Entscheidung
5 StR 564/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR564
9mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080120B5STR564.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 564/19 vom 8. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 8. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. Mai 2019 mit den zugehöri- gen Feststellungen in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprü- chen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Diebstahl, die Angeklagte W. zudem wegen Betruges, jeweils unter Einbeziehung weiterer Urteile zu Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (O. ) bzw. zwei Jahren und sechs Monaten (W. ) verurteilt. Ihre jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen sind im Umfang der Beschlussformel erfolgreich. 1 - 3 - 1. Zu der gemeinsam begangenen Tat hat das Landgericht festgestellt, dass die infolge Alkoholkonsums erheblich vermindert schuldfähigen Angeklag- ten den Nebenkläger zusammen mit den beiden Mitangeklagten und einem ge- sondert Verfolgten nach einem gemeinschaftlichen Zechgelage durch Faust- schläge und Tritte – die Angeklagte W. zudem durch Schläge mit einem Be- senstiel – misshandelten und ihm hierdurch erhebliche, akut lebensgefährliche Verletzungen zufügten. Aufgrund eines neuen gemeinsamen Tatentschlusses nahmen sie und ein Mitangeklagter dem verletzungsbedingt völlig Wehrlosen sodann einen Bargeldbetrag von 50 Euro aus der Geldbörse, den sie für sich verwendeten. 2. Zu den Schuldsprüchen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch halten die Rechtsfolgenaussprüche rechtlicher Nachprü- fung nicht stand, weil das Fehlen einer hinreichend konkreten Behandlungsaus- sicht nach § 64 Satz 2 StGB nicht hinreichend belegt ist. a) Die sachverständig beratene Jugendkammer hat bei der zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten O. eine Alkoholabhängigkeit, bei der zur Tat- zeit jugendlichen Angeklagten W. einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und mithin bei beiden einen Hang gemäß § 64 StGB bejaht. Sie lässt bei beiden Angeklagten jeweils dahinstehen, ob – wie vom Sachverständigen bejaht und nach den Feststellungen naheliegend – die Tat auf den Hang zurückzuführen ist und infolge des Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Denn es fehlten jedenfalls die notwendigen Erfolgsaussichten der Unter- bringung. Diese Einschätzung stützt die Jugendkammer allein darauf, dass die Angeklagten eine stationäre Entzugstherapie „ausdrücklich und vehement“ ab- lehnten und deshalb auszuschließen sei, „dass die Therapiebereitschaft der 2 3 4 - 4 - Angeklagten in einer entsprechenden Einrichtung noch geweckt werden könne“ (UA S. 58, 61). b) Damit wird die Jugendkammer den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht, die an die Verneinung einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind. Zwar kann mangelnde Therapiebereitschaft gegen die Erfolgsaussicht der Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt sprechen. In einem solchen Fall ist es aber geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des angenommenen Moti- vationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine ernsthafte Therapiewillig- keit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 3 StR 177/17). An der danach notwendigen Gesamtwürdigung aller für die Prüfung der Erfolgsaussicht wesentlichen Um- stände fehlt es. Angesichts des Alters der Angeklagten, ihrer von der Jugend- kammer festgestellten Einsicht in ihre Alkoholprobleme und – jedenfalls im Fall der Angeklagten O. – auch in die Notwendigkeit professioneller Hilfe sowie Ansätzen positiver Entwicklungen in der Untersuchungshaft hätte die – zudem insoweit ohne Wiedergabe der Beurteilung durch den Sachverständigen erfolg- te – Verneinung einer Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 StGB eingehen- derer Darlegung bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 3 StR 513/12, NStZ-RR 2013, 241, 242). 5 - 5 - c) Der Senat hebt deshalb jeweils den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Mit Blick auf § 5 Abs. 3 (i.V.m. § 105 Abs. 1) JGG kann der an sich rechts- fehlerfreie, moderate Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2017 – 5 StR 111/17 Rn. 3, und vom 4. März 2008 – 3 StR 30/08 Rn. 5). Sander Schneider Berger Mosbacher Köhler Vorinstanz: Chemnitz, LG, 14.05.2019 - 433 Js 30540/18 2 KLs 6