. 9631 Js 3346/13), rechtskräftig seit dem 31.01.2014, wegen Betruges im besonders schweren Fall in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Entscheidung beruht auf folgenden Feststellungen: „Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren, nachdem er im Alter von circa „…“ Jahren begonnen hat, Haschisch zu nehmen, betäubungsmittelabhängig, wobei er auch nach Durchführung einer Therapie zur Behandlung der Abhängigkeit im Zeitraum von November „…“ bis Anfang „…“ nach Abbruch der Therapie erneut rückfällig geworden war. Im März „…“ verfügte der Angeklagte über kein Einkommen und befürchtete beginnende Entzugserscheinungen, da er die von ihm zur Befriedigung der Sucht benötigten 2,5 gr. Heroin am Tag nicht finanzieren konnte. Er entschloss sich daher, bei der Firma „…“ in der „…“ in „…“ an drei Tagen jeweils einen Laptop zu erwerben, zur Finanzierung desselben ein Darlehen aufzunehmen, wobei er wusste, dass er dieses nicht zurückzahlen konnte, um sodann den jeweiligen Laptop anschließend zu veräußern, um von dem Veräußerungserlös neues Heroin zur Befriedigung der Sucht erwerben zu können. Im Einzelnen kam es dabei zu folgenden Vorfällen: Am „…“ erwarb er bei der vorgenannten Firma einen Laptop zum Kaufpreis von 699,- €. Anlässlich des Erwerbs schloss er einen Kreditvertrag mit der über die Firma „…“ vermittelte „…“ ab, die auf eine Schufa-Auskunft verzichtete. Gegenüber den Mitarbeitern der Firma „…“ als Vermittler für das Darlehn der „…“ gab er unter anderem an, dass er als Angestellter bei der Firma „…“ in „…“ ein regelmäßiges Arbeitseinkommen erziele. Tatsächlich hat der Angeklagte nach seiner Ausbildung vor mehreren Jahren niemals bei der Firma „…“ gearbeitet und dort ein Einkommen erzielt. Ihm ging es insoweit darum, den darlehnsvermittelnden Mitarbeiter der Firma „…“ eine solche Beschäftigung und ein solches Einkommen vorzuspiegeln, um das gewünschte Darlehn zum Zwecke der Finanzierung des Laptops zu erhalten, das ihm in Unkenntnis der tatsächlichen Lage auch gewährt wurde. Am „…“ erwarb der Angeklagte erneut bei der vorgenannten Firma „…“ einen Laptop diesmal zum Preis von 799,- € und schloss den aus Blatt 11 ff. der Akte ersichtlichen Kreditvertrag mit der „…“ vermittelt über die Mitarbeiter der Firma „…“ ab, wobei er erneut die vorgenannte angebliche Beschäftigung bei der Firma „…“ und Erzielung eines Einkommens angab. Ihm wurde sodann das Darlehn gewährt und der Laptop ebenso wie der zuvor genannte vom „…“ ausgehändigt. Am „…“ erwarb er auf die vorgenannte Art einen weiteren Laptop, diesmal zum Kaufpreis von 899,- €, der ihm nach Abschluss des über die Mitarbeiter der Firma „…“ vermittelten Darlehns — wie Blatt 7 ff. der Akte — auch gewährt wurde. Ihm wurde der Laptop ausgehändigt. Auch diesen Laptop wie die beiden vorgenannten veräußerte der Angeklagte anschließend und verwandte den Veräußerungserlös zum Erwerb neuen Heroins. Nach Haftentlassung strebte der Angeklagte einen Umzug zu seiner Verlobten und deren Eltern nach „…“ und die Wiederaufnahme eines Methadon-Programms an.“ 18. Mit Beschluss vom 31.10.2014 (Az. 9631 Js 3346/13), rechtskräftig seit dem 24.02.2015, bildete das Amtsgericht Kassel aus den Strafen der unter Ziffer 16 und 17 genannten Verurteilungen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Diese Strafe ist vollständig verbüßt. 19. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten am 23.03.2015 (Az. 3210 Js 248401/14), rechtskräftig seit dem 08.07.2015, wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Tat beging der Angeklagte aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. Die Strafe war am 05.03.2017 vollständig vollstreckt. Das Urteil enthält folgende Feststellungen: „Am „…“ nahm der Angeklagte morgens ein halbes Gramm Heroin und zwei Benzodiazepintabletten zu sich. Gegen Mittag konsumierte er zwei weitere Benzodiazepintabletten, dazu trank er im Laufe des Tages vier bis sechs Tequila-Bier-Mischgetränke à 0,33 Liter. Als er am Abend mit einem Bus der Linie „…“ fuhr, um eine Bekannte aufzusuchen, spürte er beginnende Entzugserscheinungen in Form von wechselnden Temperaturgefühlen, Rückenschmerzen und leichten Wadenkrämpfen. Als gegen „…“ die in demselben Bus fahrende Zeugin „…“ an der Haltestelle „…“ in „…“ ausstieg, fasste der Angeklagte den Entschluss, ihr die Handtasche abzunehmen, um diese für den Erwerb von Heroin zu verwerten. Er folgte der zu Fuß in Richtung ihres Wohnhauses in der „…“ laufenden Zeugin „…“. Etwa fünfzehn Meter vor ihrer Haustür stieß der Angeklagte sie von hinten an der linken Körperseite an und begann, an Handtasche, die die Zeugin am linken Arm trug, zu ziehen und sagte dabei zu ihr: „Gib mir deine Handtasche, ich habe ein Messer." oder „Gib mir deine Handtasche, sonst steche ich dich ab." Die Zeugin „…“ war aufgrund dieser Drohung mit dem Einsatz eines Stechwerkzeugs so verängstigt, dass sie davon absah, ihre Tasche zu umklammern oder festzuhalten, so dass der Angeklagte diese widerstandslos von der Schulter der Geschädigten abziehen und sich damit entfernen konnte. In der Handtasche befanden sich unter anderem eine Geldbörse mit circa 10,- € Bargeld und Ausweisdokumenten, ein iPhone 5, ein E-Book und ein Schirm. Nachdem der Angeklagte geflohen war, rief die Zeugin „…“ um Hilfe, lief zu ihrer Wohnung und berichtete dort ihrem Ehemann, dem Zeugen „…“, von dem Vorfall. Dieser nahm daraufhin die Verfolgung des Angeklagten auf. In Höhe der „…“ gelang es dem Zeugen „…“, den Angeklagten zu ergreifen und bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die Handtasche der Geschädigte konnte sichergestellt werden. Ein Messer hatte der Angeklagte tatsächlich gar nicht bei sich geführt. Der Angeklagte ist langjährig betäubungsmittelabhängig, und er spürte zur Tatzeit den Beginn von Entzugserscheinungen, die er in der Vergangenheit als quälend empfand, so dass seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Der Angeklagte hat die Tat aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, um die Tatbeute anschließend für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu verwerten.“ 20. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte gegen den Angeklagten im Wege des Strafbefehls am 17.06.2015 (Az. 740 Js 11996/15 913 Cs), rechtskräftig seit dem 07.07.2015, wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 €. 21. Mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 07.02.2018 (Az. 3640 Js 28226/17 266 Ls), rechtskräftig seit dem 29.06.2018, wurde der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauchs von Ausweispapieren in zwei Fällen, wovon es hinsichtlich des Betruges in einem Fall beim Versuch blieb, Beleidigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Taten beging der Angeklagte aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. Durch Entscheidung vom 31.07.2018 wurde die Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Die Therapiemaßnahme brach der Angeklagte „...“ am „…“ ab. Der Widerruf der Zurückstellung der Vollstreckung erfolgte mit Entscheidung vom 26.10.2018. Der Angeklagte „...“ wurde noch an diesem Tage festgenommen und in Strafhaft für dieses Verfahren geführt. Die Strafe war am 06.10.2019 vollständig vollstreckt. Das Urteil des Amtsgerichts Kassel enthält folgende Feststellungen: „Der Angeklagte ist seit mehreren Jahren betäubungsmittelabhängig, im Alter von circa „…“ Jahren hat er mit dem Konsum von THC und im Alter von circa „…“ Jahren mit dem Konsum von Heroin begonnen. Der Angeklagte hat bereits mehrere Therapien zur Überwindung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit versucht. Die erste Therapie war „…“und wurde, wie auch die folgenden Therapien, von ihm nicht regulär abgeschlossen, sondern in der Regel abgebrochen. Im Jahr „…“ befand er sich zur therapeutischen Behandlung in der Klinik in „…“, wo er nach vier Wochen die Therapie abbrach. Gleiches gilt für eine Therapie in „…“. „…“ unterzog sich der Angeklagte der bislang letzten Therapie in der „…“. Nach der letzten Haftentlassung Anfang März „…“ wurde der Angeklagte erneut rückfällig und begann wiederum täglich Heroin bis zu 2,5 Gramm zur Befriedigung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit zu sich zu nehmen. Sein Entlassungsgeld war bereits nach wenigen Wochen, unter anderem durch Hotelaufenthalte, der Angeklagte verfügt über keinen festen Wohnsitz, aufgebraucht. Er entschloss sich daher, auf verschiedene Art, unter anderem durch Mitnahme von Gegenständen aus Wohnungen und dem Verkauf der Gegenstände Einnahmen zu erzielen, um mit diesen Betäubungsmittel erwerben zu können. Bereits im Jugendalter hatte er sich auf den rechten Unterarm die Buchstabenfolge „ACAB" in Großbuchstaben tätowieren zu lassen, die, wie der Angeklagte wusste, bedeuten: „ALL COPS ARE BASTARDS". Die bedeutet wiederum übersetzt, wie der Angeklagte auch wusste, dass alle Polizisten Bastarde seien. Nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum oder bereits unter Entzugserscheinungen leidend begab er sich am „…“ in der Zeit zwischen „…“ morgens und „…“ mittags zum Studentenwohnheim der „…“ in der „…“ in „…“ und dort in die erste Etage. Mittels Stemmeisen hebelte er sodann die Tür zu Wohnung des Zeugen „…“, Appartement „…“, auf und betrat dieses, wobei er den dort noch schlafenden Zeugen nicht bemerkte und umgekehrt. Aus dem Appartement nahm der Angeklagte ein Laptop der Marke Acer inklusive Netzteil sowie die Geldbörse des Zeugen „…“ mit den unter anderem auf diesen ausgestellten Bundespersonalausweis, Führerschein, EC-Karte der Nassauischen Sparkasse und weiteren Papieren. Den Laptop im geschätzten Wert von mehreren 100,- € veräußerte der Angeklagte anschließend. Noch im Laufe des „…“ begab er sich zum „…“ in der „…“ in „…“ und sprach dort mit dem beschäftigten Angestellten wegen des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages über eine Laufzeit von 24 Monaten. Er strebte insoweit die Aushändigung des im Vertrag eingeschlossenen Mobilfunkgerätes Samsung Galaxy S8 im Wert von mehreren 100,- € an. Er gab dabei unter Vorlage des Bundespersonalausweises des Zeugen „…“ dessen Personalien an und unterschrieb auch den vorgenannten Auftrag wie Blatt 70 der Akte mehrfach mit dem Namen des Zeugen „…“. Insoweit war ihm klar, dass er die entstehende monatliche Verpflichtung gegenüber der Firma „…“ nicht würde erfüllen können und dass die vorgenannte Firma bei Kenntnis der wahren Umstände, nämlich dass es sich bei ihm gar nicht um den aus EC-Karte und Bundespersonalausweis ersichtlichen „…“ handelte, mit ihm weder einen Mobilfunkvertrag geschlossen, noch ein Mobilfunkgerät aushändigen würde. Zur Aushändigung des vorgenannten Mobilfunkgerätes kam es aufgrund von Zweifeln des Angestellten nicht, so dass der Angeklagte sich beeilte, durch die Innenstadt „…“ in die „…“ und dort zum „…“ in der „…“ zu gelangen. Dort bekundete er erneut unter Vorlage von Bundespersonalausweis, EC-Karte und Führerschein des Zeugen „…“ wie Blatt 54 der Akte sein Interesse zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages über eine Laufzeit von 24 Monaten, der die Übergabe eines Mobilfunkgerätes Samsung Galaxy S4 Edge zum Preis von 481,- € enthielt. In diesem Zusammenhang leistete der Angeklagte mehrere Unterschriften mit dem Namen des Zeugen „…“, so auch unter anderem unter den Mobilfunkvertrag wie Blatt 60 der Akte sowie Blatt 63 und 64 der Akte. Das Mobilfunkgerät wurde dem Angeklagten ausgehändigt. Er wusste, dass er zur Zahlung der monatlichen Raten zu keinem Zeitpunkt würde in der Lage sein, und beabsichtigte, auch diese Beträge nicht zu leisten. Er wusste ebenso, dass bei vollständiger Kenntnis des Sachverhaltes, dass es sich bei ihm nämlich gar nicht um den „…“ handelte, die Firma „…“ keinen Mobilfunkvertrag dieser Art mit ihm abgeschlossen hätte. Ihm ging es insoweit um die Aushändigung des vorgenannten Mobilfunkgerätes, um dieses anschließend zu veräußern, um von dem Veräußerungserlös neues Heroin erwerben zu können. Dazu kam es nicht, da dieses zum späteren Zeitpunkt bei ihm sichergestellt wurde. Der Angeklagte wurde nämlich noch am „…“ durch eingesetzte Polizeikräfte festgenommen und durchsucht. Der Angeklagte war darüber und durch das Auftreten der Polizeibeamten verärgert, so dass er diesen gegenüber die vorgenannte Tätowierung auf seinem Unterarm zeigte und auf diese deutete, wobei er unter anderem zu einem Polizeibeamten sinngemäß äußerte, dass er dies von ihm halte. Nach Entlassung von der Polizeidienststelle begab er sich, nunmehr am „…“ gegen „…“, wiederum zu dem vorgenannten Studentenwohnheim in der „…“ in „…“, wo er diesmal das fünfte Stockwerk aufsuchte und mittels eines mitgeführten Schraubendrehers, das Stemmeisen war ihm zuvor durch die Polizeikräfte abgenommen worden, versuchte, die Tür zum Appartement „…“ aufzuhebeln, um auch aus diesem Appartement Bargeld oder sonstige wertvolle Gegenstände mitzunehmen, um schließlich seine Drogensucht weiter zu finanzieren. Dazu kam es nicht, da er die Tür nicht öffnen konnte. Im Anschluss begab er sich zur Wohnungstür zum Appartement „…“, wo er wiederum den Schraubendreher ansetzte, um die Tür zu dem vorgenannten Zweck aufzuhebeln. Dies gelang ihm wiederum nicht, wobei ein Zeuge hinzutrat und ihn ansprach. Der Angeklagte versuchte zu flüchten, wurde von dem Zeugen aufgehalten, mit dem es schließlich ein Gerangel gab. In dessen Verlauf äußerte er zu dem Zeugen sinngemäß, dass er diesen absteche, wobei er lediglich ein Feuerzeug in der Hand hielt. Im Anschluss wurde er erneut durch Polizeikräfte festgenommen und verhaftet. Seit dem „…“ befindet sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 16. August 2017 in Untersuchungshaft. Er beabsichtigt, eine zeitnahe Aufnahme einer substitutionsgestützten Therapie, das heißt, die Durchführung einer Therapie zur Bekämpfung der Betäubungsmittelabhängigkeit bei gleichzeitiger Substitution, da nach seiner Einschätzung ohne die gleichzeitige Substitution der Erfolg einer solchen Therapie eher fraglich sei.“ 2. Die „…“ – jährige Angeklagte „...“ wurde in „…“, „…“, geboren. Ihre Mutter war alleinerziehend und als „…“ bei der „…“ tätig, ihren Vater kennt sie nicht. Sie wuchs sowohl bei ihrer Mutter, als auch bei den Großeltern mütterlicherseits, die in „…“ wohnten, zu Zeiten auf, in denen ihre Mutter arbeiten war. Als die Angeklagte „...“ „…“ Jahre alt war, ging ihre Mutter eine Beziehung mit einem neuen Partner sein. Die Angeklagte wurde nach Besuch des Kindergartens altersgerecht eingeschult. „…“ zog die Familie in die „…“ aufgrund Arbeitsplatzwechsels des Stiefvaters der Angeklagten. Im Jahr „…“ erfolgte ein weiterer Umzug nach „…“. Dort war ihre Mutter als „…“ und ihr Stiefvater als „…“ tätig. Der Stiefvater verfiel zunehmend dem Alkohol und soll die Angeklagte „...“ ausweislich ihrer Angaben von deren „…“ bis „…“ Lebensjahr sexuell missbraucht haben. Er suizidierte sich im Jahr „…“. Die Mutter der Angeklagten lernte im Jahr „…“ einen neuen Lebensgefährten kennen, den sie heiratete, und der eine weitere Tochter mit in die Familie brachte. Ihre Mutter lebt derzeit mit ihrer Familie in „…“. Die Angeklagte „...“ besuchte nach der Grundschule den Gymnasialzweig einer Gesamtschule, in der sie die siebte und neunte Klasse wiederholte. Nach einem Schulwechsel absolvierte sie den Realschulabschluss. Im Jahr „…“ verließ die Angeklagte im Alter von „…“ Jahren den elterlichen Haushalt und wohnte für eineinhalb Jahre bei ihrem Freund in „…“. Sie absolvierte eine Ausbildung zur „…“ und lernte „…“, den sie zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt heiratete, kennen. Am „…“ wurde die gemeinsame Tochter „…“ geboren. Hiernach arbeitete die Angeklagte in ihrem Beruf als „…“ noch weitere zwei Jahre, unter anderem in Callcentern für die „…“, die „…“ und die „…“. Ihr Ehemann soll die Angeklagte ihren Angaben zufolge misshandelt haben. Im Jahr „…“ trennte sich das Ehepaar, woraufhin Sorgerechtsauseinandersetzungen um die Tochter folgten. Herr „...“ erwirkte ein Umgangsverbot hinsichtlich der Angeklagten zu deren gemeinsamen Tochter. Die Ehe wurde daraufhin geschieden, die Angeklagte hat ihre Tochter seitdem nicht mehr gesehen. Aufgrund des Umgangsverbots zu ihrer Tochter begann die Angeklagte Heroin zu konsumieren. In der Folgezeit kam es ab dem Jahr „…“ zu der Begehung von Straftaten, zunächst in Form von Beförderungserschleichungen, Betrügereien, Diebstahltaten, verbotenen Prostitutionen und Urkundenfälschungen, ab dem Jahr „…“ in Form von Betäubungsmitteldelikten. Im Jahr „…“ verbüßte die Angeklagte erstmals Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt „…“. Sie blieb nach ihrer Entlassung in der „…“ Umgebung, in der sie den Angeklagten „...“ kennenlernte und mit dem sie sich am „…“ erstmals verlobte. Mit Entscheidung vom 05.08.2013 wurde die Vollstreckung der gegen die Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 27.11.2012 verhängte Freiheitsstrafe erstmals gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Sie brach die Therapie ab, nachdem in der Einrichtung konsumiert worden sein soll. Die Angeklagte bemühte sich unmittelbar hiernach um eine erneute Therapie, deren Kostenzusage seitens ihrer Versicherung eine Zeit von einem Jahr in Anspruch nahm. Sie begann nach Kostenzusage die zweite Therapie in der „…“, die sie bis zu deren Abschluss für die Dauer von 4 Monaten durchstand. Sie ließ sich in Absprache mit der Einrichtung substituiert entlassen, da für sie die Abstinenz zum damaligen Zeitpunkt nicht in Betracht kam. Die Angeklagte lernte in dieser Zeit einen neuen Partner kennen, Herrn „…“, der als „…“ tätig war, mit dem sie bis Mitte „…“ zusammen war. Das Verlöbnis mit dem Angeklagten „...“ löste sich deshalb im Jahr „…“. Die Angeklagte wurde nach der Entlassung weiterhin substituiert. Dies hielt sie etwa eineinhalb Jahre ohne Beikonsum aus, bis sie begann, zusätzlich Heroin zu konsumieren. Um den Drogenkonsum finanzieren zu können, ging die Angeklagte der Prostitution nach, bis sie den Angeklagten „...“ im September „…“ wiedertraf, der kurz zuvor eine Therapiemaßnahme vorzeitig abgebrochen hatte, und sich mit diesem am „…“ ein zweites Mal verlobte. Ihr bisheriger Partner „…“ musste im August „…“ eine Haftstrafe antreten. Die Angeklagte wohnte bis zu ihrer Festnahme im hiesigen Verfahren in der Wohnung des „…“ in der „…“ in „…“ als Untermieterin. Nach der Außervollzugsetzung des Untersuchungshaftbefehls bezog die Angeklagte ein Ein-Zimmer-Appartement in der „…“ in „…“. Im Tatzeitraum erhielt die Angeklagte täglich 10 ml Polamidon als Substitution. Zusätzlich konsumierte sie täglich zwei Gramm Heroin, wobei sie hierfür nach eigener Angabe ca. 60,00 € aufwenden musste, sowie mehrfach wöchentlich Crack. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie von Hartz IV Sozialleistungen. Um ihren fortgesetzten Drogenkonsum finanzieren zu können, beging sie fortgesetzt unter anderem die in diesem Verfahren abgeurteilten Straftaten. Sie beabsichtigte mit dem Angeklagten „...“ eine Paartherapie durchzuführen. Die in diesem Verfahren abgeurteilten Taten wurden zunächst in drei getrennten Verfahren der Staatsanwaltschaft ermittelt und angeklagt. Die Angeklagte „...“ wurde am 09.10.2018 vorläufig festgenommen. Am 10.10.2018 erließ das Amtsgericht Kassel wegen des dringenden Verdachts, die Tat vom „…“ begangen zu haben, gegen sie einen Untersuchungshaftbefehl (Az. vormalig 2620 Js 36511/18), der am gleichen Tage gegen Auflagen, unter anderem der täglichen Meldepflicht bei dem Polizeirevier „…“ in „…“, außer Vollzug gesetzt wurde, woraufhin die Angeklagte noch an diesem Tage aus der Haft entlassen wurde. Das Amtsgericht Kassel erließ am 25.10.2018 einen weiteren Untersuchungshaftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Begehung der Tat vom „…“ zum Nachteil des Zeugen „...“ (Az. 3640 Js 38463/18). Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 25.10.2018 wurde der Haftbefehl vom 10.10.2018 erneut in Vollzug gesetzt, woraufhin die Angeklagte am „…“ festgenommen wurde. Sie befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Landgerichts Kassel vom 29.05.2019 wurden die Haftbefehle gegen die Angeklagte aufrechterhalten. Die Angeklagte arbeitete seit Februar „…“ bis September „…“ in der Justizvollzugsanstalt „…“ in einer „…“. Aufgrund eines Arbeitsunfalls und der dadurch bedingten Verletzung ihres rechten Unterarms (Sehnenriss) im August „…“ musste sie für die Dauer von fünf Monaten ihre Tätigkeit pausieren. Die Verletzung, die nicht operativ behandelt wurde, war auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht ausgeheilt. Nachdem die Angeklagte in der Haft zunächst mit 8 ml Methadon substituiert wurde, wurde die Dosierung zunächst auf 4 ml herabgesetzt und wegen auftretender Entzugserscheinungen auf 5 ml hochdosiert. Die Angeklagte beabsichtigt auf Dauer die Dosierung weiter zu reduzieren. Sie ist therapiewillig und bereit sich einem Maßregelvollzug zu stellen, gleichwohl äußerte sie Ängste über den Umfang der Aufarbeitung im Rahmen der Therapie, insbesondere betreffend den erlebten Missbrauch in ihrer Kindheit, den sie entschieden unbehandelt lassen möchte. Nach dem Maßregelvollzug plant die Angeklagte nach „…“ zurückzukehren, wo ihre Mutter sowie deren Ehemann leben. Sie pflegt zu ihrer Mutter ein sehr gutes Verhältnis. Die Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht Offenbach am Main verhängte am 15.10.2017 im Wege des Strafbefehls (Az. 1100 Js 79365/07 27 Cs), rechtskräftig seit dem 03.11.2017, gegen die Angeklagte wegen Beförderungserschleichung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €. 2. Mit Strafbefehl vom 15.07.2008 (Az. 114 Js 32213/08 932 Cs), rechtskräftig seit dem 31.07.2008, verhängte das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen die Angeklagte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €. 3. Am 02.09.2008 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 3330 Js 224542/08 932 Ds 1038), rechtskräftig seit dem 27.09.2008, die Angeklagte im Wege des Strafbefehls gemäß §§ 407 Abs. 1, 408a StPO wegen Betruges in drei Fällen, dabei in einem Fall versucht handelnd, zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 €. In der im Urteil bezuggenommenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurde der Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Die Angeklagte war im Tatzeitraum „…“ im Tätigkeitsbereich „…“ als „…“ bei der „…“ direkt in der „…“in „…“ angestellt. Zu ihren beruflichen Aufgaben im Rahmen der Durchführung des Telefonbankings gehörte es, Überweisungen und Transaktionen im Kundenauftrag zu tätigen. Zur Erfüllung dieser Aufträge war sie zum Zugriff auf Kundenkonten berechtigt, nachdem die Kunden sich ihr gegenüber telefonisch legitimiert hatten. An den Tattagen blieb die Angeklagte in drei Fällen, nachdem sie über die Legitimationsdaten Zugriff auf die Kundenkonten erlangt, die eigentlichen Kundenaufträge ausgeführt und die Gespräche mit den Kunden beendet hatte, wonach sie das entsprechende Programm eigentlich hätte verlassen müssen, auf sogenannter Nacharbeit und überwies, jeweils ohne von den Kunden hierzu ermächtigt oder beauftragt worden zu sein, durch die Eingabe unrichtiger Transaktionsdaten Geldbeträge von den Kundenkonten auf ihr eigenes Konto Nr. „…“ bei der „…“ direkt, um diese für sich selbst verwenden zu können. Im Einzelnen kam es zu folgenden widerrechtlichen Transaktionen: Zu 1.: Am „…“ wies die Angeklagte eine Abbuchung in Höhe von 1.500,- € zulasten des Kontos des Zeugen „…“ Nr. „…“ bei der „…“ direkt an und veranlasste gleichzeitig eine Gutschrift auf ihrem eigenen Konto Nr. „…“ bei der „…“ direkt. Zu 2.: Am „…“ wies die Angeklagte eine Abbuchung in Höhe von 1.000,- € zulasten des Kontos des Zeugen „…“ Nr. „…“ bei der „…“ an und veranlasste gleichzeitig eine Gutschrift auf ihrem eigenen Konto Nr. „…“ bei der „…“ direkt. Zu 3.: Ebenfalls am „…“ wies die Angeklagte eine Abbuchung in Höhe von 2.000,- € zulasten des Kontos der Zeugin „…“ Nr. „…“ bei der „…“ an und versuchte diesen Betrag gleichzeitig ihrem eigenen Konto Nr. „…“ bei der „…“ gutzuschreiben. Die Buchung konnte jedoch nicht ausgeführt werden, da ‚die Kontodaten nicht stimmig waren. Der „…“ entstand aufgrund des Ausgleichsanspruchs der Kunden ihr gegenüber ein Gesamtschaden in Höhe von 2.500,- €.“ 4. Das Amtsgericht Frankfurt am Main bildete durch Beschluss vom 8.01.2009 (Az. 3330 Js 224542/08 932 Ds 1038), rechtskräftig seit dem 21.01.2009, aus den Strafen der unter Ziffer 1, 2 und 3 genannten Verurteilungen nachträglich eine Gesamtstrafe von 190 Tagessätzen zu je 30,00 €. 5. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte mit seit dem 26.03.2009 rechtskräftigen Strafbefehl vom 10.03.2009 (Az. 114 Js 9736/09 932 Cs) gegen die Angeklagte wegen Beförderungserschleichung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 €. 6. Die Angeklagte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2009 (Az. 114 Js 56513/09 990 Ds), rechtskräftig seit dem 05.02.2010, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Sie hatte am „…“ gegen „…“ im „…“, eine Nagelschere zum Verkaufspreis von 5,95 € entwendet, indem sie die Ware in eine mitgeführte Tasche steckte und den Geschäftsbereich, ohne zu bezahlen, verlassen hatte. 7. Die Angeklagte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach vom 05.01.2010 (Az. 1100 Js 90785/09 201 Cs), rechtskräftig seit dem 22.01.2010, wegen Beförderungserschleichung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. 8. Das Amtsgericht Offenbach bildete mit Beschluss vom 10.05.2010 (Az. 1100 Js 90785/09 201 Cs), rechtskräftig seit dem 26.05.2010, nachträglich aus den Strafen der Entscheidungen zu Ziffer 5 und 7 eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15,00 €. 9. Das Amtsgericht Frankfurt/Main – Außenstelle-Höchst (Az. 114 Js 21993/10 901 Cs) verhängte gegen die Angeklagte im Wege des Strafbefehls wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €. Der Strafbefehl ist seit dem 10.06.2010 rechtskräftig. 10. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.06.2010 (Az. 111 Js 25123/10 990) wurde die Angeklagte – rechtskräftig seit dem 03.08.2010 - wegen Ausübung der verbotenen Prostitution zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am „…“ bot die Angeklagte gegen „…“ dem „…“ in der „…“, sexuelle Leistungen gegen ein Entgelt von 100,00 € an, welche sie anschließend im Hotel „…“ erbrachte. Gemäß der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in „…“ (Sperrgebietsverordnung) war es im gesamten „…“ der „…“ verboten, der Straßenprostitution nachzugehen, was der Angeklagten auch bekannt war. Sie war bereits am „…“ und zweimal am „…“ bei der Ausübung der Straßenprostitution angetroffen und in diesem Zusammenhang auch darüber belehrt worden, dass sie sich bei der wiederholten Zuwiderhandlung strafbar macht. 11. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt/Main – Außenstelle-Höchst (Az. 114 Js 21993/10 901 Cs), rechtskräftig seit dem 15.10.2010, wurde nachträglich aus den Strafen der sich aus Ziffer 9 und 10 ergebenden Verurteilungen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 € gebildet. 12. Mit Strafbefehl vom 17.11.2010 (Az. 111 Js 56818/10 990 Cs), rechtskräftig seit dem 03.02.2011, wurde gegen die Angeklagte wegen Ausübung der verbotenen Prostitution eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 € verhängt. Der Angeklagten wurde in dem Strafbefehl zur Last gelegt, am „…“ in „…“ gegen „…“ dem Zeugen POK „…“ in der „…“ sexuelle Leistungen gegen ein Entgelt von 20,00 € angeboten zu haben. Gemäß der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in „…“ (Sperrgebietsverordnung) war es im gesamten „…“ der „…“ verboten, der Straßenprostitution nachzugehen, was der Angeklagten auch bekannt gewesen sei. Die Angeklagte sei bereits am „…“, „…“, „…“und „…“ bei der Ausübung der Straßenprostitution angetroffen und in diesem Zusammenhang auch darüber belehrt worden, dass sie sich bei einer wiederholten Zuwiderhandlung strafbar mache. 13. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.03.2011 (Az. 111 Js 9656/11 992 Cs), rechtskräftig seit dem 14.04.2011, wurde gegen die Angeklagte wegen Ausübung der verbotenen Prostitution eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Der Angeklagten wurde in der Entscheidung zur Last gelegt, am „…“ in „…“ gegen „…“ dem Zeugen „…“ in der „…“ sexuelle Dienstleistungen gegen ein Entgelt von 30,00 € angeboten zu haben, welche die Angeklagte anschließend in der „…“ erbracht habe. Der Zeuge habe der Angeklagten vorab 30,00 € als Bezahlung entrichtet. Der Angeklagten sei gemäß der Verordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes in „…“ (Sperrgebietsverordnung) bekannt gewesen, dass es verboten gewesen sei, im gesamten „…“ der „…“ der Straßenprostitution nachzugehen. 14. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Angeklagte am 14.06.2011 (Az. 111 Js 11239/11 933 Ds), rechtskräftig seit dem 14.06.2011, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde bis zum 13.06.2013. In den Feststellungen des Urteils heißt es: „Die Angeklagte entwendete am „…“ gegen „…“im Schuhgeschäft „…“, die Geldbörse der Zeugin „…“, indem sie eine Unaufmerksamkeit der Zeugin, die gerade Schuhe anprobierte, ausnutzte und aus der Handtasche der Zeugin deren Geldbörse entnahm, diese in ihre Jackentasche steckte und sich anschließend zum Ausgang begab. In der Geldbörse befanden sich 80, Bargeld, eine EC-Karte, ein Personalausweis und ein Führerschein. Die Angeklagte beging die Tat aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit. Von dem Erlös wollte sich die Angeklagte Betäubungsmittel kaufen.“ 15. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Angeklagte am 01.03.2012 (Az. 3330 Js 248174/10 992 Ds), rechtskräftig seit dem 01.03.2012, wegen Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Computerbetruges in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 10,00 €. Das Amtsgericht traf in dem Urteil folgende Feststellungen: „Am „…“ überließ die Geschädigte „…“, die mit der Angeklagten gemeinsam im „…“ war, der Angeklagten ihre EC-Karte und PIN-Nummer für ihr Konto bei der „…“, damit diese für sie 100,-- Euro abheben und ihr sodann übergeben konnte. Unter Vorspiegelung der Bereitschaft, dies zu tun, hob die Angeklagte am Tattag gegen „…“ unter Verwendung der EC-Karte und PIN-Nummer der Geschädigten 200,-- Euro am Geldautomaten an der Bankfiliale „…“ ab und behielt von diesem Betrag 100,-- € abredewidrig für sich. In der Folgezeit entwendete die Angeklagte der Geschädigten „…“ deren EC-Karte mit dazugehöriger PIN-Nummer und hob am „…“ gegen „…“ an einem Geldautomaten in einer Filiale in „…“ vom Konto der Geschädigten „…“ 257,-- Euro ab. Gleiches tat sie am „…“ gegen „…“ mit einem Betrag von 700,-- Euro und am „…“ gegen „…“ mit einem Betrag von 140,-- Euro. Am „…“ kaufte die Angeklagte in dem Geschäft „…“ in der „…“ in „…“ Waren im Wert von 273,99 Euro, wobei sie zur Bezahlung die EC-Karte der Geschädigten „…“ verwendete und den Kaufbeleg mit dem Namenszug „…“ unterschrieb. Ebenfalls am „…“ kaufte die Angeklagte bei der Firma „…“ im „…“ Spielwaren im Wert von 174,98 Euro, indem sie erneut die EC-Karte der Geschädigten „…“ vorlegte und mit deren Namenszug unterschrieb. Am „…“ gegen „…“ kaufte die Angeklagte wiederum bei der Firma „…“ Spielwaren im Wert von 584,17 Euro, wobei sie eine als gestohlen gemeldete EC-Karte verwendete, die vom EC-Kartengerät nicht akzeptiert wurde. Die EC-Karten wurden der Angeklagten vor den jeweiligen Käufen von Mittätern ausgehändigt, denen sie nach Durchführung der Käufe Waren und EC-Karte übergab und eine Beteiligung an dem Erlös erhielt.“ 16. Am 27.11.2012 verurteilte das Amtsgericht Friedberg (Az. 504 Js 2801/12 40 a Ls), rechtskräftig seit dem 05.12.2012, die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin), Diebstahls, Diebstahls im besonders schweren Fall in zwei Fällen und versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde mit Entscheidung vom 05.08.2013 gemäß § 35 BtMG zurückgestellt und sodann widerrufen. Die Strafe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 14.01.2016 bis zum 25.01.2020 zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 27.07.2017 wurde die Bewährungszeit wegen erneuter Straffälligkeit (Verurteilung in Ziffer 18) um sechs Monate verlängert. In der Sache traf das Amtsgericht folgende Feststellungen: „Vor dem „…“ hielt sich die Angeklagte in einer Drogenhilfeeinrichtung in der „…“ in „…“ auf. Dort wurde sie zwar mit Methadon substituiert, konsumierte jedoch auch weiter Heroin. 1.: In der Nacht vom „…“ auf den „…“ wurde die Angeklagte von der Polizei in „…“ in der Straße „…“ kontrolliert. Dabei führte sie 0,2 g Heroin und 0,9 g Haschisch mit sich. Die Drogen waren zum Eigenkonsum bestimmt. Zuvor hatte sie ihr Kind besucht. Der Vater hatte aufgrund des Zustandes der Angeklagten — diese wirkte auch noch im Zeitpunkt ihrer Festnahme völlig verwahrlost und stark abgemagert — die Polizei informiert. 2.: Am „…“ entwendete die Angeklagte in einem Linienbus in „…“ einen Nothammer im Wert von 15 €. Hiermit wollte sie Autoscheiben einschlagen. 3.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte gegen „…“ am „…“ die Seitenscheibe des Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. Sie entwendete ein Armband. 4.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte gegen „…“ am „…“ die Seitenscheibe des Pkw Opel Vectra, amtlichen Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. 5.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte gegen „…“ am „…“ die Seitenscheibe des Pkw Opel Corsa, amtliches Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. 6.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte gegen „…“ am „…“ die Seitenscheibe des Pkw Citroen, amtliches Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. 7.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte gegen „…“ am „…“ die Seitenscheibe des Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen „…“ ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. 8.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte gegen „…“ am „…“ die Seitenscheibe des Pkw BMW Z3, amtliches Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. 9.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte gegen „…“ am „…“ die Seitenscheibe des Pkw Mitsubishi Galant, amtliches Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. 10.: Mit diesem Nothammer schlug dir Angeklagte gegen „…“ am „…“ die Seitenscheibe des Pkw Toyota Yaris, amtliches Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. Sie entwendete ein Navigationsgerät der Marke Navigon im Wert von 130 €. 11.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte zwischen dem „…“, „…“ und dem „…“, „…“ die Seitenscheibe des Pkw Skoda Octavia, amtliches Kennzeichen „…“ ein, um im Handschuhfach nach Stehlenswertem zu suchen. 12.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte zwischen dem „…“ und dem „…“, „…“ die Seitenscheibe des Pkw Dacia Logan, amtliches Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. 13.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte zwischen dem „…“, „…“ und dem „…“, „…“ die Seitenscheibe des Pkw Ford Focus, amtliches Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. 14.: Mit diesem Nothammer schlug die Angeklagte zwischen dem „…“, „…“ und dem „…“, „…“ die Seitenscheibe des Pkw VW New Beetle, amtliches Kennzeichen „…“, ein, um im Handschuhfach des Pkw nach Stehlenswertem zu suchen. Die Angeklagte handelte überwiegend aus Wut über die Anzeige bei der Polizei, das Diebesgut wollte sie in Drogen umsetzen.“ Das Amtsgericht führt zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus: „Die Strafe konnte nach § 56 Abs.1 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Angeklagte ist erheblich vorbelastet. Sie stand unter laufender Bewährung. Außerdem ist bei ihr ein massives und verfestigtes Drogenproblem mit Heroin vorhanden. Die Angeklagte steht zwar unter dem Eindruck der Untersuchungshaft und strebt nun eine Therapie an. Das rechtfertigt aber angesichts der vita noch keine positive Prognose. Anders könnte allenfalls nach einer erfolgreichen Therapie entschieden werden.“ 17. Das Amtsgericht Frankfurt am Main bildete mit seit dem 01.01.2013 rechtskräftigen Beschluss vom 10.12.2012 (Az. 111 Js 11239/11 933 Ds), aus den Strafen der Entscheidungen zu Ziffer 13, 14 und 15 eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Strafvollstreckung wurde mit Entscheidung vom 08.08.2013 gem. § 35 BtMG zurückgestellt. Nachdem diese Rückstellung sodann widerrufen worden war, setzte das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 11.02.2016 die Strafe bis zum 23.02.2020 zur Bewährung aus. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 12.10.2017 wurde die Bewährungszeit wegen erneuter Straffälligkeit (Verurteilung in Ziffer 19) bis zum 23.08.2020 verlängert. 18. Mit gemäß §§ 407 Abs.1, 408a StPO ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 17.01.2017 (Az. 9031 Js 38971/16 283 Cs), rechtskräftig seit dem 18.05.2017, wurde gegen die Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt. Ihr Einspruch gegen den Strafbefehl wurde mit Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25.04.2017 verworfen. In der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Anklageschrift vom 02.11.2016 wurde der Angeklagten zur Last gelegt, am „…“ in „…“ als den äußeren Umständen nach als zahlungswilliger Fahrgast die Straßenbahn der Linie „…“ auf der Strecke in Richtung „…“, ohne im Besitz des erforderlichen Fahrscheins zu sein, benutzt zu haben. Sie habe den Fahrpreis nicht bezahlen wollen. Die Kontrolle habe um „…“ im Bereich der Haltestelle „…“ nach Schließen der Türen und Anfahren des Transportmittels stattgefunden. Der Fahrpreis habe 1,60 € betragen. 19. Das Amtsgericht Kassel verhängte mit Strafbefehl vom 28.06.2017 (Az. 3620 Js 20366/17 Ds), rechtskräftig seit dem 27.07.2017, gegen die Angeklagte wegen Ausübung der verbotenen Prostitution eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 €. Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, am „…“, gegen „…“ auf dem Parkplatz des Studienseminars in der „…“ in „…“ mit dem Zeugen „…“ als Freier in dessen Pkw, amtliches Kennzeichen „…“, der Prostitution nachgegangen zu sein. Dabei sei sie und der Zeuge „…“ durch die Polizeistreife POK „…“ und PK-A „…“ gemeinsam im Fahrzeug angetroffen worden. Nach einem Anbahnungsgespräch auf dem Seitenstreifen der „…“ in „…“ sei sie gemeinsam mit dem Zeugen „…“ zu diesem Parkplatz hingefahren. Ihr sei nach der geltenden Sperrgebietsverordnung der „…“ bekannt gewesen, dass die Ausübung der Prostitution an dieser Örtlichkeit untersagt gewesen sei. Wegen eines entsprechenden Verstoßes am „…“ sei gegen die Angeklagte bereits unter dem Aktenzeichen „….“ durch das Polizeipräsidium Nordhessen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden. IV. Die Feststellungen zu I. und II. beruhen zunächst auf den verlesenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 03.06.2020 (Bl. 46 ff., 49 ff. Bd. VI d. A.) sowie des Urteils des Landgerichts Kassel vom 29.05.2019 (Bl. 118 ff. Bd. V d. A.), ergänzend auf den nachfolgenden Beweismitteln. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere der Biographie der Angeklagten, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie den damit im Einklang stehenden Ausführungen des Sachverständigen „…“ aus seinem mündlich erstatteten Gutachten, die die Angeklagten bestätigt haben, sowie ergänzend bezüglich des Angeklagten „...“ auf der verlesenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kassel vom 26.10.2018 über den Widerruf der Zurückstellung der Vollstreckung (Bl. 186 f. Bd. III d. A.). Die Feststellungen - im jeweiligen Tatzeitpunkt - zum jeweiligen Zustand der beiden Angeklagten, ihren Äußerungen im Hinblick auf ihre eigene Drogenabhängigkeit, ihrem Konsum, zu den Motiven der jeweiligen Taten, zu den Tätigkeiten der Angeklagten und deren Vorstellungen für den zukünftigen Lebensweg sowie deren Therapiebereitschaft beruhen ebenfalls auf deren glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit die Kammer nicht zu zweifeln vermochte. Die Feststellungen zur Festnahme der Angeklagten „...“ und deren Inhaftierung beruhen auf dem verlesenen Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 10.10.2018 (Bl. 53 – 53 R. Bd. II d. A.), dem Außervollzugssetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 10.10.2018 (Bl. 57 Bd. II d. A.), dem Invollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 25.10.2018 (Bl. 102 – 104 Bd. II d. A.), dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 25.10.2018 (Bl. 162 -164 Bd. III d. A.), der Einlieferungsanzeige vom 26.10.2018 (Bl. 57 Bd. IV d. A.) sowie bezüglich des Angeklagten „...“ auf dem verlesenen Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 25.10.2018 (Bl. 165-167 Bd. III d. A.). Die Feststellungen zu dessen Zustand im Zeitpunkt der Inhaftierung ergeben sich aus dem verlesenen Bericht des POK „…“ vom 26.10.2018 zu auffälligen Merkmalen (Bl. 11 -13 Bd. I d. A.) sowie dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen/Medikamenten im Blut vom 26.10.2018 (Bl. 15 – 18 Bd. I d. A.) und dem damit einhergehenden Ergebnis des forensisch – toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 30.11.2018 (Bl. 68 ff. Bd. I d. A.), dass gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO verlesen wurde. Aus diesem geht hervor, dass der Angeklagte „...“ am „…“ unter dem Einfluss von Morphin (Heroin), Methadon, Kokain, Cannabisprodukten und benzodiazepinhaltigen Medikamenten gestanden hat. Darüber hinaus ist in der untersuchten Blutprobe Codein nachgewiesen worden, welches nach Angabe im Gutachten häufig im Heroin enthalten sei. Entsprechend beruhen auch die ergänzenden Feststellungen zu Ziffer II 4., welche die Kammer zur Tat vom „…“ getroffen hat, auf dem Ergebnis des forensisch – toxikologischen Gutachtens des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 30.11.2018 (Bl. 68 ff. Bd. I d. A.) sowie der damit einhergehenden glaubhaften Einlassung des Angeklagten, er habe an dem Tag Heroin und nicht Kokain konsumiert, da dies seine hauptsächliche Droge gewesen sei. An der Richtigkeit seiner Angaben vermochte die Kammer nicht zu zweifeln. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten ergeben sich aus den verlesenen und von den Angeklagten jeweils für richtig befundenen Auskünften des Bundesamtes für Justiz vom 23.10.2020 (für den Angeklagten „...“) und vom 14.10.2020 (für die Angeklagte „...“), sowie aus den jeweils ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen dazugehörigen Entscheidungen und Urteilen, die wiederum von den Angeklagten inhaltlich für richtig befunden worden sind. Die Feststellungen zu den jeweiligen aktuellen Vollstreckungssituationen beruhen auf den verlesenen Vollstreckungsblättern vom 14.10.2020 betreffend den Angeklagten „...“ (Bl. 122 Bd. VI d. A.) und die Angeklagte „...“ (Bl. 121 Bd. VI d. A.). Die Feststellungen, dass die Angeklagten die Taten jeweils begangen haben, um sich Geld für Drogen zu beschaffen, beruht auf der Einlassung der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, die Vorstehendes ausdrücklich eingeräumt haben. Die Angaben sind auch glaubhaft, da sie im Einklang mit der langjährigen Drogenabhängigkeit beider Angeklagter und deren Beschaffungsdruck stehen sowie dem Umstand, dass das aus Sozialleistungen herrührende Einkommen für die Finanzierung der benötigten Heroinmengen und zugleich des Lebensunterhalts der Höhe nach nicht ansatzweise ausreichte. V. Die Kammer hat über die Anordnung einer Maßregel erneut zu befinden, nachdem diese aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 29.05.2019 mit Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 03.06.2019 hinsichtlich beider Angeklagter aufgehoben worden ist. Gemäß § 64 StGB soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und gegen sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist und die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Darüber hinaus darf die Anordnung nur ergehen, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. 1. Hinsichtlich des Angeklagten „...“ war von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abzusehen, da zumindest letztere Voraussetzung einer Erfolgsaussicht der Behandlung in einer Entziehungsanstalt nicht positiv festzustellen war. Nach den getroffenen Feststellungen liegt zur Überzeugung der – durch den Sachverständigen „…“– beratenen Kammer aus medizinischer Sicht bei dem Angeklagten „...“ ein Hang, Drogen im Übermaß zu sich zu nehmen, vor. Der Angeklagte weist eine tief verwurzelte, ihn beherrschende Neigung auf, Rauschmittel, vor allem Opiate und Benzodiazepine, im Übermaß, seit dem Jugendalter, zu konsumieren, die sowohl die biografische Entwicklung als auch die Lebensgestaltung zur Tatzeit geprägt hat. Diese Feststellung hat die Kammer aufgrund der hierzu überzeugenden Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen „…“, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie, getroffen, der aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als forensischer Psychiater und gerichtlich bestellter Sachverständiger auch über die für diese Beurteilung erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügt. Der Sachverständige hat dargelegt, dass das von dem Angeklagten beschriebene über Jahre praktizierte Konsumverhalten seit der Jugend in medizinischer Hinsicht die Voraussetzungen einer süchtigen Abhängigkeitserkrankung in Form einer Opiatabhängigkeit belege. Die für diese Diagnose maßgeblichen Leitkriterien, nämlich ein in regelmäßigen Abständen hervortretendes Verlangen, Suchtmittel zu konsumieren, eine verminderte Kontrolle hinsichtlich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums sowie eine Toleranzentwicklung sind in der Person des Angeklagten erfüllt. Das Vorliegen einer Drogenabhängigkeitserkrankung ergibt sich neben der Einschätzung des Sachverständigen darüber hinaus bereits aus den Angaben des Angeklagten zu dessen Krankheitsgeschichte. Der Angeklagte konsumiert danach schon seit dem Alter von „…“ Jahren zunächst Cannabis und kurze Zeit hiernach Heroin. Seine Berufsausbildung brach er infolge des Drogenkonsums ab. Weitere Ausbildungsbemühungen gab es aufgrund der Abhängigkeit nicht mehr. Seit dem „…“. Lebensjahr kam es wiederholt zu der Begehung von Straftaten und Verurteilungen aufgrund des Drogenproblems und des damit zusammenhängenden Beschaffungsdrucks. Zahlreiche Bemühungen, durch den Antritt von Therapien ein drogenfreies Leben zu führen, sind gescheitert, diese waren auch nie von langer Dauer. Auch in dem letzten Jahr vor seiner Inhaftierung konsumierte der Angeklagte neben der Substitution von 6 ml Methadon zusätzlich je nach Bedarf und Budget bis zu 2,5 Gramm Heroin täglich. Es besteht daher schon seit Jahren eine körperliche als auch psychische Abhängigkeit, die er selbst nicht mehr zu beherrschen fähig ist. Der zwischen Anlassdelikt und Suchterkrankung erforderliche symptomatische Zusammenhang ergibt sich bereits ohne weiteres aus der nachvollziehbaren Schilderung des Angeklagten, wonach die Tatbegehung nach seinen Angaben ausschließlich der Finanzierung und Beschaffung neuer Drogen sowie ergänzend des Lebensunterhalts diente. Infolge seines Hangs besteht die Gefahr, dass der Angeklagte auch künftig wieder erhebliche Straftaten zur Finanzierung seiner bislang unbehandelten Sucht begehen wird. Nach Angabe des Sachverständigen „…“, der sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung anschließt, bestehe die zukünftige Gefährlichkeit, die sich aus dem Fortbestehen einer unbehandelten Abhängigkeit ergebe, weiterhin in der Begehung von Eigentums-, Betrugs- und Raubdelikten sowie in dem Betäubungsmittelhandel, wie der Angeklagte sie auch in der Vergangenheit begangen habe. Sofern die Abhängigkeit unbehandelt bleibe, seien solche Taten auch weiterhin mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Realisiert hat sich diese Gefahr zuletzt in den diesem Verfahren zugrundeliegenden Anlasstaten, die gerade im symptomatischen Zusammenhang der Abhängigkeitserkrankung begangen wurden. Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht vor. Für die Annahme einer Erfolgssausicht der Behandlung ist erforderlich, dass sich in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (BGH, Beschluss vom 30.07.2019 – 2 StR 172/19 – beckonline). Die Aussicht auf einen Behandlungserfolg muss daher positiv festgestellt werden (BGH, a.a.O.). Die Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände, wobei neben der Therapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 8.01.2020 – 5 StR 564/19 Rn. 5 – beckonline; BGH Beschluss vom 08.07.2020 – 1 StR 169/20 - beckonline). Bei dem Angeklagten besteht nach zusammenfassender Würdigung sämtlicher Lebensumstände und dessen Persönlichkeit keine konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Der Sachverständige „…“ hat hierzu nach persönlicher Exploration des Angeklagten am 17.02.2021 im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass keine wissenschaftlich begründete Methode existiere, die Erfolgsaussichten vor Beginn der Therapie zuverlässig vorherzusagen. Zu den Merkmalen eines positiven Einflusses auf den Behandlungserfolg gehören der Vorsatz, bei der Behandlung mitzuwirken und mit der Behandlung Abstinenz zu erreichen. Als ungünstige Voraussetzungen seien Sinnlosigkeit als Lebensgefühl, lange Hafterfahrung, fehlende Ausbildung sowie andauernde Reizbarkeit und Aggressivität beschrieben, auch eine Kette abgebrochener Behandlungen, fortbestehende Drogenabhängigkeit und Dissozialität würden als ungünstig eingeschätzt. Das prognostisch positive Kriterium der Motivation und Mitwirkungsbereitschaft sei bei dem Angeklagten nicht gegeben. Er habe bei der ergänzenden Exploration die Unterbringung in die Entziehungsanstalt, so auch wiederholt in der Hauptverhandlung abgelehnt. Diese ablehnende Haltung und die negativen Erwartungen an die Behandlung im Maßregelvollzug hätten sich mit der zwischenzeitlich vollstreckten Haft auch unter dem Einfluss der Mitgefangenen noch verstärkt. Es sei zwar grundsätzlich möglich, die Therapiebereitschaft im Rahmen der Therapieerfahrung im Maßregelvollzug zu wecken. Dies bewerte er, der Sachverständige, vorliegend jedoch nicht als sinnvoll und zielführend. Wohingegen dies bei erstmaligen Therapien noch Erfolg versprechen könne, sei dies bei dem Angeklagten, der bereits viele Entwöhnungshandlungen in anderen Einrichtungen durchlaufen habe, eher aussichtslos. Das Behandlungsprogramm im Maßregelvollzug sei mit dem der Entwöhnungsbehandlungen, die der Angeklagte begonnen habe, vergleichbar. Der Angeklagte wisse daher was auf ihn zukomme, weshalb er auch durch das therapeutische Angebot nicht beeindruckt werden könne. Darüber hinaus sei als ungünstig zu werten, dass sich der Angeklagte lediglich eine substitutionsgestützte Therapie vorstellen könne, die auf eine langjährige Substitution hinauslaufe. Das als wesentlich anzusehende günstige Merkmal des Abstinenzziels sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Eine Behandlung im Maßregelvollzug solle zunächst auf Abstinenzbasis durchgeführt werden, da nur dann ungedämpft und ungefiltert die der Sucht zugrundeliegenden Ich-strukturellen Eigenarten und Schwierigkeiten erlebt und in der Therapie aufgegriffen werden könnten. Erst wenn sich im Verlauf ein nicht beherrschbares und nicht anlassbezogenes „craving“ zeige und ein geeignetes Entlassungssetting erkennbar werde, solle die Substitution versucht werden. Ungünstig seien darüber hinaus die abgebrochenen Therapien zu bewerten. Der Angeklagte habe bereits sechs Therapien abgebrochen, die er auch schon unter dem äußeren Druck der Zurückstellung angetreten habe. Er verfüge weder über eine berufliche Ausbildung noch über eine Erwerbsbiographie. Die Resozialisierung werde sich entsprechend schwierig gestalten. Dazu verfüge der Angeklagte über vergleichsweise lange Hafterfahrung, die für den Erfolg der Maßregel als eher ungünstiges Merkmal gelte. Günstig sei hingegen zu bewerten, dass keine dissoziale Störung vorhanden sei, obgleich ein dissoziales Verhalten zu beobachten sei, und das Tatbild nicht von Reizbarkeit, Aggressivität und Gewalttaten bestimmt werde. Insgesamt seien die Erfolgsaussichten einer Behandlung aus psychiatrischer Sicht eher ungünstig. Der Einschätzung des Sachverständigen ist zu folgen. Der Sachverständige hat sein Gutachten klar und verständlich gestaltet. Er ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen, die die Kammer anhand der im Rahmen der Gutachtenerstattung gewonnenen eigenen Sachkunde nachvollzogen und kritisch überprüft hat, enthalten keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze. Sie sind mühelos nachvollziehbar. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie über profunde Sachkenntnisse. Er hat bereits aus anderen Strafverfahren ausreichend Erfahrung bei der Erstattung von Gutachten gesammelt und ist der Kammer als qualifizierter Sachverständiger bekannt. Aufgrund seiner erkennbar sorgfältigen Bearbeitung hat er im Einklang mit den von der Kammer gewonnenen Eindrücken während der Hauptverhandlung und den gewonnenen Explorationsergebnissen hinsichtlich der Biografie, der Delinquenzgeschichte sowie des Tatgeschehens eine überzeugende diagnostische Einordnung der langjährigen unbehandelten Drogenabhängigkeit, den damit verbundenen gescheiterten Therapien und Lebensumständen sowie der aktuellen Lebenseinstellung des Angeklagten zum Maßregelvollzug getroffen. Bei dem Angeklagten besteht seit dem Jugendalter eine Opiatabhängigkeit, die seine Vergangenheit, seinen Lebensstil und seine Persönlichkeit tiefgreifend geprägt und sich über die Jahre verfestigt hat. Ausbildungsbemühungen hat er seit dem Abbruch seiner ersten Ausbildung nicht mehr unternommen und war auch hierzu aufgrund des Drogenkonsums und der damit einhergehenden körperlichen und psychischen Verfassung nicht mehr in Lage. Diese Situation hat sich bis heute nicht geändert, obwohl der Angeklagte insgesamt in der Zeit von „…“ bis „…“ sechs Therapieversuche, die nicht von langer Dauer waren, unternahm. Die erste Therapie brach er bereits nach einer Woche ab, da er diese nicht ernst genommen hatte, die zweite im Jahr „…“ aufgrund Regelverstoßes, die dritte im Jahr „…“, weil er sich angeblich mit der Therapeutin nicht verstand. Der vierte aber längste Therapieversuch von zweieinhalb Monaten in der „…“ scheiterte an einem Rückfall mit Subotex, die fünfte Therapie im Jahr „…“ stand er wegen der Trennung von der Angeklagten „...“ nicht durch. Der letzte Therapieversuch im August „…“ dauerte nur bis zu drei Wochen in der Einrichtung in „…“ bis der Angeklagte auch diesen eigenmächtig beendete, da er sich eine Therapie ohne Substitution nicht vorstellen konnte. Der Angeklagte hat durch diese Historie gezeigt, dass er zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, sich den Regeln der Therapieeinrichtung zu fügen und zumindest auch die letzten Therapien nach den wiederholt erlebten Rückfällen für sich zu keinem Zeitpunkt ernst nahm. Dabei war zu berücksichtigen, dass die wiederholten (vergeblichen) Therapieversuche zum Großteil auch unter dem Druck der Vollstreckungszurückstellungen gemäß § 35 BtMG angetreten wurden. Trotz der mitunter auch freiwilligen Therapieversuche „…“ und „…“, fehlen bei dem Angeklagten in den fast 27 Jahren der Abhängigkeit ernsthafte Versuche, sein Konsumverhalten grundlegend zu ändern. Seine diesbezüglich insoweit auch verfestige Einstellung zeigt sich in seinem neben der Substitution häufig geführten Beikonsum, zuletzt sogar von bis zu 2,5 Gramm Heroin neben Benzodiazepinen täglich. Ferner ist im Rahmen der Gesamtabwägung negativ einzustellen, dass der Angeklagte bereits mehrere langjährige Haftstrafen verbüßt hat. Der Sachverständige „…“ spricht davon, dass er fast „sein halbes Leben als Erwachsener“ in Haft verbracht habe. Eine nach der letzten Haftentlassung angeordnete Führungsaufsicht blieb fruchtlos. Auch die hiesige Verurteilung steht erneut in symptomatischen Zusammenhang mit der langjährig unbehandelten Drogenabhängigkeit und dem nach wie vor bestehenden Beschaffungsdruck. Ungünstig ist im Rahmen der Prognose des § 64 S.2 StGB zudem die schwierige Resozialisierungsperspektive des Angeklagten zu werten. Er hat keine berufliche Ausbildung, in der er nach dem Maßregelvollzug Fuß fassen könnte, die ihm finanzielle Stabilität, Lebensstruktur und eine berufliche Perspektive bieten könnte. Eine solche bestand im Leben des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt. Auch sein soziales Umfeld bietet für eine Basis an Lebensstruktur und Halt keine Anhaltspunkte. Seine Lebensgefährtin, die gleichzeitig Mittäterin des hier abgeurteilten Delikts ist, ist ebenfalls seit vielen Jahren drogenabhängig. Prognostisch negativ wirkt sich indiziell auch die von dem Sachverständigen „…“ bereits festgestellte fehlende Therapie– und Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten aus, wobei die Kammer diese lediglich als Indiz neben den zuvor ausgeführten Erwägungen in die Gesamtabwägung einstellt. Der Angeklagte hat eindrücklich geschildert, dass er nunmehr plane, eine Ausbildung als Bäcker zu absolvieren sowie eine Sozialtherapie zur Bearbeitung der kriminellen Energie zu besuchen. Ein Maßregelvollzug stehe ihm daher „im Weg“. Er könne sich ebenfalls eine Therapie mit Abstinenzziel nicht vorstellen. Wie der Sachverständige „…“ ausgeführt hat, ist die Durchführung der Behandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs unter Substitution eher der zweite Schritt bzw. die Ausnahme, soweit eine Behandlung auf Abstinenzbasis nicht erfolgsversprechend sei. Für eine ausreichende individuelle Behandlung ist es jedoch zwingend erforderlich, sich auf die jeweilige Therapie einzulassen, um an den entsprechenden Problempunkten arbeiten zu können. Hieran fehlt es bei dem Angeklagten, was sich auch an seiner bereits geschilderten Therapiehistorie zeigt. Es ist auch nicht erfolgsversprechend mit therapeutischen Maßnahmen eine positive Beeinflussung des Angeklagten zu erreichen, da dem Angeklagten nach den vielen gescheiterten Therapien bewusst ist, welches Programm im Falle des Maßregelvollzugs auf ihn zukommt. Entsprechend der Angabe des Sachverständigen „…“ handelt es sich bei dem Therapieprogramm im Rahmen des Maßregelvollzuges um ein mit den Entwöhnungsbehandlungen gemäß § 35 BtMG Vergleichbares, sodass auch der therapeutische Rahmen des Maßregelvollzugs keine neuen Eindrücke auf den Angeklagten und eine damit verbundene Änderung seiner Therapieeinstellung bewirken wird können. Selbst dann, wenn der Angeklagte sich therapiewillig zeigen würde, sprächen die bereits ausgeführten Erwägungen des verfestigen Rauschmittelkonsums, der frühen Delinquenz, der langen Haftzeiten, der vielen erfolglosen Vollstreckungszurückstellungen und den damit verbundenen abgebrochenen Therapien, des Beikonsums neben den Substitutionsbehandlungen und der fehlenden Resozialisierungsperspektive des Angeklagten eher deutlich gegen als für einen Behandlungserfolg, weshalb das Risiko des Scheiterns der Behandlung im Ergebnis als hoch bewertet wird. 2. Hinsichtlich der Angeklagten „...“ liegen die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dagegen zur Überzeugung der Kammer gemäß § 64 StGB vor. Die Angeklagte „...“ hat den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sie ist wegen im Zusammenhang mit dem Rausch begangener Taten verurteilt worden und es besteht im Hinblick auf die aus dem Hang resultierenden Gefahr weiterer erheblicher Straftaten eine hinreichend konkrete Aussicht, die Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Nach den getroffenen Feststellungen der Kammer liegen die Voraussetzungen für einen Hang, im Übermaß Drogen zu sich zu nehmen, gem. § 64 Satz 1 StGB vor. Der Sachverständige „…“ hat die zutreffende Diagnose, der sich die Kammer nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung anschließt, einer Abhängigkeit von Opiaten mit zusätzlichem Gebrauch von Benzodiazepinen und Kokain gestellt. Die Angeklagte erfüllt die von dem Sachverständigen als für die Abhängigkeitserkrankung typisch empfundenen Kriterien des regelmäßigen Gebrauchs, Suchtdrucks, der Entzugserscheinungen bei unzureichender Versorgung und im Hinblick auf die konsumierte Menge auch Toleranzentwicklung. Die Abhängigkeit der Angeklagten bestehe nach Angabe des Sachverständigen und den diese für richtig befundene Erklärung der Angeklagten seit über zehn Jahren. Diese habe ihre Lebensgestaltung geprägt. Die Angeklagte sei sozial abgestiegen, sei keiner Beschäftigung mehr nachgegangen und habe von Sozialleistungen gelebt, den Drogenkonsum habe sie aus Prostitution und Beschaffungsdelikten finanziert. Die Angaben der Angeklagten zur Lebensgestaltung und der Pflege des persönlichen Umfeldes, insbesondere dem Festhalten an der langjährigen Beziehung und die Zukunftsplanung mit gemeinsamer Therapie mit dem Angeklagten „...“ sprächen gegen das Vorliegen einer Depravation. Die Angeklagte habe im Vorfeld der Tat vom „…“ nach ihren eigenen Angaben 10 ml Polamidon, ein ¼ Gramm Heroin und ¼ Gramm Kokain eingenommen, weshalb von einer Mischintoxikation auszugehen sei. Zu den anderen Taten gebe es keine konkreten Mengenangaben von Substanzkonsum. Die Angeklagte konsumierte nach eigenen Angaben regelmäßig neben der Substitution 1 bis ein ½ Gramm Heroin. Bei ihr hat sich schon seit einigen Jahren eine körperliche und psychische Abhängigkeit nach Opiaten entwickelt, die sie selbst nicht mehr kontrollieren kann. In körperlicher Hinsicht zeigt sich dies, indem die Angeklagte auch nach ihrer Festnahme mit Methadon behandelt werden musste und dies auch heute noch wird. Zuletzt hat sie angegeben, dass sie nach Reduzierung des Methadons auf 4 ml Entzugserscheinungen verspürt habe, sodass die Dosis wieder auf 5 ml höher gesetzt worden sei. Dies zeigt im Einklang mit den Angaben des Sachverständigen „…“, dass bei der Angeklagten von einer chronischen körperlichen Abhängigkeit auszugehen ist. Darüber hinaus liegt auch eine psychische Abhängigkeit vor, da ihr Denken und Handeln nach ihrer Arbeitslosigkeit und des Abstiegs in das untere soziale Niveau in erster Linie auf die Beschaffung von Drogen und Geld für Drogen für den Eigenkonsum gerichtet waren. Dieser Hang war mitursächlich für die hier abgeurteilten Straftaten und steht mit diesen im symptomatischen Zusammenhang. Es handelt sich vorliegend um Beschaffungsdelikte, da die Taten mittelbar der Beschaffung von Rauschmitteln dienten. Die Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, die Taten begangen zu haben, um sich Geld für Drogen beschaffen zu können, um den Suchtdruck stillen zu können. Die Sozialleistungen hätten nicht ausgereicht, sie habe täglich ca. zwei Gramm Heroin konsumiert, wofür sie ca. 60,00 € habe zahlen müssen. Einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, war die Angeklagte in ihrem ständigen Rausch nicht mehr fähig, sodass eine Einnahmequelle, die der Höhe nach den Bedarf an Betäubungsmitteln finanziell decken konnte, nicht vorhanden war. Nach Angabe des Sachverständigen „…“, sei eine derartig abhängige Person – wie die Angeklagte – in diesem Zustand gar nicht in der Lage, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, sie sei daher mehr oder weniger genötigt gewesen, Straftaten zu begehen, um nicht unter den Entzugserscheinungen zu leiden. Dieses Ziel stehe auch bei der Angeklagten nach der langjährigen Drogenabhängigkeit vor dem eigentlichen Suchtdruck im Vordergrund. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. Es besteht auch weiterhin die Gefahr, dass die Angeklagte infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Erforderlich ist die begründete oder naheliegende Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten (BGH Urt. v. 22.11.2018 – 4 StR 356/18, BeckRS 2018, 32647), d.h. es muss mit einer Wiederholung zu rechnen sein. Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht (BGH, a.a.O.). Die Erheblichkeit der Taten beurteilt sich im Wesentlichen nach dem Rang des jeweils betroffenen Rechtsguts sowie dem Umfang und der Gefährlichkeit seiner Verletzung (MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, StGB § 64 Rn. 49). Der Sachverständige „…“ hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Abhängigkeit unbehandelt auch zukünftig dazu führen werde, dass die Angeklagte ihren Bedarf an Suchtmitteln nur decken können werde, wenn sie weitere Beschaffungsdelikte begehe. Angesichts der Vorgeschichte seien Taten im Spektrum von Betäubungsmitteldelikten über Eigentumsdelikte bis zum Raub zu erwarten, nachdem sie ihre Bereitschaft zum instrumentellen Gewalteinsatz mit den hier vorgeworfenen Taten unter Beweis gestellt habe. Bereits die Anlasstaten einer schweren räuberischen Erpressung (Fall 1) sowie der besonders schweren räuberischen Erpressung (Fall 2) gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 Nr. 1, 249 StGB zeigen, dass die Angeklagte fähig ist, Straftaten unter Androhung von Gewalt zu begehen. Hierbei handelt es sich auch um erhebliche Taten im Sinne des § 64 StGB, da mit dem Einsatz von Gewalt im Sinne des § 249 StGB die Erheblichkeitsschwelle bereits überschritten ist. Mit dem Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass sich bei einer unaufgearbeitet fortbestehenden Abhängigkeitserkrankung auch weiterhin für die Angeklagte die Frage nach der Beschaffung von Heroin und anderen Drogen stellen wird. Mangels ausreichenden Einkommens werden ihr insofern auch zukünftig ausschließlich delinquente Beschaffungsmöglichkeiten offenstehen, sei es durch Straftaten nach dem BtMG sowie durch Eigentums- und Vermögensdelikte wie zum Teil auch schon in der Vergangenheit. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die inkriminierten Taten eine deutliche Steigerung des zuvor über Jahre gezeigten Verhaltens darstellen, was wiederum die durch den Sachverständigen beschriebene Erfahrung belegt, dass der Abhängigkeitsdiagnose zunächst eine Toleranzentwicklung und somit regelmäßig immer höhere Intoxikationswirkungen nachfolgen, die wiederum immer stärkeren Einfluss auf Hemmmechanismen und die Steuerung der Angeklagten haben werden. Entsprechend wird die Angeklagte auch zukünftig ohne Behandlung, wie schon ihre Delinquenzentwicklung in der Vergangenheit belegt, nicht in der Lage sein, sich dauerhaft in der erforderlichen Weise abstinent zu halten, um zukünftig vergleichbare Straftaten zu vermeiden. Zur Überzeugung der Kammer besteht auch die hinreichend konkrete Aussicht, die Angeklagte durch Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren. Für die Annahme einer entsprechenden Erfolgssausicht ist erforderlich, dass sich in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (BGH, Beschluss vom 30.07.2019 – 2 StR 172/19 – beckonline). Die Aussicht auf einen Behandlungserfolg muss daher positiv festgestellt werden (BGH, a.a.O.). Notwendig aber auch ausreichend ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs. Die Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände, wobei neben der Therapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 8.01.2020 – 5 StR 564/19 Rn. 5 – beckonline; BGH Beschluss vom 08.07.2020 – 1 StR 169/20 - beckonline). Der Sachverständige „…“ hat den zu erwartenden Therapieerfolg bei der Angeklagten als günstig eingeschätzt. Er hat hierzu ausgeführt, dass – wie bei dem Angeklagten „...“ – auch hier keine wissenschaftlich begründete Methode existiere, die Erfolgsaussichten vor Beginn der Therapie zuverlässig vorherzusagen. Merkmale eines positiven Einflusses auf den Behandlungserfolg seien die Absicht, bei der Behandlung mitzuwirken und mit der Behandlung Abstinenz zu erreichen. Als ungünstige Voraussetzungen seien Sinnlosigkeit als Lebensgefühl, lange Hafterfahrung, fehlende Ausbildung sowie andauernde Reizbarkeit und Aggressivität beschrieben, auch eine Kette abgebrochener Behandlungen seien als ungünstig anzusehen. Der Sachverständige führt zur Angeklagten „...“ aus, dass die Bereitschaft zur Mitwirkung grundsätzlich schon bei der vorangegangenen Exploration bestanden habe. Damals habe die Angeklagte jedoch noch kein Abstinenzziel formulieren können. Inzwischen sei die Angeklagte nach Ablauf von fast zwei Jahren zu der Erkenntnis gelangt, dass Abstinenz ein sinnvolles Behandlungsziel darstelle, und dass sie daran arbeiten möchte, die Abstinenz zu erreichen. Damit sei gegenüber den Erkenntnissen aus der früheren Exploration und der damaligen Hauptverhandlung eine neue Entwicklung und Veränderung eingetreten. Sie habe erkennen können, dass die Abstinenz die Voraussetzung sei, um sich von den bisherigen Kreisen und Strukturen zu trennen. Im Rahmen der Substitution treffe man zwangsläufig auf alte Bekannte aus den ursprünglichen Kreisen der Drogenszene wieder, es sei auch üblich dann etwas zusammen zu trinken oder auch zu konsumieren. Die Angeklagte „...“ stelle sich ihre Zukunft dauerhaft anders vor, sie wolle nach „…“ gehen zu ihrer Mutter, sodass sie räumlich von den bisherigen Kreisen Abstand nehmen könne. Darüber hinaus habe sie berichtet, dass sie sich habe abdosieren lassen von 8 ml auf 4 ml, was offensichtlich zu viel gewesen sei, woran aber zu erkennen sei, dass sie die Vorbereitungen auf eine Behandlung getroffen und sich auch dahingehend entschieden habe. Die Angeklagte habe geschildert, dass die Beziehung zu dem Angeklagten „...“ weiterbestehe. Umso bemerkenswerter sei es, dass sich die Einstellung der beiden zur Maßregelbehandlung und Abstinenzziel in eine gegenläufige Richtung entwickeln würden. Den Richtlinien der Bundesärztekammer zur substitutionsgestützten Therapie folgend sei die Indikation einer Substitution im Maßregelvollzug nicht grundsätzlich abzulehnen, dennoch solle die Behandlung zunächst auf Abstinenzbasis durchgeführt werden, da nur dann ungedämpft und ungefiltert die der Sucht zugrundeliegenden Ich–strukturellen Eigenarten und Schwierigkeiten erlebt und in der Therapie aufgegriffen werden können. Erst wenn sich im Verlauf ein anders nicht beherrschbares und nicht anlassbezogenes „craving“ zeige und ein geeignetes Entlassungssetting erkennbar sei, solle die Substitution versucht werden. Nur bei erkennbarer Verbesserung solle sie fortgeführt, andernfalls auch wieder beendet werden. Ungünstige Voraussetzungen wie eine Kette abgebrochener Behandlungen, lange Hafterfahrung, schwere Gewalttaten oder andauernde Reizbarkeit oder Aggressivität lägen bei der Angeklagten nicht vor. Mit dem jetzt verfolgten Ziel, durch die Behandlung langfristig Abstinenz zu erreichen, sei gegenüber Mai „…“ eine Veränderung eingetreten, die sich in Äußerungen (Abstinenzziel) und Handlungen (Dosisreduktion des Methadons) der Angeklagten kongruent zeige. Damit sei unter den schon beschriebenen Einschränkungen eine Erwartung, dass die Angeklagte eine Behandlung erfolgreich abschließen könne, aus heutiger Sicht noch besser als im Mai „…“ begründet. Aus medizinischer Sicht würden die günstigen Aspekte der Erfolgsaussichten überwiegen, weshalb eine Unterbringung im Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB zu befürworten sei. Der Erfolg sei darin zu sehen, dass die Angeklagte zukünftig im Falle einer erfolgreichen Behandlung keine Straftaten mehr begehen werde, sich aus ihrem bisherigen Umfeld lösen und Kontakte verändern werde. Hierfür sei die Abstinenz Voraussetzung. Inwieweit die Beziehung zu dem Angeklagten „...“ im Falle des Antritts des Maßregelvollzuges und der damit einhergehenden Trennung der beiden Angeklagten auf längere Zeit einer Erfolgsaussicht der Behandlung entgegenstünde, könne derzeit mangels Anhaltspunkte der Stabilität der Beziehung nicht beurteilt werden. Es sei sowohl möglich, dass sich diese günstig, als auch ungünstig auf den Therapieerfolg auswirke. Die Ängste der Angeklagten vor dem Antritt des Maßregelvollzugs stünden der Erfolgsaussicht nicht entgegen, da die damit verbundenen Ängste natürlich seien. Im Maßregelvollzug würde man die Angeklagte nicht dazu zwingen, Anteile ihrer Biografie – einen erlittenen sexuellen Missbrauch in der Kindheit - aufzuarbeiten, die sie verdrängen wolle und mit denen ihre Ängste verbunden seien. Die Ursachenaufarbeitung sei im Rahmen des Maßregelvollzugs eher zu vernachlässigen, es komme vor allem darauf an, Verhalten der Angeklagten zu verändern und den Umgang in Krisensituationen zu lernen und zu vermeiden, in solchen Situationen auf Drogen zurückzugreifen. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen auseinandergesetzt und trägt nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen. Wegen der weiteren Würdigung seiner Angaben wird auf die obigen Ausführungen zu Ziffer V. 1. Bezug genommen. Für eine günstige Prognose der Angeklagten spricht im Einklang mit den Angaben des Sachverständigen „…“, dass sie therapiewillig und krankheitseinsichtig ist und hierfür Bereitschaft zeigt, sowohl ihr soziales als auch örtliches Umfeld zukünftig zu ändern. In diesem Zusammenhang ist zu Gunsten der Erfolgsprognose zu berücksichtigen, dass die Angeklagte über eine abgeschlossene Schul– und Berufsausbildung verfügt und in der Vergangenheit vor dem Beginn des Drogenkonsums in das Arbeitsleben integriert war. Zwar wird sie als „…“ aufgrund ihrer Delinquenzgeschichte voraussichtlich nicht mehr in diesem Beruf arbeiten können, ihr bleibt aber die abgeschlossene Berufsausbildung und die Erfahrung mit der Erwerbstätigkeit als Grundlage für den Start in andere Arbeitsbereiche. Auch das soziale Entlassungssetting im Falle einer erfolgreichen Behandlung hat Perspektive. So berichtet die Angeklagte, dass sie zukünftig zu ihrer Mutter nach „…“ zurückkehren wolle, die ihr ihre Unterstützung angeboten habe. Ihr Wille, sich von alten gewohnten Umgebungen und Personenkreisen zu lösen, und einen neuen Lebensabschnitt in einer anderen Stadt mit familiärer Unterstützung beginnen zu wollen, bewertet die Kammer als prognostisch positiv. Auch das bisherige Therapieverhalten der Angeklagten spricht weitestgehend für sie. Sie brach zwar „…“ eine Therapie, die nach Rückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe angeordnet wurde, frühzeitig ab, weil in der Einrichtung konsumiert wurde, bemühte sich jedoch eigenmächtig umgehend hiernach um eine neue Therapie, die sie im Jahr „…“ auch antrat und vollständig durchlief. Die Therapie war zumindest vorübergehend erfolgreich. Die Angeklagte lebte nach der Entlassung für die Dauer von eineinhalb Jahren substituiert bis sie mit dem Beikonsum begann. Die Angeklagte hat durch die vorstehenden Umstände zum einen Behandlungseinsicht gezeigt, zum anderen aber auch, dass sie durchaus in der Lage ist, sich in Freiheit um eine Therapie zu bemühen, diese ernst zu nehmen und diese nach der Regelzeit zu beenden. Entsprechend zeigt sie auch nunmehr in diesem Verfahren Therapiemotivation und Therapiebereitschaft, die zwar von Ängsten geprägt sind, jedoch den Therapieerfolg – wie der Sachverständige „…“ zu Recht ausführte – nicht beeinträchtigen. Ängste sind menschlich und auch in der Situation der Angeklagten für die Kammer nachvollziehbar. Sie stellen jedoch kein negatives Merkmal dar, dass in die Prognose einzustellen ist, da aus den Angaben der Angeklagten der unmissverständliche Eindruck gewonnen wurde, dass sie sich eine Veränderung ihres Lebens zum Positiven fest vorgenommen hat und sich auf eine Behandlung im Maßregelvollzug einlassen wird und im Rahmen dessen mitzuwirken bereit ist. Dass ihre Angaben keine Aussagen ins Blaue hinein darstellen, wird bereits, wie auch der Sachverständige „…“ festgestellt hat, durch die umgesetzte Abdosierung der Substitution Methadon auf 5 ml täglich, deutlich. Prognostisch günstig für einen Behandlungserfolg wirkt sich für die Angeklagte aus, dass diese bislang noch keine langen Haftstrafen verbüßt hat, mit Ausnahme der durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 10.12.2012 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus den Verurteilungen des Amtsgerichts Friedberg vom 27.11.2012 sowie der nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2012 gebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten aus den Strafen dreier vorheriger Verurteilungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.06.2011, 25.03.2011 und 01.03.2012. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte in ihrer Delinquenz vor diesen Anlasstaten keine Gewaltstraftaten begangen hat. Als negatives Merkmal für einen Behandlungserfolg ist die langjährige – seit 10 Jahren bestehende – und damit verfestigte Drogenabhängigkeit der Angeklagten in die Bewertung einzustellen. Die Sucht nach Opiatkonsum hat sich genauso wie das mittlerweile eingeschlichene Verlangen, Entzugserscheinungen zu vermeiden, eingeschliffen. Hingegen liegt bei der Angeklagten keine dissoziale Persönlichkeit oder gar Persönlichkeitsstörung vor, was sich insbesondere in ihrem bisherigen Verhalten in der Vergangenheit zeigte. Dieses ungünstige Kriterium wird jedoch von den vorgenannten ausgeführten positiven Merkmalen unter Einbeziehung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen „…“, wie der Therapie– und Mitwirkungsbereitschaft der Angeklagten, dem von ihr verfolgten Abstinenzziel, ihrer positiven Resozialisierungsperspektive, ihrer abgeschlossen Berufsausbildung, ihrer Berufserfahrung und dem vorübergehenden Erfolg der freiwillig absolvierten Therapie in einem derartigen Maß überwogen, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass das Risiko des Scheiterns der Behandlung im Maßregelvollzug als mehr oder weniger gering bewertet wird und damit die begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges positiv besteht. 3. Die Anordnung des Vorwegvollzuges für die Angeklagte „...“ folgt aus § 67 Abs. 2 StGB. Hiernach bestimmt das Gericht, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Kammer war bei ihrer Entscheidung den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen „…“ gefolgt, dass die voraussichtliche Behandlungsdauer der Angeklagten zwei Jahre betragen wird. Die Kammer hat ihre Entscheidung in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 07.10.2020 – 2 StR 228/20) getroffen, nach der für eine Reduzierung des Vorwegvollzuges kein Raum ist, wenn sich der Angeklagte bereits in einem die Dauer des Vollwegvollzuges überschreitenden Zeitraum in Untersuchungshaft befindet und somit inzwischen mehr als der zum Vorwegvollzug bestimmte Teil der Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, woraufhin die Anordnung zu entfallen hat. So liegt der Fall hier. Die Angeklagte „...“ befindet sich seit dem „…“ in Untersuchungshaft. Der seitens der Kammer erfolgte deklaratorische Ausspruch des Vorwegvollzuges von einem Jahr und sechs Monaten, der von Amts wegen auf die Dauer der Untersuchungshaft anzurechnen ist, hat sich nach Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung des zweiten Strafsenats des Bundesgerichtshofs erledigt. VI. Aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 29.05.2019 steht ebenfalls die Einziehungsentscheidung bindend fest. Hierzu hat die 5. große Strafkammer ausgeführt: „Die Anordnung der Einziehung von Taterträgen .in Höhe von 545,- € beruht auf §§ 73, 73c StGB. Der Betrag setzt sich zusammen aus 195,- € dem Portemonnaie des Zeugen „...“ und 350,- € aus dessen Pkw (beides Fall 2). Die Anordnung der Einziehung der Schreckschußpistole Marke Walther P22, Nummer „…“ mit Magazin, vier Patronen rot und vier Patronen grün, Asservatennummer „…“, folgt aus § 74 StGB (Fall 1). Die Anordnung der Einziehung des Mobilfunktelefons ZTE Blade L5, der zwei SIM-Karten mit den Nummern „…“ und „…“, der Micro SD 32 Gigabyte, Asservatennummer „…“, des Mobilfunktelefons Huawei, Modell PRA-LX1, der zwei SIM-Karten mit den Nummern „…“ und „…“, und der Micro SD 32 Gigabyte, Asservatennummer „…“, beruht auf § 74 StGB (Fall 3).“ Die Anordnung war entsprechend aufrechtzuerhalten. VII. Die Kostenentscheidung beruht betreffend den Angeklagten „...“ auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472, 473 Abs. 4 StPO. Die Kammer hat die in der Revisionsinstanz angefallenen Gebühren und notwendigen Auslagen betreffend den Angeklagten „...“ um 1/5 ermäßigt, da er mit seinem Rechtsmittel teilweise hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB erfolgreich war. Hinsichtlich der Angeklagten „...“ folgt die Kostenentscheidung aus §§ 464 Abs.1, 465 Abs.1, 472, 473 Abs. 1 StPO.