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Entscheidung

2 StR 228/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:071020B2STR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:071020B2STR228.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 228/20 vom 7. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 12. März 2020 dahin geändert, dass die Anord- nung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschen- raubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberi- scher Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung und unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Schuld- und Strafausspruch sind nicht zu beanstanden. 1 2 - 3 - 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Prüfung stand, nicht hingegen die Entscheidung, dass vor der Unter- bringung ein Jahr der Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die Dauer einer Therapie beim Angeklagten zwei Jahre beanspruchen werde, und in den Urteilsgründen deshalb einen Vorwegvollzug von sechs Monaten angeord- net. Dazu in Widerspruch steht der in der Urteilsformel angeordnete Vorwegvoll- zug über ein Jahr. Für die an sich angezeigte entsprechende Reduzierung des Vorwegvollzugs ist vorliegend allerdings kein Raum, da sich der Angeklagte be- reits seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft befindet und somit inzwi- schen mehr als der zum Vorwegvollzug bestimmte Teil der Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist. Die Anordnung hatte daher zu entfallen (vgl. Se- nat, NStZ 2008, 212), was der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ausspricht. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Bonn, LG, 12.03.2020 - 663 Js 529/19 23 KLs 28/19 3 4